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23.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 23/7 |
Klage von Abelia und WTW AS gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 26. November 2019
(Rechtssache E-9/19)
(2020/C 23/07)
Abelia und WTW AS — vertreten durch Espen Bakken, Rechtsanwalt, Arntzen de Besche Advokatfirma AS, Postfach 2734, Solli, 0204 Oslo, Norwegen — haben am 26. November 2019 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.
Die Kläger ersuchen den EFTA-Gerichtshof,
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1. |
die Entscheidung Nr. 57/19/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 10. Juli 2019 aufzuheben. |
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2. |
der EFTA-Überwachungsbehörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
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Abelia ist ein Handels- und Arbeitgeberverband, der der größten Arbeitgeberorganisation Norwegens, dem norwegischen Industrie- und Handelsverband (NHO), angehört. |
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Der Softwareentwickler WTW AS ist Mitglied des Handelsverbands Abelia und bietet Kunden in verschiedenen Geschäftsbereichen innovative technische Lösungen. WTW ist auch im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste tätig und steht dabei im direkten Wettbewerb mit den einschlägigen staatlichen Lösungen, welche die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) in der angefochtenen Entscheidung geprüft hat. |
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Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist die angemeldete Finanzierung einer öffentlichen Körperschaft, die mit der Bereitstellung einer nationalen Lösung im Bereich elektronische Gesundheitsdienste betraut wurde. |
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Die norwegische Regierung betrachtet die öffentliche Finanzierung der miteinander vernetzten elektronischen Gesundheitsdienste nicht als staatliche Beihilfe, weil es sich nicht um „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handele, hat aber am 3. Mai 2019 aus Gründen der Rechtssicherheit eine Anmeldung eingereicht. |
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Die Überwachungsbehörde stellte in der angefochtenen Entscheidung, die am 10. Juli 2019 auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 2 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens erlassen wurde, fest, dass es sich bei Norsk Helsenett SF und der norwegischen Direktion für elektronische Gesundheitsdienste nicht um „Unternehmen“ handelt, die im Rahmen der derzeitigen Organisation des norwegischen Gesundheitssektors Lösungen im Bereich elektronische Gesundheitsdienste bereitstellen. |
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In der angefochtenen Entscheidung stellte die Überwachungsbehörde ferner fest, dass die angemeldeten Maßnahmen Norsk Helsenett SF keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EFTA-Abkommens verschafften. |
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Die Kläger machen geltend, dass die Überwachungsbehörde die angefochtene Beihilfeentscheidung erlassen habe, ohne ein förmliches Prüfverfahrens eingeleitet zu haben. Dadurch habe sie die Verfahrensrechte der Kläger verletzt. |
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Die Kläger beantragen daher, dass der EFTA-Gerichtshof die angefochtene Entscheidung aufhebt. |