31.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/10 |
Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2022/C 143/07)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
14. Dezember 2021 |
Nummer der Beihilfesache |
87845 |
Nummer der Entscheidung |
290/21/COL |
EFTA-Staat |
Norwegen |
Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
COVID-19 – Verlängerung und Änderung der norwegischen Rahmenregelung für Liquiditätshilfen für Unternehmen in von der Pandemie betroffenen Gemeinden |
Rechtsgrundlage |
Haushaltsvorschlag der Regierung Nr. 79 S (2020-2021), genehmigt am 23. Februar 2021 Die Bedingungen für die Maßnahme werden in den vom Ministerium für Kommunalverwaltung und Modernisierung herausgegebenen schriftlichen Zuweisungen an die Gemeinden dargelegt Kapitel 6 der Verordnung über die wirtschaftliche Verwaltung für nationale Behörden, die am 12. Dezember 2003 durch Königlichen Erlass gebilligt wurde, ist von Bedeutung |
Art der Maßnahme |
Regelung |
Ziel |
Gewährleistung des Zugangs zu Liquidität für Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der deswegen verhängten örtlichen oder landesweiten Infektionskontrollmaßnahmen plötzlich mit Liquiditätsengpässen oder Liquiditätsausfall zu kämpfen haben |
Form der Beihilfe |
Direktzuschüsse |
Mittelausstattung |
Die geschätzte maximale Mittelausstattung beläuft sich auf 4,55 Mrd. NOK |
Beihilfeintensität |
Die Maßnahme bietet allen Gemeinden/Regionen einen Rahmen, innerhalb dessen sie lokale Unternehmen, die höhere Kosten oder Verluste hinnehmen müssen, unterstützen können. Der Mittelbedarf kann daher variieren |
Laufzeit |
Bis zum 30. Juni 2022 |
Wirtschaftszweige |
Die Sektoren oder Unternehmen können je nach kommunaler/regionaler Regelung unterschiedlich sein. Die Maßnahme gilt allerdings nicht für Unternehmen, die vollständig von der öffentlichen Hand finanziert werden, und auch nicht für den Finanzsektor |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Zuständig für die Maßnahme und die Festlegung des Rahmens für die Anpassung und Priorisierung lokaler Programme durch die Gemeinden und Bezirke ist das Ministerium für Kommunalverwaltung und Modernisierung |
Weitere Informationen |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/