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31.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 10. Dezember 2020
in den verbundenen Rechtssachen E-11/19 und E-12/19
Adpublisher AG gegen J und K
(Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde – Anonymität – Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens)
(2021/C 113/04)
In den verbundenen Rechtssachen E-11/19 und E-12/19, Adpublisher AG gegen J und K – ERSUCHEN der liechtensteinischen Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten an den Gerichtshof nach Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Bernd Hammermann am 10. Dezember 2020 ein Urteil mit folgendem Tenor:
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1. |
Der Offenlegung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers in einem Verfahren auf der Grundlage einer Beschwerde, die nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr eingereicht wurde, oder in einem Verfahren auf der Grundlage des Artikels 78 Absatz 1 dieser Verordnung steht weder diese Verordnung noch eine andere Bestimmung des EWR-Rechts entgegen. Ob personenbezogene Daten des Beschwerdeführers nicht offengelegt werden dürfen, muss im Lichte der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 geprüft werden. Dem Antrag, solche Daten nicht offenzulegen, sollte nicht stattgegeben werden, wenn dies die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/679 oder die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und ein ordnungsgemäßes Verfahren nach Artikel 58 Absatz 4 und im Rahmen des Grundrechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verhindern würde. |
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2. |
Aus Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt sich Folgendes: Wenn eine betroffene Person Partei eines Verfahrens nach Artikel 78 Absatz 1 wird, weil ein Verantwortlicher einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde eingelegt hat, und wenn das nationale Recht der betroffenen Person diesen Status automatisch zuweist, kann die betroffene Person nicht für Kosten haftbar gemacht werden, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind. |