31.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/10


Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2022/C 143/07)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

14. Dezember 2021

Nummer der Beihilfesache

87845

Nummer der Entscheidung

290/21/COL

EFTA-Staat

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

COVID-19 – Verlängerung und Änderung der norwegischen Rahmenregelung für Liquiditätshilfen für Unternehmen in von der Pandemie betroffenen Gemeinden

Rechtsgrundlage

Haushaltsvorschlag der Regierung Nr. 79 S (2020-2021), genehmigt am 23. Februar 2021

Die Bedingungen für die Maßnahme werden in den vom Ministerium für Kommunalverwaltung und Modernisierung herausgegebenen schriftlichen Zuweisungen an die Gemeinden dargelegt

Kapitel 6 der Verordnung über die wirtschaftliche Verwaltung für nationale Behörden, die am 12. Dezember 2003 durch Königlichen Erlass gebilligt wurde, ist von Bedeutung

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Gewährleistung des Zugangs zu Liquidität für Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der deswegen verhängten örtlichen oder landesweiten Infektionskontrollmaßnahmen plötzlich mit Liquiditätsengpässen oder Liquiditätsausfall zu kämpfen haben

Form der Beihilfe

Direktzuschüsse

Mittelausstattung

Die geschätzte maximale Mittelausstattung beläuft sich auf 4,55 Mrd. NOK

Beihilfeintensität

Die Maßnahme bietet allen Gemeinden/Regionen einen Rahmen, innerhalb dessen sie lokale Unternehmen, die höhere Kosten oder Verluste hinnehmen müssen, unterstützen können. Der Mittelbedarf kann daher variieren

Laufzeit

Bis zum 30. Juni 2022

Wirtschaftszweige

Die Sektoren oder Unternehmen können je nach kommunaler/regionaler Regelung unterschiedlich sein. Die Maßnahme gilt allerdings nicht für Unternehmen, die vollständig von der öffentlichen Hand finanziert werden, und auch nicht für den Finanzsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Zuständig für die Maßnahme und die Festlegung des Rahmens für die Anpassung und Priorisierung lokaler Programme durch die Gemeinden und Bezirke ist das Ministerium für Kommunalverwaltung und Modernisierung

Weitere Informationen

 

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/