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25.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/66 |
DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 151/20/COL
vom 11. Dezember 2020
über ein Kontrollprogramm für das Jahr 2021 in den EWR-EFTA-Staaten zur Überprüfung der Anwendung der Rechtsvorschriften des EWR im Lebensmittel- und Veterinärbereich [2021/336]
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
gestützt auf den Rechtsakt gemäß Punkt 11b in Teil 1.1 von Kapitel I und Punkt 31q von Kapitel II des Anhangs I sowie Punkt 164 von Kapitel XII des Anhangs II des EWR-Abkommens, die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und die sektorbezogenen Anpassungen gemäß den Anhängen I und II des EWR-Abkommens geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Durchsetzung der EWR-Vorschriften im Lebensmittel- und Veterinärbereich (2) obliegt den EWR-Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden mithilfe amtlicher Kontrollen überprüfen, ob einschlägige Anforderungen des EWR tatsächlich eingehalten und wirksam durchgesetzt werden.
Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 zufolge führen Experten der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Behörde“) in den EWR-EFTA-Staaten Kontrollen, einschließlich Audits, durch, um die Anwendung der EWR-Rechtsvorschriften zu überprüfen. Diese Kontrollen der Behörde sollten in folgenden Bereichen durchgeführt werden: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenschutzmittel, die ökologische/biologische Produktion sowie mit Blick auf das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme und die Arbeit der zuständigen Behörden, die diese Systeme betreiben.
Aus den sektoralen Anpassungen des Anhangs I und der Einleitung zu Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens ergibt sich, dass Rechtsvorschriften in den Bereichen Veterinärwesen, Futtermittel und Lebensmittel nicht für Liechtenstein gelten, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.
Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt die Behörde ein Kontrollprogramm für die von ihren Experten in Island und Norwegen durchzuführenden Kontrollen, um die Anwendung der EWR-Rechtsvorschriften in den oben genannten Bereichen zu überprüfen.
Dieses Kontrollprogramm gilt für bestimmte prioritäre Bereiche. Die Kriterien für die Priorisierung umfassen unter anderem ermittelte Risiken und neu auftretende Themen (z. B. Tierseuchen oder Lebens- oder Futtermittelkrisen), die Relevanz eines Sektors in den EWR-EFTA-Staaten, die bisherige Leistung der EWR-EFTA-Staaten in dem betreffenden Bereich und Informationen aus einschlägigen Quellen, einschließlich der von der Europäischen Kommission in ihrem Kontrollprogramm (3) festgelegten Prioritäten —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
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1. |
Das Programm 2021 für Kontrollen, die von Experten der Behörde gemäß Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Island und Norwegen durchzuführen sind, ist im Anhang dieser Entscheidung festgelegt. |
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2. |
Diese Entscheidung ist an Island und Norwegen gerichtet. |
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2020.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde, im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 130/20/COL
Högni KRISTJÁNSSON
Zuständiges Mitglied des Kollegiums
Carsten ZATSCHLER
Gegenzeichnender Direktor
für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Die EWR-Rechtsvorschriften im Lebensmittel- und Veterinärbereich umfassen Lebens- und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Anforderungen an Tiergesundheit und Tierschutz, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1550 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Programms 2021-2025 für Kontrollen, die Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 9).
ANHANG
Dieser Anhang enthält das Programm 2021 für Kontrollen, die von Experten der Behörde in den unter die Verordnung (EU) 2017/625 fallenden Bereichen in Island und Norwegen durchzuführen sind.
Die Behörde hat bestimmte Schwerpunkte in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz und Pflanzenschutzmittel sowie in Bezug auf das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme und die Arbeit der zuständigen Behörden festgelegt.
Die Experten der Behörde führen die Kontrollen, einschließlich Überprüfungen vor Ort, Audits und Aktenanalysen, gemäß Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 durch.
Die Kontrollen der Behörde werden durchgeführt, um einen hohen Erfassungsgrad auf Gebieten zu erreichen, die von der Behörde als vorrangig eingestuft wurden und die eine Prüfung des Umsetzungsgrads und der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollsysteme und Durchsetzungsmaßnahmen erfordern.
Das Kontrollprogramm 2021 in Island und Norwegen zur Überprüfung der Anwendung der Vorschriften in den unter die Verordnung (EU) 2017/625 fallenden Bereichen ist nachstehend aufgeführt:
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Schwerpunktbereich |
Einzelziele |
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Lebensmittelbedingte Zoonosen |
Aktenanalysen zur Bewertung der Bekämpfung lebensmittelbedingter Zoonosen mit besonderem Schwerpunkt auf dem Stand der Durchführung und Wirksamkeit der nationalen Salmonellenbekämpfungsprogramme |
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Rückstände von Tierarzneimitteln, Pestiziden und Kontaminanten in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischen Ursprungs |
Audits zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden EWR-Rechtsvorschriften über Rückstände von Tierarzneimitteln, Pestiziden und Kontaminanten in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischen Ursprungs und die Durchführung entsprechender amtlicher Kontrollen. Aktenanalysen zur Überprüfung, ob die von Island und Norwegen vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne den Anforderungen der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften entsprechen. |
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Informationen für Verbraucher über Lebensmittel und nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben |
Aktenanalysen zur Bewertung der Funktionsweise der nationalen Kontrollsysteme und der zuständigen Behörden, die sie betreiben, in Bezug auf Verbraucherinformationen, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. |
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Tierschutz zum Zeitpunkt der Tötung, Nutztiere |
Audits zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden EWR-Rechtsvorschriften zum Schutz von Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel bei der Tötung sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen. |
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Pflanzenschutzmittel, Pestizidrückstände und nachhaltige Verwendung von Pestiziden |
Aktenanalysen und nachfassende Audits zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden EWR-Rechtsvorschriften über die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und über Pestizidrückstände sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen. |
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Folgemaßnahmen aufgrund von Auditempfehlungen (sektorbezogen und allgemein) |
Überprüfung, einschließlich mittels Audits und Prüfungen vor Ort, ob Island und Norwegen geeignete Folgemaßnahmen ergreifen, um bei Kontrollen der Behörde festgestellte spezifische oder systemische Mängel zu beheben. |
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Konformität der Grenzkontrollstellen |
Überprüfung, ob die von Island und Norwegen zur Benennung vorgeschlagenen Grenzkontrollstellen vor ihrer Benennung die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, erfüllen, die in den geltenden EWR-Rechtsvorschriften festgelegt sind. |