16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/3


Ersuchen des Berufungsgerichts Borgarting (Borgarting Lagmannsrett) vom 3. April 2020 um ein Gutachten in der Rechtssache Norwegische Regierung gegen L

(Rechtssache E-2/20)

(2020/C 234/03)

Mit Schreiben vom 3. April 2020, das am selben Tag in der Kanzlei des Gerichtshofs einging, ersuchte das Berufungsgericht Borgarting (Borgarting Lagmannsrett) den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Norwegische Regierung gegen L zu folgenden Fragen:

1.

Ist der Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2004/38/EG dahin gehend auszulegen, dass die Ausweisung eines EU-/EWR-Staatsangehörigen in Verbindung mit einem dauerhaften Aufenthaltsverbot auch dann gegen die Richtlinie 2004/38/EG verstößt, wenn die betreffende Person nach Artikel 32 Absatz 1 die Möglichkeit hat, die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu beantragen?

2.

Wie ist der Begriff „materielle Änderung“ in Artikel 32 Absatz 1 zu verstehen, wenn die Ausweisung durch persönliche Eigenschaften des EU-/EWR-Staatsangehörigen begründet ist?

3.

Verstößt die Ausweisung in Verbindung mit einem dauerhaften Einreiseverbot gegen die Richtlinie 2004/38/EG, wenn davon ausgegangen wird, dass sich die persönlichen Eigenschaften des EU-/EWR-Staatsangehörigen, durch die die Ausweisung begründet ist, nicht ändern?

4.

Wie ist die in Artikel 27 Absatz 2 formulierte Anforderung, wonach bei der Ausweisung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist, auszulegen, wenn bei der Ausweisung eines EU-/EWR-Staatsangehörigen in Verbindung mit einem dauerhaften Einreiseverbot die betreffende Person in dem Land, aus dem sie ausgewiesen wird, eine Familie und Kinder hat? Steht die Richtlinie in solchen Fällen einer Ausweisung in Verbindung mit einem dauerhaften Einreiseverbot entgegen?

5.

Welches Gewicht sollte bei der Feststellung, ob eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 vorliegt, dem Nichtvorliegen eines Straftatbestands bei Verbüßung einer Strafe und der positiven Entwicklung nach Entlassung auf Bewährung beigemessen werden?