23.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 23/8


Antrag des Fürstlichen Obergerichts vom 13. August 2019 auf ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Strafsache gegen H und I

(Rechtssache E-6/19)

(2020/C 23/08)

Mit Schreiben vom 13. August 2019, das bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 20. August 2019 einging, beantragte das Fürstliche Obergericht ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Strafsache gegen H und I zu folgenden Fragen:

1.

Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 561/2006:

a)

Bezieht sich diese Bestimmung auch auf „Leerfahrten“ der dort erwähnten Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte, d. h. auf Fahrten solcher Fahrzeuge zum Zwecke des Abholens von Geld oder Wertgegenständen bzw. auf Rückfahrten nach dem Abliefern von Geld oder Wertgegenständen?

b)

Bezieht sich diese Bestimmung auch auf Begleitfahrzeuge für Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte?

2.

Ist es aufgrund der Bestimmung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erforderlich bzw. verhältnismäßig, dass ein Mitgliedstaat für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt, wenn es sich um Fahrten mit Spezialfahrzeugen für Geld- oder Werttransporte handelt, die auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, und diese Mitgliedstaaten von der Ausnahmeregelung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe m dieser Verordnung Gebrauch gemacht haben, sodass nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten gar keine Verstöße vorliegen?

3.

Ist Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dahin gehend auszulegen, dass auch dann, wenn ein Mitgliedstaat von der Ausnahmebestimmung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe m dieser Verordnung Gebrauch gemacht hat, die Zeiten im Sinne von Artikel 4 Buchstabe e dieser Verordnung und die Lenkzeiten (jeweils in Bezug auf Fahrten mit Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte) als „andere Arbeiten“ gemäß Artikel 6 Absatz 5 der angeführten Verordnung festzuhalten sind?

Für den Fall der Bejahung dieser Frage: Ist Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch dann anzuwenden, wenn der entsprechende Mitgliedstaat eine Freistellung der betroffenen Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (nunmehr Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) vorgenommen hat?