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23.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 23/8 |
Antrag des Fürstlichen Obergerichts vom 13. August 2019 auf ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Strafsache gegen H und I
(Rechtssache E-6/19)
(2020/C 23/08)
Mit Schreiben vom 13. August 2019, das bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 20. August 2019 einging, beantragte das Fürstliche Obergericht ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Strafsache gegen H und I zu folgenden Fragen:
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1. |
Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 561/2006:
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2. |
Ist es aufgrund der Bestimmung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erforderlich bzw. verhältnismäßig, dass ein Mitgliedstaat für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt, wenn es sich um Fahrten mit Spezialfahrzeugen für Geld- oder Werttransporte handelt, die auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, und diese Mitgliedstaaten von der Ausnahmeregelung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe m dieser Verordnung Gebrauch gemacht haben, sodass nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten gar keine Verstöße vorliegen? |
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3. |
Ist Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dahin gehend auszulegen, dass auch dann, wenn ein Mitgliedstaat von der Ausnahmebestimmung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe m dieser Verordnung Gebrauch gemacht hat, die Zeiten im Sinne von Artikel 4 Buchstabe e dieser Verordnung und die Lenkzeiten (jeweils in Bezug auf Fahrten mit Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte) als „andere Arbeiten“ gemäß Artikel 6 Absatz 5 der angeführten Verordnung festzuhalten sind? Für den Fall der Bejahung dieser Frage: Ist Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch dann anzuwenden, wenn der entsprechende Mitgliedstaat eine Freistellung der betroffenen Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (nunmehr Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) vorgenommen hat? |