1970R1108 — DE — 01.07.2013 — 004.001


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►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1108/70 DES RATES

vom 4. Juni 1970

zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

(ABl. L 130, 15.6.1970, p.4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Verordnung (EWG) Nr. 1384/79 des Rates vom 25. Juni 1979 

  L 167

1

5.7.1979

 M2

Verordnung (EWG) Nr. 3021/81 des Rates vom 19. Oktober 1981 

  L 302

8

23.10.1981

►M3

Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 

  L 353

12

17.12.1990

►M4

VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

►M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013


Geändert durch:

 A1

  L 73

14

27.3.1972

 

  L 002

1

..

►A2

  L 291

17

19.11.1979

►A3

  L 302

23

15.11.1985

 A4

  C 241

21

29.8.1994

 

  L 001

1

..

►A5

  L 236

33

23.9.2003




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1108/70 DES RATES

vom 4. Juni 1970

zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 22. Juni 1964 zur Durchführung einer Enquete über die Wegekosten des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf die Einführung eines Abgeltungssystems für die Benutzung der Verkehrswege im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es wichtig, unter anderem die Ausgaben für die Verkehrswege zu kennen; der geeignetste Weg, um zu dieser Kenntnis zu gelangen, besteht in der Einführung einer ständigen Buchführung, die für jeden Verkehrsträger ein einheitliches Verbuchungsschema für alle Mitgliedstaaten umfaßt.

Es ist wichtig, daß die Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege die Gesamtheit der öffentlichen Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs erfaßt; allerdings können bestimmte Verkehrswege zweitrangiger Bedeutung sowie bestimmte Wasserstraßen mit Seeschiffahrtscharakter ohne Bedenken ausgeklammert werden.

Es ist angezeigt, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu belassen, die Einzelheiten festzulegen, nach denen die Ausgaben für die Verkehrswege verbucht werden, damit den von Fall zu Fall verschiedenen Besonderheiten und praktischen Möglichkeiten Rechnung getragen werden kann.

Im Hinblick auf die Einführung eines Abgeltungssystems für die Benutzung der Verkehrswege ist auch die Kenntnis der Angaben über die Benutzung der Verkehrswege notwendig; es empfiehlt sich daher, eine Liste dieser Angaben aufzustellen.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission regelmäßig die Ergebnisse der Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege mitteilen, und die Kommission muß diese Ergebnisse dem Rat in einem zusammenfassenden Jahresbericht vorlegen.

Um eine möglichst einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, ist es angezeigt, daß die Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses von Regierungssachverständigen die Koordinierung aller in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten sicherstellt.

Es muß ein Verfahren vorgesehen werden, damit die Schemata für die Verbuchung, das Verzeichnis der Verkehrswege sowie die Liste der Angaben über die Benutzung der Verkehrswege unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen und entsprechend der Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik laufend angepaßt werden können.

Es sind einige Ausnahmen von den allgemeinen Regeln vorzusehen, damit den Schwierigkeiten Rechnung getragen werden kann, die in den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung in einigen Mitgliedstaaten auftreten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Ab 1. Januar 1971 wird nach Maßgabe dieser Verordnung eine einheitliche und ständige Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs eingeführt.

Artikel 2

(1)  Bei den in der Buchführung zu erfassenden Ausgaben handelt es sich um die spezifischen Ausgaben für die Verkehrsfunktion der Verkehrswege und um den auf die Verkehrsfunktion entfallenden Teil der gemeinsamen Ausgaben für diese und andere Funktionen.

(2)  Unabhängig von den in den Mitgliedstaaten geltenden Buchungsregeln werden für ein Jahr die Ausgaben erfaßt, die während dieses Jahres für den Bau, den Betrieb und die Verwaltung der Verkehrswege getätigt werden. Diese Ausgaben umfassen nicht die Lasten der Tilgung und des Zinsendienstes für Anleihen, die für die Finanzierung der Ausgaben für die Verkehrswege aufgenommen wurden.

▼M1

Artikel 3

Die Ausgaben für die Verkehrswege werden für jedes der in Anhang II Buchstabe A Ziffer 1 aufgeführten Eisenbahnnetzte und für die Gesamtheit der in Anhang II Buchstabe A Ziffer 2 aufgeführten übrigen Netze sowie für alle öffentlichen Straßen und Binnenwasserstraßen verbucht, ausgenommen:

a) die Straßen, die für den Kraftverkehr, d. h. für Kraftfahrzeuge mit 50 cm3 Hubraum oder mehr, gesperrt sind,

b) die Straßen, die nur von land- oder forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen befahren werden oder lediglich als Zugang zu land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen,

c) die Binnenwasserstraßen, auf denen nur Schiffe mit einer Tragfähigkeit von weniger als 250 Tonnen verkehren können,

d) die Seeschiffahrtstraßen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 281/71 ( 4 ) aufgeführt sind.

▼B

Artikel 4

Die Ausgaben für die Verkehrswege werden gemäß den in Anhang I enthaltenen Schemata verbucht.

Die Einzelheiten, nach denen diese Ausgaben verbucht werden, werden von jedem Mitgliedstaat festgelegt.

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Ergebnisse der Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege im Vorjahr mit. Sie legen diese Ergebnisse gemäß den Schemata in Anhang 1 vor.

▼M1

(2)  Gesonderte Ergebnisse werden mitgeteilt:

a) für die Eisenbahn

i) für jedes der in Anhang II Buchstabe A Ziffer 1 aufgeführten Netze,

ii) für alle übrigen in Anhang II Buchstabe A Ziffer 2 aufgeführten Netze zusammen. Die Angaben über diese Netze sind jedoch nur alle fünf Jahre, erstmals für das Jahr 1980, zu übermitteln.

▼B

b) für die Straßen, für jede der in Anhang II Buchstabe B aufgeführten Straßenkategorien, wobei die innerhalb bzw. außerhalb von Ortschaften verlaufenden Teile der Straße gesondert aufzuführen sind;

c) für die Binnenwasserstraßen nach Anhang II Buchstabe C.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gleichzeitig mit den in Artikel 5 genannten Ergebnissen für denselben Bezugszeitraum folgende Angaben global für die Verkehrswege jeder einzelnen Verkehrsträger:

 die Höhe der Anleihen, die während des betreffenden Jahres für die Finanzierung von Ausgaben für die Verkehrswege aufgenommen wurden,

▼M1

 die jeweilige Höhe der Lasten für Tilgung und Zinsendienst für frühere Anleihen.

▼B

Hierbei berücksichtigen die Mitgliedstaaten nur die Anleihen, die ausdrücklich zur Finanzierung von Ausgaben für die Verkehrswege bestimmt waren.

▼M1

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gleichzeitig mit den in Artikel 5 genannten Ergebnissen für denselben Bezugszeitraum die Angaben über die Benutzung der Verkehrswege nach Tabellen A, B 1.1 und C des Anhangs III mit.

Die in den Tabellen B 1.2 und B 2 des genannten Anhangs vorgesehenen Angaben werden nur alle fünf Jahre übermittelt. Für Tabelle B 1.2 werden die Angaben erstmals für das Jahr 1980 übermittelt, für Tabelle B 2 ist die Übermittlung solange ausgesetzt, bis die Arbeiten im Bereich der Abgeltung der Benutzung der Verkehrswege dies erforderlich machen.

▼B

Artikel 8

(1)  Solange für die Bestimmung des der Verkehrsfunktion anzulastenden Teils der gemeinsamen Ausgaben für die Verkehrsfunktion und andere Funktionen der Verkehrswege von der Kommission keine gemeinsamen Kriterien nach Artikel 9 Absatz 1 festgelegt sind und von den Mitgliedstaaten angewandt werden, sind in der Buchführung für jeden Posten der Verbuchungsschemata die spezifischen Ausgaben der Verkehrsfunktion und alle gemeinsamen Ausgaben getrennt zu verzeichnen.

(2)  Solange die Angleichung der Kriterien für die Abgrenzung der Straßen innerhalb und außerhalb von Ortschaften gemäß Artikel 9 Absatz 1 noch nicht erfolgt ist, wenden die Mitgliedstaaten für die Zusammenstellung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und in Anhang III Buchstabe B vorgesehenen Angaben die von ihnen selbst gewählten Kriterien an; sie unterrichten die Kommission über diese Kriterien in den Mitteilungen, die sie ihr auf Grund der Artikel 5 und 7 zuleiten.

(3)  Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Übermittlung der in Anhang II Buchstabe C vorgesehenen Angaben an die Kommission erst mit der Aufstellung der Angaben für 1972 obligatorisch.

(4)  Die Übermittlung der Angaben über die Benutzung der Verkehrswege nach Anhang III Tabelle B Nummer 1 an die Kommission ist für die Aufstellungen für die Jahre 1972 bis 1974 für diejenigen Fahrzeugkategorien obligatorisch, denen nur eine einstellige Ordnungszahl vorangestellt ist; für die anderen Fahrzeugkategorien ist die Übermittlung fakultativ.

(5)  Für die Niederlande ist die Übermittlung der in den Tabellen unter Buchstabe B des Anhangs III vorgesehenen Angaben über die Benutzung der Verkehrswege an die Kommission für die Straßenkategorie dieses Landes nach Anhang II Buchstabe B Nummer 5 erst mit der Aufstellung für das Jahr 1975 obligatorisch.

(6)  Für Italien erfolgt die Übermittlung der in der Tabelle unter Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs III vorgesehenen Angaben über die Benutzung der Verkehrswege an die Kommission erstmalig für die Aufstellung für das Jahr 1971. Die darauffolgenden Mitteilungen hinsichtlich dieser Tabelle sind für die gleichen Jahre zu übermitteln, die sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 ergeben.

(7)  Die Übermittlung der in der Tabelle C des Anhangs III vorgesehenen Angaben über die Benutzung der Verkehrswege an die Kommission ist erst obligatorisch:

 für Belgien in bezug auf die unter den Buchstaben e) und f) genannten Kategorien von Schiffen sowie den Verkehr auf der Scheldemündung mit der Aufstellung für das Jahr 1973,

 für die Bundesrepublik Deutschland mit der Aufstellung für das Jahr 1973,

 für Frankreich in bezug auf die unter den Buchstaben e) und f) genannten Kategorien von Schiffen sowie die Zahl der geschleusten Schiffe mit der Aufstellung für das Jahr 1974,

 für die Niederlande in bezug auf die regulierten Flüsse mit der Aufstellung für das Jahr 1972.

Artikel 9

(1)  Die Kommission stellt die Koordinierung aller auf Grund dieser Verordnung anfallenden Arbeiten sicher und sorgt für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung. Sie legt insbesondere den Inhalt der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I und die gemeinsamen Kriterien für die Bestimmung des der Verkehrsfunktion anzulastenden Teils der gemeinsamen Ausgaben für die Verkehrsfunktion und andere Funktionen der Verkehrswege fest.

Die Kommission sorgt ferner dafür, daß die Einzelheiten, nach denen die Buchführung in den Mitgliedstaaten durchgeführt wird, schrittweise einander angepaßt, die Kriterien für die Abgrenzung der Straßen innerhalb und außerhalb von Ortschaften einander angeglichen und die Verfahren für die Zusammenstellung der Daten über die Benutzung der Verkehrswege verbessert und einander angeglichen werden.

(2)  Die Kommission wird bei allen diesen Aufgaben und bei der in Artikel 3 Buchstabe e) vorgesehenen Aufstellung des Verzeichnisses der Wasserstraßen von dem in Artikel 5 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 zur Anwendung von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 64/389/EWG des Rates vom 22. Juni 1964 zur Durchführung einer Enquete über die Wegekosten des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs ( 5 ) genannten Ausschuß von Regierungssachverständigen unterstützt.

(3)  Die Kommission legt dem Rat jährlich jeweils sechs Monate nach Eingang der in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Mitteilungen einen zusammenfassenden Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Buchführung über die Ausgaben für Verkehrswege vor.

Artikel 10

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge zu dieser Verordnung ändern, um den gesammelten Erfahrungen und den Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abgeltung für die Benutzung der Verkehrswege ergeben.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten erlassen rechtzeitig nach Anhörung der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Die Kommission nimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, wenn sie es für zweckmäßig hält, mit den betreffenden Mitgliedstaaten eine Konsultation über die Entwürfe für die in Absatz 1 genannten Bestimmungen vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

IN ARTIKEL 4 GENANNTE SCHEMATA FÜR DIE VERBUCHUNG DER AUSGABEN

A.   EISENBAHN

1.  Investitionsausgaben

(Ausgaben für Neubau, Erweiterung, Wiederherstellung und Erneuerung)

2.  Laufende Ausgaben

(Ausgaben für Unterhaltung und Betrieb)

3.  Allgemeine Aufwendungen

B.   STRASSE

1.  Investitionsausgaben

(Ausgaben für Neubau, Erweiterung, Wiederherstellung und Erneuerung)

2.  Laufende Ausgaben

(Ausgaben für Unterhaltung und Betrieb)

3.  Verkehrspolizei

4.  Allgemeine Aufwendungen

C.   WASSERSTRASSE

1.  Investitionsausgaben

(Ausgaben für Neubau, Erweiterung, Wiederherstellung und Erneuerung)

2.  Laufende Ausgaben

(Ausgaben für Unterhaltung und Betrieb)

3.  Wasserschutzpolizei

4.  Allgemeine Aufwendungen




▼M1

ANHANG II

LISTE DER IN ARTIKEL 3 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 2 GENANNTEN EISENBAHNNETZE, STRASSENKATEGORIEN UND WASSERSTRASSEN

A. 1. EISENBAHNEN —   Hauptnetze

▼M3

 Société nationale des chemins de fer belges (SNCB)/Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS),

 Danske Statsbaner (DSB),

 Deutsche Bundesbahn (DB),

 Deutsche Reichsbahn (DR),

 Οργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος (ΟΣΕ),

 Red Nacional de los Ferrocarriles Españoles (RENFE),

 Société nationale des chemins de fer français (SNCF),

 Córas lompair Eireann (CIE),

 Ente Ferrovie dello Stato (FS),

 Société nationale des chemins de fer luxembourgeois (CFL),

 Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS),

 Österreichische Bundesbahnen (ÖBB),

▼M3

 Caminhos-de-Ferro Portugueses, EP (CP),

 Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR),

 Statens järnvägar (SJ),

▼M3

 British Rail (BR),

 Northern Ireland Railways (NIR).

▼A5

Tschechische Republik

 Správa železniční dopravní cesty s.o.

Republik Estland

 AS Eesti Raudtee;

 Edelaraudtee AS

Republik Lettland

 Valsts akciju sabiedrība „Latvijas Dzelzceļš“ (LDZ)

Republik Litauen

 Akcinė bendrovė „Lietuvos geležinkeliai“

Republik Ungarn

 Magyar Államvasutak Rt. (MÁV)

 Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút Rt. (GySEV)

Republik Polen

 PKP Polskie Linie Kolejowe S.A.

Republik Slowenien

 Slovenske železnice (SŽ)

Slowakische Republik

 Železnice Slovenskej republiky (ŽSR).

▼M4

Republik Bulgarien

 Национална компания „Железопътна инфраструктура“ (НК „ЖИ“)

Rumänien

 Compania Națională de Căi Ferate ‚C.F.R.‘ — S.A. (CFR);

▼M5

Republik Kroatien

 HŽ Infrastruktura d.o.o.

▼M1

A. 2. EISENBAHNEN —   Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die an das Hauptnetz angeschlossen sind (ausgenommen Stadtbahnen)

Bundesrepublik Deutschland

Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH

Alsternordbahn GmbH

Eisenbahn-Gesellschaft Altona-Kaltenkirchen-Neumünster

Augsburger Lokalbahn GmbH

Bayerische Landeshafenverwaltung

Bentheimer Eisenbahn AG

Birkenfelder Eisenbahn GmbH

Delmenhorst-Harpstedter Eisenbahn GmbH

DB, Bundesbahndirektion Frankfurt, NE-Geschäftsführung

Deutsche Eisenbahn-GmbH

Dortmunder Eisenbahn-GmbH

Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer Eisenbahn AG

Verkehrsbetriebe Extertal — Extertalbahn GmbH

Filderbahn der Stuttgarter Straßenbahnen AG

Hafen- und Verkehrsbetriebe der Stadt Kiel

Häfen der Stadt Köln

Hafen- und Bahnbetriebe der Stadt Krefeld

Hersfelder Kreisbahn

Hohenzollerische Landesbahn AG

Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH

Hümmlinger Kreisbahn

Ilmebahn-Gesellschaft AG

Köln-Bonner Eisenbahnen AG

Kölner Verkehrs-Betriebe AG (Köln-Frechen-Benzelrather Eisenbahn)

Eisenbahn Köln-Mülheim-Leverkusen der Farbenfabriken Bayer AG

Krefelder Eisenbahn-Gesellschaft AG

Kreiswerke Gelnhausen GmbH — Verkehrsbetriebe

Meppen-Haselünner Eisenbahn

Merzig-Büschfelder Eisenbahn GmbH

Mindener Kreisbahnen

Bahnen der Stadt Monheim GmbH

Neukölln-Mittenwalder Eisenbahn-Gesellschaft

Neusser Eisenbahn

Niederrheinische Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft NIAG

Nordfriesische Verkehrsbetriebe AG

Kreisbahn Osterode am Harz — Kreiensen

Osthannoversche Eisenbahnen AG

Osthavelländische Eisenbahn

Verkehrsbetriebe Peine-Salzgitter GmbH

Regentalbahn AG

Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft

Verkehrsbetriebe des Kreises Schleswig-Flensburg

Siegener Kreisbahn GmbH

Südwestdeutsche Eisenbahnen AG

Tegernsee-Bahn AG

Trossinger Eisenbahn

Uetersener Eisenbahn-AG

Verden-Walsroder Eisenbahn GmbH

Vorwohle-Emmerthaler Verkehrsbetriebe GmbH

Bahngesellschaft Waldhof — Nebenbahn Waldhof/Sandhofen

Wanne-Bochum-Herner Eisenbahn

Werne-Bochum-Höveler Eisenbahn

Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH

Westerwaldbahn

Wuppertaler Stadtwerke AG

Württembergische Eisenbahn-GmbH

Württembergische Nebenbahnen GmbH

Industriebahn der Stadt Zülpich

Hafenbahn Aschaffenburg

Brohltal-Eisenbahn GmbH

Kleinbahnverwaltung Gemeinde Edewecht

Hohenlimburger Kleinbahn

Oberrheinische Eisenbahn Gesellschaft AG

Wittlager Kreisbahn GmbH

Italiensche Republik

Torino — Ceres

Ferrovie Nord Milano

Trento — Malè

Società Veneta Autoferrovie

Società Veneta per imprese e costruzioni pubbliche

Ferrovia Suzzara — Ferrara

Gestione Governativa Ferrovie Padane

Azienda Trasporti Consorziali di Modena

Azienda Trasporti Consorziali — Bologna

Acotral

Ferrovie Adriatico Appennino

Gestione Governativa Ferrovia Cancello — Benevento

Ferrotranviaria (S.p.A.)

Ferrovie del Sud-Est

Ferrovie del Gargano

Gestione Governativa Ferrovia Circumetnea

Azienda Consorziale Trasporti — Reggio Emilia

La Ferroviaria italiana

Società Mediterranea strade ferrate umbro-aretine

Società nazionali di ferrovie e tranvie.

Republik Finnland

Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)

Königreich Schweden

Inlandsbanen (SIC! Inlandsbanan) Aktiebolag (IBAB)

Malmö-Limhamns Järnväg (MLJ)

Växjö-Hultsfred-Västerviks Järnväg (VHVJ)

Johannesberg-Ljungaverks Järnväg (JLJ)

▼A5

Tschechische Republik

Jindřichohradecké místní dráhy (JHMD) a.s.

Connex Morava, a.s.

OKD Doprava, a.s.

Viamont, a.s.

Republik Estland

AS Eesti Raudtee

Edelaraudtee AS

Republik Lettland

Valsts akciju sabiedrība „Latvijas Dzelzceļš“ (LDZ)

Pašvaldību dzelzceļa infrastruktūras pārvaldītājs ILDC

Republik Litauen

Akcinė bendrovė „Lietuvos geležinkeliai“

Republik Ungarn

Fertővidéki Helyiérdekű Vasút Rt. (FHÉV)

Republik Polen

Przedsiębiorstwo Transportu Kolejowego i Gospodarki Kamieniem S.A. - Rybnik

Kopalnia Piasku „Kuźnica Warężyńska“ S.A. - Dąbrowa Górnicza

Kopalnia Piasku „Szczakowa“ S.A. - Jaworzno

Kopalnia Piasku „Kotlarnia“ S.A. - Kotlarnia

Jastrzębska Spółka Kolejowa Sp. z o.o. w Jastrzębiu Zdroju

Kopalnia Piasku „Maczki Bór“ Sp. z o.o. - Sosnowiec

▼M4

Rumänien

Compania Națională de Căi Ferate „C.F.R.“ — S.A. (CFR);

B.   STRASSE

Königreich Belgien

1. Autoroutes / Autosnelwegen

2. Autres routes de l'État / Andere rijkswegen

3. Routes provinciales / Provinciale wegen

4. Routes communales / Gemeentewegen

Königreich Dänemark

1. Motorveje

2. Hovedlandeveje

3. Landeveje

4. Biveje

Bundesrepublik Deutschland

1. Bundesautobahnen

2. Bundesstraßen

3. Land-(Staats-)straßen

4. Kreisstraßen

5. Gemeindestraßen

▼A2

Republik Griechenland

1. Εθνικό οδικό δίκτυο

2. Επαρχιακό οδικό δίκτυο

3. Δημοτικό ή κοινοτικό οδικό δίκτυο

▼A3

Königreich Spanien

1. Autopistas

2. Autovías

3. Carreteras estatales

4. Carreteras provinciales

5. Carreteras municipales

Französische Republik

1. Autoroutes

2. Routes nationales

3. Chemins départementaux

4. Voies communales

Irland

1. National primary roads

2. Main roads

3. County roads

4. County borough roads

5. Urban roads

Italienische Republik

1. Autostrade

2. Strade statali

3. Strade regionali e provinciali

4. Strade comunali

Großherzogtum Luxemburg

1. Routes d'État

2. Chemins repris

3. Chemins vicinaux

Königreich der Niederlande



1.  Autosnelwegen van het Rijkswegenplan

(primaire wegen) right accolade

2.  Overige wegen van het Rijkswegenplan

3.  Wegen van de secundaire wegenplannen

 

4.  Wegen van de tertiaire wegenplannen

 

5.  Overige verharde wegen

 

Republik Österreich

1. Bundesautobahnen

2. Bundesstraßen

3. Landesstraßen

4. Gemeindestraßen

▼A3

Portugiesische Republik

1. Auto-estradas

2. Estradas nacionais e regionais

3. Vias municipais

4. Vias florestais

Republik Finnland

1. Päätiet/Huvudvägar

2. Muut maantiet/Övriga landsvägar

3. Paikallistiet/Bygdevägar

4. Kadut ja kaavatiet/Gator och planlagda vägar

Königreich Schweden

1. Motorvägar

2. Motortrafikleder

3. Övriga vägar

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

1. Motorways and trunk roads

2. Principal roads

3. Non-principal and other roads

▼A5

Tschechische Republik

1. Dálnice

2. Silnice

3. Místní komunikace

Republik Estland

1. Põhimaanteed

2. Tugimaanteed

3. Kõrvalmaanteed

4. Kohalikud maanteed ja tänavad

Republik Zypern

1. Αυτοκινητόδρομοι

2. Κύριοι Δρόμοι

3. Δευτερεύοντες Δρόμοι

4. Τοπικοί Δρόμοι

Republik Lettland

1. Valsts galvenie autoceļi

2. Valsts 1. šķiras autoceļi

3. Valsts 2. šķiras autoceļi

4. Pilsētu ielas un autoceļi

Republik Litauen

1. Magistraliniai keliai

2. Krašto keliai

3. Rajoniniai keliai

Republik Ungarn

1. Gyorsforgalmi utak

2. Főutak

3. Mellékutak

4. Önkormányzati utak

Republik Malta

1. Toroq Arterjali

2. Toroq Distributorji

3. Toroq Lokali

Republik Polen

1. Drogi krajowe

2. Drogi wojewódzkie

3. Drogi powiatowe

4. Drogi gminne

Republik Slowenien

1. Avtoceste

2. Hitre ceste

3. Glavne ceste

4. Regionalne ceste

5. Lokalne ceste

6. Javne poti

Slowakische Republik

1. Diaľnice

2. Rýchlostné cesty

3. Cesty I. triedy

4. Cesty II. triedy

5. Cesty III. triedy

6. Miestne komunikácie

▼M4

Republik Bulgarien

1. Автомагистрали

2. Републикански пътища

3. Общински пътища

Rumänien

1. Autostrăzi

2. Drumuri naționale

3. Drumuri județene

4. Drumuri comunale

▼M5

Republik Kroatien

1. Autoceste

2. Državne ceste

3. Županijske ceste

4. Lokalne ceste

▼B

C.   WASSERSTRASSE



Wasserstraßen oder Gruppen von Wasserstraßen

Regulierte Flüsse

Staugeregelte Flüsse

Kanäle

Andere Wasserstraßen

Wasserstraßen, die für Schiffe mit folgender Tragfähigkeit befahrbar sind:

 
 
 
 

I.  von 250 bis weniger als 400 t

 
 
 
 

II.  von 400 bis weniger als 650 t

 
 
 
 

III.  von 650 bis weniger als 1 000 t (1)

 
 
 
 

IV.  von 1 000 bis weniger als 1 500 t (1)

 
 
 
 

V.  von 1 500 bis weniger als 3 000 t (1)

 
 
 
 

VI.  3 000 t (1)

 
 
 
 

(1)   Für diese Gruppen von Wasserstraßen werden die Ergebnisse je Wasserstraße oder Wasserstraßenabschnitt dargestellt. Kurze Teilstrecken von Wasserstraßen, die einer anderen Klasse als der des überwiegenden Teils des betreffenden Wasserstraßenabschnitts zugehören, brauchen nicht gesondert ausgewiesen zu werden. Außerdem werden die im Bau befindlichen Wasserstraßen getrennt innerhalb jeder Position aufgeführt.




ANHANG III

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 7 GENANNTEN ANGABEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER VERKEHRSWEGE

TABELLE A —   EISENBAHN

Mitgliedstaat:

Netz:

Die Angaben sind nach Art der Zugförderung zu unterscheiden (elektrische oder sonstige)



Bezeichnung

Personenverkehr (1)

Güterverkehr (1) (2)

Sonstiger Zugverkehr (3)

Fernschnell- und Schnellzüge (4)

Sonstige Züge (4)

Eilgutzüge (4)

Frachtgutzüge (4)

1.  Zug-km

 
 
 
 
 

2.  Leistungs-t/km

 
 
 
 
 

(1)   Einschließlich der Angaben über die Fahrten der Leerlokomotiven vor oder nach einer tatsächlichen Benutzung im Personen- oder Güterverkehr.

(2)   Nur öffenllicher Verkehr.

(3)   Angaben über Dienstzüge, Dienstgutverkehr, Arbeits-, Werkstätten- und Hilfszüge, Probefahrten usw.

(4)   Diese Unterscheidung kann wahlweise erfolgen.

▼M1

TABELLEN B —   STRASSE

1.1.   Jährliche Fahrzeugkilometer auf Straßen außerhalb von Ortschaften

Mitgliedstaat:

Straßenkategorie:



(in Millionen)

Fahrzeugkategorien

Fahrzeugkilometer

1.  Personenkraftwagen mit weniger als 10 Plätzen

 

2.  Lieferwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3 Tonnen

 

3.  Lastkraftwagen

 

4.  Lastkraftwagen mit Anhänger

 

5.  Zugmaschinen mit Sattelanhänger

 

6.  Kraftomnibusse

 

7.  Sonstige Fahrzeuge

 

1.2.   Jährliche Fahrzeugkilometer auf Straßen außerhalb von Ortschaften

Mitgliedstaat:

Straßenkategorie:



(in Millionen)

Fahrzeugkategorien

Fahrzeugkilometer

3.1.  Lastkraftwagen mit zwei Achsen

 

3.2.  Lastkraftwagen mit drei Achsen

 

3.3  Lastkraftwagen mit vier Achsen

 

4.1.  Lastkraftwagen mit zwei Achsen und Anhänger mit zwei Achsen

 

4.2.  Lastkraftwagen mit zwei Achsen und Anhänger mit drei Achsen

 

4.3.  Lastkraftwagen mit drei Achsen und Anhänger mit zwei Achsen

 

4.4.  Lastkraftwagen mit drei Achsen und Anhänger mit drei Achsen

 

4.5.  Sonstige Kategorien von Lastkraftwagen mit Anhänger (1)

 

5.1.  Zugmaschinen mit zwei Achsen und Sattelanhänger mit einer Achse

 

5.2.  Zugmaschinen mit zwei Achsen und Sattelanhänger mit zwei Achsen

 

5.3.  Zugmaschinen mit drei Achsen und Sattelanhänger mit einer Achse

 

5.4.  Zugmaschinen mit drei Achsen und Sattelanhänger mit zwei Achsen

 

5.5.  Sonstige Kategorien von Zugmaschinen mit Sattelanhänger (1)

 

6.1.  Kraftomnibusse mit zwei Achsen

 

6.2.  Kraftomnibusse mit drei Achsen

 

(1)   Eventuell zu unterteilen nach repräsentativen Kategorien entsprechend der Zahl und Anordnung der Achsen.

▼B

2.   Zusammensetzung des Nutzfahrzeugverkehrs, unterteilt nach Klassen des höchtstzulässigen Gesamtgewichts und der effektiven Achslast

(Straßen außerhalb von Ortschaften)

Mitgliedstaat:

Straßenkategorie:



(in 1 000)

Fahrzeugkategorie (nach Gewichtsstufen von 2 t des höchstzulässigen Gesamtgewichts)

Zugmaschine

Anhänger

Achs-km Vorderachsen

Achs-km Hinterachsen

Achs-km Vorderachsen

Achs-km Hinterachsen

einfache

doppelte

einfache

doppelte

einfache

doppelte

einfache

doppelte

dreifache

Achsen

Achsen

Achsen

Achsen

Achsen

Achsen

Achsen

Achsen

Achsen

 

— je Stufe von 1 t der effektiven Achslast —

3.1.  Lastwagen mit 2 Achsen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.2.  Lastwagen mit 3 Achsen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.3.  Lastwagen mit 4 Achsen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

4.1.  Lastwagen mit 2 Achsen und Anhänger mit 2 Achsen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

4.2.  Lastwagen mit 2 Achsen und Anhänger mit 3 Achsen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

4.3.  Lastwagen mit 3 Achsen und Anhänger mit 2 Achsen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

4.4.  Lastwagen mit 3 Achsen und Anhänger mit 3 Achsen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

4.5.  Andere Kategorien von Lastwagen mit Anhängern (1)

 
 
 
 
 
 
 
 
 

5.1.  Zugfahrzeuge mit 2 Achsen und Sattelanhänger mit 1 Achse

 
 
 
 
 
 
 
 
 

5.2.  Zugfahrzeuge mit 2 Achsen und Sattelanhänger mit 2 Achsen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

5.3.  Zugfahrzeuge mit 3 Achsen und Sattelanhänger mit 1 Achse

 
 
 
 
 
 
 
 
 

5.4.  Zugfahrzeuge mit 3 Achsen und Sattelanhänger mit 2 Achsen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

5.5.  Andere Kategorien von Zugfahrzeugen mit Sattelanhänger (1)

 
 
 
 
 
 
 
 
 

6.1.  Kraftomnibusse mit 2 Achsen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

6.2.  Kraftomnibusse mit 3 Achsen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Gegebenenfalls nach repräsentativen Kategorien nach Zahl und Anordnung der Achsen zu unterteilen.

TABELLE C —   WASSERSTRASSEN



(in 1 000)

Schiffskategorie

Schiffs-km

Tragfähigkeits- t/km

Anzahl der geschleusten Schiffe (2)

1

2

3

4



 

<

250 t

250

399 t

400

649 t

650

999 t

1 000

1 499 t

 

1 500 t

 
 
 

Gesamtzahl von a)

 
 
 


 

<

250 t

250

399 t

400

649 t

650

999 t

1 000

1 499 t

 

1 500 t

 
 
 

Gesamtzahl von b)

 
 
 


 

<

400 t

400

649 t

650

999 t

1 000

1 499 t

 

1 500 t

 
 
 

Gesamtzahl von c)

 
 
 

d)  Seeschiffe mit einem Nettorauminhalt von:

 
 
 


 

<

300 NRT

 (4)

 (4)

 (4)



300

999 NRT

 (4)

 (4)

 (4)



 

1 000 NRT

 (4)

 (4)

 (4)

Gesamtzahl von d)

 (4)

 (4)

 (4)

▼M1



(in 000 Einheiten)

 

<

184 W

184

293 W

294

734 W

 

735 W

 
 
 

Gesamtzahl von e)

 
 
 


(in 000 Einheiten)

 

<

184 W

184

293 W

294

734 W

 

735 W

 
 
 

Gesamtzahl von f)

 
 
 

▼B

g)  Passagierschiffe (4)

 
 
 

(1)   Es handelt sich um die Liste der Wasserstraßen und Gruppen von Wasserstraßen in Anhang II Buchstabe C.

(2)   Jede Durchfahrt eines Schiffes durch eine Schleuse wird gesondert gezählt, wobei ein Schiff so oft gezählt wird, wie es eine Schleuse durchfährt.

(3)   Die Unterteilung nach den beiden ersten Tragfähigkeits-Größenklassen ist fakultativ.

(4)   Diese Angabe ist fakultativ.



( 1 ) ABl. Nr. 102 vom 29. 6. 1964, S. 1598/64.

( 2 ) ABl. Nr. C 135 vom 14. 12. 1968, S. 33.

( 3 ) ABl. Nr. C 48 vom 16. 4. 1969, S. 1.

( 4 ) ABl. Nr. L 33 vom 10. 2. 1971, S. 11.

( 5 ) ABl. Nr. 88 vom 24, 5, 1965, S. 1473/65.