|
2.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 110/8 |
Ersuchen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18. Dezember 2019 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Adpublisher AG/J
(Rechtssache E-11/19)
(2020/C 110/07)
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ersuchte den EFTA-Gerichtshof mit Schreiben vom 18. Dezember 2019, das am 23. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, um ein Gutachten in der Rechtssache Adpublisher AG/J zu folgenden Fragen:
|
1. |
Ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) oder aus einer anderen EWR-Bestimmung, dass ein kontradiktorisches, allgemeines Beschwerdeverfahren nach der DSGVO durchgeführt werden darf, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren mit Namen und Adresse bekannt gegeben wird? Für den Fall der Bejahung dieser Frage: Ist es in diesem Fall erforderlich, dass für die Anonymisierung eine sachliche Rechtfertigung zumindest glaubhaft dargelegt wurde, oder sind für die Anonymisierung keinerlei Gründe erforderlich? |
|
2. |
Muss ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Verfahrensrecht sicherstellen, dass in einem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 77 DSGVO alle weiteren nationalen Rechtsmittelinstanzen für die betroffene Person unentgeltlich sind und dass der betroffenen Person auch kein Kostenersatz auferlegt werden darf? |
|
3. |
Für den Fall der Bejahung von Frage 1 und der Verneinung der Frage 2, das heißt, dass ein kontradiktorisches, allgemeines Beschwerdeverfahren nach der DSGVO durchgeführt werden darf, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren mit Namen und Adresse bekannt gegeben wird, und dass das nationale Verfahrensrecht nicht sicherstellen muss, dass in einem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 77 DSGVO alle weiteren nationalen Instanzen für die betroffene Person unentgeltlich sind, stellt sich die Frage, wie dann eine im Beschwerdeverfahren ergehende Entscheidung, die der betroffenen Person, die jedoch anonym bleibt, Kostenersatz auferlegt, effektuiert werden kann? |