4.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/3


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 10/22/COL

vom 26. Januar 2022

zur Ergänzung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 [2022/1353]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens erstattet die Überwachungsbehörde Mitteilungen und legt Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit jenes Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 16. Dezember 2020 hat die Überwachungsbehörde die Entscheidung Nr. 156/20/COL zum Erlass von Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (1) erlassen (im Folgenden „EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde“).

Diese Leitlinien entsprechen den am 21. September 2020 von der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) angenommenen Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (2) (im Folgenden „EHS-Leitlinien der Kommission“).

Am 24. November 2021 hat die Kommission eine Mitteilung zur Ergänzung der EHS-Leitlinien angenommen (im Folgenden „Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Kommission“) (3).

Die Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Kommission sind auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten EWR einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Die EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde sollten entsprechend den Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Kommission ergänzt werden. (4)

Die vorliegenden Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde enthalten Faktoren für die Berechnung des Ausgleichs für indirekte Kosten, die den Empfängern ab 2021 entstehen, und stellen wichtige Elemente dar, um die Verhältnismäßigkeit der im Rahmen der EHS-Leitlinien gewährten Beihilfemaßnahmen zu gewährleisten; daher sind sie nach Randnummer 65 der EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde ab dem 1. Januar 2021 anwendbar.

Nach Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ des Anhangs XV des EWR-Abkommens erlässt die Überwachungsbehörde nach Beratung mit der Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

(1)   Die Überwachungsbehörde führt Ergänzungen zu den Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 ein. Die Ergänzungen sind dieser Entscheidung beigefügt und Bestandteil dieser Entscheidung.

(2)   Die Überwachungsbehörde wendet die Ergänzungen zu ihren EHS-Leitlinien mit Wirkung vom 1. Januar 2021 an.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2022.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Arne RØKSUND

Präsident

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Stefan BARRIGA

Mitglied des Kollegiums

Árni Páll ÁRNASON

Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnende Direktorin für

Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 156/20/COL vom 16. Dezember 2020 zum Erlass von Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 [2021/604] (ABl. L 130 vom 15.4.2021, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 27 vom 15.4.2021, S. 3).

(2)  Mitteilung der Kommission Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (ABl. C 317 vom 25.9.2020, S. 5).

(3)  C(2021) 8413 final. Die Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Kommission wurden noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)  Dok. Nr. 1254304.


ANHANG

Ergänzungen zu den Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021

Die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (1) werden wie folgt ergänzt:

1.

Unter Randnummer 15 Nummer 15 wird die Zahl „80“ anstelle der Angabe „[…]“ eingefügt und es werden zwei Absätze angefügt, sodass diese Begriffsbestimmung nun wie folgt lautet:

„(15)

‚Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark‘ einen Anteil von 80 % des tatsächlichen Stromverbrauchs, der im Wege eines Beschlusses der Überwachungsbehörde zusammen mit den Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt wird. Er entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung, welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt wird (Benchmark Stromverbrauch/durchschnittlicher Stromverbrauch). Er findet bei allen Produkten Anwendung, die unter die beihilfefähigen Sektoren fallen, für die aber keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist.

Die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird (ab dem Jahr t = 2022) nach der in Anhang II unter „Aktualisierte Effizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte“ festgelegten Formel jährlich um 1,09 % gesenkt.“

2.

Unter Randnummer 28 Buchstabe b wird die Beschreibung des in der Formel verwendeten Faktors Ct ergänzt, sodass dieser Buchstabe nun wie folgt lautet:

„b)

Gilt für die Produkte, die der Beihilfeempfänger herstellt, keine der in Anhang II aufgeführten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, so ergibt sich der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Kalkulation:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EF × AECt

Dabei gilt: Ai ist die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Dezimalzahl (z. B. 0,75), Ct ist der anwendbare CO2-Emissionsfaktor oder der marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) (im Jahr t), Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (EUR/tCO2), EF ist die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark im Sinne der Begriffsbestimmung unter Randnummer 15 Nummer 15 und AEC ist der tatsächliche Stromverbrauch (MWh) im Jahr t.“

3.

In der Tabelle in Anhang I wird die Beschreibung des unter den NACE-Code 20.16.40.15 fallenden Sektors vervollständigt/ergänzt, sodass diese Beschreibung nun wie folgt lautet:

„Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen“.

4.

Es wird folgender Anhang II eingefügt:

„ANHANG II

Stromverbrauchseffizienzbenchmarks und jährliche Kürzungsfaktoren für in Anhang I aufgeführte Produkte

—    Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für in Anhang I aufgeführte Produkte, bei denen Brennstoffe und Strom austauschbar sind:

Produkte, bei denen die Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom nach Anhang I Abschnitt 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gegeben ist.

Nach Anhang I der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 ist bei bestimmten Produkten eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom gegeben. Bei diesen Produkten ist die Festlegung einer Benchmark auf der Grundlage von MWh/t Produkt nicht angebracht. Als Ausgangspunkt sind stattdessen die von den Direktemissionen abgeleiteten Treibhausgasemissionskurven heranzuziehen. Bei diesen Produkten werden die Produktbenchmarks auf der Grundlage der Summe der (sich aus Energie- und Prozessemissionen zusammensetzenden) Direktemissionen sowie der indirekten Emissionen ermittelt, die sich aus dem Verbrauch des austauschbaren Stromanteils ergeben.

In diesen Fällen wird der Faktor ‚E‘ in der Formel zur Berechnung des Beihilfehöchstbetrags (Randnummer 28 Buchstabe a der Leitlinien) durch den folgenden Ausdruck ersetzt, mit dem eine in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegte Produktbenchmark anhand eines durchschnittlichen EU-CO2-Emissionsfaktors von 0,376 tCO2/MWh in eine Stromverbrauchseffizienzbenchmark umgewandelt wird:

Bestehende Produkt-Benchmark aus Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission (*1) (in tCO2/t) × Anteil der relevanten indirekten Emissionen im Bezugszeitraum (%)/0,376 (tCO2/MWh).

Die im Zeitraum 2021–2025 anzuwendenden Effizienzbenchmarkwerte für Produkte, bei denen Brennstoffe und Strom austauschbar sind, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

—    Effizienzbenchmarks für in Anhang I aufgeführte Produkte, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführt sind

Die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark im Sinne der Randnummer 15 Nummer 15 der Leitlinien gilt für alle in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Produkte, für die keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist.

—    Aktualisierte Effizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte

In Tabelle 1 sind die Benchmarkwerte aufgeführt, die als Ausgangspunkt für die Bestimmung der anwendbaren Effizienzbenchmark für ein bestimmtes Jahr herangezogen werden sollten, wobei der entsprechende jährliche Kürzungsfaktor zu berücksichtigen ist.

Dieser jährliche Kürzungsfaktor beschreibt, in welchem Umfang die Benchmarks jährlich automatisch gesenkt werden. Falls in Tabelle 1 nicht anders angegeben, werden alle Effizienzbenchmarks (einschließlich der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark) (ab dem Jahr t = 2022) jährlich nach folgender Formel um 1,09 % gesenkt:

(Im Jahr t) anwendbare Effizienzbenchmark = Benchmarkwert im Jahr 2021 × (1 + jährlicher Kürzungsfaktor) ^ (Jahr t — 2021)

Tabelle 1

Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte

NACE4

Produkt-Benchmark

Benchmark-wert im Jahr 2021

Benchmark-einheit

Produktions-einheit

Jährlicher Kürzungs-faktor [%]

Produktdefinition

Unter die Produkt-Benchmark fallende Prozesse

Relevanter Prodcom-Code

Bezeichnung

17.11

Chemische Halbstoffe aus Holz

0,904

MWh/t 90 % sdt

Tonne chemische Halbstoffe aus Holz

1,09

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung chemischer Halbstoffe in Zusammenhang stehen, einschließlich Trocknen, Waschen und Sieben sowie Bleichen.

17.11.11.00

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

17.11

Chemische Halbstoffe aus Holz

0,329

MWh/t 90 % sdt

Tonne chemische Halbstoffe aus Holz

1,09

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

17.11.12.00

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

17.11

Chemische Halbstoffe aus Holz

0,443

MWh/t 90 % sdt

Tonne chemische Halbstoffe aus Holz

1,09

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

17.11.13.00

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

17.11

Halb-chemische Halbstoffe aus Holz

0,443

MWh/t 90 % sdt

Tonne halbchemische Halbstoffe aus Holz

1,09

Halbchemische Halbstoffe aus Holz

17.11.14.00

Mechanische oder halbchemische Halbstoffe aus Holz, Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

17.11

Mechanische Halbstoffe aus Holz

Fall-back-Ansatz

1,09

Mechanische Halbstoffe aus Holz

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung mechanischer Halbstoffe in Zusammenhang stehen, einschließlich Holzbehandlung, Refinermahlung, Waschen, Bleichen, Wärmerück-gewinnung.

17.11

Wiederauf-bereitetes Papier

0,260

MWh/t 90 % sdt

Tonne wieder-aufbereitetes Papier

1,09

Wiederaufbereitetes Papier

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von wiederaufbereitetem Papier in Zusammenhang stehen, einschließlich Trocknen, Waschen und Sieben sowie Bleichen.

17.11

Deinktes wiederaufbereitetes Papier

0,390

MWh/t 90 % sdt

Tonne deinktes wiederaufbereitetes Papier

1,09

Deinktes wiederaufbereitetes Papier

17.12

Zeitungs-druckpapier

0,801

MWh/t Produkt

Tonne Zeitungs-druckpapier

1,09

Zeitungsdruckpapier

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Papierherstellung in Zusammenhang stehen, einschließlich Refinermahlung, Pressen und thermische Trocknung.

17.12.11.00

Zeitungsdruckpapier

17.12

Unge-strichenes Feinpapier

0,645

MWh/t Produkt

Tonne ungestrichenes Feinpapier

1,09

Ungestrichenes Feinpapier

17.12.12.00

17.12.13.00

17.12.14.10

17.12.14.35

17.12.14.39

17.12.14.50

17.12.14.70

Ungestrichenes Feinpapier

17.12

Gestrichenes Feinpapier

0,538

MWh/t Produkt

Tonne gestrichenes Feinpapier

1,09

Gestrichenes Feinpapier

17.12.73.35

17.12.73.37

17.12.73.60

17.12.73.75

17.12.73.79

17.12.76.00

Gestrichenes Feinpapier

17.12

Tissuepapier

0,925

MWh/t Produkt

Tonne Tissuepapier

1,09

Tissuepapier

17.12.20.30

17.12.20.55

17.12.20.57

17.12.20.90

Tissuepapier

17.12

Testliner und Fluting

0,260

MWh/t Produkt

Tonne Papier

1,09

Testliner und Fluting

17.12.33.00

17.12.34.00

17.12.35.20

17.12.35.40

Testliner und Fluting

17.12

Unge-strichener Karton

0,268

MWh/t Produkt

Tonne Karton

1,09

Ungestrichener Karton

17.12.31.00

17.12.32.00

17.12.42.60

17.12.42.80

17.12.51.10

17.12.59.10

Ungestrichener Karton

17.12

Gestrichener Karton

0,403

MWh/t Produkt

Tonne Karton

1,09

Gestrichener Karton

17.12.75.00

17.12.77.55

17.12.77.59

17.12.78.20

17.12.78.50

17.12.79.53

17.12.79.55

Gestrichener Karton

20.13

Schwefel-säure

0,056

MWh/t Produkt

Tonne Schwefelsäure

1,09

Schwefelsäure, Oleum

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von Schwefelsäure in Zusammenhang stehen.

20.13.24.34

Schwefelsäure, Oleum

20.13

Chlor

1,846

MWh/t Produkt

Tonne Chlor

1,09

Chlor

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Elektrolyseanlage einschließlich Zusatzeinrichtungen in Zusammenhang stehen.

20.13.21.11

Chlor

20.13

Silicium

11,87

MWh/t Produkt

Tonne Silicium

1,09

Silicium. Andere als mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von Silicium in Zusammenhang stehen.

20.13.21.70

Silicium. Andere als mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

20.13

Silicium

60

MWh/t Produkt

Tonne Silicium

1,09

Silicium. Mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem Ofen einschließlich Zusatzeinrichtungen in Zusammenhang stehen.

20.13.21.60

Silicium. Mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

20.13

Silicium-carbid

6,2

MWh/t Produkt

Tonne Siliciumcarbid

1,09

Silicium. Siliciumcarbid, auch chemisch nicht einheitlich

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von Siliciumcarbid in Zusammenhang stehen.

20.13.64.10

Silicium. Siliciumcarbid, auch chemisch nicht einheitlich

24.10

Sauerstoff-stahl

0,03385

MWh/t Produkt

Tonne Rohstahl (Stahlguss)

0,60

Rohstahl: unlegierter Stahl, nicht in Elektroöfen erzeugt

Sekundärmetallurgie, Vorwärmen von Feuerfestmaterial, Zusatzanlagen und Gussanlagen bis zum Schneiden von Rohstahlerzeugnissen

24.10.T1.22

Rohstahl: unlegierter Stahl, nicht in Elektroöfen erzeugt

24.10

Rohstahl: legierter Stahl (ausgenommen nicht rostender und hitzebeständiger Stahl), nicht in Elektroöfen erzeugt

24.10.T1.32

Rohstahl: legierter Stahl (ausgenommen nicht rostender und hitzebeständiger Stahl), nicht in Elektroöfen erzeugt

24.10

Rohstahl: nicht rostender und hitzebeständiger Stahl, nicht in Elektroöfen erzeugt

24.12.T1.42

Rohstahl: nicht rostender und hitzebeständiger Stahl, nicht in Elektroöfen erzeugt

24.10

Ferromangan

2,2

MWh/t Produkt

Ferromangan, mit einem Kohlenstoff-gehalt von > 2 GHT

2,03

Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT, mit einer Körnung von <= 5 mm und mit einem Mangangehalt von > 65 GHT

 

24.10.12.10

Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT, mit einer Körnung von <= 5 mm und mit einem Mangangehalt von > 65 GHT

24.10

Ferromangan, mit einem Kohlenstoff-gehalt von > 2 GHT

Anderes Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT (ausg. mit einer Körnung von <= 5 mm und mit einem Mangangehalt von > 65 GHT)

 

24.10.12.20

Anderes Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT (ausg. mit einer Körnung von <= 5 mm und mit einem Mangangehalt von > 65 GHT)

24.10

Ferromangan

1,4

MWh/t Produkt

Ferromangan, mit einem Kohlenstoff-gehalt von <= 2 GHT

1,09

Anderes Ferromangan mit einem Gehalt an Carbon von höchstens 2 GHT

 

24.10.12.25

Anderes Ferromangan mit einem Gehalt an Carbon von höchstens 2 GHT

24.10

Ferrosilicium

8,54

MWh/t Produkt

Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von > 55 GHT

1,09

Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von > 55 GHT

 

24.10.12.35

Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von > 55 GHT

24.10

Ferrosilicium

Fall-back-Ansatz

1,09

 

 

24.10.12.36

Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von <= 55 GHT und mit einem Magnesiumgehalt von 4 bis 10 GHT

24.10

Ferronickel

9,28

MWh/t Produkt

Ferronickel

1,09

Ferronickel

 

24.10.12.40

Ferronickel

24.10

Ferrosili-ciummangan

3,419

MWh/t Produkt

Ferrosilicium-mangan

1,12

Ferrosiliciummangan

 

24.10.12.45

Ferrosiliciummangan

24.42

Primär-aluminium

13,90

MWh/t Produkt

Nicht legiertes Aluminium in Rohform

0,25

Nicht legiertes Aluminium in Rohform aus der Elektrolyse

Nichtlegiertes Aluminium in Rohform aus der Elektrolyse einschließlich Produktionssteuerungsanlagen, Nebenprozessen und Casthouse. Einschließlich Anodenfabrik (vorgebrannte Anoden). Werden die Anoden von einer unabhängigen Anlage in der EU geliefert, sollte diese Anlage keinen Ausgleich erhalten. Für nicht in der EU produzierte Anoden kann eine Berichtigung vorgenommen werden.

24.42.11.30

Nichtlegiertes Aluminium in Rohform (ohne Pulver und Flitter)

24.42.11.53

Aluminiumlegierungen, Primäraluminium

24.42.11.54

Aluminiumlegierungen in Rohform (ohne Pulver und Flitter)

24.42

Aluminium-oxid (Raffination)

0,20

MWh/t Produkt

Aluminum-oxid

1,11

 

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von Aluminiumoxid in Zusammenhang stehen.

24.42.12.00

Aluminiumoxid (ohne künstlichen Korund)

24.43

Zink-elektrolyse

3,994

MWh/t Produkt

Zink

0,01

Primärzink

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Zinkelektrolyse-anlage einschließlich Zusatzeinrichtungen in Zusammenhang stehen.

24.43.12.30

Zink in Rohform, nicht legiert (ohne Zinkstaub, -pulver und -flitter)

24.43.12.50

Zinklegierungen in Rohform (ohne Zinkstaub, -pulver und -flitter)

24.44

Raffiniertes Kupfer in Rohform

0,31

MWh/t Produkt

Kupfer-kathoden

1,09

Kupferkathoden

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem elektrolytischen Raffinieren, ggf. einschließlich dem Gießen von Anoden vor Ort, in Zusammenhang stehen.

24.44.13.30

Raffiniertes Kupfer in Rohform, nicht legiert (ohne gewalzte, stranggepresste oder geschmiedete, gesinterte Erzeugnisse)

5.

In Anhang III werden die numerischen Daten in die dritte Spalte der Tabelle eingefügt, sodass der Anhang nun wie folgt lautet:

„ANHANG III

Maximale regionale CO2-Emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen Gebieten  (*) (tCO2/MWh)

Geografische Gebiete

 

Anwendbarer CO2-Emissionsfaktor

Adria

Kroatien, Slowenien

0,69

Iberische Halbinsel

Spanien, Portugal

0,53

Baltikum

Litauen, Lettland, Estland

0,75

Mittelwesteuropa

Österreich, Deutschland, Luxemburg

0,72

Nordeuropa

Schweden, Finnland

0,58

Tschechien-Slowakei

Tschechien, Slowakei

0,85

Belgien

 

0,36

Bulgarien

 

0,98

Dänemark

 

0,52

Irland

 

0,49

Griechenland

 

0,73

Frankreich

 

0,44

Island (*1)

 

(…)

Italien

 

0,46

Zypern

 

0,70

Ungarn

 

0,58

Malta

 

0,40

Niederlande

 

0,45

Norwegen (*2)

 

(…)

Polen

 

0,81

Rumänien

 

0,96


(1)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 156/20/COL vom 16. Dezember 2020 zum Erlass von Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 [2021/604] (ABl. L 130 vom 15.4.2021, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 27 vom 15.4.2021, S. 3).

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29). Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 wird durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 221/2021 unter Nummer 21alo des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen (noch nicht veröffentlicht).

(*)  Das geografische Gebiet für Liechtenstein und der anwendbare CO2-Emissionsfaktor werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

(*1)  Der für Island anwendbare CO2-Emissionsfaktor wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

(*2)  Der für Norwegen anwendbare CO2-Emissionsfaktor wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.“