1987D0305 — DE — 17.11.1987 — 001.001


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BESCHLUSS der KOMMISSION

vom 26. Mai 1987

zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens

(87 /305/EWG)

(ABl. L 152, 12.6.1987, p.32)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

Beschluss der Kommission  ►C1  17. November 1987 ◄

  L 338

37

28.11.1987


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 012 vom 16.1.1988, S. 53  (560/87)




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BESCHLUSS der KOMMISSION

vom 26. Mai 1987

zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens

(87 /305/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die wirksame und nachhaltige Öffnung des öffentlichen Auftragswesens in der gesamten Gemeinschaft ist ein vorrangiges Ziel der Gemeinschaft auf dem Wege zur Vollendung des Binnenmarktes bis 1992.

Um dieses Ziel zu erreichen, muß die Kommission in der Lage sein, die wirtschaftlichen, technischen, juristischen und sozialen Gegebenheiten im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen richtig einzuschätzen. Ebenso erscheint es notwendig, daß die betroffenen Kreise die bei Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auftretenden Probleme besser beurteilen können. Ein enger und regelmäßiger Kontakt mit den Wirtschaftskreisen, die auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge bezüglich Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen tätig sind, kann dabei hilfreich sein.

Um diesen Kontakt herzustellen, erscheint die Einsetzung eines die Kommission beratenden Ausschusses, in dem die genannten Kreise vertreten sind, als das am besten geeignete Mittel.

Darüber hinaus ist es angebracht, die Mitwirkung besonders qualifizierter Persönlichkeiten in diesem Ausschuß vorzusehen, damit diese ihre Kenntnisse auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens in der Gemeinschaft beisteuern können —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens in der Gemeinschaft eingesetzt, nachstehend „Ausschuß“ genannt.

Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es, der Kommission auf ihren Wunsch oder aus eigener Initiative bei der Beurteilung der wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und sozialen Gegebenheiten des öffentlichen Auftragswesens zur Seite zu stehen. Außerdem soll der Ausschuß den interessierten Kreisen ermöglichen, die durch die Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsregeln aufgeworfenen Probleme besser zu erfassen.

Artikel 3

▼M1

Der Ausschuß besteht aus höchstens 25 Mitgliedern.

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Artikel 4

Der Ausschuß setzt sich aus unabhängigen Sachverständigen zusammen, die über anerkannte Berufserfahrung und Fachkenntnisse im Bereich der öffentlichen Aufträge auf Gemeinschaftsebene verfügen. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission nach Anhörung der betroffenen Berufskreise ernannt.

Artikel 5

Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt zwei Jahre und ist verlängerbar. Nach Ablauf der zwei Jahre bleiben die Mitglieder im Amt, bis ein Nachfolger für sie bestellt oder ihre Amtszeit erneuert wird.

Vor Ablauf der zwei Jahre endet die Amtszeit eines Mitglieds durch Rücktritt oder Tod. Die Kommission behält sich vor, das Mandat eines Mitglieds jederzeit zu beenden.

Das Mitglied wird nach dem in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren für die verbleibende Amtszeit ersetzt.

Die Tätigkeit im Ausschuß ist unentgeltlich.

Artikel 6

Die Kommission veröffentlicht zur Kenntnisnahme eine Liste der Mitglieder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 7

Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 8

Der Ausschuß kann Personen, die über besondere Kenntnisse auf einem Punkt der Tagesordnung verfügen, als Sachverständige hinzuziehen.

Die Sachverständigen nehmen nur an der Erörterung der Frage teil, die ihre Anwesenheit rechtfertigt.

Artikel 9

Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen bilden.

Artikel 10

(1)  Der Auschuß tritt auf Aufforderung der Kommission an deren Amtssitz zusammen.

(2)  Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil.

(3)  Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 11

Unbeschadet des Artikels 214 des EWG-Vertrages sind die Mitglieder des Ausschusses und gegebenenfalls die gemäß Artikel 8 hinzugezogenen Sachverständigen gehalten, Informationen, die sie aufgrund der Arbeiten des Ausschusses oder der Arbeitsgruppen erhalten haben, nicht zu verbreiten, falls die Kommission ihnen mitteilt, daß die gewünschte Stellungnahme oder die gestellte Frage vertrauliche Themen betrifft. In diesem Fall nehmen lediglich die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Dienststellen der Kommission an den Sitzungen teil.

Artikel 12

Dieser Beschluß wird am 26. Mai 1987 wirksam.