1973R0706 — DE — 24.04.1986 — 001.001


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 706/73 DES RATES

vom 12. März 1973

über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man

(ABl. L 068, 15.3.1973, p.1)

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Amtsblatt

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Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 des Rates vom 21. April 1986 

  L 107

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24.4.1986




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VERORDNUNG (EWG) Nr. 706/73 DES RATES

vom 12. März 1973

über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 3 der ihm beigefügten Akte,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die auf das Vereinigte Königreich anwendbare Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus dritten Ländern sowie für Waren der Verordnung Nr. 170/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die gemeinsame Handelsregelung für Eier- und Milchalbumin ( 2 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1081/71 ( 3 ), und für Waren der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 609/72 ( 5 ), ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 des vorgenannten Protokolls auf die Kanalinseln und die Insel Man — im folgenden Inseln genannt — anwendbar; diejenigen der übrigen Bestimmungen der gemeinschaftlichen Regelung, die erforderlich sind, um den freien Warenverkehr und die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen beim Handel mit den genannten Erzeugnissen zu ermöglichen, sind ebenfalls anwendbar. Es obliegt dem Rat, auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen für die Anwendung der obengenannten Bestimmungen auf diese Gebiete festzulegen.

Um den freien Verkehr mit diesen Erzeugnissen zu ermöglichen, ist es erforderlich, grundsätzlich die Regelung für anwendbar zu erklären, die für die Handelsmechanismen im Vereinigten Königreich gilt, da das Vereinigte Königreich und die Inseln für die Anwendung dieser Regelung als ein Mitgliedstaat angesehen werden.

Jedoch werden die von den Inseln in Form von Zöllen, Steuern, Abschöpfungen oder sonstigen Abgaben eingezogenen Beträge nicht in den Haushalt der Gemeinschaften einbezogen. Die gemeinschaftliche Finanzierung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik ist also nicht anwendbar; die Regeln zugunsten der Ausfuhren dürfen nicht angewandt werden. Die von der Gemeinschaft gewährten Beträge können nur als Plafond für Beihilfen herangezogen werden, die die Inseln gewähren können.

Es muß verhindert werden, daß ein Mitgliedstaat Ursprungserzeugnisse der Inseln nach dritten Ländern ausführt, um die aus dem Haushalt der Gemeinschaft finanzierte Erstattung zu erlangen.

Die gemeinschaftliche Regelung für den innergemeinschaftlichen Handel sieht in bestimmten Fällen die Gewährung von Beträgen für die Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten vor. Diese Beträge müssen den Plafond für die Beihilfen darstellen, die die Inseln gewähren können. Für andere als die im Handel gewährten Beihilfen erscheint es möglich, die Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung auf Maßnahmen der Bekanntgabe und auf die Möglichkeit für die Kommission, Bemerkungen vorzubringen, zu beschränken.

Um einen freien Verkehr mit diesen Waren ohne Hemmnisse zu ermöglichen, müssen die übrigen Regelungen Veterinär- und Pflanzenschutzrecht, Vermarktung von Saatgut und Pflanzen, Nahrungs- und Futtermittelrecht, Qualitäts- und Vermarktungsnormen — angewandt werden, allerdings nur in handelspolitischer Hinsicht.

Die Lage der Inseln ist in veterinärrechtlicher Hinsicht mit derjenigen Nordirlands vergleichbar. Es kann den Inseln gestattet werden, der in Nordirland angewandten Regelung zu folgen, ohne daß sich daraus Schwierigkeiten im Handel ergeben.

Die vorgenannte Regelung scheint auszureichen, um die Verwirklichung der im eingangs genannten Protokoll vorgesehenen Ziele zu gewährleisten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die im Vereinigten Königreich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie mit Waren der Verordnung Nr. 170/67/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 anzuwendende gemeinschaftliche Regelung gilt für die Inseln; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Erstattungen und die Ausgleichsbeträge, die vom Vereinigten Königreich bei der Ausfuhr gewährt werden.

(2)  Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung gelten das Vereinigte Königreich und die Inseln als ein Mitgliedstaat.

(3)  Für in Absatz 1 genannte Erzeugnisse mit Ursprung auf oder Herkunft von den Inseln, bei denen die Ausfuhr-Zollformalitäten in einem Mitgliedstaat erfüllt sind, werden keine Erstattungen und kein Ausgleichsbetrag gewährt.

(4)  Bei der Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Erzeugnissen nach dritten Ländern dürfen die Inseln keine Beihilfen gewähren, die höher sind als die Erstattungen oder Ausgleichsbeträge, die vom Vereinigten Königreich nach der Gemeinschaftsregelung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern gewährt werden können.

(5)  Bei der Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Erzeugnissen nach den Mitgliedstaaten dürfen die Inseln keine Beihilfen gewähren, die höher sind als die Beträge, die vom Vereinigten Königreich nach der Gemeinschaftsregelung bei einer Ausfuhr nach den anderen Mitgliedstaaten gewährt werden können.

Artikel 2

Für andere als die in Artikel 1 aufgeführten Beihilfen gilt Artikel 93 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Der Rat erklärt die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für anwendbar, soweit dies erforderlich erscheint.

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Artikel 3

Ab 1. September 1973 gelten die gemeinschaftlichen Regelungen auf den Gebieten

 Veterinärrecht,

 Tierzuchtrecht,

 Pflanzenschutzrecht,

 Vermarktung von Saatgut und Pflanzgut,

 Nahrungsmittelrecht,

 Futtermittelrecht,

 Qualitäts- und Vermarktungsnormen,

für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die auf die Inseln eingeführt oder von den Inseln nach der Gemeinschaft ausgeführt werden, unter denselben Bedingungen wie im Vereinigten Königreich.

Die Kanalinseln und die Insel Man sind jedoch berechtigt, im Handel mit lebenden Tieren, frischem Fleisch und mit Fleischerzeugnissen ihre besonderen Vorschriften über die Maul- und Klauenseuche bei der Einfuhr weiterhin anzuwenden. Diese Vorschriften dürfen nicht einschränkender als die am 30. September 1985 geltenden Vorschriften sein.

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Artikel 4

Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 1, vor allem solche zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 6 ), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte, oder, je nach Fall, nach dem entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation erlassen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 5.

( 2 ) ABl. Nr. 130 vom 28. 6. 1967, S. 2596/67.

( 3 ) ABl. Nr. L 116 vom 28. 5. 1971, S. 9.

( 4 ) ABl. Nr. L 141 vom 12. 6. 1969, S. 1.

( 5 ) ABl. Nr. L 75 vom 23. 3. 1972, S. 6.

( 6 ) ABl. Nr. 117 vom 19. 6. 1967, S. 2269/67.