30.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/3 |
Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2021/C 396/03)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
16.6.2021 |
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Nummer der Beihilfesache |
86973 |
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Nummer der Entscheidung |
127/21/COL |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
COVID-19-Beihilferegelung für Veranstalter von Sportereignissen von nationaler Bedeutung |
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Rechtsgrundlage |
Verordnung über eine befristete Regelung für Veranstaltungen von nationaler Bedeutung im Sportsektor |
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Art der Maßnahme |
Regelung |
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Ziel |
Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Sportveranstaltungen von nationaler Bedeutung stattfinden können. |
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Form der Beihilfe |
Direktzuschüsse |
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Mittelausstattung |
620 Mio. NOK |
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Beihilfeintensität |
bis zu 70 % der Kosten für Veranstaltungen, die planmäßig stattfinden bis zu 50 % der Kosten für abgesagte Veranstaltungen |
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Laufzeit |
1.7.2021 bis 31.10.2021 |
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Wirtschaftszweige |
Freiwilligensektoren - ausschließlich Veranstalter von Sportereignissen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/