30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/79


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 269/21/COL

vom 1. Dezember 2021

über die Einführung überarbeiteter Leitlinien für Regionalbeihilfen für 2022 bis 2027 [2022/1047]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen überprüft die Überwachungsbehörde fortlaufend die in den EFTA-Staaten bestehenden Beihilferegelungen und schlägt die zweckdienlichen Maßnahmen vor, die für die fortschreitende Entwicklung oder das Funktionieren des EWR-Übereinkommens erforderlich sind.

Am 19. April 2021 hat die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) überarbeitete EU-Leitlinien für Regionalbeihilfen (1) erlassen.

Diese Leitlinien sind auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ auf Seite 11 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Einfügung überarbeiteter Leitlinien für Regionalbeihilfen mit Wirkung vom Datum dieses Beschlusses geändert. Die beigefügten überarbeiteten Leitlinien sind Bestandteil dieser Entscheidung.

Artikel 2

Die bestehenden Regionalbeihilfeleitlinien für 2014 bis 2021 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 ersetzt.

Artikel 3

Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2021.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bente ANGELL-HANSEN

Präsidentin

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Högni S. KRISTJÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Stefan BARRIGA

Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnende Direktorin

für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  Veröffentlicht im ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1.


Leitlinien für Regionalbeihilfen (*)

Inhaltsverzeichnis

1.

Einführung 83

2.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 85

2.1.

Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen 85

2.2.

Begriffsbestimmungen 86

3.

Anmeldepflichtige Regionalbeihilfen 89

4.

Beihilfefähige Kosten 89

4.1.

Investitionsbeihilfen 89

4.1.1.

Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Investitionskosten 90

4.1.2.

Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Lohnkosten 91

4.2.

Betriebsbeihilfen 91

5.

Vereinbarkeitsprüfung von Regionalbeihilfen 91

5.1.

Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum territorialen Zusammenhalt 92

5.1.1.

Investitionsbeihilferegelungen 92

5.1.2.

Anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen 93

5.1.3.

Betriebsbeihilferegelungen 94

5.2.

Anreizeffekt 94

5.2.1.

Investitionsbeihilfen 94

5.2.2.

Betriebsbeihilferegelungen 96

5.3.

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen 96

5.4.

Geeignetheit von Regionalbeihilfen 96

5.4.1.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten 97

5.4.2.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten 97

5.5.

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum) 97

5.5.1.

Investitionsbeihilfen 97

5.5.2.

Betriebsbeihilferegelungen 99

5.6.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel 99

5.6.1.

Allgemeine Erwägungen 99

5.6.2.

Deutliche negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 100

5.6.3.

Investitionsbeihilferegelungen 101

5.6.4.

Anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen 102

5.6.5.

Betriebsbeihilferegelungen 103

5.7.

Transparenz 103

6.

Evaluierung 104

7.

Fördergebietskarten 105

7.1.

Für Regionalbeihilfen in Betracht kommender Bevölkerungsanteil 106

7.2.

Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a 106

7.3.

Ausnahmeregelung nachArtikel 61 Absatz 3 Buchstabe c 107

7.3.1.

Prädefinierte C-Fördergebiete 107

7.3.2.

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete 108

7.4.

Beihilfehöchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen 109

7.4.1.

Beihilfehöchstintensitäten in A-Fördergebieten 109

7.4.2.

Beihilfehöchstintensitäten in C-Fördergebieten 110

7.4.3.

Höhere Beihilfeintensitäten für KMU 110

7.4.4.

Höhere Beihilfeintensitäten für Gebiete, die zur Unterstützung aus dem JTF ausgewiesen sind() 110

7.4.5.

Höhere Beihilfeintensitäten für Regionen mit Bevölkerungsrückgang 110

7.5.

Anmeldung und Prüfung der Fördergebietskarten 110

7.6.

Änderungen 111

7.6.1.

Reserve für den Anteil der Fördergebietsbevölkerung 111

7.6.2.

Halbzeitüberprüfung 111

8.

Änderung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 111

9.

Anwendbarkeit der Regionalbeihilfevorschriften 112

10.

Berichterstattung und Überwachung 112

11.

Überarbeitung 112

1.   EINFÜHRUNG

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) kann die folgenden Arten von staatlichen Beihilfen als nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ansehen:

a)

staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht und

b)

staatliche Beihilfen zur Förderung bestimmter Wirtschaftsgebiete im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) (1).

Diese Arten von Beihilfen werden als Regionalbeihilfen bezeichnet.

2.

In diesen Leitlinien sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Regionalbeihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können. Ferner werden die Kriterien dargelegt, anhand deren zu bestimmen ist, ob ein Gebiet die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a oder c des EWR-Abkommens erfüllt.

3.

Die Beihilfenkontrolle soll bei Regionalbeihilfen in erster Linie sicherstellen, dass Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung und des territorialen Zusammenhalts (2) die Bedingungen für den Handel zwischen EWR-Staaten nicht übermäßig beeinträchtigen (3). Zum einen soll verhindert werden, dass die Bemühungen der EWR-Staaten, Unternehmen für Standorte in EWR-Fördergebieten zu gewinnen oder dort zu halten, in einen Subventionswettlauf münden; zum anderen sollen die Auswirkungen der Regionalbeihilfen auf Handel und Wettbewerb auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.

4.

Regionalbeihilfen unterscheiden sich durch ihre regionale Zielsetzung — die Förderung der regionalen Entwicklung und des territorialen Zusammenhalts — von Beihilfearten wie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-, Beschäftigungs-, Ausbildungs-, Energie- oder Umweltschutzbeihilfen, mit denen andere Ziele in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung nach Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens verfolgt werden. Wenn diese anderen Arten von Beihilfen Unternehmen gewährt werden, die in Fördergebieten ansässig sind, sind in bestimmten Fällen höhere Beihilfeintensitäten zulässig, um den spezifischen Problemen der Unternehmen in diesen Gebieten Rechnung zu tragen. (4)

5.

Regionalbeihilfen können nur dann Wirkung entfalten, wenn sie maßvoll und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingesetzt werden und auf die EWR-Fördergebiete (5) konzentriert werden. Vor allem sollten die zulässigen Obergrenzen das Ausmaß der Entwicklungsprobleme der betreffenden Gebiete widerspiegeln. Die durch die Beihilfe gebotenen Vorteile für die Entwicklung eines Fördergebiets müssen etwaige beihilfebedingte Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels überwiegen. (6) Den positiven Auswirkungen einer Beihilfe kann je nach angewandter Freistellungsbestimmung des Artikels 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden. So können in besonders benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a größere Wettbewerbsverfälschungen hingenommen werden als in Gebieten, die unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c fallen. (7)

6.

Außerdem können Regionalbeihilfen die wirtschaftliche Entwicklung von Fördergebieten nur dann wirksam unterstützen oder erleichtern, wenn sie zur Förderung zusätzlicher Investitionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten in diesen Gebieten gewährt werden. In einigen wenigen, genau umrissenen Fällen kann die Attraktivität eines Gebiets für die Ansiedlung oder den Erhalt wirtschaftlicher Tätigkeiten so stark oder dauerhaft beeinträchtigt sein, dass Investitionsbeihilfen allein möglicherweise nicht ausreichen, um die Entwicklung dieses Gebiets voranzubringen. Wenn dies der Fall ist, dürfen regionale Investitionsbeihilfen durch regionale Betriebsbeihilfen ergänzt werden.

7.

2019 hat die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Evaluierung der Vorschriften für Regionalbeihilfen eingeleitet, um zu prüfen, ob ihre Regionalbeihilfeleitlinien nach wie vor zweckmäßig sind. Die Ergebnisse (8) zeigten, dass die Vorschriften grundsätzlich ihren Zweck erfüllen, angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen aber einige Verbesserungen erforderlich sind. Außerdem kann die Kommission bei der Beurteilung der Auswirkungen von Regionalbeihilfen die Mitteilungen „Ein europäischer Grüner Deal“ (9), „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (10) und „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (11) berücksichtigen, was einige Änderungen der Vorschriften erforderlich macht. Vor diesem Hintergrund werden auch andere Vorschriften über staatliche Beihilfen überprüft. Dabei achtet die Kommission besonders auf den Anwendungsbereich der einzelnen thematischen Leitlinien und etwaige Möglichkeiten, bei ein und derselben Investition verschiedene Arten von Beihilfen zu kombinieren. So kann eine Unterstützung für Erstinvestitionen in neue umweltfreundliche Technologien, die zur Dekarbonisierung von industriellen Produktionsverfahren (auch in energieintensiven Branchen wie der Stahlindustrie) beitragen, nach Maßgabe ihrer konkreten Merkmale insbesondere nach den Beihilfevorschriften für Forschung, Entwicklung und Innovation oder nach den Vorschriften für Umweltschutz- und Energiebeihilfen geprüft werden. Regionalbeihilfen können auch mit anderen Beihilfearten kombiniert werden. Daher können Regionalbeihilfen beispielsweise mit einer Unterstützung nach den Vorschriften über Umweltschutz- und Energiebeihilfen kombiniert werden, wenn ein Investitionsvorhaben die Entwicklung eines Fördergebiets erleichtert und gleichzeitig den Umweltschutz so erheblich verbessert, dass die Investition, ganz oder zum Teil, nach beiden thematischen Leitlinien für eine Unterstützung in Betracht kommt und beide eingehalten werden. Auf diese Weise können die EWR-Staaten optimal Anreize für beide Ziele schaffen und Überkompensation vermeiden. […] (12).

7a.

Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass bestimmte politische Instrumente und Rechtsvorschriften, auf die sich die Kommission bezieht, möglicherweise nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beihilferechts und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten EWR wird die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens in der Regel die in den Leitlinien der Kommission herangezogenen Kriterien zugrunde legen, gleichzeitig aber die besondere Rechtslage der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten berücksichtigen (*). Die vorliegenden Leitlinien enthalten daher Verweise auf Rechtsvorschriften und Strategiepapiere der Europäischen Union, auf die in den Leitlinien der Kommission (**) Bezug genommen wird. Dies bedeutet nicht, dass die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten verpflichtet sind, Rechtsvorschriften einzuhalten, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden.

8.

Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Störungen infolge der COVID-19-Pandemie hat die Kommission gezielte Instrumente wie den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen (13) bereitgestellt. Die Auswirkungen der Pandemie können in bestimmten Gebieten länger anhalten als in anderen. Da sich noch nicht absehen lässt, wie sich die Pandemie mittel- und langfristig auswirken wird und welche Gebiete besonders betroffen sein werden, beabsichtigt die Überwachungsbehörde, im Jahr 2023 eine Halbzeitüberprüfung anhand der neuesten statistischen Daten durchzuführen.

2.   ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen

9.

Die in diesen Leitlinien dargelegten Vereinbarkeitskriterien gelten sowohl für anmeldepflichtige Beihilferegelungen als auch für anmeldepflichtige Einzelbeihilfen mit regionaler Zielsetzung.

10.

Diese Leitlinien gelten nicht für staatliche Beihilfen für den Stahl- (14), Braunkohle- (15) oder Steinkohlesektor (16).

11.

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien dargelegten Prinzipien auf Regionalbeihilfen in allen anderen unter das EWR-Abkommen fallenden Wirtschaftszweigen — außer den Wirtschaftszweigen […] (17) (18), Verkehr (19), Breitband (20) und Energie (21), für die spezifische Beihilfevorschriften gelten — anwenden, sofern die staatlichen Beihilfen nicht im Rahmen horizontaler regionaler Betriebsbeihilferegelungen gewährt werden.

12.

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze auf die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Vermarktung anwenden. (22)

13.

Bei großen Unternehmen fallen regionale Beeinträchtigungen im Hinblick auf Investitionen oder die weitere Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Fördergebiet in der Regel weniger ins Gewicht als bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Erstens können sich große Unternehmen leichter auf den globalen Märkten Kapital und Kredite beschaffen, sodass das geringere Angebot von Finanzdienstleistungen in Fördergebieten ihre Möglichkeiten weniger einschränkt. Zweitens können Investitionen großer Unternehmen Größenvorteile zur Folge haben, die die standortspezifischen Anlaufkosten verringern und in vielerlei Hinsicht nicht an das Gebiet gebunden sind, in dem die Investition getätigt wird. Drittens haben große Unternehmen, die Investitionen planen, normalerweise den Behörden gegenüber eine starke Verhandlungsposition, was dazu führen kann, dass Beihilfen gewährt werden, die nicht erforderlich oder nicht gerechtfertigt sind. Außerdem sind große Unternehmen oftmals wichtige Akteure auf den betreffenden Märkten, sodass die durch Beihilfen geförderten Investitionen den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen könnten.

14.

Da Regionalbeihilfen für die Investitionen großer Unternehmen in der Regel keinen Anreizeffekt haben, können sie grundsätzlich nicht nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet werden, es sei denn, die Beihilfen werden im Einklang mit den in diesen Leitlinien festgelegten Kriterien für Erstinvestitionen gewährt, durch die neue wirtschaftliche Tätigkeiten in C-Fördergebieten geschaffen werden. […] (23) (24).

15.

Regionalbeihilfen, die der Senkung der laufenden Kosten eines Unternehmens dienen, sind Betriebsbeihilfen. Betriebsbeihilfen können nur dann als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet werden, wenn sie nachweislich für die Entwicklung des Gebiets erforderlich sind, z. B. wenn sie dazu dienen, spezifische Schwierigkeiten von KMU in den (unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens fallenden) am stärksten benachteiligten Gebieten zu verringern, bestimmte Mehrkosten von Wirtschaftstätigkeiten in Gebieten in äußerster Randlage auszugleichen oder die Abwanderung aus Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte zu verhindern oder zu verringern.

16.

Diese Leitlinien gelten nicht für Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (25) fällt, oder von Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.10 „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“ oder 70.22 „Unternehmensberatung“ der NACE Rev. 2 fällt.

17.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (26) dürfen keine Regionalbeihilfen erhalten.

18.

Bei der Prüfung von Regionalbeihilfen zugunsten eines Unternehmens, das einer Rückforderungsanordnung noch nicht nachgekommen ist, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Überwachungsbehörde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens ergangen ist, wird die Überwachungsbehörde den noch ausstehenden Rückforderungsbetrag berücksichtigen. (27)

2.2.   Begriffsbestimmungen

19.

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck

(1)

„A-Fördergebiete“ die auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens in einer Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiete; „C-Fördergebiete“ die auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in einer Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiete;

(2)

„Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

(3)

„angepasster Beihilfebetrag“ den zulässigen Beihilfehöchstbetrag für ein großes Investitionsvorhaben, der anhand folgender Formel berechnet wird:

3.1.

angepasster Beihilfebetrag = R × (A + 0,50 × B + 0,34 × C)

3.2.

Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet geltenden Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU). A steht für den Teil der beihilfefähigen Kosten, der sich auf 50 Mio. EUR beläuft, B für den zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR liegenden Teil der beihilfefähigen Kosten und C für den über 100 Mio. EUR liegenden Teil;

(4)

„Beihilfeintensität“ das in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Bruttosubventionsäquivalent;

(5)

„Fördergebiet“ entweder ein A-Fördergebiet oder ein C-Fördergebiet;

(6)

„Abschluss der Investition“ den Zeitpunkt, zu dem die nationalen Behörden die Investition als abgeschlossen erachten oder zu dem drei Jahre nach Beginn der Arbeiten verstrichen sind, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist;

(7)

„Tag der Gewährung der Beihilfe“ den Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

(8)

„EU-27“ alle 27 Mitgliedstaaten (außer Nordirland) (*);

(8a)

„EWR-Staaten“ die EU-27 und die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

(8b)

„Dem EWR angehörende EFTA-Staaten“ Island, Liechtenstein und Norwegen;

(9)

„Evaluierungsplan“ ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben: zu evaluierende Ziele, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

(10)

„Bruttosubventionsäquivalent“ den Betrag, der durch Abzinsung des Betrags, auf den sich die Beihilfe vor Steuern und sonstigen Abgaben belaufen würde, wenn sie dem Empfänger als Zuschuss gewährt worden wäre, berechnet wird, wobei die Abzinsung zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe oder ihrer Anmeldung bei der Überwachungsbehörde (je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist) auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes erfolgt;

(11)

„horizontale regionale Betriebsbeihilferegelung“ eine Regelung, auf deren Grundlage Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung kann eine sektorale Beihilferegelung nicht als horizontale regionale Betriebsbeihilferegelung angesehen werden;

(12)

„Einzelbeihilfe“ eine Ad-hoc-Beihilfe bzw. eine anmeldepflichtige Beihilfe, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

(13)

„Erstinvestition“

a)

eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu mindestens einem der nachstehenden Zwecke:

zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,

zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte,

zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte (28) oder

zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses der von der Investition in die Betriebsstätte betroffenen Produkte oder

b)

den Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition;

Ersatzinvestitionen stellen somit keine Erstinvestitionen dar;

(14)

„Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet“

a)

eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu mindestens einem der nachstehenden Zwecke:

zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder

zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, unter der Voraussetzung, dass die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, oder

b)

den Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet;

(15)

„immaterielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;

(16)

„Schaffung von Arbeitsplätzen“ einen in jährlichen Arbeitseinheiten ausgedrückten Nettoanstieg der Zahl der in der betreffenden Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate, wobei die in diesem Zeitraum verlorenen Arbeitsplätze von den geschaffenen Arbeitsplätzen abgezogen werden müssen;

(17)

„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als KMU im Sinne der Nummer 28 erfüllen;

(18)

„großes Investitionsvorhaben“ eine Erstinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR;

(19)

„Beihilfehöchstintensität“ die in Abschnitt 7.4 festgelegte und in die Fördergebietskarte übernommene Beihilfeintensität, die gegebenenfalls die Anhebung der Beihilfeintensität für KMU einschließt;

(20)

„Beschäftigtenzahl“ die Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten, d. h. die Zahl der Vollzeitbeschäftigten während eines Jahres; Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit wird in Bruchteilen der jährlichen Arbeitseinheiten berücksichtigt;

(21)

[…] (29);

(22)

„Betriebsbeihilfen“ Beihilfen zur Senkung der laufenden Ausgaben eines Unternehmens, zu denen beispielsweise Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten zählen, nicht aber der Abschreibungsaufwand und Finanzierungskosten, wenn diese bei Gewährung der regionalen Investitionsbeihilfe als beihilfefähige Kosten berücksichtigt wurden;

(23)

„Fördergebietskarte“ die von der Überwachungsbehörde genehmigte Liste der von einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat im Einklang mit diesen Leitlinien ausgewiesenen Fördergebiete;

(24)

„Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird (geförderte Betriebsstätte). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Abnehmern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen;

(25)

„dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt;

(26)

„sektorale Beihilferegelung“ eine Regelung für Tätigkeiten, die unter weniger als fünf Klassen (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fallen;

(27)

„Einzelinvestition“ eine Erstinvestition des Beihilfeempfängers (Unternehmensgruppe) in dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben statistischen Region auf Ebene 3 (30);

(28)

„KMU“ Unternehmen, die die Voraussetzungen der Leitlinien der Überwachungsbehörde vom 19. April 2006 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (31) erfüllen;

(29)

„Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei Übernahmen ist der „Beginn der Arbeiten“ der Tag des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

(30)

„Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte“ die von dem betroffenen dem EWR angehörenden EFTA-Staat im Einklang mit Randnummer 169 ausgewiesenen Gebiete;

(31)

„materielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen;

(32)

„Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte“ die statistischen Regionen der Ebene 2 mit weniger als acht Einwohnern/km2 oder Teile solcher statistischer Regionen, die von dem betroffenen dem EWR angehörenden EFTA-Staat im Einklang mit Randnummer 169 ausgewiesenen wurden;

(33)

„Lohnkosten“ alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den betreffenden Arbeitsplatz tatsächlich tragen muss, d. h. die Bruttolöhne vor Steuern und Pflichtbeiträgen wie den Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern in einem bestimmten Zeitraum.

3.   ANMELDEPFLICHTIGE REGIONALBEIHILFEN

20.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen Regionalbeihilfen grundsätzlich nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Protokoll 3“) anmelden, es sei denn, die Beihilfen erfüllen die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, die durch Anhang XV in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. (32)

21.

Die Überwachungsbehörde wird diese Leitlinien auf anmeldepflichtige Beihilferegelungen und anmeldepflichtige Einzelbeihilfen mit regionaler Zielsetzung anwenden.

22.

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt werden, sind weiterhin nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 anmeldepflichtig, wenn der Gesamtbetrag der aus allen Quellen stammenden Beihilfen die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (33) (im Folgenden „AGVO“) festgelegte Einzelanmeldeschwelle für regionale Investitionsbeihilfen überschreitet.

23.

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt werden, sind zudem weiterhin nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 anmeldepflichtig, sofern der Empfänger nicht

a)

bestätigt hat, dass er in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags keine Verlagerung zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in die die geförderte Erstinvestition getätigt werden soll, und

b)

zugesagt hat, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Erstinvestition nicht zu tun.

4.   BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

4.1.   Investitionsbeihilfen

24.

Beihilfefähig sind folgende Kosten:

1.

die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte oder

2.

die für einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für die durch eine Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplätze oder

3.

eine Kombination aus Teilen der unter Nummer 1 oder 2 genannten Kosten, wobei jedoch der höhere der nach den Nummern 1 und 2 in Betracht kommenden Beträge nicht überschritten werden darf.

25.

Wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage der Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ermittelt werden, sind nur die Kosten von Vermögenswerten beihilfefähig, die Teil der Erstinvestition in die Betriebsstätte des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Fördergebiet sind.

26.

Abweichend von der unter Randnummer 25 festgelegten Voraussetzung können für das Vendor Tooling (34) verwendete Vermögenswerte bei den beihilfefähigen Kosten des Unternehmens berücksichtigt werden, das sie erworben (oder hergestellt) hat, wenn die Vendor Tools die ganzen fünf Jahre (bei großen Unternehmen) bzw. drei Jahre (bei KMU), in denen sie dort mindestens verbleiben müssen, für eine Verarbeitungs- oder Montagetätigkeit des Beihilfeempfängers mit direktem Bezug zu einem auf der geförderten Einzelinvestition des Beihilfeempfängers basierenden Produktionsprozess verwendet werden. Diese Ausnahme gilt, wenn die Betriebsstätte des Zulieferers in einem Fördergebiet liegt, der Zulieferer selbst für die betreffenden Vermögenswerte keine regionale Investitionsbeihilfe oder KMU-Investitionsbeihilfe nach Artikel 17 AGVO erhält und die Beihilfeintensität nicht über der für den Standort der Betriebsstätte des Zulieferers geltenden relevanten Beihilfehöchstintensität liegt. Jede Anpassung der Beihilfeintensität für große Investitionsvorhaben gilt auch für die Beihilfe, die für die Kosten der für das Vendor Tooling verwendeten Vermögenswerte berechnet wird; diese Kosten werden als Teil der gesamten Investitionskosten der Erstinvestition erachtet.

4.1.1.   Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Investitionskosten

27.

Die erworbenen Vermögenswerte müssen, außer bei KMU oder im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte (35), neu sein.

28.

Bei KMU sind bis zu 50 % der Kosten für vorbereitende Studien oder Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition beihilfefähig.

29.

Bei großen Unternehmen gewährten Beihilfen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses müssen die beihilfefähigen Kosten höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte.

30.

Bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

31.

Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Umständen berücksichtigt werden:

1.

Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen.

2.

Leasingverträge für Anlagen oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den betreffenden Vermögenswert zum Laufzeitende erwirbt.

32.

Bei Erstinvestitionen im Sinne der Randnummer 19 Nummer 13 Buchstabe b oder der Randnummer 19 Nummer 14 Buchstabe b sind grundsätzlich nur die Kosten des Erwerbs der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Das Geschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte mit einer zusätzlichen Investition einhergeht, für die eine Regionalbeihilfe gewährt werden kann, sind die beihilfefähigen Kosten dieser zusätzlichen Investition zu den Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte der Betriebsstätte hinzuzurechnen.

33.

Bei großen Unternehmen werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten der Erstinvestition berücksichtigt. Bei KMU werden die vollen Kosten für immaterielle Vermögenswerte berücksichtigt.

34.

Immaterielle Vermögenswerte, die bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden können, müssen an das betreffende Gebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden. Dazu müssen die immateriellen Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;

2.

sie müssen abschreibungsfähig sein;

3.

sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;

4.

sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden bleiben.

4.1.2.   Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Lohnkosten

35.

Regionalbeihilfen können auch auf der Grundlage der voraussichtlichen Lohnkosten für die Arbeitsplätze bemessen werden, die durch ein Erstinvestitionsvorhaben geschaffen werden. Die Beihilfe darf nur die mit der Schaffung von Arbeitsplätzen verbundenen Lohnkosten in einem Zeitraum von zwei Jahren ausgleichen, wobei die daraus resultierende Beihilfeintensität nicht höher sein darf als die für das betreffende Gebiet geltende Beihilfehöchstintensität.

36.

Werden die beihilfefähigen Kosten nach Randnummer 35 auf der Grundlage der prognostizierten Lohnkosten berechnet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Das Investitionsvorhaben muss zur Schaffung von Arbeitsplätzen führen;

2.

jede Stelle muss innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition besetzt werden;

3.

jede durch die Investition geschaffene Stelle muss ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung mindestens fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) in dem betreffenden Gebiet verbleiben.

4.2.   Betriebsbeihilfen

37.

Bei Betriebsbeihilferegelungen müssen die beihilfefähigen Kosten vorab festgelegt werden und die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen nachweisen, dass diese Kosten ganz den Problemen zuzuordnen sind, die mithilfe der Beihilfe gelöst werden sollen.

38.

[…].

5.   VEREINBARKEITSPRÜFUNG VON REGIONALBEIHILFEN

39.

Die Überwachungsbehörde wird eine Regionalbeihilfe nur dann als mit Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens vereinbar ansehen, wenn die Beihilfe zur regionalen Entwicklung und zur Kohäsion beiträgt. Ziel der Beihilfe muss entweder die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von A-Fördergebieten oder die Förderung der Entwicklung von C-Fördergebieten (Abschnitt 5.1) sein. Außerdem muss sie jedes der folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten dahin gehend ändern, dass sie zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden (Abschnitt 5.2);

2.

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung eines Marktversagens oder Lösung eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems (Abschnitt 5.3);

3.

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung ihres Ziels sein (Abschnitt 5.4);

4.

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Der Beihilfebetrag muss auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt sein (Abschnitt 5.5);

5.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen EWR-Staaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel müssen durch die positiven Auswirkungen mehr als ausgeglichen werden (Abschnitt 5.6);

6.

Transparenz der Beihilfe: Die EWR-Staaten, die Überwachungsbehörde, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen problemlos Zugang zu allen relevanten Vorschriften und Informationen über die gewährten Beihilfen haben (Abschnitt 5.7).

40.

Im Hinblick auf die Gesamtbilanz kann bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen zudem eine Ex-post-Evaluierung (siehe Abschnitt 6) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Überwachungsbehörde die Laufzeit der Regelungen (in der Regel auf höchstens vier Jahre) begrenzen, wobei jedoch die Möglichkeit besteht, die Verlängerung der Regelungen anschließend wieder zur Genehmigung anzumelden.

41.

Wenn eine Beihilfemaßnahme, die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese fester Bestandteil der Maßnahme ist) oder die damit finanzierte Tätigkeit zu einem Verstoß gegen eine einschlägige Bestimmung des EWR-Rechts führen, kann die Beihilfe nicht für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden. (36)

5.1.   Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum territorialen Zusammenhalt

42.

Das übergeordnete Ziel von Regionalbeihilfen ist die wirtschaftliche Entwicklung der benachteiligten Gebiete im EWR. Durch die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung von Fördergebieten stärkt die Beihilfe den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt durch eine Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand von Gebieten.

5.1.1.   Investitionsbeihilferegelungen

43.

Regionalbeihilferegelungen sollten in eine Strategie zur Förderung der regionalen Entwicklung mit klar definierten Zielen eingebettet sein.

44.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen nachweisen, dass die Regelung mit der Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet kohärent ist und einen Beitrag dazu leistet. Zu diesem Zweck können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Evaluierungen früherer Beihilferegelungen, Folgenabschätzungen der Bewilligungsbehörden oder Sachverständigengutachten heranziehen. Damit die Beihilferegelung tatsächlich einen Beitrag zur Entwicklungsstrategie leisten kann, muss sie eine Methode vorsehen, nach der die Bewilligungsbehörden die Priorität der einzelnen Investitionsvorhaben, die den Zielen der Regelung dienen, festlegen und dann die entsprechende Auswahl treffen können (zum Beispiel anhand einer Bewertungsmethode).

45.

Regionalbeihilferegelungen können in A-Fördergebieten eingeführt werden, um Erstinvestitionen von KMU oder großen Unternehmen zu fördern. In C-Fördergebieten können Regelungen eingeführt werden, um Erstinvestitionen von KMU und Erstinvestitionen großer Unternehmen zu fördern, die neue wirtschaftliche Tätigkeiten begründen.

46.

Wenn Beihilfen für Einzelinvestitionsvorhaben auf der Grundlage einer Regelung gewährt werden, muss die Bewilligungsbehörde sich vergewissern, dass das ausgewählte Vorhaben einen Beitrag zum Ziel der Regelung und somit zur Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet leistet. Zu diesem Zweck sollte der dem EWR angehörende EFTA-Staat die Angaben des Antragstellers im Beihilfeantrag heranziehen, mit denen dieser die positiven Auswirkungen der Investition auf die Entwicklung des betreffenden Gebiets beschreibt. (37)

47.

Mit Blick auf einen tatsächlichen und nachhaltigen Beitrag der Investition zur Entwicklung des betreffenden Gebiets muss die Investition nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben. (38)

48.

Mit Blick auf die Rentabilität der Investition muss der dem EWR angehörende EFTA-Staat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % (39) der beihilfefähigen Kosten leistet, der keinerlei öffentliche Förderung enthält (40).

49.

Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen Umweltschäden zur Folge haben, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Beachtung des EWR-Umweltrechts und insbesondere die Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen und für den Erhalt aller relevanten Genehmigungen erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sicherstellen.

5.1.2.   Anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen

50.

Als Nachweis für den Beitrag anmeldepflichtiger Einzelinvestitionsbeihilfen zur regionalen Entwicklung können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten eine Vielzahl von Indikatoren heranziehen. Dabei kann es sich sowohl um direkte Indikatoren (z. B. Schaffung direkter Arbeitsplätze) als auch um indirekte Indikatoren (z. B. Innovation auf lokaler Ebene) handeln:

1.

Die Zahl der durch die Investition geschaffenen direkten Arbeitsplätze ist ein wichtiger Indikator für den Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum Zusammenhalt. Ferner sollten die Qualität und Dauerhaftigkeit der geschaffenen Arbeitsplätze sowie das erforderliche Qualifikationsniveau berücksichtigt werden.

2.

Eine noch größere Zahl neuer Arbeitsplätze wird möglicherweise im lokalen Subunternehmernetz geschaffen, wodurch die Investition besser in das betreffende Gebiet integriert werden kann und weiterreichende Spillover-Effekte gewährleistet werden. Die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze ist daher ebenfalls als Indikator zu berücksichtigen.

3.

Die Zusage des Beihilfeempfängers, umfangreiche Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, um die (allgemeinen und fachspezifischen) Fertigkeiten seiner Mitarbeiter zu verbessern, wird als Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum Zusammenhalt betrachtet. Auch Praktikums- oder Berufsausbildungsmöglichkeiten, vor allem für junge Menschen, sowie Ausbildungsmaßnahmen, mit denen der Wissensstand und die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften außerhalb des Unternehmens verbessert werden, wird große Bedeutung beigemessen.

4.

Externe Größenvorteile oder andere Vorteile im Bereich der regionalen Entwicklung können sich aus der räumlichen Nähe ergeben (Clusterwirkung). Aufgrund der Clusterbildung zwischen Unternehmen derselben Branche können sich einzelne Werke spezialisieren, woraus Effizienzsteigerungen erwachsen. Inwieweit dieser Indikator bei der Ermittlung des Beitrags der Beihilfe zur regionalen Entwicklung und zum Zusammenhalt ins Gewicht fällt, hängt jedoch vom Entwicklungsstand des Clusters ab.

5.

Investitionen gehen mit Fachwissen einher und können einen erheblichen Technologietransfer bewirken (Wissensspillover). Bei Investitionen in technologieintensive Branchen sind Technologietransfers in das betreffende Gebiet besonders wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang sind auch der Umfang und die besonderen Umstände der Wissensverbreitung wichtig.

6.

Zudem kann berücksichtigt werden, inwiefern das Gebiet aufgrund des Vorhabens die Möglichkeit erhält, durch lokale Innovation neue Technologien zu schaffen. Die Zusammenarbeit mit in der Region ansässigen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung wie Universitäten oder Forschungsinstituten kann in diesem Zusammenhang positiv ins Gewicht fallen.

7.

Die Laufzeit der Investition und mögliche Folgeinvestitionen lassen erkennen, ob in dem betreffenden Gebiet ein dauerhaftes Engagement eines Unternehmens zu erwarten ist.

51.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können sich auch auf den Geschäftsplan des Beihilfeempfängers stützen, der Aufschluss geben könnte über die Zahl der Arbeitsplätze, die geschaffen werden sollen, die vorgesehenen Gehälter (Vermögensbildung in den privaten Haushalten als Spillover-Effekt), das Volumen des Einkaufs bei lokalen Herstellern und den durch die Investition erwirtschafteten Umsatz, der dem Gebiet möglicherweise durch zusätzliche Steuereinnahmen zugutekommt.

52.

Für anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen gelten die unter den Randnummern 47 bis 49 festgelegten Voraussetzungen.

53.

Bei Ad-hoc-Beihilfen (41) müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Randnummern 50 bis 52 nachweisen, dass das Vorhaben mit der Entwicklungsstrategie des betreffenden Gebiets im Einklang steht und einen Beitrag dazu leistet.

5.1.3.   Betriebsbeihilferegelungen

54.

Betriebsbeihilferegelungen unterstützen die Entwicklung von Fördergebieten nur, wenn die Probleme in diesen Gebieten vorher genau ermittelt werden. Die Attraktivität für die Ansiedlung oder den Erhalt wirtschaftlicher Tätigkeiten kann so stark oder dauerhaft beeinträchtigt sein, dass Investitionsbeihilfen allein nicht ausreichen, um die Entwicklung dieser Gebiete voranzubringen.

55.

Bei Beihilfen zur Abfederung spezifischer Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten das Bestehen und das Ausmaß dieser spezifischen Schwierigkeiten nachweisen und belegen, dass eine Betriebsbeihilferegelung erforderlich ist, da diese spezifischen Schwierigkeiten nicht mit Investitionsbeihilfen überwunden werden können.

56.

[…].

57.

Bei Betriebsbeihilfen zur Verhinderung oder Verringerung der Abwanderung aus Gebieten mit geringer oder sehr geringer Bevölkerungsdichte müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nachweisen, dass ohne die Gewährung von Betriebsbeihilfen die Gefahr einer Abwanderung besteht.

5.2.   Anreizeffekt

5.2.1.   Investitionsbeihilfen

58.

Regionalbeihilfen können nur dann als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Bei einer staatlichen Beihilfe ist von einem Anreizeffekt auszugehen, wenn sie das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung eines bestimmten Gebiets leistet. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin ausüben würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

59.

Es gibt zwei Möglichkeiten, um einen Anreizeffekt nachzuweisen:

1.

Die Beihilfe ist ein Anreiz, sich für eine Investition in dem betreffenden Gebiet zu entscheiden, da die Investition für den Beihilfeempfänger andernfalls im EWR nicht rentabel genug wäre (42) (Szenario 1: Investitionsentscheidung).

2.

Die Beihilfe ist ein Anreiz, die geplante Investition in dem betreffenden Gebiet und nicht woanders zu tätigen, da sie die Nettonachteile und Kosten einer Investition in dem betreffenden Gebiet ausgleicht (Szenario 2: Standortentscheidung).

60.

Wenn die Beihilfe das Verhalten des Beihilfeempfängers nicht dahin gehend ändert, dass er (zusätzliche) Erstinvestitionen in dem betreffenden Gebiet tätigt, ist davon auszugehen, dass dieselbe Investition auch ohne die Beihilfe in dem Gebiet getätigt würde. Die Beihilfe hat dann einen zu geringen Anreizeffekt, um die regionale Entwicklung und den Zusammenhalt zu fördern, und kann deshalb nicht nach diesen Leitlinien als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet und genehmigt werden.

61.

Gleichwohl kann bei Regionalbeihilfen, die aus Kohäsionsfonds in A-Fördergebieten für Investitionen gewährt werden, die zur Umsetzung der im EWR-Recht verankerten Normen erforderlich sind, von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn die Investition ohne die Beihilfe in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen und deshalb eine Betriebsstätte in diesem Gebiet geschlossen worden wäre.

5.2.1.1.   Investitionsbeihilferegelungen

62.

Die Arbeiten im Rahmen einer Einzelinvestition dürfen erst nach Stellung des Beihilfeantrags aufgenommen werden.

63.

Werden die Arbeiten vor Stellung des Beihilfeantrags begonnen, wird jegliche Beihilfe für diese Einzelinvestition als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar erachtet.

64.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen für den Antrag ein Standardformular verwenden, das zumindest alle in Anhang VII aufgeführten Angaben enthält. In diesem Antragsformular müssen KMU und große Unternehmen kontrafaktisch erläutern, was ohne die Beihilfe geschehen würde, und angeben, welches der unter Randnummer 59 beschriebenen Szenarien zutrifft.

65.

Große Unternehmen müssen das im Antragsformular beschriebene kontrafaktische Szenario zudem durch Nachweise untermauern. KMU, denen nicht anmeldepflichtige Beihilfen im Rahmen einer Regelung gewährt werden, sind nicht dazu verpflichtet.

66.

Die Bewilligungsbehörde muss die Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios prüfen und bestätigen, dass die Regionalbeihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat, der einem der unter Randnummer 59 genannten Szenarien entspricht. Ein kontrafaktisches Szenario ist plausibel, wenn es die Faktoren unverfälscht wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgeblich waren.

5.2.1.2.   Anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen

67.

Bei anmeldepflichtigen Einzelbeihilfen müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nicht nur die unter den Randnummern 62 bis 66 dargelegten Anforderungen erfüllen, sondern auch eindeutige Beweise dafür vorlegen, dass die Beihilfe die Investitions- oder Standortentscheidung beeinflusst. (43) Zudem müssen sie angeben, welches der unter Randnummer 59 beschriebenen Szenarien maßgeblich ist. Damit eine umfassende Bewertung möglich ist, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nicht nur Angaben zum Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung des kontrafaktischen Szenarios (in dem der Empfänger keine Beihilfe im EWR erhält) übermitteln.

68.

Für Szenario 1 könnten die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten den Anreizeffekt der Beihilfe anhand von Unternehmensunterlagen nachweisen, aus denen hervorgeht, dass die Investition ohne die Beihilfe nicht rentabel genug wäre.

69.

Für Szenario 2 könnten die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten den Anreizeffekt der Beihilfe anhand von Unternehmensunterlagen nachweisen, die zeigen, dass Kosten und Nutzen der Niederlassung in dem betreffenden Gebiet mit Kosten und Nutzen der Niederlassung in einem anderen Gebiet oder anderen Gebieten verglichen wurden. Die Überwachungsbehörde prüft dann, ob diese Vergleiche realistisch sind.

70.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sollten möglichst offizielle Vorstandsunterlagen, Risikobewertungen (mit einer Bewertung der standortspezifischen Risiken), Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen. Diese Unterlagen müssen aus der Zeit stammen, in der die Entscheidung über die Investition oder den Standort getroffen wurde. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können den Anreizeffekt anhand von Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegten Unterlagen, in denen Investitionsszenarien untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegten Unterlagen nachweisen.

71.

Vor diesem Hintergrund kann das Rentabilitätsniveau — insbesondere für Szenario 1 — mithilfe der in der jeweiligen Branche üblichen Methoden festgestellt werden, mit denen z. B. der Kapitalwert (44) (Net Present Value — NPV), der interne Zinsfuß (45) (Internal Rate of Return — IRR) oder die durchschnittliche Kapitalrendite (Return on Capital Employed — ROCE) des Vorhabens ermittelt werden. Die Rentabilität des Vorhabens ist mit den normalen Renditesätzen zu vergleichen, die der Beihilfeempfänger bei ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Wenn diese Sätze nicht bekannt sind, muss die Rentabilität des Vorhabens mit den Kapitalkosten des Beihilfeempfängers insgesamt oder den in der jeweiligen Branche üblichen Renditen verglichen werden.

72.

Wenn die Beihilfe das Verhalten des Empfängers nicht dahin gehend ändert, dass er (zusätzliche) Investitionen in dem Gebiet tätigt, hat sie keine positive Auswirkung auf das Gebiet. Daher werden Beihilfen nicht als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet, wenn sich zeigt, dass die Investition auch ohne die Gewährung der Beihilfe in dem Gebiet getätigt würde.

5.2.2.   Betriebsbeihilferegelungen

73.

Bei Betriebsbeihilferegelungen wird davon ausgegangen, dass ein Anreizeffekt vorliegt, wenn ohne die Beihilfe der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet aufgrund der Probleme, die mit der Beihilfe angegangen werden sollen, voraussichtlich erheblich zurückgehen würde.

74.

Die Überwachungsbehörde wird daher davon ausgehen, dass eine Betriebsbeihilfe Anreiz zu zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten in dem Gebiet bietet, wenn der dem EWR angehörende EFTA-Staat nachweist, dass diese Probleme in dem betreffenden Gebiet bestehen und signifikante Auswirkungen haben (vgl. die Randnummern 54 bis 57).

5.3.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

75.

Die Frage, ob eine staatliche Beihilfe für die Verwirklichung des Ziels der Förderung der regionalen Entwicklung und des Zusammenhalts erforderlich ist, kann erst nach einer Analyse des konkreten Problems beantwortet werden. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt nicht herbeiführen kann. Dies ist vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Mittel besonders wichtig.

76.

Durch staatliche Beihilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen Marktversagen behoben und damit ein Beitrag zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit geleistet werden. Bei effizient funktionierenden Märkten, deren Ergebnis aber im Hinblick auf Gleichheit oder Kohäsion nicht befriedigend ausfällt, können staatliche Beihilfen eingesetzt werden, um ein besseres Marktergebnis im Sinne der Gleichheitsziele zu erreichen.

77.

Bei Beihilfen für die Entwicklung von Gebieten, die nach den in Abschnitt 7 dargelegten Regeln in die Fördergebietskarte aufgenommen wurden, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass der Markt in diesen Gebieten wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenhalt ohne staatliche Maßnahmen nicht hinreichend gewährleisten kann. Daher werden Beihilfen in diesen Gebieten als erforderlich erachtet.

5.4.   Geeignetheit von Regionalbeihilfen

78.

Die Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein. Eine Beihilfemaßnahme wird nicht als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet, wenn dieselben positiven Auswirkungen auf die regionale Entwicklung und den Zusammenhalt mit anderen Politik- oder Beihilfeinstrumenten, die den Wettbewerb weniger verfälschen, erzielt werden können.

5.4.1.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten

5.4.1.1.   Investitionsbeihilfen

79.

Regionale Investitionsbeihilfen sind nicht das einzige Politikinstrument, mit dem die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Investitionstätigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Fördergebieten unterstützen können. Infrage kommen auch andere Maßnahmen wie die Infrastrukturentwicklung oder Verbesserungen in der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. im allgemeinen Geschäftsumfeld.

80.

Bei der Anmeldung einer Investitionsbeihilferegelung müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begründen, warum eine Regionalbeihilfe das geeignete Instrument ist, um die Entwicklung des Gebiets voranzubringen.

81.

Wenn ein dem EWR angehörender EFTA-Staat beschließt, eine sektorale Beihilferegelung einzuführen, muss er nachweisen, warum es besser ist, so vorzugehen, anstatt eine für mehrere Wirtschaftszweige geltende Beihilferegelung oder andere Optionen zu nutzen.

82.

Folgenabschätzungen, die die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten für geplante Beihilferegelungen zur Verfügung stellen, sind für die Überwachungsbehörde von besonderem Interesse. Ferner kann sie die Ergebnisse von Ex-post-Evaluierungen (vgl. Abschnitt 6) für die Prüfung der Geeignetheit der geplanten Regelung heranziehen.

83.

Bei Ad-hoc-Investitionsbeihilfen müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nachweisen, inwiefern die Entwicklung des betreffenden Gebiets besser durch diese Beihilfen als durch auf der Grundlage von Regelungen gewährte Beihilfen oder durch andere Maßnahmenarten vorangebracht werden kann.

5.4.1.2.   Betriebsbeihilferegelungen

84.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen nachweisen, dass die Beihilfe geeignet ist, das Ziel der Regelung hinsichtlich der Probleme, auf die die Beihilfe ausgerichtet ist, zu erreichen. Zu diesem Zweck können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Höhe der Beihilfe ex ante als Festbetrag berechnen, der die voraussichtlichen Mehrkosten in einem bestimmten Zeitraum deckt, um die Unternehmen dazu anzuhalten, ihre Kosten zu begrenzen und ihre Geschäftstätigkeit im Laufe der Zeit effizienter zu gestalten. (46)

5.4.2.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

85.

Regionalbeihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sollten jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die geringsten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind. Wenn die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben, Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen), müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nachweisen, dass andere, möglicherweise mit geringeren Verfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Fremd- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfen (zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Kapitalzuführungen zu Vorzugsbedingungen) nicht geeignet sind.

86.

Ferner können die Ergebnisse von Ex-post-Evaluierungen (vgl. Abschnitt 6) für die Prüfung der Geeignetheit des geplanten Beihilfeinstruments herangezogen werden.

5.5.   Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum)

5.5.1.   Investitionsbeihilfen

87.

Die Höhe der Regionalbeihilfe muss auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt sein.

88.

Im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen wendet die Überwachungsbehörde bei Investitionsbeihilfen Beihilfehöchstintensitäten (47) an.

89.

Bei Einzelinvestitionsvorhaben muss die Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe oder ihrer Anmeldung bei der Überwachungsbehörde (je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist) die Beihilfehöchstintensität und den Beihilfehöchstbetrag (48) (angepasster Beihilfebetrag (49) und die damit verbundene verringerte Beihilfeintensität im Falle eines großen Investitionsvorhabens) berechnen.

90.

Da bei großen Investitionsvorhaben stärkere Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels zu erwarten sind, darf der Beihilfebetrag für diese Vorhaben nicht höher sein als der angepasste Beihilfebetrag.

91.

Wenn die Erstinvestition Teil einer Einzelinvestition ist, bei der es sich um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf der Beihilfebetrag für die Einzelinvestition nicht höher sein als der angepasste Beihilfebetrag. Für die Zwecke dieser Bestimmung müssen der Wechselkurs und der Abzinsungssatz, die am Tag der Gewährung der Beihilfe für das erste Vorhaben der Einzelinvestition gelten, herangezogen werden.

92.

Die Beihilfehöchstintensitäten haben zwei Ziele:

93.

Erstens können KMU bei anmeldepflichtigen Beihilferegelungen darauf vertrauen, dass die Beihilfe als angemessen erachtet wird, sofern die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird.

94.

Zweitens dienen die Beihilfehöchstintensitäten in allen anderen Fällen als Obergrenze für die unter den Randnummern 95 bis 97 beschriebenen Nettomehrkosten.

95.

Grundsätzlich betrachtet die Überwachungsbehörde anmeldepflichtige Einzelbeihilfen als auf das Minimum begrenzt, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten einer Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario ohne Beihilfe (50) entspricht‚ wobei die Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze gelten. Auch bei Einzelinvestitionsbeihilfen für große Unternehmen, die im Rahmen einer anmeldepflichtigen Beihilferegelung gewährt werden, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sicherstellen, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage eines „Nettomehrkosten-Ansatzes“ auf das erforderliche Minimum beschränkt ist‚ wobei die Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze gelten.

96.

Bei Investitionsentscheidungen (Szenario 1) darf die Beihilfe daher das für eine ausreichende Rentabilität des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen; so darf z. B. der IRR des Vorhabens nicht über den von dem Unternehmen bei ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten normalen Satz oder, wenn verfügbar, über die Kapitalkosten des Empfängers insgesamt oder aber über die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen angehoben werden.

97.

Bei Standortanreizen (Szenario 2) darf der Beihilfebetrag nicht die Differenz zwischen dem NPV der für das Zielgebiet bestimmten Investition und dem NPV der Investition an dem anderen Standort überschreiten. Dabei müssen alle relevanten Kosten und Vorteile berücksichtigt werden (z. B. Verwaltungskosten, Beförderungskosten, nicht durch Ausbildungsbeihilfen abgedeckte Ausbildungskosten und unterschiedliche Lohnkosten). Befindet sich der andere Standort jedoch im EWR, können die an dem anderen Standort gewährten Zuwendungen nicht berücksichtigt werden.

98.

Die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen können auch bei der Würdigung der Angemessenheit der Beihilfe zugrunde gelegt werden. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen die Angemessenheit anhand geeigneter Unterlagen nachweisen (siehe Randnummer 70).

99.

Investitionsbeihilfen dürfen gleichzeitig auf der Grundlage mehrerer Regionalbeihilferegelungen gewährt oder mit Ad-hoc-Regionalbeihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der aus allen Quellen stammenden Beihilfen nicht die Beihilfehöchstintensität pro Vorhaben übersteigt, die von der zuerst befassten Bewilligungsbehörde vorab zu berechnen ist. Eine Kumulierung mit anderen sich teilweise oder vollständig überschneidenden staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste Beihilfeintensität bzw. der höchste Beihilfebetrag, die bzw. der nach den anwendbaren thematischen Vorschriften für diese Beihilfen gelten, nicht überschritten wird. Eine Kumulierungsprüfung muss sowohl bei der Gewährung als auch bei der Auszahlung von Beihilfen durchgeführt werden. (51) Wenn ein dem EWR angehörender EFTA-Staat die Kumulierung von Beihilfen erlaubt, die auf der Grundlage verschiedener Regelungen gewährt werden, muss für jede Regelung präzisiert werden, nach welcher Methode die Einhaltung der unter dieser Randnummer festgelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

100.

Für Einzelinvestitionen im Zusammenhang mit Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ), die die Kriterien der Verordnung mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (52) erfüllen, gilt die Beihilfeintensität für das Gebiet, in dem die Erstinvestition angesiedelt ist, für alle an dem Projekt beteiligten Beihilfeempfänger. Wenn die Erstinvestition in zwei oder mehreren Fördergebieten angesiedelt ist, gilt die Beihilfehöchstintensität für das Fördergebiet, in dem der Großteil der beihilfefähigen Kosten entsteht, als Beihilfehöchstintensität für die Erstinvestition. Erstinvestitionen großer Unternehmen in C-Fördergebieten können nur dann im Zusammenhang mit ETZ-Projekten durch Regionalbeihilfen gefördert werden, wenn es sich dabei um Erstinvestitionen handelt, mit denen eine neue Wirtschaftstätigkeit geschaffen wird.

5.5.2.   Betriebsbeihilferegelungen

101.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen nachweisen, dass die Höhe der Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Problemen steht, die mit der Beihilfe gelöst werden sollen.

102.

Insbesondere die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1.

Die Höhe der Beihilfe muss anhand vorab definierter beihilfefähiger Kosten berechnet werden, die — wie von dem dem EWR angehörenden EFTA-Staat nachgewiesen — ganz den Problemen zuzuordnen sind, die mithilfe der Beihilfe gelöst werden sollen.

2.

Die Beihilfe muss auf einen bestimmten Anteil dieser vorab definierten beihilfefähigen Kosten begrenzt sein und darf nicht höher als diese Kosten ausfallen.

3.

Der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger muss in einem angemessenen Verhältnis zu den konkreten Problemen eines jeden Beihilfeempfängers stehen.

103.

Bei Beihilfen, mit denen spezifische Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten abgefedert werden sollen, muss die Höhe der Beihilfe über die Laufzeit der Regelung nach und nach verringert werden. (53) Dies gilt nicht für Regelungen, mit denen eine Abwanderung aus Gebieten mit geringer bzw. sehr geringer Bevölkerungsdichte verhindert werden soll.

5.6.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel

104.

Staatliche Beihilfen können als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet werden, wenn ihre negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen den EWR-Staaten begrenzt sind und die positiven Auswirkungen nicht in einem Maße aufwiegen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

5.6.1.   Allgemeine Erwägungen

105.

Bei der Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe (Abschnitt 5.1.) gegen ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel kann die Überwachungsbehörde ggf. den Umstand berücksichtigen, dass die Beihilfe zusätzlich zu ihrem Beitrag zur regionalen Entwicklung und zur Kohäsion weitere positive Auswirkungen hat. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn festgestellt wird, dass die Erstinvestition nicht nur zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Ansiedelung neuer Tätigkeiten und/oder Generierung von Einkommen in den betreffenden Gebieten führt, sondern auch einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung oder zum Übergang zu ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten (z. B. CO2-armen, klimaneutralen oder klimaresilienten Tätigkeiten) leistet. Besonderes Augenmerk wird die Überwachungsbehörde auf Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (54) (Taxonomie-Verordnung) einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ oder anderer vergleichbarer Methoden legen. Zudem kann die Überwachungsbehörde im Rahmen der Prüfung der negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel etwaige negative Auswirkungen der geförderten Tätigkeit berücksichtigen, wenn Marktineffizienzen hervorgerufen oder verstärkt werden und diese Auswirkungen somit den Wettbewerb und den Handel zwischen EWR-Staaten in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (55)

106.

Regionalbeihilfen können im Wesentlichen zwei Arten möglicher Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels als negative Auswirkungen haben: Verzerrungen auf dem sachlich relevanten Markt und verzerrende Auswirkungen auf den Standort. Beides kann zu Allokationsineffizienzen (Beeinträchtigungen der Wirtschaftsleistung des Binnenmarkts) und Distributionsproblemen (Verteilung der Wirtschaftstätigkeiten auf die Gebiete) führen.

107.

Ein potenziell schädigender Effekt staatlicher Beihilfen besteht darin, dass sie verhindern, dass der Markt effiziente Ergebnisse erbringt — entweder durch Belohnung der effizientesten Hersteller oder durch Druck auf die am wenigsten effizienten Produzenten, der diese zu Verbesserungen, Umstrukturierungen oder zum Ausscheiden aus dem Markt veranlasst. Staatliche Beihilfen, die auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum eine wesentliche Kapazitätszunahme bewirken, können den Wettbewerb übermäßig verfälschen, da die Schaffung bzw. Aufrechterhaltung von Überkapazität die Gewinnmargen schmälern, Investitionskürzungen der Wettbewerber oder sogar deren Ausscheiden aus dem Markt bewirken könnte. Dies könnte dazu führen, dass Wettbewerber, die ihre Geschäftstätigkeit andernfalls hätten fortführen können, aufgrund der staatlichen Beihilfen vom Markt verdrängt würden. Außerdem könnten Unternehmen am Markteintritt oder einer Expansion gehindert und Innovationsanreize für Wettbewerber untergraben werden. Die Folge wären möglicherweise ineffiziente Marktstrukturen, die langfristig auch für die Verbraucher von Nachteil sind. Außerdem besteht die Gefahr, dass potenzielle Beihilfeempfänger aufgrund der staatlichen Beihilfen zu passiv werden oder aber zu große Risiken eingehen. Die langfristigen Auswirkungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs sind daher in der Regel negativ.

108.

Beihilfen können auch insofern eine verzerrende Wirkung haben, als sie eine erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers stärken oder wahren. Selbst wenn Beihilfen eine erhebliche Marktmacht nicht direkt stärken, kann dies indirekt erfolgen, indem die Expansion bestehender Wettbewerber erschwert wird und diese deshalb aus dem Markt ausscheiden oder indem der Markteintritt neuer Wettbewerber blockiert wird.

109.

Neben Verzerrungen auf den sachlich relevanten Märkten können Regionalbeihilfen natürlich auch negative Auswirkungen auf den Standort wirtschaftlicher Tätigkeiten haben. Wenn ein Gebiet mittels einer Beihilfe eine Investition anzieht, entgeht ebendiese Investition einem anderen Gebiet. In Gebieten, in denen eine Beihilfe diese negative Auswirkung hat, kann sich dies in Form einer rückläufigen Wirtschaftstätigkeit und von Arbeitsplatzverlusten (auch bei den Subunternehmern) niederschlagen. Außerdem können positive Externalitäten (z. B. Clusterwirkung, Wissensspillover, Angebot an allgemeiner und beruflicher Bildung) verloren gehen.

110.

Der Unterschied zwischen Regionalbeihilfen und anderen Formen horizontaler Beihilfen liegt in der geografischen Komponente. Die Besonderheit von Regionalbeihilfen besteht darin, dass sie die Standortentscheidung der Investoren beeinflussen sollen. Wenn Regionalbeihilfen die durch regionale Beeinträchtigungen bedingten Mehrkosten ausgleichen und zusätzliche Investitionen in Fördergebieten bewirken, ohne diese anderen Fördergebieten zu entziehen, die denselben Entwicklungsstand aufweisen oder weniger entwickelt sind, tragen sie nicht nur zur Entwicklung des betreffenden Gebiets, sondern auch zur Kohäsion bei, sodass sie letztlich dem gesamten EWR zugutekommen. Die potenziellen negativen Auswirkungen von Regionalbeihilfen auf den Standort werden bereits in gewissem Umfang durch die Fördergebietskarten beschränkt, in denen festgelegt ist, in welchen Gebieten Regionalbeihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung und der Kohäsion gewährt werden dürfen und welche Beihilfehöchstintensitäten zulässig sind. Um die Auswirkungen der Beihilfen auf die Entwicklung des Gebiets und den Zusammenhalt ermessen zu können, muss jedoch ermittelt werden, was ohne die betreffende Beihilfe geschehen würde.

5.6.2.   Deutliche negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

111.

Die Überwachungsbehörde hat eine Reihe von Umständen festgestellt, unter denen die negativen Auswirkungen einer regionalen Investitionsbeihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen EWR-Staaten deutlich stärker ins Gewicht fallen als ihre positiven Auswirkungen, sodass die Beihilfe wahrscheinlich nicht als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet würde.

5.6.2.1.   Schaffung von Überkapazität auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt

112.

Bei der Prüfung der negativen Auswirkungen der Beihilfe berücksichtigt die Überwachungsbehörde, wie unter Randnummer 107 dargelegt, die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Produktionskapazität, falls der Markt ein unterdurchschnittliches Wachstum aufweist.

113.

Wenn durch staatliche Beihilfen Investitionen ermöglicht werden, durch die zusätzliche Produktionskapazität auf einem Markt geschaffen wird, besteht die Gefahr, dass sich dies negativ auf die Produktions- oder Investitionstätigkeit in anderen Gebieten im EWR auswirkt. Dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn der Kapazitätszuwachs über dem Marktwachstum liegt oder auf einem Markt mit Überkapazität erfolgt.

114.

Daher erachtet die Überwachungsbehörde es als negative Auswirkung, die wahrscheinlich nicht durch eine positive Auswirkung ausgeglichen werden kann, wenn die Investition auf einem in absoluten Zahlen strukturell rückläufigen Markt (d. h. einem schrumpfenden Markt) (56) Überkapazität schafft oder verstärkt. Dies gilt insbesondere für Szenario 1 (Investitionsentscheidung).

115.

Wenn die Investition auf jeden Fall auf demselben räumlich relevanten Markt getätigt würde oder, in Ausnahmefällen, wenn sie zwar auf einem anderen räumlich relevanten Märkten getätigt würde, aber der Absatz auf demselben räumlich relevanten Markt erfolgen soll (Szenario 2 — Standortentscheidung), beeinflusst die Beihilfe — sofern sie auf das für den Ausgleich des Standortnachteils erforderliche Minimum begrenzt ist und dem Beihilfeempfänger keine zusätzliche Liquidität verschafft — lediglich die Standortentscheidung. Unter diesen Umständen würde die Investition unabhängig von der Beihilfe zusätzliche Kapazität auf dem räumlich relevanten Markt schaffen. Folglich wären die möglichen Ergebnisse in Bezug auf Überkapazität ungeachtet der Beihilfe grundsätzlich gleich. Wenn der alternative Investitionsstandort jedoch zu einem anderen räumlich relevanten Markt gehört und die Beihilfe zur Schaffung von Überkapazität auf einem in absoluten Zahlen strukturell schrumpfenden Markt führt, treffen die Schlussfolgerungen der Randnummer 114 zu.

5.6.2.2.   Kohäsionsabträgliche Auswirkungen

116.

Wie unter den Randnummern 109 und 110 dargelegt, muss die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der negativen Auswirkungen der Beihilfe deren Auswirkungen auf den Standort der Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen.

117.

Wenn die Investition ohne Beihilfe in einem Gebiet getätigt worden wäre, in dem Regionalbeihilfen mit einer höheren oder derselben Höchstintensität (57) wie im Zielgebiet zulässig sind (Szenario 2 — Standortentscheidung), würde dies eine negative Auswirkung darstellen, die kaum durch positive Auswirkungen aufgewogen werden kann, da sie dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft.

5.6.2.3.   Verlagerung

118.

Für die Bewertung anmeldepflichtiger Maßnahmen wird die Überwachungsbehörde alle Informationen anfordern, die sie benötigt, um zu prüfen, ob die staatliche Beihilfe voraussichtlich zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten an bereits vorhandenen Standorten im EWR führen würde. Wenn dies der Fall ist und der Beihilfeempfänger mithilfe der Investition eine Tätigkeit in das Zielgebiet verlagern kann und wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht, wird dies als eine negative Auswirkung betrachtet, die kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann.

5.6.3.   Investitionsbeihilferegelungen

119.

Investitionsbeihilferegelungen dürfen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel führen. Selbst wenn die Wettbewerbsverfälschungen auf Unternehmensebene als gering betrachtet werden sollten (vorausgesetzt, dass alle Voraussetzungen für eine Investitionsbeihilfe erfüllt sind), können derartige Regelungen kumulativ zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen. Dies könnte die Bedingungen auf den Verbrauchsgütermärkten beeinträchtigen, indem Überkapazität geschaffen oder verstärkt oder eine erhebliche Marktmacht einiger Beihilfeempfänger geschaffen, verstärkt oder gewahrt wird, sodass die dynamischen Anreize ausgehöhlt werden. Ferner könnten Beihilfen, die im Rahmen von Regelungen gewährt werden, auch in anderen Gebieten des EWR zu einem erheblichen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit führen. Im Falle einer auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichteten Regelung ist das Risiko derartiger Verzerrungen besonders hoch.

120.

Deshalb müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nachweisen, dass diese negativen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind. Für die Prüfung voraussichtlicher negativer Auswirkungen können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde alle verfügbaren Folgenabschätzungen und Ex-post-Evaluierungen ähnlicher Vorgängerregelungen übermitteln.

121.

Bei der Bewilligung von im Rahmen einer Regelung gewährten Beihilfen für Einzelvorhaben muss die Bewilligungsbehörde prüfen und bestätigen, dass diese Beihilfen nicht die unter den Randnummern 111 bis 118 beschriebenen deutlichen negativen Auswirkungen haben. Die Prüfung kann sich auf die vom Beihilfeempfänger bei der Antragstellung übermittelten Informationen und die im Standardantragsformular abgegebene Erklärung stützen, in der die Standortalternative für den Fall, dass keine Beihilfe gewährt wird, anzugeben ist.

5.6.4.   Anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen

122.

Bei der Bewertung der negativen Auswirkungen von Einzelbeihilfen unterscheidet die Überwachungsbehörde zwei kontrafaktische Szenarien (siehe die Randnummern 96 und 97).

5.6.4.1.   Szenario 1 (Investitionsentscheidung)

123.

Bei Vorliegen des Szenarios 1 legt die Überwachungsbehörde besonderes Gewicht auf die negativen Auswirkungen des Aufbaus von Überkapazität in schrumpfenden Märkten, die Verhinderung von Marktaustritten und den Begriff der erheblichen Marktmacht. Diese unter den Randnummern 124 bis 133 beschriebenen Auswirkungen müssen durch die positiven Auswirkungen der Beihilfen aufgewogen werden. Wenn aber festgestellt wird, dass die Beihilfe die unter Randnummer 114 genannten deutlichen negativen Auswirkungen hätte, ist es unwahrscheinlich, dass dies durch etwaige positive Auswirkungen ausgeglichen und die Beihilfe deshalb als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen würde.

124.

Für die Ermittlung und Würdigung potenzieller Verfälschungen von Wettbewerb und Handel sollten die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Nachweise vorlegen, anhand deren die Überwachungsbehörde die betroffenen Produktmärkte (die von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte) und die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher ermitteln kann. Das betreffende Produkt ist in der Regel das Produkt des Investitionsvorhabens. (58) Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht und ein signifikanter Anteil dieser Zwischenprodukte nicht auf dem Markt verkauft wird, kann das betreffende Produkt auch das nachgelagerte Produkt sein. Der sachlich relevante Markt umfasst das betreffende Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises oder Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden.

125.

Die Überwachungsbehörde legt bei der Würdigung dieser potenziellen Verzerrungen mehrere Kriterien zugrunde, z. B. die Struktur des betroffenen sachlich relevanten Markts, die Leistungsfähigkeit des Markts (schrumpfender oder wachsender Markt), die Verfahren für die Auswahl des Beihilfeempfängers, die Hindernisse für den Markteintritt bzw. -austritt sowie die Produktdifferenzierung.

126.

Wenn ein Unternehmen systematisch staatliche Beihilfen in Anspruch nimmt, könnte dies ein Anzeichen dafür sein, dass es dem Wettbewerb nicht aus eigener Kraft standhalten kann oder aber, dass es gegenüber der Konkurrenz ungerechtfertigte Vorteile genießt.

127.

Die Überwachungsbehörde führt die negativen Auswirkungen von Beihilfen auf Produktmärkte im Wesentlichen auf zwei Gründe zurück:

1.

erhebliche Kapazitätszunahmen, die insbesondere auf schrumpfenden Märkten Überkapazitäten schaffen oder verstärken, und

2.

eine erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers.

128.

Bei der Untersuchung, ob die Beihilfe zur Schaffung oder Beibehaltung ineffizienter Marktstrukturen beiträgt, berücksichtigt die Überwachungsbehörde die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Produktionskapazität und ein etwaiges unterdurchschnittliches Wachstum des Markts.

129.

Wenn es sich um einen wachsenden Markt handelt, gibt es in der Regel weniger Anlass für Bedenken, dass sich die Beihilfe negativ auf dynamische Anreize auswirken oder den Marktaustritt bzw. den Markteintritt erschweren könnte.

130.

Bei schrumpfenden Märkten ist größere Vorsicht geboten. Die Überwachungsbehörde unterscheidet zwischen Fällen, in denen der Markt langfristig betrachtet strukturell rückläufig ist (d. h. schrumpft), und Fällen, in denen der Markt lediglich in relativen Zahlen rückläufig ist (d. h. immer noch Wachstum aufweist, das aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet).

131.

Bezugsgröße für die Bestimmung eines Markts mit unterdurchschnittlichem Wachstum ist in der Regel das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im EWR während der letzten drei Jahre vor Beginn des Vorhabens. Hierfür können aber auch die für die kommenden drei bis fünf Jahre prognostizierten Wachstumsraten herangezogen werden. Zu den Indikatoren können das voraussichtliche Wachstum des betreffenden Markts, die voraussichtlich daraus resultierenden Kapazitätsauslastungen und die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses auf die Preise und Gewinnspannen der Wettbewerber zählen.

132.

In bestimmten Fällen (insbesondere bei globalen Produktmärkten) ist die Prüfung des Wachstums des Produktmarkts im EWR möglicherweise nicht das geeignete Mittel für die Prüfung sämtlicher Auswirkungen der Beihilfe. Dann prüft die Überwachungsbehörde die Beihilfe hinsichtlich ihrer etwaigen Auswirkungen auf die betreffenden Marktstrukturen und berücksichtigt dabei insbesondere, ob EWR-Hersteller durch die Beihilfe vom Markt verdrängt werden könnten.

133.

Bei der Prüfung, ob erhebliche Marktmacht vorliegt, berücksichtigt die Überwachungsbehörde die Marktstellung des Beihilfeempfängers über einen bestimmten Zeitraum vor Erhalt der Beihilfe sowie seine zu erwartende Marktstellung nach Abschluss der Investition. Die Überwachungsbehörde berücksichtigt die Marktanteile des Beihilfeempfängers und der Wettbewerber sowie andere relevante Faktoren. So prüft sie z. B. die Marktstruktur, indem sie die Marktkonzentration, etwaige Markteintrittsschranken (59), die Nachfragemacht (60) und Expansionshemmnisse sowie Marktaustrittsschranken untersucht.

5.6.4.2.   Szenario 2 (Standortentscheidung)

134.

Wenn die kontrafaktische Analyse hingegen darauf schließen lässt, dass die Investition ohne die Beihilfe an einem anderen Standort, der sich in demselben räumlich relevanten Markt für das betreffende Produkt befindet, getätigt worden wäre (Szenario 2), und die Beihilfe angemessen ist, dürfte sie ungeachtet der Beihilfe in Bezug auf Überkapazität oder erhebliche Marktmacht grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führen. In solchen Fällen dürften die positiven Auswirkungen der Beihilfe die begrenzten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb überwiegen. Wenn sich der andere Standort jedoch im EWR befindet, hat die Überwachungsbehörde besonders große Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf den anderen Standort. Wenn die Beihilfe die unter den Randnummern 117 und 118 genannten deutlichen negativen Auswirkungen hätte, ist es daher unwahrscheinlich, dass dies durch etwaige positive Auswirkungen ausgeglichen und die Beihilfe deshalb als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen würde.

5.6.5.   Betriebsbeihilferegelungen

135.

Wenn die Beihilfe angemessen und erforderlich ist, um den in Abschnitt 5.1.3 beschriebenen Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum Zusammenhalt zu erreichen, ist damit zu rechnen, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel ausgleichen. In bestimmten Fällen kann die Beihilfe jedoch zu einer Veränderung der Marktstruktur oder der Merkmale eines Wirtschaftszweigs oder einer Branche führen, sodass Hindernisse für den Markteintritt oder -austritt, Substitutionseffekte oder die Umleitung von Handelsflüssen den Wettbewerb erheblich verfälschen könnten. In diesen Fällen ist in der Regel nicht damit zu rechnen, dass positive Auswirkungen die negativen Auswirkungen ausgleichen können.

5.7.   Transparenz

136.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen die folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (61) (Transparency Award Module) der Europäischen Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen:

1.

den vollen Wortlaut des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe oder der genehmigten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein Link dazu;

2.

Informationen über jede gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 EUR gemäß Anhang VIII.

137.

Bei Beihilfen für ETZ-Projekte müssen die unter Randnummer 136 genannten Informationen auf der Website des EWR-Staats veröffentlicht werden, in dem die Verwaltungsbehörde (62) ihren Sitz hat. Die teilnehmenden dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können aber auch beschließen, dass jeder dem EWR angehörende EFTA-Staat die Informationen über die Beihilfemaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet auf seiner einschlägigen Website bereitstellt.

138.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen ihre unter Randnummer 136 genannten ausführlichen Beihilfe-Websites so gestalten, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen müssen in einem nicht-proprietären Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht werden, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Website muss für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein, ohne dass z. B. eine vorherige Anmeldung als Nutzer erforderlich ist.

139.

Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die unter Randnummer 136 Nummer 2 dargelegten Voraussetzungen als erfüllt, wenn der dem EWR angehörende EFTA-Staat die erforderlichen Informationen über die Höhe der Einzelbeihilfen in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:

 

0,1-0,5,

 

0,5-1,

 

1-2,

 

2-5,

 

5-10,

 

10-30,

 

30-60,

 

60-100,

 

100-250, und

 

250 und mehr.

140.

Die unter Randnummer 136 Nummer 2 geforderten Informationen müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung veröffentlicht werden (63). Bei rechtswidrigen Beihilfen, die im Nachhinein als vereinbar angesehen werden, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Genehmigungsbeschlusses der Überwachungsbehörde veröffentlichen. Mit Blick auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften auf der Grundlage des EWR-Abkommens müssen die Informationen mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

141.

Die Überwachungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website die Links zu den unter Randnummer 136 genannten Beihilfewebsites.

6.   EVALUIERUNG

142.

Mit Blick auf möglichst geringe Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels kann die Überwachungsbehörde verlangen, dass die unter Randnummer 143 genannten Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden Regelungen, die den Wettbewerb und den Handel besonders stark verfälschen könnten, d. h., bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn die Durchführung nicht zu gegebener Zeit überprüft wird.

143.

Eine Ex-post-Evaluierung kann verlangt werden für Regelungen mit hoher Mittelausstattung oder neuartigen Merkmalen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Ab dem 1. Januar 2022 wird eine Evaluierung in jedem Fall verlangt für Regelungen mit einer Mittelausstattung oder verbuchten Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet. In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten werden Ex-post-Evaluierungen ab dem 1. Januar 2022 nur für Beihilferegelungen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren verlangt.

144.

Eine Ex-post-Evaluierung muss nicht verlangt werden für Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, wenn diese einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Überwachungsbehörde genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und die Regelung keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Wenn der abschließende Evaluierungsbericht für eine Regelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, muss diese Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.

145.

In der Evaluierung sollte festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele. Ferner sollten die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet werden.

146.

Für Beihilferegelungen, die nach Randnummer 143 der Evaluierungspflicht unterliegen, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten den Entwurf eines Evaluierungsplans, der fester Bestandteil der Prüfung der Regelung durch die Überwachungsbehörde ist, wie folgt anmelden:

1.

zusammen mit der Beihilferegelung, wenn die Mittelausstattung der Regelung 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit übersteigt;

2.

innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird;

3.

innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Regelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.

147.

Der Entwurf des Evaluierungsplans muss den von der Überwachungsbehörde vorgegebenen gemeinsamen methodischen Grundsätzen entsprechen. (64) Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen den von der Überwachungsbehörde genehmigten Evaluierungsplan veröffentlichen.

148.

Die Ex-post-Evaluierung muss von einem Sachverständigen, der von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist, auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt werden. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen beide Berichte veröffentlichen.

149.

Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Überwachungsbehörde rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann für Regelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und die Vorgaben für ihre Durchführung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung dargelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel muss beschrieben werden, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

7.   FÖRDERGEBIETSKARTEN

150.

In diesem Abschnitt sind die Kriterien festgelegt, anhand deren zu bestimmen ist, ob ein Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a oder c des EWR-Abkommens erfüllt. Die Gebiete, die diese Voraussetzungen erfüllen und die die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten als A- oder C-Fördergebiete ausweisen möchten (65), müssen in einer Fördergebietskarte erfasst sein, die bei der Überwachungsbehörde angemeldet und von ihr genehmigt werden muss, bevor Regionalbeihilfen für Unternehmen in den ausgewiesenen Gebieten gewährt werden können.

151.

In der Fördergebietskarte müssen auch die Beihilfehöchstintensitäten angegeben sein, die während der Geltungsdauer der genehmigten Fördergebietskarte für diese Gebiete gelten.

152.

Damit der Anreizeffekt der Beihilfe erhalten bleibt, wenn Beihilfeanträge für Beihilfemaßnahmen, deren Gewährung von einer Ermessensentscheidung abhängt, bereits vor Beginn der Geltungsdauer der Fördergebietskarte gestellt wurden, darf der in dem ursprünglichen Beihilfeantrag angegebene „für erforderlich erachtete Beihilfebetrag“ nicht nach Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben rückwirkend geändert werden, um eine nach diesen Leitlinien mögliche höhere Beihilfeintensität zu rechtfertigen.

153.

Bei automatischen Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen dürfen die nach diesen Leitlinien zulässigen Beihilfehöchstintensitäten nur auf Vorhaben angewendet werden, mit denen an oder nach dem Tag begonnen wird, an dem die Anhebung der betreffenden Beihilfehöchstintensität nach den einschlägigen nationalen Vorschriften wirksam wurde. Für Vorhaben, mit denen vor diesem Tag begonnen wurde, gilt weiter die im Rahmen der früheren Fördergebietskarte genehmigte Beihilfehöchstintensität.

7.1.   Für Regionalbeihilfen in Betracht kommender Bevölkerungsanteil

154.

Da die Gewährung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eine Ausnahme vom allgemeinen Beihilfeverbot nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, muss nach Auffassung der Kommission die Bevölkerung in den A- und C-Fördergebieten der EU-27 insgesamt geringer sein als in den Gebieten, die nicht in den Fördergebietskarten ausgewiesen sind. Insgesamt sollte deshalb der Anteil der in den Fördergebieten der EU-27 ansässigen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der EU-27 unter 50 % liegen.

155.

Die Kommission hat in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (66) festgelegt, dass der Anteil der Bevölkerung in den A- und C-Fördergebieten insgesamt höchstens 47 % der Bevölkerung der EU-28 betragen darf. Angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU ist nach Auffassung der Kommission eine Anhebung des Anteils an der Bevölkerung der EU-27 auf insgesamt höchstens 48 % angemessen.

156.

Dementsprechend hat die Kommission in den derzeit geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen den maximalen Gesamtanteil der Bevölkerung in den A- und C-Fördergebieten der Mitgliedstaaten auf 48 % der Bevölkerung der EU-27 festgesetzt. (67)

156 a.

Die Überwachungsbehörde teilt die Auffassung der Kommission. Daher sollte in den vorliegenden Leitlinien eine entsprechende Obergrenze für den gesamten EWR, einschließlich der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, festgelegt werden. Diese EWR-weite Obergrenze ergibt sich aus der Hinzunahme der Bevölkerung der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bei der Berechnung der in den Leitlinien der Kommission festgelegten Obergrenze für den Bevölkerungsanteil. Daher wird für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien der maximale Gesamtanteil der Bevölkerung in den A- und C-Fördergebieten auf 48 % der EWR-Gesamtbevölkerung festgesetzt, wobei die Daten von Eurostat für 2018 zugrunde gelegt werden.

7.2.   Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a

157.

Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt „die Verwendung der Begriffe ‚außergewöhnlich‘ und ‚erheblich‘ in der Ausnahmevorschrift des [Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] …, dass diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten [Union] äußerst ungünstig ist“. (68)

158.

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde sind die Voraussetzungen des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens in statistischen Regionen der Ebene 2, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) nicht mehr als 75 % des EWR-Durchschnitts beträgt, erfüllt. (69)

159.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können deshalb die folgenden Gebiete als A-Fördergebiete ausweisen:

1.

Statistische Regionen der Ebene 2, deren Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandard (70) nicht mehr als 75 % des EWR-Durchschnitts beträgt (Grundlage sind die letzten drei Jahre, für die Eurostat-Daten verfügbar sind (71);

2.

[…].

160.

In Anhang I sind für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat die beihilfefähigen A-Fördergebiete angegeben. Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Leitlinien kam keine Region in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten für die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens in Betracht.

7.3.   Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c

161.

Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „ist die Ausnahmevorschrift des [Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete erlaubt, ohne dass die in [Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a] genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen ‚die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘. Diese Vorschrift gibt der Kommission die Befugnis, Beihilfen zur Förderung der Gebiete eines Mitgliedstaats zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind.“ (72) Nach Auffassung der Überwachungsbehörde gilt dies auch nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens.

162.

Der maximale Anteil der Bevölkerung in den C-Fördergebieten im EWR wird ermittelt, indem die Bevölkerung in den beihilfefähigen A-Fördergebieten im EWR von dem unter Randnummer 156 festgesetzten EWR-weiten maximalen Gesamtanteil subtrahiert wird.

163.

Bei C-Fördergebieten werden zwei Gruppen unterschieden:

1.

Gebiete, die bestimmte festgelegte Voraussetzungen erfüllen und die ein dem EWR angehörender EFTA-Staat deshalb ohne weitere Nennung von Gründen als C-Fördergebiet ausweisen kann (im Folgenden „prädefinierte C-Fördergebiete“);

2.

Gebiete, die ein dem EWR angehörender EFTA-Staat nach eigenem Ermessen als C-Fördergebiet ausweisen kann, sofern der dem EWR angehörende EFTA-Staat nachweisen kann, dass diese Gebiete bestimmte sozioökonomische Kriterien erfüllen (im Folgenden „nicht prädefinierte C-Fördergebiete“).

7.3.1.   Prädefinierte C-Fördergebiete

7.3.1.1.   Spezifische Zuweisung des Bevölkerungsanteils in prädefinierten C-Fördergebieten

164.

[…] (73).

165.

Die Überwachungsbehörde ist ferner der Auffassung, dass die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten über einen ausreichend hohen Bevölkerungsanteil in C-Fördergebieten verfügen müssen, um Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte als C-Fördergebiete ausweisen zu können.

166.

Die folgenden Gebiete werden als prädefinierte C-Fördergebiete angesehen:

1.

[…];

2.

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte: Statistische Regionen der Ebene 2 mit weniger als 8 Einwohnern/km2 oder statistische Regionen der Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 (Quelle: Eurostat-Daten zur Bevölkerungsdichte im Jahr 2018).

167.

In Anhang I ist für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat die spezifische Zuweisung des Bevölkerungsanteils in prädefinierten C-Fördergebieten angegeben. Diese Bevölkerungszuweisung ist ausschließlich für die Ausweisung prädefinierter C-Fördergebiete bestimmt.

7.3.1.2.   Ausweisung der prädefinierten C-Fördergebiete

168.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können die unter Randnummer 166 genannten prädefinierten Gebiete als C-Fördergebiete ausweisen.

169.

Im Falle von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sollten die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten grundsätzlich statistische Regionen der Ebene 2 mit weniger als 8 Einwohnern/km2 oder statistische Regionen der Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 berücksichtigen. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können aber auch Teile von statistischen Regionen der Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 oder an diese statistischen Regionen der Ebene 3 angrenzende zusammenhängende Gebiete als C-Fördergebiete ausweisen, sofern diese Gebiete weniger als 12,5 Einwohner/km2 haben. Im Falle von Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten statistische Regionen der Ebene 2 mit weniger als 8 Einwohnern/km2 oder andere an diese statistischen Regionen der Ebene 2 angrenzende kleinere zusammenhängende Gebiete berücksichtigen, sofern diese Gebiete weniger als 8 Einwohner/km2 haben und die Bevölkerung der Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und der Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte zusammengenommen nicht die unter Randnummer 167 genannte spezifische Zuweisung des Bevölkerungsanteils in C-Fördergebieten übersteigt.

7.3.2.   Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

7.3.2.1.   Methode für die Aufteilung des Bevölkerungsanteils in nicht prädefinierten C-Fördergebieten auf die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

170.

Der maximale Anteil der Bevölkerung in nicht prädefinierten C-Fördergebieten im EWR wird ermittelt, indem die Bevölkerung in den beihilfefähigen A-Fördergebieten und in den prädefinierten C-Fördergebieten der EU-27 und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten von dem unter Randnummer 156a festgesetzten EWR-weiten maximalen Gesamtanteil subtrahiert wird. Der Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten wird nach der in Anhang III dargelegten Methode auf die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten aufgeteilt.

7.3.2.2.   Sicherheitsnetz und Mindestbevölkerungsanteil

171.

Um Kontinuität in den Fördergebietskarten und einen Mindestspielraum für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte nach Auffassung der Kommission in keinem Mitgliedstaat der Bevölkerungsanteil gegenüber dem Zeitraum 2017-2020 um mehr als 30 % reduziert werden, und alle Mitgliedstaaten sollten über einen Mindestbevölkerungsanteil verfügen.

172.

Deshalb hat die Kommission, abweichend von dem unter Randnummer 156 der Kommissionsleitlinien festgesetzten maximalen Gesamtanteil, den Bevölkerungsanteil in C-Fördergebieten für jeden Mitgliedstaat so angehoben, dass

1.

in keinem Mitgliedstaat der Bevölkerungsanteil in den A- und C-Fördergebieten insgesamt um mehr als 30 % gegenüber dem Zeitraum 2017-2020 reduziert wird (74);

2.

alle Mitgliedstaaten einen Bevölkerungsanteil von mindestens 7,5 % ihrer Bevölkerung haben. (75)

172a.

Die Überwachungsbehörde teilt die Auffassung der Kommission. Folglich wird der Bevölkerungsanteil in C-Fördergebieten so angehoben, dass Liechtenstein den Mindestbevölkerungsanteil von 7,5 % der nationalen Bevölkerung erreicht.

173.

In Anhang I ist für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat der Bevölkerungsanteil in den nicht prädefinierten C-Fördergebieten, einschließlich des Sicherheitsnetzes und des Mindestbevölkerungsanteils, angegeben.

7.3.2.3.   Ausweisung der nicht prädefinierten C-Fördergebiete

174.

Die Kriterien, die die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bei der Ausweisung der C-Fördergebiete anlegen, sollten nach Auffassung der Überwachungsbehörde die unterschiedlichen Gegebenheiten widerspiegeln, die eine Regionalbeihilfe rechtfertigen können. Sie sollten deshalb auf die sozioökonomischen, geografischen bzw. strukturellen Probleme abstellen, die in C-Fördergebieten zu erwarten sind, und ausreichende Garantien dafür bieten, dass Regionalbeihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

175.

Deshalb können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage der folgenden Kriterien abgegrenzt wurden, als C-Fördergebiete ausweisen:

1.

Kriterium 1: zusammenhängende Gebiete mit mindestens 100 000 Einwohnern (76). Diese müssen in statistischen Regionen der Ebene 2 oder 3 liegen mit

i)

einem Pro-Kopf-BIP, das nicht über dem EWR-Durchschnitt liegt, oder

ii)

einer Arbeitslosenquote, die mindestens 115 % des nationalen Durchschnitts beträgt. (77)

2.

Kriterium 2: statistische Regionen der Ebene 3 mit weniger als 100 000 Einwohnern mit

i)

einem Pro-Kopf-BIP, das nicht über dem EWR-Durchschnitt liegt, oder

ii)

einer Arbeitslosenquote, die mindestens 115 % des nationalen Durchschnitts beträgt.

3.

Kriterium 3: Inseln oder zusammenhängende Gebiete in ähnlicher geografisch isolierter Lage (z. B. Halbinseln oder Berggebiete) mit

i)

einem Pro-Kopf-BIP, das nicht über dem EWR-Durchschnitt (78) liegt, oder

ii)

einer Arbeitslosenquote, die mindestens 115 % des nationalen Durchschnitts beträgt (79), oder

iii)

weniger als 5 000 Einwohnern.

4.

Kriterium 4: statistische Regionen der Ebene 3 oder Teile von statistischen Regionen der Ebene 3, die zusammenhängende Gebiete bilden, die an ein A-Fördergebiet angrenzen oder die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum EWR oder zur Europäischen Freihandelszone (EFTA) gehört.

5.

Kriterium 5: zusammenhängende Gebiete mit mindestens 50 000 Einwohnern (80), in denen sich ein tiefgreifender Strukturwandel vollzieht oder die im Vergleich zu ähnlichen Gebieten eine Phase erheblichen wirtschaftlichen Niedergangs erleben, sofern sich diese Gebiete nicht in statistischen Regionen der Ebene 3 oder zusammenhängenden Gebieten befinden, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als prädefiniertes Fördergebiet oder die vorgenannten Kriterien 1 bis 4 erfüllen. (81)

176.

Für die Anwendung der unter Randnummer 175 genannten Kriterien bezieht sich der Begriff „zusammenhängende Gebiete“ auf ganze lokale Verwaltungseinheiten (LAU) (82) oder auf Gruppen von LAU (83). Eine Gruppe von LAU wird als ein zusammenhängendes Gebiet betrachtet, wenn jedes Gebiet der Gruppe eine Verwaltungsgrenze (84)mit einem anderen Gebiet der Gruppe teilt.

177.

Die Einhaltung des für den betreffenden dem EWR angehörenden EFTA-Staat zulässigen Bevölkerungsanteils wird anhand der vom nationalen statistischen Amt veröffentlichten aktuellen Daten zur Gesamtwohnbevölkerung in den ausgewählten Gebieten geprüft.

7.4.   Beihilfehöchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen

178.

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde muss bei den für regionale Investitionsbeihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten der Art und dem Umfang des Entwicklungsgefälles zwischen den verschiedenen Gebieten im EWR Rechnung getragen werden. Die Beihilfeintensitäten sollten deshalb in A-Fördergebieten höher sein als in C-Fördergebieten.

7.4.1.   Beihilfehöchstintensitäten in A-Fördergebieten

179.

Die Beihilfeintensität für große Unternehmen in A-Fördergebieten darf folgende Werte nicht überschreiten:

1.

50 % in statistischen Regionen der Ebene 2 mit einem Pro-Kopf-BIP von nicht mehr als 55 % des EWR-Durchschnitts;

2.

40 % in statistischen Regionen der Ebene 2 mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 55 %, aber nicht mehr als 65 % des EWR-Durchschnitts;

3.

30 % in statistischen Regionen der Ebene 2 mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 65 % des EWR-Durchschnitts.

180.

[…].

181.

Die unter Randnummer 179 festgelegten Beihilfeintensitäten können für die in den Abschnitten 7.4.4 und 7.4.5 genannten Gebiete angehoben werden, solange die Beihilfeintensität für große Unternehmen in dem betreffenden Gebiet 70 % nicht überschreitet.

7.4.2.   Beihilfehöchstintensitäten in C-Fördergebieten

182.

Die Beihilfeintensität für große Unternehmen darf folgende Werte nicht überschreiten:

1.

20 % in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und in Gebieten (statistischen Regionen der Ebene 3 oder Teilen von statistischen Regionen der Ebene 3), die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum EWR oder zur EFTA gehört;

2.

15 % in ehemaligen A-Fördergebieten;

3.

10 % in nicht prädefinierten C-Fördergebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 % des EWR-Durchschnitts und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100 % des EWR-Durchschnitts;

4.

15 % in anderen nicht prädefinierten C-Fördergebieten.

183.

In ehemaligen A-Fördergebieten kann die unter Randnummer 182 Nummer 2 festgelegte Beihilfeintensität von 15 % bis zum 31. Dezember 2024 um bis zu 5 Prozentpunkte angehoben werden.

184.

Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, können die unter Randnummer 182 festgelegten Beihilfeintensitäten in den an das A-Fördergebiet angrenzenden statistischen Regionen der Ebene 3 oder Teilen von statistischen Regionen der Ebene 3 innerhalb des betreffenden C-Fördergebiets bei Bedarf angehoben werden, solange die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.

185.

Die unter Randnummer 182 festgelegten Beihilfeintensitäten können auch für die in Abschnitt 7.4.5 genannten Gebiete angehoben werden.

7.4.3.   Höhere Beihilfeintensitäten für KMU

186.

Die in den Abschnitten 7.4.1 und 7.4.2 festgelegten Beihilfeintensitäten können für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden. (85)

7.4.4.   Höhere Beihilfeintensitäten für Gebiete, die zur Unterstützung aus dem JTF ausgewiesen sind (86)

187.

[…] (87).

7.4.5.   Höhere Beihilfeintensitäten für Regionen mit Bevölkerungsrückgang

188.

Für statistische Regionen der Ebene 3 mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 % im Zeitraum 2009-2018 können die in Abschnitt 7.4.1 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte und die in Abschnitt 7.4.2 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 5 Prozentpunkte angehoben werden. (88)

7.5.   Anmeldung und Prüfung der Fördergebietskarten

189.

Nach der Annahme dieser Leitlinien sollte jeder dem EWR angehörende EFTA-Staat seine Fördergebietskarte, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 gelten soll, bei der Überwachungsbehörde anmelden. Jede Anmeldung sollte die in Anhang V aufgeführten Angaben enthalten.

190.

Die Überwachungsbehörde wird für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat die angemeldete Fördergebietskarte prüfen und einen Beschluss zu deren Genehmigung erlassen, sofern die Fördergebietskarte die in diesen Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Alle Fördergebietskarten werden im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage veröffentlicht und sind Bestandteil der Regionalbeihilfeleitlinien.

7.6.   Änderungen

7.6.1.   Reserve für den Anteil der Fördergebietsbevölkerung

191.

Ein dem EWR angehörender EFTA-Staat kann von sich aus beschließen, eine Reserve für seinen Bevölkerungsanteil vorzusehen; diese ergibt sich aus der Differenz zwischen dem von der Überwachungsbehörde (89) festgelegten maximalen Bevölkerungsanteil des betreffenden dem EWR angehörenden EFTA-Staats und dem Bevölkerungsanteil, der auf die in der Fördergebietskarte ausgewiesenen A- und C-Fördergebiete entfällt.

192.

Beschließt ein dem EWR angehörender EFTA-Staat, eine solche Reserve zu bilden, so kann er sie jederzeit nutzen, um neue C-Fördergebiete in seine Fördergebietskarte aufzunehmen, bis er seinen maximalen Bevölkerungsanteil erreicht hat. Hierfür kann der dem EWR angehörende EFTA-Staat auf die aktuellen sozioökonomischen Daten von Eurostat oder seines nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen. Die Bevölkerung der betreffenden C-Fördergebiete sollte auf der Grundlage der für die Erstellung der ursprünglichen Fördergebietskarte herangezogenen Bevölkerungsdaten ermittelt werden.

193.

Der dem EWR angehörende EFTA-Staat muss jeden Rückgriff auf seine Bevölkerungsreserve zur Aufnahme neuer C-Fördergebiete vorher bei der Überwachungsbehörde als Änderung anmelden.

7.6.2.   Halbzeitüberprüfung

194.

Eine Halbzeitüberprüfung der Fördergebietskarten, bei der die aktualisierten Statistiken berücksichtigt werden, wird 2023 vorgenommen. Einzelheiten zu dieser Halbzeitüberprüfung wird die Überwachungsbehörde bis Juni 2023 mitteilen.

8.   ÄNDERUNG DER LEITLINIEN FÜR REGIONALBEIHILFEN 2014-2020

195.

Im Rahmen seiner Anmeldung nach Randnummer 189 kann ein dem EWR angehörender EFTA-Staat auch eine Änderung seiner Fördergebietskarte 2014-2021 (90) anmelden, mit der die Fördergebiete nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 durch die Fördergebiete in der Fördergebietskarte ersetzt werden, die von der Überwachungsbehörde nach Randnummer 190 der vorliegenden Leitlinien genehmigt werden soll. Die geänderte Fördergebietskarte gilt vom Tag des Erlasses des Beschlusses der Überwachungsbehörde über die angemeldete Änderung der Fördergebietskarte 2014-2021 bis zum 31. Dezember 2021. In diesem Beschluss werden auch die Beihilfehöchstintensitäten für die Fördergebiete nach der geänderten Fördergebietskarte 2014-2021 angegeben, die den in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten entsprechen. Die geänderte Fördergebietskarte ist im Einklang mit Randnummer 157 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 Bestandteil der genannten Leitlinien.

196.

Die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 werden wie folgt geändert:

1.

Randnummer 20 Buchstabe q erhält folgende Fassung:

„‚Fördergebietskarte‘ die von der Überwachungsbehörde genehmigte Liste der von einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat im Einklang mit den vorliegenden Leitlinien oder den ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen ausgewiesenen Fördergebiete;“

2.

Nach Randnummer 161 wird folgende Randnummer 161 a eingefügt:

„5.6.3.    Änderung aufgrund der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen

161a.

Ein dem EWR angehörender EFTA-Staat kann eine Änderung seiner Fördergebietskarte im Einklang mit Abschnitt 7.6 der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen beantragen.“

9.   ANWENDBARKEIT DER REGIONALBEIHILFEVORSCHRIFTEN

197.

Die Überwachungsbehörde wird die Vereinbarkeitsprüfung für alle anmeldepflichtigen Regionalbeihilfen, die nach dem 31. Dezember 2021 gewährt werden oder gewährt werden sollen, anhand der in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze vornehmen.

198.

Anmeldungen von Regionalbeihilferegelungen oder Regionalbeihilfen, die nach dem 31. Dezember 2021 gewährt werden sollen, können erst dann als vollständig angesehen werden, wenn die Überwachungsbehörde einen Beschluss zur Genehmigung der Fördergebietskarte des betreffenden dem EWR angehörenden EFTA-Staats nach den in Abschnitt 7.5 beschriebenen Regelungen erlassen hat.

199.

Die Umsetzung dieser Leitlinien wird einige Änderungen bei den Vorschriften für Regionalbeihilfen mit sich bringen. Deshalb müssen alle bestehenden Regionalbeihilferegelungen (91) (Investitions- und Betriebsbeihilferegelungen), die über 2021 hinaus gelten, daraufhin überprüft werden, ob sie noch gerechtfertigt sind und die gewünschte Wirkung entfalten.

200.

Aus diesen Gründen schlägt die Überwachungsbehörde den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 die folgenden zweckdienlichen Maßnahmen vor:

1.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten wenden alle bestehenden Regionalbeihilferegelungen nur auf Beihilfen an, die spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt werden sollen.

2.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ändern andere bestehende horizontale Beihilferegelungen, durch die Beihilfen zugunsten von Vorhaben in Fördergebieten eine spezifische Behandlung erfahren, damit gewährleistet ist, dass Beihilfen, die nach dem 31. Dezember 2021 gewährt werden sollen, mit den Fördergebietskarten im Einklang stehen, die am Tag der Gewährung gelten.

3.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bestätigen ihre Zustimmung zu den unter den Nummern 1 und 2 vorgeschlagenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021.

10.   BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG

201.

Nach Protokoll 3 und der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL (92) (93) müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde Jahresberichte vorlegen.

202.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen detaillierte Aufzeichnungen über alle Beihilfemaßnahmen führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten erfüllt sind. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen diese Aufzeichnungen 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe aufbewahren und der Überwachungsbehörde auf Anfrage vorlegen.

11.   ÜBERARBEITUNG

203.

Die Überwachungsbehörde kann jederzeit beschließen, diese Leitlinien zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen, aufgrund anderer Politikbereiche und internationaler Verpflichtungen der EU oder aus sonstigen stichhaltigen Gründen als erforderlich erweist.

(*)  Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien für Regionalbeihilfen der Europäischen Kommission (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1). Die Leitlinien der Kommission sind kein Rechtsinstrument und müssen somit nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(1)  Gebiete, die auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens für Regionalbeihilfen infrage kommen, sogenannte „A-Fördergebiete“, sind in der Regel die im Hinblick auf eine wirtschaftliche Entwicklung am stärksten benachteiligten Gebiete im EWR. Gebiete, die auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für Regionalbeihilfen infrage kommen, sogenannte „C-Fördergebiete“, sind in der Regel ebenfalls im Vergleich zu anderen Gebieten im EWR benachteiligt, jedoch in einem geringeren Umfang. Wegen der verhältnismäßig hohen Pro-Kopf-BIP in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten kommt derzeit kein Gebiet in diesen Staaten für die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens in Betracht.

(2)  […]

(3)  Diese Leitlinien betreffen Beihilfen, die von den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen, im EWR gewährt werden. Die Überwachungsbehörde schließt Nordirland, wie im „Protokoll zu Irland/Nordirland“ zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vereinbart, in den Begriff „Mitgliedstaaten“ ein.

(4)  Regionale Aufschläge für solche Beihilfen werden daher nicht als Regionalbeihilfen angesehen.

(5)  Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können diese Gebiete unter den in Abschnitt 7 genannten Voraussetzungen in einer Fördergebietskarte ausweisen.

(6)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 17, und das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Königreich Spanien/Kommission, C-169/95, ECLI:EU:C:1997:10, Rn. 20.

(7)  Siehe Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, ECLI:EU:T:1996:195, Rn. 54.

(8)  Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu den Ergebnissen der Eignungsprüfung vom 30. Oktober 2020 (SWD(2020) 257 final).

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember 2019 (COM(2019) 640 final).

(10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. März 2020 (COM(2020) 102 final).

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19. Februar 2020 (COM(2020) 67 final).

(12)  […].

(*)  Auf der Grundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020) 22 final) hat die Kommission in ihre Leitlinien auch spezifische Bestimmungen aufgenommen, um eine Unterstützung im Zusammenhang mit dem Fonds für einen gerechten Übergang (im Folgenden „JTF“) im Einklang mit den Kohäsionsgrundsätzen zu erleichtern. Diese Bestimmungen sind in den vorliegenden Leitlinien nicht enthalten, da zum Zeitpunkt ihrer Annahme im Hinblick auf die Festlegung von Voraussetzungen nicht hinreichend klar war, wie der JTF im Rahmen des EWR-Abkommens behandelt werden sollte. Entsprechend der künftigen Entwicklung könnte die Überwachungsbehörde eine Überarbeitung der vorliegenden Leitlinien in Bezug auf diese und andere Punkte in Erwägung ziehen.

(**)  Einige Textstellen der Kommissionsleitlinien wurden jedoch gestrichen. Dabei handelt es sich um Text, der sich auf Rechtsinstrumente und Bestimmungen bezieht, die nicht Teil des EWR-Abkommens sind oder keine Entsprechung in diesem haben, sowie Text, in dem, wie in der vorstehenden Fußnote dargelegt, derzeit nicht hinreichend klar ist, welche Auswirkungen das genannte Rechtsinstrument im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen haben wird. Bei Streichungen wurde der betreffende Text durch […] als Platzhalter ersetzt.

(13)  ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1.

(14)  Im Sinne des Anhangs VI.

(15)  Der Ausdruck „Braunkohle“ bezeichnet die niedrig inkohlten „C“-Sorten (Weichbraunkohle) und B-Sorten (Hartbraunkohle) im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

(16)  Der Ausdruck „Steinkohle“ oder „Kohle“ bezeichnet die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa und präzisiert im Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).

(17)  […].

(18)  […].

(19)  Der Wirtschaftszweig Verkehr umfasst die Personen- und Frachtbeförderung im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsverkehr. Außerdem gelten diese Leitlinien nicht für Verkehrsinfrastruktur, die wie Flughäfen unter spezifische Leitlinien fällt (siehe die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. L 318 vom 24.11.2016, S. 17, und EWR-Beilage Nr. 66 vom 24.11.2016, S. 1)).

(20)  Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 49, und EWR-Beilage Nr. 27 vom 8.5.2014, S. 1).

(21)  Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für die Energiewirtschaft wird die Überwachungsbehörde nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. L 131 vom 28.5.2015, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 30 vom 28.5.2015, S. 1) prüfen.

(22)  […].

(23)  […].

(24)  […].

(25)  Das Akronym NACE leitet sich von der französischen Bezeichnung für die Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Nomenclature des activités économiques dans la Communauté européenne) ab. Siehe Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). Die Verordnung wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2007 in Anhang XXI in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 25. und EWR-Beilage Nr. 48 vom 11.10.2007, S. 18).

(26)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 35. und EWR-Beilage Nr. 62 vom 15.10.2015, S. 1). Wie dort unter Randnummer 23 erläutert, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Mittel zur Förderung anderer Ziele des öffentlichen Interesses dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist.

(27)  Siehe hierzu das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160, Rn. 56, und die Mitteilung der Überwachungsbehörde über die Rückforderung von rechtswidrigen und mit dem EWR-Abkommen unvereinbaren staatlichen Beihilfen (ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32, und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S. 1).

(*)  Siehe in diesem Zusammenhang auch Fußnote 3.

(28)  Für die Zwecke dieser Leitlinien umfasst der Begriff „Produkt“ auch Dienstleistungen.

(29)  […].

(30)  In diesen Leitlinien wird der Begriff „statistische Region“ anstelle des in den Leitlinien der Kommission herangezogenen Akronyms „NUTS“ verwendet. NUTS ist aus der Bezeichnung „Nomenclature des unités territoriales statistiques“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission (ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1) abgeleitet. Diese Verordnung wurde nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen. Um sich angesichts einer stetig steigenden Nachfrage nach statistischen Daten auf regionaler Ebene auf gemeinsame Definitionen stützen zu können, haben das Statistische Amt der Europäischen Union, Eurostat, und die nationalen Institute der Kandidatenländer und der EFTA-Staaten jedoch vereinbart, statistische Regionen in Anlehnung an die NUTS-Klassifikation festzulegen. Die in diesen Leitlinien verwendeten Daten beruhen auf der Systematik für 2021.

(31)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 94/06/KOL vom 19. April 2006 über die siebenundfünfzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 62. und EWR-Beilage Nr. 6 vom 5.2.2009, S. 1).

(32)  […].

(33)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). Die Verordnung wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2014 unter Nummer 1j des Anhangs XV in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 342 vom 27.11.2014, S. 63, und EWR-Beilage Nr. 71 vom 27.11.2014, S. 61).

(34)  Das Vendor Tooling besteht im Erwerb (oder der im Unternehmen selbst erfolgenden Herstellung) von Maschinen, Werkzeugen oder Ausrüstungen und einschlägiger Software durch ein Unternehmen (eine Unternehmensgruppe), die nicht in den Produktionsstätten dieses Unternehmens (dieser Unternehmensgruppe) verwendet, sondern bestimmten Zulieferern zur Verfügung gestellt werden sollen, damit diese in ihren Produktionsstätten Produkte herstellen können, die als Zwischenprodukte für den Produktionsprozess des Unternehmens bestimmt sind. Die für das Vendor Tooling verwendeten Vermögenswerte bleiben im Eigentum des Unternehmens, das sie erworben hat, werden aber dem Zulieferer für die in einem Zulieferervertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung festgelegten Aufgaben zu den darin vereinbarten Konditionen zur Verfügung gestellt. Sie werden für genau festgelegte Verarbeitungs- oder Montagetätigkeiten in einer oder mehreren Produktionsstätten des Unternehmens (der Unternehmensgruppe) eingesetzt und müssen möglicherweise nach Abschluss des Auftrags oder Ablauf oder Beendigung eines Rahmenvertrags dem Eigentümer zurückgegeben werden.

(35)  Im Sinne der Randnummer 19 Nummern 13 und 14.

(36)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 78, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, ECLI:EU:C:2008:764, Rn. 94 bis 116.

(37)  Siehe Anhang VII.

(38)  Sofern die Wirtschaftstätigkeit während des Mindestzeitraums in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt, sollte die Verpflichtung, die Investition mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten, der Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, nicht entgegenstehen. Die Regionalbeihilfe darf jedoch nicht für die Ersetzung dieser Anlagen oder Ausrüstungen gewährt werden.

(39)  […].

(40)  Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei subventionierten Darlehen, öffentlichen Eigenkapitaldarlehen oder öffentlichen Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, und auch nicht bei staatlichen Garantien mit Beihilfeelementen oder staatlichen Förderungen, die nach der De-minimis-Regel gewährt werden.

(41)  Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Ad-hoc-Beihilfen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie auf der Grundlage einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen.

(42)  Derartige Investitionen können ein Umfeld schaffen, in dem ohne zusätzliche Beihilfen weitere Investitionen rentabel sind.

(43)  Die kontrafaktischen Szenarien sind unter Randnummer 64 beschrieben.

(44)  Der NPV eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionszeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten).

(45)  Der IRR basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor über den gesamten Investitionszeitraum rechnet. Der IRR ist definiert als der Diskontierungssatz, bei dem der NPV mehrerer Zahlungsströme null beträgt.

(46)  Wenn die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen schwer vorherzusehen ist und eine starke Informationsasymmetrie vorliegt, kann es für die öffentliche Hand aber auch von Interesse sein, den Ausgleich nicht vollständig ex ante, sondern teils ex ante, teils ex post (zum Beispiel durch Rückforderungsmechanismen, die die Aufteilung unvorhergesehener Gewinne ermöglichen) festzulegen.

(47)  Siehe hierzu Abschnitt 7.4 zu den Fördergebietskarten.

(48)  Ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent.

(49)  Idem.

(50)  Beim Vergleich kontrafaktischer Szenarien muss die Beihilfe um denselben Faktor wie die betreffende Investition in den kontrafaktischen Szenarien abgezinst werden.

(51)  Wenn Beihilfen im Rahmen automatischer Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, entfällt die Anforderung, dass die je Vorhaben zulässige Beihilfehöchstintensität von der zuerst befassten Bewilligungsbehörde vorab ermittelt werden muss. In diesem Fall sind Kumulierungsprüfungen bei Gewährung der Beihilfen grundsätzlich nicht möglich und sollten daher bei Auszahlung der Beihilfen erfolgen.

(52)  Nach Maßgabe der konkreten Erstinvestition entweder die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259) oder eine auf den Programmplanungszeitraum 2021-2027 anwendbare Verordnung mit besonderen Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg).

(53)  Dies gilt auch, wenn Betriebsbeihilferegelungen zur Verlängerung bestehender Beihilfemaßnahmen angemeldet werden.

(54)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(55)  Dies könnte auch der Fall sein, wenn die Beihilfe zu Verfälschungen bei den wirtschaftlichen Instrumenten führt, die zur Internalisierung solcher negativer Auswirkungen eingeführt wurden (z. B. wenn sie durch das EU-Emissionshandelssystem oder ein ähnliches Instrument gesetzte Preissignale beeinträchtigt).

(56)  Die Überwachungsbehörde beurteilt dies anhand des Umfangs und des Werts und unter Berücksichtigung des Konjunkturzyklus.

(57)  Dies wird anhand der Beihilfeobergrenze in C-Fördergebieten, die an A-Fördergebiete angrenzen, geprüft; die höheren Beihilfeintensitäten nach Randnummer 184 werden hierbei nicht berücksichtigt.

(58)  Betrifft ein Investitionsvorhaben die Herstellung mehrerer verschiedener Produkte, so muss jedes Produkt berücksichtigt werden.

(59)  Zu diesen Eintrittsschranken zählen rechtliche Hindernisse (insbesondere Rechte des geistigen Eigentums), Größen- und Verbundvorteile sowie Hindernisse beim Zugang zu Netzen und Infrastrukturen. Wird die Beihilfe auf einem Markt gewährt, auf dem der Beihilfeempfänger ein etablierter Marktteilnehmer ist, können sich eine etwaige erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers und damit auch die möglichen negativen Auswirkungen dieser Marktmacht durch potenzielle Eintrittsschranken verstärken.

(60)  Sind Abnehmer, die über Nachfragemacht verfügen, auf dem Markt vorhanden, ist es weniger wahrscheinlich, dass ein Beihilfeempfänger ihnen gegenüber höhere Preise durchsetzen kann.

(61)  „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank“ über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(62)  Im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1299/2013.

(63)  Besteht keine förmliche Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Erklärung, gilt zu Eingabezwecken der 31. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, als Tag der Gewährung.

(64)  Basierend auf der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen“, Brüssel, 28.5.2014, SWD(2014) 179 final, oder einer sie ersetzenden Unterlage.

(65)  Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte und Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sollten ebenfalls in der Fördergebietskarte erfasst sein.

(66)  ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.

(67)  Für diese Obergrenze wurden die Eurostat-Bevölkerungsdaten für 2018 zugrunde gelegt. Die Obergrenze entspricht 48,00 % der EU27_2020 (Europäische Union — 27 Staaten (Stand 2020)).

(68)  Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 19, Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, ECLI:EU:C:1997:10, Rn. 15, und Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C-310/99, ECLI:EU:C:2002:143, Rn. 77.

(69)  […].

(70)  Alle folgenden Angaben zum Pro-Kopf-BIP sind in KKS gemessen.

(71)  Die Daten beziehen sich auf den Zeitraum 2016-2018. Bei allen folgenden Angaben zum Pro-Kopf-BIP in Verbindung mit dem EWR-Durchschnitt stützen sich die Daten auf den Durchschnitt der Regionaldaten von Eurostat für 2016-2018 (aktualisiert am 23.3.2020).

(72)  Deutschland/Kommission, 248/84, a. a. O., Rn. 19.

(73)  […].

(74)  Dieser Aspekt des Sicherheitsnetzes gilt für Deutschland, Irland, Malta und Slowenien.

(75)  Dieser Mindestbevölkerungsanteil gilt für Dänemark und Luxemburg.

(76)  Diese Bevölkerungsschwelle wird bei dem EWR angehörenden EFTA-Staaten mit einem Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten von unter 1 Mio. Einwohnern auf 50 000 Einwohner und bei dem EWR angehörenden EFTA-Staaten mit einer nationalen Bevölkerung von weniger als 1 Mio. Einwohnern auf 10 000 Einwohner herabgesetzt.

(77)  Für die Berechnung der Arbeitslosenquote sollten die vom nationalen statistischen Amt veröffentlichten Regionaldaten herangezogen werden, wobei der Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die solche Daten (zum Zeitpunkt der Anmeldung der Fördergebietskarte) verfügbar sind, verwendet werden sollte. Sofern in diesen Leitlinien nichts anderes angegeben ist, wird die Arbeitslosenquote in Bezug auf den nationalen Durchschnitt auf dieser Grundlage berechnet.

(78)  Um zu berechnen, ob das Pro-Kopf-BIP solcher Inseln oder zusammenhängenden Gebiete nicht über dem EWR-Durchschnitt liegt, können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf Daten ihres nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen.

(79)  Um zu berechnen, ob die Arbeitslosenquote solcher Inseln oder zusammenhängenden Gebiete mindestens 115 % des nationalen Durchschnitts beträgt, können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf Daten ihres nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen.

(80)  Diese Bevölkerungsschwelle wird bei dem EWR angehörenden EFTA-Staaten mit einem Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten von unter 1 Mio. Einwohnern auf 25 000 Einwohner, bei dem EWR angehörenden EFTA-Staaten mit einer Gesamtbevölkerung von weniger als 1 Mio. Einwohnern auf 10 000 Einwohner und bei Inseln oder zusammenhängenden Gebieten in ähnlicher geografisch isolierter Lage auf 5 000 Einwohner herabgesetzt.

(81)  Für die Anwendung des Kriteriums 5 müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nachweisen, dass sich in dem Gebiet ein tiefgreifender Strukturwandel vollzieht oder dass das Gebiet im Vergleich zu ähnlichen Gebieten eine Phase erheblichen wirtschaftlichen Niedergangs erlebt; zu diesem Zweck müssen sie die Lage in den betreffenden Gebieten mit der Lage in anderen Gebieten in demselben dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in anderen EWR-Staaten anhand sozioökonomischer Indikatoren (z. B. strukturelle Unternehmensstatistik, Arbeitsmärkte, Haushaltskonten, Bildung oder ähnliche Indikatoren) vergleichen. Hierfür können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf Daten ihres nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen. […].

(82)  Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755. Wie in Fußnote 30 festgestellt, wurde diese Verordnung nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen. Um sich angesichts einer stetig steigenden Nachfrage nach statistischen Daten auf regionaler Ebene auf gemeinsame Definitionen stützen zu können, haben das Statistische Amt der Europäischen Union, Eurostat, und die nationalen Institute der Kandidatenländer und EFTA-Staaten jedoch vereinbart, statistische Regionen in Anlehnung an die NUTS-Klassifikation festzulegen.

(83)  Der dem EWR angehörende EFTA-Staat kann jedoch Teile einer LAU ausweisen, sofern die Bevölkerung der betreffenden LAU größer ist als die erforderliche Mindestbevölkerung für zusammenhängende Gebiete nach Kriterium 1 oder 5 (einschließlich der herabgesetzten Bevölkerungsschwellen für diese Kriterien) und die Bevölkerung der Teile dieser LAU mindestens 50 % der erforderlichen Mindestbevölkerung für das jeweilige Kriterium entspricht.

(84)  Bei Inseln zählen Seegrenzen zu anderen Verwaltungseinheiten des betreffenden dem EWR angehörenden EFTA-Staats ebenfalls zu den Verwaltungsgrenzen.

(85)  Die höheren Beihilfeintensitäten für KMU gelten nicht für Beihilfen, die für große Investitionsvorhaben gewährt werden.

(86)  […].

(87)  […].

(88)  Siehe Anhang IV.

(89)  Siehe Anhang I.

(90)  Die von der Überwachungsbehörde nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 genehmigte Fördergebietskarte, die für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2021 gilt.

(91)  Beihilfemaßnahmen, die auf der Grundlage der AGVO durchgeführt werden, sind keine bestehenden Beihilferegelungen. Beihilferegelungen, die unter Verstoß gegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 durchgeführt werden, sind ebenfalls keine bestehenden Beihilferegelungen, es sei denn, sie gelten als bestehende Beihilfe im Sinne von Teil II Artikel 15 Absatz 3 des genannten Protokolls.

(92)  Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3. Die konsolidierte Fassung der Entscheidung ist abrufbar unter https://www.eftasurv.int/cms/sites/default/files/documents/2017-Consolidated-version-of-Dec-195-054-COL--002-.pdf.

(93)  […].


ANHANG I

Anteil der Fördergebietsbevölkerung pro dem EWR angehörenden EFTA-Staat für den Zeitraum 2022-2027

Norwegen

Statistische Region

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil an der nationalen Bevölkerung

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

NO021, NO022 Innlandet

7,30  %

NO061, NO062 Trøndelag

8,66  %

NO071 Nordland

4,60  %

NO072, NO073 Troms og Finnmark

4,58  %

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

6,87  %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2022-2027

32,02  %


Island

Statistische Region

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil an der nationalen Bevölkerung

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

IS00 Island

100  %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2022-2027

100  %


Liechtenstein

Statistische Region

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil an der nationalen Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

7,50  %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2022-2027

7,50  %


ANHANG II

[…]

[…].


ANHANG III

Methode für die Aufteilung des Bevölkerungsanteils in nicht prädefinierten C-Fördergebieten auf die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

Die Überwachungsbehörde berechnet für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat den Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten nach folgender Methode:

1.

Die Überwachungsbehörde ermittelt die statistischen Regionen der Ebene 3 in den dem EWR angehörigen EFTA-Staaten, die nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:

in Anhang I aufgeführte beihilfefähige A-Fördergebiete;

in Anhang I aufgeführte ehemalige A-Fördergebiete;

in Anhang I aufgeführte Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte.

2.

Dann stellt die Überwachungsbehörde fest, welche der nach Nummer 1 ermittelten statistischen Regionen der Ebene 3 eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Ihr Pro-Kopf-BIP (1) liegt nicht über dem nationalen Pro-Kopf-BIP-Schwellenwert, der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogen wird (2);

ihre Arbeitslosenquote (3) liegt nicht unter dem nationalen Schwellenwert für die Arbeitslosigkeit, der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogen wird (4), und nicht unter 150 % des nationalen Durchschnitts;

ihr Pro-Kopf-BIP beträgt nicht mehr als 90 % des EWR-Durchschnitts;

ihre Arbeitslosenquote beträgt mindestens 125 % des EWR-Durchschnitts.

3.

Der Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten von einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat i (A i ) wird anhand der folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent der EWR-Bevölkerung):

A i = p i /P × 100

Dabei ist

p i die nach Nummer 2 ermittelte Bevölkerung (5) der Regionen der Ebene 3 in dem dem EWR angehörenden EFTA-Staat i.

P ist die Bevölkerung, die in den vorliegenden Leitlinien und den Leitlinien der Kommission nach Nummer 2 insgesamt in den statistischen Regionen der Ebene 3 und in den NUTS-3-Regionen ausgewiesen wurde.


(1)  Alle Zahlen zum Pro-Kopf-BIP, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, beruhen auf dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die Eurostat-Daten verfügbar waren, d. h. 2016-2018.

(2)  Der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogene nationale Pro-Kopf-BIP-Schwellenwert für einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat i (TG i ) wird anhand der folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent des nationalen Pro-Kopf-BIP):

(TG) i  = 85 × ((1 + 100/g i )/2)

Dabei ist g i das Pro-Kopf-BIP des dem EWR angehörenden EFTA-Staats i, ausgedrückt in Prozent des EWR-Durchschnitts.

(3)  Alle Zahlen zur Arbeitslosenquote, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, beruhen auf dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die Eurostat-Daten verfügbar waren, d. h. 2017-2019. Da aber keine einschlägigen Daten auf Ebene 3 vorliegen, wurden die Daten für die Regionen der Ebene 2, in denen die betreffenden Regionen der Ebene 3 liegen, herangezogen.

(4)  Der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogene nationale Schwellenwert für die Arbeitslosigkeit für einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat i (TU i ) wird anhand der folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent der nationalen Arbeitslosenquote):

(TU) i  = 115 × ((1 + 100/u i )/2)

Dabei ist u i die nationale Arbeitslosenquote von einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat i, ausgedrückt in Prozent des EWR-Durchschnitts.

(5)  Die Bevölkerungszahlen für die Regionen der Ebene 3 wurden auf der Grundlage der von Eurostat für die Berechnung des regionalen Pro-Kopf-BIP für 2018 verwendeten Daten berechnet.


ANHANG IV

Methode für die Festlegung von Fördergebieten mit Bevölkerungsrückgang im Sinne des Abschnitts 7.4.5

Im Einklang mit Randnummer 188 können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Gebiete mit Bevölkerungsrückgang wie folgt ermitteln:

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen Fördergebiete nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a oder c des EWR-Abkommens auf der Ebene 3 der statistischen Regionen ermitteln;

auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Klassifikation der statistischen Regionen müssen Eurostat-Daten zur Bevölkerungsdichte für den Zeitraum 2009-2018 verwendet werden;

die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen einen Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 % im Zeitraum 2009-2018 nachweisen;

wenn die Klassifikation der statistischen Regionen in den letzten 10 Jahren geändert wurde, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Daten zur Bevölkerungsdichte für den längsten verfügbaren Zeitraum verwenden.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen die auf diese Weise ermittelten Gebiete in ihre Anmeldung nach Randnummer 189 einbeziehen.


ANHANG V

Bei der Anmeldung einer Fördergebietskarte zu machende Angaben

1.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen für jede der nachstehenden Gebietskategorien Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese für eine Ausweisung in der Fördergebietskarte vorgeschlagen werden:

A-Fördergebiete;

ehemalige A-Fördergebiete;

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte;

Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte;

[…];

Fördergebiete mit Bevölkerungsrückgang im Sinne des Abschnitts 7.4.5;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage des Kriteriums 1 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage des Kriteriums 2 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage des Kriteriums 3 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage des Kriteriums 4 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage des Kriteriums 5 ausgewiesen werden;

2.

Für jede dieser Gebietskategorien müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten für jedes vorgeschlagene Gebiet die folgenden Angaben machen:

Zuordnung des Gebiets (unter Verwendung des Codes für statistische Regionen der Ebene 2 oder 3, des LAU-Codes für Gebiete, die ein zusammenhängendes Gebiet bilden, oder anderer amtlicher Bezeichnungen für die betreffenden Verwaltungseinheiten);

vorgeschlagene Beihilfeintensität für das Gebiet für den Zeitraum 2022-2027 bzw. im Falle ehemaliger A-Fördergebiete für die Zeiträume 2022-2024 und 2025-2027 (falls zutreffend, unter Angabe jeder Anhebung der Beihilfeintensität nach den Randnummern 180, 181, 183 oder 184, 185 und 186);

Gesamtwohnbevölkerung des Gebiets wie unter Randnummer 177 angegeben.

3.

Für die Ausweisung von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ausreichende Nachweise dafür vorlegen, dass die unter Randnummer 169 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

4.

Bei den nicht prädefinierten Fördergebieten, die auf der Grundlage der Kriterien 1 bis 5 ausgewiesen werden, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ausreichende Nachweise dafür vorlegen, dass alle unter den Randnummern 175, 176 und 177 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

ANHANG VI

Definition der Stahlindustrie

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Stahlindustrie“ die Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:

a)

Roheisen und Ferrolegierungen: Roheisen für die Erzeugung von Stahl, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan; nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen;

b)

Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl: flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, Halbzeug: vorgewalzte Blöcke (Luppen); Knüppel und Brammen; Platinen, warmgewalztes breites Bandeisen; mit Ausnahme der Erzeugung von Flüssigstahlguss für kleine und mittlere Gießereien;

c)

Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl: Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich der Streifen zur Röhrenherstellung), warmgewalzte Bleche (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr; mit Ausnahme von Draht und Drahtprodukten, Blankstahl und Grauguss;

d)

kaltfertiggestellte Erzeugnisse: Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche, Transformatoren- und Dynamobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen; kaltgewalztes Blech, als Bund und als Streifen;

e)

Röhren: sämtliche nahtlosen Stahlröhren, geschweißte Stahlröhren mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm.


ANHANG VII

Im Formular für die Beantragung regionaler Investitionsbeihilfen erforderliche Angaben

1.

Angaben zum Beihilfeempfänger:

Name, eingetragene Anschrift des Hauptsitzes, Hauptwirtschaftstätigkeit (NACE-Code);

Erklärung, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen handelt;

Erklärung zu den (De-minimis-Beihilfen und staatlichen) Beihilfen, die in den vergangenen drei Jahren in derselben statistischen Region der Ebene 3, in der die neue Investition getätigt werden soll, bereits für andere Investitionen gewährt wurden; Erklärung zu den Regionalbeihilfen, die von anderen Bewilligungsbehörden für dasselbe Vorhaben gewährt wurden oder gewährt werden sollen;

Erklärung, ob der Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Wirtschaftstätigkeit im EWR in den beiden Jahren vor dem Datum dieses Beihilfeantrags eingestellt hat;

Erklärung, ob der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen;

für Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden: Erklärung und Verpflichtung, dass keine Standortverlagerung stattfindet.

2.

Angaben zu der zu fördernden Investition:

kurze Beschreibung der Investition;

kurze Beschreibung der erwarteten positiven Auswirkungen für das betreffende Gebiet (z. B. Zahl der geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze, FuEuI-Tätigkeiten, Ausbildungsmaßnahmen, Clusterbildung und möglicher Beitrag des Vorhabens zum ökologischen (1) und digitalen Wandel in der regionalen Wirtschaft);

Rechtsgrundlage (einzelstaatlich, EWR oder beides);

voraussichtlicher Beginn der Arbeiten und Abschluss der Investition;

Standort(e) der Investition.

3.

Angaben zur Finanzierung der Investition:

Investitionskosten und sonstige damit verbundene Kosten, Kosten-Nutzen-Analyse für die angemeldete Beihilfemaßnahme;

insgesamt beihilfefähige Kosten;

Beihilfebetrag, der für die Durchführung der Investition erforderlich ist;

Beihilfeintensität.

4.

Angaben zur Erforderlichkeit der Beihilfe und zu ihren erwarteten Auswirkungen:

kurze Erläuterung der Erforderlichkeit der Beihilfe und ihrer Auswirkungen auf die Investitions- oder Standortentscheidung; dabei sind auch Investitions- oder Standortalternativen für den Fall, dass keine Beihilfe gewährt wird, zu erläutern;

Erklärung, dass keine unwiderrufliche Vereinbarung zwischen dem Beihilfeempfänger und Subunternehmern über die Durchführung der Investition besteht.


(1)  Gegebenenfalls auch Angaben dazu, ob es sich um eine ökologisch nachhaltige Investition im Sinne der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) oder anderer, vergleichbarer Methoden handelt.


ANHANG VIII

Informationen nach Randnummer 136

Die unter Randnummer 136 Nummer 2 genannten Informationen über Einzelbeihilfen müssen Folgendes umfassen:

Identität des Empfängers der Einzelbeihilfe (1):

Name

Identifikator des Beihilfeempfängers

Art des Beihilfeempfängers zum Zeitpunkt der Antragstellung:

KMU

Großes Unternehmen

Statistische Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf Ebene 2 oder darunter

Hauptwirtschaftszweig oder -tätigkeit des Beihilfeempfängers im Hinblick auf die betreffende Beihilfe unter Angabe der NACE-Gruppe (dreistelliger numerischer Code) (2)

Beihilfeelement in voller Höhe, in Landeswährung

Falls abweichend vom Beihilfeelement, Nominalbetrag der Beihilfe in voller Höhe, in Landeswährung (3)

Beihilfeinstrument (4):

Zuschuss/Zinszuschuss/Erlass von Verbindlichkeiten

Darlehen/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss

Garantie

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

Risikofinanzierung

Sonstiges (bitte angeben)

Tag der Gewährung und Tag der Veröffentlichung

Ziel der Beihilfe

Name der Bewilligungsbehörde(n)

Gegebenenfalls Name der betrauten Einrichtung und Namen der ausgewählten Finanzintermediäre

Nummer der Beihilfemaßnahme (5)


(1)  Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen in hinreichend begründeten Fällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Überwachungsbehörde (Leitlinien der Überwachungsbehörde zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 29 vom 8.6.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). Die Verordnung wurde durch den Beschluss Nr. 61/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 25, und EWR-Beilage Nr. 48 vom 11.10.2007, S. 18).

(3)  Bruttosubventionsäquivalent bzw. Investitionsbetrag. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den unter Randnummer 139 aufgeführten Spannen angegeben werden. Zu veröffentlichen ist der zulässige Höchstbetrag der Steuervergünstigung und nicht der jedes Jahr abgezogene Betrag (so muss im Falle von Steuergutschriften der zulässige Höchstsatz der Gutschrift veröffentlicht werden und nicht der tatsächliche Betrag, der von den steuerpflichtigen Einnahmen abhängen und sich von Jahr zu Jahr ändern kann).

(4)  Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, muss der Beihilfebetrag für jedes Instrument angegeben werden.

(5)  Diese wird von der Überwachungsbehörde im Rahmen des in Abschnitt 3 genannten Anmeldeverfahrens vergeben.