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4.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/3 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 10/22/COL
vom 26. Januar 2022
zur Ergänzung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 [2022/1353]
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens erstattet die Überwachungsbehörde Mitteilungen und legt Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit jenes Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.
Am 16. Dezember 2020 hat die Überwachungsbehörde die Entscheidung Nr. 156/20/COL zum Erlass von Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (1) erlassen (im Folgenden „EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde“).
Diese Leitlinien entsprechen den am 21. September 2020 von der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) angenommenen Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (2) (im Folgenden „EHS-Leitlinien der Kommission“).
Am 24. November 2021 hat die Kommission eine Mitteilung zur Ergänzung der EHS-Leitlinien angenommen (im Folgenden „Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Kommission“) (3).
Die Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Kommission sind auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) von Bedeutung.
Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten EWR einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.
Die EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde sollten entsprechend den Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Kommission ergänzt werden. (4)
Die vorliegenden Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde enthalten Faktoren für die Berechnung des Ausgleichs für indirekte Kosten, die den Empfängern ab 2021 entstehen, und stellen wichtige Elemente dar, um die Verhältnismäßigkeit der im Rahmen der EHS-Leitlinien gewährten Beihilfemaßnahmen zu gewährleisten; daher sind sie nach Randnummer 65 der EHS-Leitlinien der Überwachungsbehörde ab dem 1. Januar 2021 anwendbar.
Nach Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ des Anhangs XV des EWR-Abkommens erlässt die Überwachungsbehörde nach Beratung mit der Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.
Die Kommission wurde konsultiert.
Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
(1) Die Überwachungsbehörde führt Ergänzungen zu den Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 ein. Die Ergänzungen sind dieser Entscheidung beigefügt und Bestandteil dieser Entscheidung.
(2) Die Überwachungsbehörde wendet die Ergänzungen zu ihren EHS-Leitlinien mit Wirkung vom 1. Januar 2021 an.
Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2022.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Arne RØKSUND
Präsident
Zuständiges Mitglied des Kollegiums
Stefan BARRIGA
Mitglied des Kollegiums
Árni Páll ÁRNASON
Mitglied des Kollegiums
Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS
Gegenzeichnende Direktorin für
Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
(1) Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 156/20/COL vom 16. Dezember 2020 zum Erlass von Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 [2021/604] (ABl. L 130 vom 15.4.2021, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 27 vom 15.4.2021, S. 3).
(2) Mitteilung der Kommission Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (ABl. C 317 vom 25.9.2020, S. 5).
(3) C(2021) 8413 final. Die Ergänzungen zu den EHS-Leitlinien der Kommission wurden noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4) Dok. Nr. 1254304.
ANHANG
Ergänzungen zu den Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
Die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (1) werden wie folgt ergänzt:
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1. |
Unter Randnummer 15 Nummer 15 wird die Zahl „80“ anstelle der Angabe „[…]“ eingefügt und es werden zwei Absätze angefügt, sodass diese Begriffsbestimmung nun wie folgt lautet:
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2. |
Unter Randnummer 28 Buchstabe b wird die Beschreibung des in der Formel verwendeten Faktors Ct ergänzt, sodass dieser Buchstabe nun wie folgt lautet:
Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EF × AECt Dabei gilt: Ai ist die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Dezimalzahl (z. B. 0,75), Ct ist der anwendbare CO2-Emissionsfaktor oder der marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) (im Jahr t), Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (EUR/tCO2), EF ist die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark im Sinne der Begriffsbestimmung unter Randnummer 15 Nummer 15 und AEC ist der tatsächliche Stromverbrauch (MWh) im Jahr t.“ |
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3. |
In der Tabelle in Anhang I wird die Beschreibung des unter den NACE-Code 20.16.40.15 fallenden Sektors vervollständigt/ergänzt, sodass diese Beschreibung nun wie folgt lautet: „Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen“. |
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4. |
Es wird folgender Anhang II eingefügt: „ANHANG II Stromverbrauchseffizienzbenchmarks und jährliche Kürzungsfaktoren für in Anhang I aufgeführte Produkte — Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für in Anhang I aufgeführte Produkte, bei denen Brennstoffe und Strom austauschbar sind: Produkte, bei denen die Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom nach Anhang I Abschnitt 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gegeben ist. Nach Anhang I der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 ist bei bestimmten Produkten eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom gegeben. Bei diesen Produkten ist die Festlegung einer Benchmark auf der Grundlage von MWh/t Produkt nicht angebracht. Als Ausgangspunkt sind stattdessen die von den Direktemissionen abgeleiteten Treibhausgasemissionskurven heranzuziehen. Bei diesen Produkten werden die Produktbenchmarks auf der Grundlage der Summe der (sich aus Energie- und Prozessemissionen zusammensetzenden) Direktemissionen sowie der indirekten Emissionen ermittelt, die sich aus dem Verbrauch des austauschbaren Stromanteils ergeben. In diesen Fällen wird der Faktor ‚E‘ in der Formel zur Berechnung des Beihilfehöchstbetrags (Randnummer 28 Buchstabe a der Leitlinien) durch den folgenden Ausdruck ersetzt, mit dem eine in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegte Produktbenchmark anhand eines durchschnittlichen EU-CO2-Emissionsfaktors von 0,376 tCO2/MWh in eine Stromverbrauchseffizienzbenchmark umgewandelt wird: Bestehende Produkt-Benchmark aus Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission (*1) (in tCO2/t) × Anteil der relevanten indirekten Emissionen im Bezugszeitraum (%)/0,376 (tCO2/MWh). Die im Zeitraum 2021–2025 anzuwendenden Effizienzbenchmarkwerte für Produkte, bei denen Brennstoffe und Strom austauschbar sind, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. — Effizienzbenchmarks für in Anhang I aufgeführte Produkte, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführt sind Die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark im Sinne der Randnummer 15 Nummer 15 der Leitlinien gilt für alle in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Produkte, für die keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist. — Aktualisierte Effizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte In Tabelle 1 sind die Benchmarkwerte aufgeführt, die als Ausgangspunkt für die Bestimmung der anwendbaren Effizienzbenchmark für ein bestimmtes Jahr herangezogen werden sollten, wobei der entsprechende jährliche Kürzungsfaktor zu berücksichtigen ist. Dieser jährliche Kürzungsfaktor beschreibt, in welchem Umfang die Benchmarks jährlich automatisch gesenkt werden. Falls in Tabelle 1 nicht anders angegeben, werden alle Effizienzbenchmarks (einschließlich der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark) (ab dem Jahr t = 2022) jährlich nach folgender Formel um 1,09 % gesenkt: (Im Jahr t) anwendbare Effizienzbenchmark = Benchmarkwert im Jahr 2021 × (1 + jährlicher Kürzungsfaktor) ^ (Jahr t — 2021) Tabelle 1 Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte
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5. |
In Anhang III werden die numerischen Daten in die dritte Spalte der Tabelle eingefügt, sodass der Anhang nun wie folgt lautet: „ANHANG III Maximale regionale CO2-Emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen Gebieten (*) (tCO2/MWh)
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(1) Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 156/20/COL vom 16. Dezember 2020 zum Erlass von Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 [2021/604] (ABl. L 130 vom 15.4.2021, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 27 vom 15.4.2021, S. 3).
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29). Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 wird durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 221/2021 unter Nummer 21alo des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen (noch nicht veröffentlicht).
(*) Das geografische Gebiet für Liechtenstein und der anwendbare CO2-Emissionsfaktor werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
(*1) Der für Island anwendbare CO2-Emissionsfaktor wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
(*2) Der für Norwegen anwendbare CO2-Emissionsfaktor wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.“