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19.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 82/3 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 83/19/COL
vom 28. November 2019
Trondheim Spektrum (Norwegen) [2020/413]
Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), und insbesondere die Artikel 61 und 62,
gestützt auf das Protokoll 26 zum EWR-Abkommen,
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“), und insbesondere Artikel 24,
gestützt auf Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen, und insbesondere Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 7 Absatz 3,
gestützt auf die Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL (in der geänderten Fassung),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung folgender Gründe:
I. SACHVERHALT
1. VERFAHREN
1.1. ERSTE BESCHWERDE
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(1) |
Am 14. März 2017 ging bei der Überwachungsbehörde eine Beschwerde (1) ein‚ der zufolge die Gemeinde Trondheim (im Folgenden „Gemeinde“) dem Unternehmen Trondheim Spektrum AS (im Folgenden „TS“) als Eigentümer und Betreiber der Mehrzwecksporteinrichtung Trondheim Spektrum in Trondheim, Norwegen, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt haben soll. Mit Schreiben vom 27. März 2017 forderte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden auf, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen (2). Die norwegischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 2. Juni 2017 (3). |
1.2. ZWEITE BESCHWERDE
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(2) |
Am 27. Juli 2017 ging bei der Überwachungsbehörde eine zweite Beschwerde (4) ein‚ in der ebenfalls geltend gemacht wurde, dass die Gemeinde TS rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt habe. Mit Schreiben vom 24. August 2017 forderte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden auf, dazu Stellung zu nehmen (5). In demselben Schreiben ersuchte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden um weitere Informationen zu ihrer Stellungnahme zur ersten Beschwerde. Mit Schreiben vom 1. September 2017 übermittelte die Überwachungsbehörde den norwegischen Behörden zusätzliche Informationen des zweiten Beschwerdeführers (6). |
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(3) |
Mit Schreiben vom 20. September 2017 übermittelten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahmen zur zweiten Beschwerde und legten die von der Überwachungsbehörde verlangten Informationen zur ersten Beschwerde vor (7). Am 29. September 2017 wurde der Fall auf der jährlichen Paketsitzung in Oslo weiter erörtert. Die geführten Gespräche wurden anschließend in einem Folgeschreiben zusammengefasst (8). |
1.3. AUSKUNFTSERSUCHEN
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(4) |
Am 20. Oktober 2017 richtete die Überwachungsbehörde ein Auskunftsersuchen an die norwegischen Behörden (9). Am 22. November 2017 hielten die norwegischen Behörden und die Überwachungsbehörde eine Videokonferenz zur Erörterung des Auskunftsersuchens ab. Die norwegischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 (10). |
1.4. ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE DES ZWEITEN BESCHWERDEFÜHRERS
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(5) |
Am 19. September 2017 erteilte der zweite Beschwerdeführer weitere Auskünfte (11). Am 6. November 2017 übermittelte der zweite Beschwerdeführer ergänzende Informationen (12). Am 9. November 2017 übermittelte die Überwachungsbehörde den norwegischen Behörden zusätzliche Informationen eines der Beschwerdeführer (13). Am 22. November und 13. Dezember 2017 erörterten die norwegischen Behörden und die Überwachungsbehörde den Fall in Videokonferenzen. Am 1. Dezember 2017 übermittelten die norwegischen Behörden der Überwachungsbehörde weitere Informationen (14). |
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(6) |
Am 26. Oktober 2018 erteilte der zweite Beschwerdeführer weitere Auskünfte (15). |
1.5. WEITERES AUSKUNFTSERSUCHEN
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(7) |
Am 16. Januar 2018 schickte die Überwachungsbehörde ein Auskunftsersuchen an die norwegischen Behörden (16), auf das diese mit Schreiben vom 1. und 5. Februar 2018 (17) antworteten. |
1.6. ANMELDUNG DES MIETVERTRAGS VON 2019
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(8) |
Am 29. November 2018 (18) meldeten die norwegischen Behörden einen Mietvertrag (im Folgenden „Mietvertrag von 2019“) an, der am 1. Dezember 2019 in Kraft treten soll. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 ersuchte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden um weitere Auskünfte. Die norwegischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 21. Februar 2019 (19). |
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(9) |
Am 13. März 2019 erörterten die norwegischen Behörden und die Überwachungsbehörde den Fall in einer Videokonferenz. Im Anschluss an die Konferenz übermittelten die norwegischen Behörden weitere Informationen (20). Am 18. März 2019 schickten die norwegischen Behörden ergänzende Informationen (21). Am 11. Juni, 15. Juli und 18. Oktober 2019 erörterten die norwegischen Behörden und die Überwachungsbehörde den Fall in Videokonferenzen. |
1.7. AGVO-INFORMATIONSBLATT ZUR KAPITALERHÖHUNG
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(10) |
Am 10. Dezember 2018 übermittelten die norwegischen Behörden ein AGVO-Informationsblatt (22) (23) zu einer Ad-hoc-Beihilfe für TS in Form einer Kapitalerhöhung von 55 Mio. NOK (etwa 5,68 Mio. EUR), in dem geltend gemacht wurde, dass diese Maßnahme unter die Gruppenfreistellungsverordnung fällt. |
1.8. FÖRMLICHES PRÜFVERFAHREN
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(11) |
Mit dem Beschluss Nr. 32/19/COL (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) leitete die Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren ein. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (24) beantragten die norwegischen Behörden eine Verlängerung der am 20. Mai 2019 ablaufenden Frist für die Abgabe von Stellungnahmen und die Vorlage aller für die Bewertung der Maßnahmen erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 (25) gewährte die Überwachungsbehörde eine Fristverlängerung bis zum 20. Juni 2019. Am 19. Juni 2019 beantragten die norwegischen Behörden eine weitere Fristverlängerung bis zum 30. August 2019, der die Überwachungsbehörde am 20. Juni 2019 zustimmte (26). |
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(12) |
Mit Schreiben vom 30. August 2019 (27) nahmen die norwegischen Behörden Stellung zum Einleitungsbeschluss. |
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(13) |
Am 23. Mai 2019 wurde der Einleitungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage veröffentlicht (28). Bei der Überwachungsbehörde ging eine Stellungnahme eines Beteiligten (eines der Beschwerdeführer) ein, der um vertrauliche Behandlung ersuchte. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 (29) leitete die Überwachungsbehörde diese an die norwegischen Behörden weiter, denen damit Gelegenheit gegeben wurde, darauf zu antworten. Mit Schreiben vom 30. August 2019 (30) äußerte sich Norwegen zur Stellungnahme der Beteiligten. |
2. HINTERGRUND
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(14) |
Ziel der Gemeinde ist es, Sport- und Freizeiteinrichtungen für die Einwohner Trondheims bereitzustellen. Trondheim Spektrum ist Austragungsort für kleine und größere Sportveranstaltungen und andere Veranstaltungen wie Konzerte, Fachmessen und Kongresse. Geplant ist beispielsweise die Ausrichtung der Handball-Europameisterschaft — sowohl für Damen als auch für Herren — im Jahr 2020. |
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(15) |
2004 formalisierte die Gemeinde einen Grundsatz, wonach den Sportvereinen der Gemeinde kostenfreie Einrichtungen zugutekommen sollten. Dadurch soll Kindern und Jugendlichen unabhängig von der Höhe des Einkommens ihrer jeweiligen Familien die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten erleichtert werden. |
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(16) |
Die Gemeinde ist Eigentümerin und Betreiberin von zahlreichen Sportanlagen, mietet aber auch Einrichtungen, die im Eigentum Dritter stehen und von diesen betrieben werden, damit den Bürgern Sportanlagen zur Verfügung gestellt werden können. Die Gemeinde erwirbt Kapazitäten von TS, Sportvereinen mit eigenen Anlagen und staatlichen Einrichtungen (in Gebäuden wie Hochschulen) sowie in sehr begrenztem Umfang auch von privaten Einrichtungen. |
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(17) |
Sie mietet Kapazitäten solcher Einrichtungen nach Maßgabe spezieller Mietverträge, und die Gesamtkapazität wird kostenlos unter den Sportvereinen aufgeteilt. Mit der Verteilung der Kapazitäten ist der lokale Sportrat (Idrettsrådet) betraut, der dem norwegischen Sportverband (Norges idrettsforbund) angehört. |
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(18) |
Die verfügbare Gesamtkapazität wird dem lokalen Sportrat zur Verfügung gestellt. Der Sportrat hat einen Ausschuss zur Verteilung der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Kapazitäten eingerichtet. Der Ausschuss verteilt die verfügbaren Stunden nach den vom Sportrat festgelegten Leitlinien. |
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(19) |
TS ist Eigentümer und Betreiber von Trondheim Spektrum, einer Mehrzweckeinrichtung im Zentrum Trondheims. Die Einrichtung besteht aus acht Mehrzweckhallen. Sie werden von lokalen Sportvereinen als Trainingsstätte sowie als Austragungsort für kleine und größere Sportveranstaltungen und andere Veranstaltungen wie Konzerte, Fachmessen und Kongresse genutzt. |
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(20) |
Die Geschichte von TS geht zurück auf die Firma Nidarøhallen, die im Jahr 1961 für den Bau und Betrieb einer Sport- und Ausstellungshalle in Trondheim gegründet wurde. Am 5. Juni 2002 wurde der Firmenname in Trondheim Spektrum AS geändert. |
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(21) |
Die Gemeinde war und ist Mehrheitsaktionärin von TS. Derzeit hält sie 99,68 % der Anteile (31). |
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(22) |
Der Bau des ersten Teils der Einrichtung wurde 1963 abgeschlossen (Hallen A und B). Die Einrichtung wurde viermal erweitert: 1971 (Halle C), 1980 (Halle G), 1988 (Hallen D und E/H) und 2000 (Halle F). |
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(23) |
Seit Sommer 2017 wird Trondheim Spektrum erheblich saniert und erweitert. |
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(24) |
Die Gemeinde mietet Kapazitäten von TS, um sie dem Sportrat zur Verfügung zu stellen. Nach dem Mietvertrag ist Trondheim Spektrum von September bis Mai hauptsächlich für sportliche Aktivitäten im Jugendbereich vorgesehen (32). Die verbleibenden Kapazitäten im Zeitraum September bis Mai und die Gesamtkapazität im Rest des Jahres werden von TS für andere sportliche Aktivitäten sowie für Messen und Konzerte usw. vermietet. TS veranstaltet mehrere Messen, darunter eine jährliche Messe für die Fischereiwirtschaft. Darüber hinaus erwirtschaftet TS Einnahmen aus dem Betrieb eines Kiosks, eines Cafés und eines Restaurants. |
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(25) |
Nach dem künftigen Geschäftsplan soll TS im Rahmen des Mietvertrags mit der Gemeinde und aus anderen Tätigkeiten einen ähnlichen und annähernd gleichen Anteil an Einnahmen erzielen wie in der Vergangenheit (33). |
3. BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN
3.1. BESTEHENDE BEIHILFEMAßNAHMEN
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(26) |
Der Einleitungsbeschluss betraf mehrere mutmaßliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von TS. Im Einleitungsbeschluss hat die Überwachungsbehörde die Art der Maßnahmen nicht bewertet, die — wenn sie Beihilfen darstellen würden — als bestehende Beihilfen im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe b des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“) anzusehen wären. Diese Maßnahmen sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Sie betrafen i) ein kommunales Darlehen (Maßnahme 1), ii) eine kommunale Bürgschaft (Maßnahme 2), iii) Pachtverträge (Maßnahme 3) und iv) Beihilfen nach Maßgabe der Regelung über Mittel aus Glücksspielen (Maßnahme 8) (34). |
3.2. MUTMAßLICHE BEIHILFEMAßNAHMEN
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(27) |
Wie in Erwägungsgrund 120 des Einleitungsbeschlusses erläutert, umfasste das förmliche Prüfverfahren folgende Maßnahmen:
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(28) |
Für eine ausführlichere Beschreibung der Maßnahmen verweist die Überwachungsbehörde auf Abschnitt 4 des Einleitungsbeschlusses. |
3.3. MAßNAHME 4 — IM ZEITRAUM 1999-2017 GESCHLOSSENE MIETVERTRÄGE
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(29) |
Die Kapazität von Trondheim Spektrum wurde traditionell größtenteils auf der Grundlage von Mietverträgen zwischen TS und der Gemeinde für Sportvereine genutzt. Die Gemeinde hat die Einrichtung seit ihrer Eröffnung im Jahr 1963 gemietet. Von 1990 bis 2002 zahlte die Gemeinde für die Einrichtungen von Trondheim Spektrum jährlich rund 12 Mio. NOK Miete. |
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(30) |
Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, dass die Miete über dem Marktpreis liege. Sie beruhe auf den Erfordernissen von TS und nicht auf den von der Gemeinde benötigten Kapazitäten. Die Miete habe nie auf fremdvergleichskonformen Verhandlungen beruht, sondern sei vom Gemeinderat einseitig beschlossen worden. |
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(31) |
Nach Auffassung der norwegischen Behörden war die TS von der Gemeinde gezahlte Miete marktüblich und stellte somit keine staatliche Beihilfe dar. Für den Fall, dass die Überwachungsbehörde zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte, machen die norwegischen Behörden geltend, dass die Maßnahme eine neue Beihilfe darstelle und daher jedenfalls mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sei. |
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(32) |
Während des Verfahrens im Vorfeld des Einleitungsbeschlusses hatten die norwegischen Behörden erklärt, die Mietverträge seien Teil einer bestehenden Beihilferegelung. Im Einleitungsbeschluss vertrat die Überwachungsbehörde die vorläufige Auffassung, dass die zwischen 1999 und 2017 geschlossenen Mietverträge keine Beihilferegelung darstellen. Die norwegischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss keine Einwände gegen diese vorläufige Auffassung der Überwachungsbehörde erhoben. |
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(33) |
Nach Teil II Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen bestehen die Befugnisse der Überwachungsbehörde zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Mit jeder Maßnahme, die die Überwachungsbehörde bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, wird diese Frist unterbrochen (35). |
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(34) |
Im Einleitungsbeschluss beschränkte die Überwachungsbehörde ihre Würdigung auf die Mietverträge, bei denen die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (36). Die Überwachungsbehörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verjährungsfrist am 27. März 2017 unterbrochen wurde (37). |
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(35) |
Somit ist anzunehmen, dass die Verjährungsfrist für die folgenden Mietverträge noch nicht abgelaufen ist:
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(36) |
Den von den norwegischen Behörden übermittelten Informationen zufolge ist der Mietvertrag am 1. Januar 2008 (38) in Kraft getreten; mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist dieser Tag als der Zeitpunkt zu betrachten, an dem im Rahmen des Vertrags eine Beihilfe gewährt wurde. |
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(37) |
Im Einleitungsbeschluss stellte die Überwachungsbehörde jedoch fest, dass ihr keine Informationen über den im Jahr 2007 geltenden Mietvertrag vorlagen, da der von den norwegischen Behörden aufgeführte Mietvertrag vor dem Vertrag 2007-2008 am 31. Dezember 2006 ausgelaufen war. Darüber hinaus lagen der Überwachungsbehörde keine Informationen darüber vor, wann der Mietvertrag 2007-2008 unterzeichnet wurde und ob das Datum der Unterzeichnung das Datum sein konnte, an dem im Rahmen des Vertrags eine Beihilfe gewährt wurde. |
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(38) |
In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss erklärten die norwegischen Behörden, dass sie nicht in der Lage seien, den 2007 geltenden Mietvertrag vorzulegen, da offenbar keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. Die norwegischen Behörden gaben an, dass die Miete nach dem Mietvertrag für den vorangegangenen Zeitraum gezahlt worden sei, was darauf hindeute, dass der Vertrag im Einklang mit dem norwegischen Vertragsrecht stillschweigend verlängert worden sei. In jedem Fall geht aus den von den norwegischen Behörden übermittelten Informationen hervor, wie viel Miete die Gemeinde für eine bestimmte Kapazität gezahlt hat. |
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(39) |
Die Überwachungsbehörde hat diesbezüglich keine weiteren Informationen angefordert, da die norwegischen Behörden keine Einwände gegen die Bewertung der Verjährungsfrist durch die Überwachungsbehörde erhoben haben und weil die norwegischen Behörden Informationen über den im Rahmen des Mietvertrags gezahlten Betrag vorgelegt haben. Das Fehlen von Unterlagen hätte daher keinen Einfluss auf die Würdigung der Maßnahme durch die Überwachungsbehörde im vorliegenden Beschluss. |
3.4. MAßNAHME 5 — MIETVERTRAG VON 2019 — ANMELDUNG
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(40) |
Wie in Erwägungsgrund 8 erläutert, meldeten die norwegischen Behörden den Mietvertrag von 2019 an. TS und die Gemeinde haben einen neuen Mietvertrag geschlossen, der am 1. Dezember 2019 in Kraft treten soll (39). Der Vertrag ist bis zum 30. April 2035 befristet. |
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(41) |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass dieser Mietvertrag auf den Grundsätzen früherer Mietverträge beruhe. Ferner haben die norwegischen Behörden erläutert, dass sich die Kapazität, die den Sportvereinen zur Verfügung gestellt werden könne, mit dem neuen Mietvertrag erheblich erhöhe. Nach dem neuen Mietvertrag werden insgesamt 16 848 Stunden pro Jahr gemietet (früher 12 500 Stunden). Der neue Mietvertrag stellt eine Erhöhung der Stundensätze von ca. 1 200 NOK auf 1 700 NOK (d. h. von ca. 124 EUR auf ca. 176 EUR) dar. Diese Erhöhung ist auf zwei Gründe zurückzuführen. Erstens wurde die früher von der Gemeinde gezahlte Miete ausgehend von der in den Jahren 1989 und 1990 festgelegten Miete festgesetzt, die seitdem nicht angepasst worden war. Zweitens führen die Baukosten im Zusammenhang mit der Flexibilisierung und der Nutzung für mehrere Sportarten dazu, dass die Betriebskosten pro Quadratmeter die Quadratmeterkosten der bestehenden Einrichtung bei Weitem übersteigen. |
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(42) |
Beide Beschwerdeführer erklärten, dass die Miete im neuen Mietvertrag über dem Marktpreis liege, da sie auf den Erfordernissen von TS und nicht auf der von der Gemeinde benötigten Kapazität beruhe. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Miete nicht in fremdvergleichskonformen Verhandlungen festgelegt worden sei, sondern zur Deckung der Baukosten der Erweiterung von Trondheim Spektrum festgesetzt wurde. |
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(43) |
Einer der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die wichtigsten Kostenelemente des Erweiterungs- und Modernisierungsvorhabens an Erfordernisse im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten als den unter die Mietverträge fallenden Tätigkeiten wie Konzerte, professionelle Sportveranstaltungen und Messen gebunden seien. Einer der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Aufteilung der Kosten auf die verschiedenen Tätigkeiten daher falsch sei, da die Erfordernisse der Sportvereine kostengünstiger hätten erfüllt werden können. |
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(44) |
Nach Auffassung der norwegischen Behörden war die TS nach dem neuen Mietvertrag von der Gemeinde gezahlte Miete marktüblich und stellte somit keine staatliche Beihilfe dar. Für den Fall, dass die Überwachungsbehörde das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im neuen Mietvertrag nicht ausschließen könne, haben die norwegischen Behörden den Mietvertrag als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbare Beihilfe angemeldet. |
3.5. MAßNAHME 6 — KAPITALERHÖHUNG IN VERBINDUNG MIT NEUEN UND UNERWARTETEN KOSTEN — GRUPPENFREISTELLUNG
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(45) |
Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, übermittelten die norwegischen Behörden am 10. Dezember 2018 ein AGVO-Informationsblatt (40) über eine Ad-hoc-Beihilfe für TS in Form einer Kapitalerhöhung in Höhe von 55 Mio. NOK (ca. 5,68 Mio. EUR). Norwegen hat TS die Kapitalerhöhung nach Artikel 55 AGVO gewährt. |
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(46) |
Insbesondere da der Umfang des Vorhabens im Jahr 2018 ausgeweitet wurde, wurde auch das Budget von 536 Mio. NOK auf 591 Mio. NOK (ca. 61,05 Mio. EUR) erhöht (41). Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass TS die zusätzlichen Kosten nicht durch seine vorhandenen Mittel oder durch die Beschaffung zusätzlicher Mittel am Finanzmarkt decken könne. Daher habe TS am 6. Juli 2018 die Kapitalerhöhung beantragt. Die Kapitalzuführung wurde am 5. Dezember 2018 gewährt. |
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(47) |
Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 55 Mio. NOK entfallen den norwegischen Behörden zufolge auf:
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(48) |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten frisches Kapital anstelle zusätzlicher Darlehen bevorzugt worden sei, da TS bereits stark verschuldet gewesen sei. Daher wäre es schwierig gewesen, auf dem Markt Finanzmittel (d. h. ein zusätzliches Darlehen) zu erhalten. TS habe sich daher darum bemüht, die nötigen Finanzmittel von seinen Eigentümern zu beschaffen. |
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(49) |
Die Gemeinde war damals Mehrheitseigentümerin von TS (mit einer Beteiligung von etwa 78 %), andere Eigentümer ließen keine Absichten erkennen, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen (42). Daher sah sich die Gemeinde vor die Wahl gestellt, entweder die zusätzlichen Finanzmittel bereitzustellen und das Vorhaben fertigzustellen oder zur Kenntnis zu nehmen, dass TS nicht in der Lage wäre, das Vorhaben entsprechend den geänderten endgültigen Plänen abzuschließen, die nach Aufnahme der Arbeiten zur Umsetzung des ursprünglichen Vorhabens erstellt wurden. |
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(50) |
Den norwegischen Behörden zufolge war die Kapitalzuführung für die Gemeinde als Mehrheitseigentümerin von TS mit verschiedenen Vorteilen verbunden. |
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(51) |
Die Erweiterung der Halle um 3 200 Sitzplätze wird TS ermöglichen, größere Veranstaltungen auszurichten, wodurch die Einrichtung für die Veranstalter an Attraktivität gewinnt. TS geht davon aus, dass es in der Lage sein wird, vier bis sechs solcher Großveranstaltungen pro Jahr auszurichten. Neben der Miete generieren Großveranstaltungen Einnahmezuwächse durch VIP-Veranstaltungen, Catering und Einnahmen aus Garderobendiensten. Daher dürfte die Erweiterung zu einer erheblichen Steigerung der Einnahmen für TS führen. |
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(52) |
Nach Auskunft der norwegischen Behörden wurde mit den Modernisierungsarbeiten begonnen, bevor TS um eine Kapitalerhöhung ersucht hat. Die Arbeiten seien noch vor der Fertigstellung detaillierter Pläne für die Durchführung des Vorhabens aufgenommen worden. Die Bauarbeiten seien so zügig aufgenommen worden, um sicherzustellen, dass das Vorhaben rechtzeitig zur von TS auszurichtenden Handball-Europameisterschaft für Frauen und Männer im Jahr 2020 fertiggestellt sein würde. |
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(53) |
TS erzielt einen großen Teil seines Einkommens nicht nur aus Mieten, sondern auch aus Ticketverkäufen. Daher sei davon auszugehen gewesen, dass die zusätzliche Kapazität von 3 200 Sitzplätzen zu höheren Ticketeinnahmen führen würde, zumal die Erweiterung TS ermöglichte, auch Veranstaltungen wie „Disney on Ice“ auszurichten. |
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(54) |
Die Alternative zur Erweiterung hätte darin bestanden, provisorische Sitzplätze für die Handball-Europameisterschaft und andere Großveranstaltungen einzurichten. Auf- und Abbau der provisorischen Sitzplätze hätten etwa elf Tage gedauert, in denen TS die Halle für alle sportlichen Aktivitäten hätte schließen müssen. Die Verwendung provisorischer Sitzplätze hätte somit zu geringeren Einnahmen für TS geführt. |
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(55) |
Die Erhöhung der Aufzugs- und der Lagerkapazitäten werde zu Kosteneinsparungen und Effizienzgewinnen führen. Die erhöhte Kapazität der Aufzüge gewährleiste, dass die Ausrüstung sicher und effizient in die verschiedenen Bereiche der Einrichtungen transportiert werden könne. Die Effizienzgewinne allein könnten TS Kosteneinsparungen im täglichen Betrieb ermöglichen. Die Alternative hätte darin bestanden, Ausrüstungen mit Autos zu den verschiedenen Bereichen des Stadions zu befördern. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die bevorstehenden Meisterschaften als kostspielige und ineffiziente Lösung angesehen worden. |
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(56) |
Die Lagereinrichtungen seien notwendig gewesen, um eine reibungslose Logistik und einen effizienten Ablauf von Großveranstaltungen, einschließlich der Handball-Europameisterschaft, zu gewährleisten. Darüber hinaus sei der Vorstand der Auffassung gewesen, dass die Lagereinrichtungen beispielsweise zwischen Großveranstaltungen vermietet werden könnten, was wiederum eine weitere sichere Einnahmequelle für TS bedeute. |
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(57) |
Und schließlich habe die Situation die Gemeinde in die Lage versetzt, praktisch Alleingesellschafterin von TS zu werden. Denn infolge der am 5. Dezember 2018 gewährten Kapitalerhöhung habe sich der Anteil der Gemeinde auf 99,68 % erhöht (43). Die Anteilseignerschaft von mehr als 99 % ermögliche der Gemeinde, die verbleibenden Anteile auch ohne die Zustimmung der heutigen Minderheitsaktionäre zu erwerben. Als alleinige Anteilseignerin befinde sich die Gemeinde nach dem norwegischen Gesetz über Aktiengesellschaften (44) in der vorteilhaften Lage, einseitig über den künftigen Betrieb von TS entscheiden zu können. |
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(58) |
Daher könne die Gemeinde auch beschließen, die Satzung so zu ändern, dass TS Entscheidungen ohne Zustimmung der Minderheitsaktionäre treffen könne. Die Kapitalzuführung habe der Gemeinde daher ermöglicht, langfristig eine angemessene Rendite auf ihre Investition zu erzielen oder alleinige Anteilseignerin einer wirtschaftlich attraktiven, modernen multifunktionalen Infrastruktur zu werden (45). |
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(59) |
Die kontrafaktische Fallkonstellation hätte darin bestanden, Mehrheitsaktionär eines Unternehmens zu bleiben, dessen einzige Vermögenswerte wirtschaftlich weniger attraktiv gewesen wären und dessen Infrastruktur schlechter gewesen wäre; damit wären die Entwicklungsaussichten insgesamt weniger günstig gewesen (46). |
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(60) |
Einer der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kapitalerhöhung nicht alle in Kapitel I der AGVO genannten Bedingungen erfülle. |
3.6. MAßNAHME 7 — FINANZIERUNG VON INFRASTRUKTURKOSTEN
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(61) |
Am 14. März 2017 verabschiedete der Gemeinderat einen Flächennutzungsplan für das Gebiet, in dem sich Trondheim Spektrum mit den umliegenden Parkflächen angesiedelt hat. Der Prozess wurde von TS eingeleitet, um die bestehende Einrichtung zu einer Mehrzweckeinrichtung zu erweitern, die auch für Konzerte und große Sportveranstaltungen geeignet sein und größere Kapazitäten für Sportvereine, Messen und Kongresse bieten sollte. |
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(62) |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass ein Flächennutzungsplan die Grundlage für ein Vorhaben wie die Erweiterung von Trondheim Spektrum biete (47). Der Flächennutzungsplan — einschließlich der Anwendung von Verfahrensanordnungen (48) (auf Norwegisch: rekkefølgekrav) — erlegt dem Bauträger keine wirtschaftlichen Verpflichtungen auf, sondern enthält Vorschriften für die Nutzung der für das jeweilige Vorhaben vorgesehenen Fläche und gibt an, welche (öffentliche) Infrastruktur vor der Durchführung des Vorhabens vorhanden sein muss (49). |
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(63) |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass Entwicklungsvereinbarungen, wie sie die Gemeinde und TS in diesem Fall geschlossen haben, ein Instrument seien, das Bauträgern und Gemeinden helfen solle sicherzustellen, dass die Anforderungen des Flächennutzungsplans sowie von Verfahrensanordnungen (rekkefølgekrav) einschließlich allgemeiner Infrastrukturmaßnahmen erfüllt werden. |
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(64) |
Entwicklungsvereinbarungen können, müssen aber nicht unbedingt Bestimmungen enthalten, die dem Bauträger einen Teil der wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit allgemeinen Infrastrukturmaßnahmen auferlegen. Zu betonen ist, dass Entwicklungsvereinbarungen Ergebnis von Verhandlungen zwischen einer Gemeinde und einem Bauträger sind (50). |
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(65) |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass allgemeine Infrastrukturmaßnahmen nicht in die Zuständigkeit des Bauträgers fallen, sondern in die der Gemeinden. Darüber hinaus bestehe weder für die Gemeinde noch für den Bauträger eine Verpflichtung zum Abschluss einer Entwicklungsvereinbarung (51). |
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(66) |
Werde jedoch eine Entwicklungsvereinbarung geschlossen, so sei in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt, welche Kosten dem Bauträger auferlegt werden können. Grund dafür sei die asymmetrische Machtverteilung bei der Aushandlung und dem Abschluss von Entwicklungsvereinbarungen, durch die die Gemeinde begünstigt werde. |
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(67) |
Der Gemeinderat nahm im Jahr 1993 den Grundsatz der vollständigen Kostenübertragung an, nach dem die Träger eines Bauvorhabens sämtliche mit einem Vorhaben verbundenen Infrastrukturkosten tragen müssen. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes müsse die Gemeinde jedoch Abschnitt 17 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes berücksichtigen, in dem geregelt wird, was eine Entwicklungsvereinbarung enthalten muss (52). |
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(68) |
Einer der Beschwerdeführer erklärt, die Gemeinde habe TS von den bei derartigen Bauvorhaben normalerweise vom Bauträger zu übernehmenden Infrastrukturkosten befreit und TS daher einen Vorteil gewährt. |
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(69) |
Die Infrastrukturkosten, die (teilweise) von der Gemeinde getragen werden, betreffen folgende Elemente:
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3.7. MAßNAHME 9 — IMPLIZITE BÜRGSCHAFT IN EINEM DARLEHENSVERTRAG ZWISCHEN NORDEA UND TS
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(70) |
Am 11. Dezember 2017 unterzeichnete TS mit Nordea einen Darlehensvertrag über 490 Mio. NOK (53). Während der Bauphase wird Nordea das Betriebskapital bereitstellen. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Gemeinde weder Vertragspartei des Darlehensvertrags ist noch vertragliche Verpflichtungen bestehen, nach denen die Gemeinde TS Finanzmittel oder Kapital zur Verfügung stellen müsste (54). |
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(71) |
Der Darlehensvertrag enthält jedoch folgende Feststellungen (55):
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(72) |
Diese Erklärungen beziehen sich auf eine Klausel im Darlehensvertrag, in der es unter „Sonstige Bestimmungen“ heißt (56):
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(73) |
In derselben Überschrift heißt es unter dem folgenden Punkt (57):
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(74) |
Schließlich heißt es unter der Überschrift „Eigentümerwechsel — obligatorische vorzeitige Rückzahlung“ (58) im Darlehensvertrag (59):
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(75) |
TS und Nordea hatten bereits am 27. Juli 2017 einen Darlehensvertrag geschlossen. Der Vertrag enthielt die Bedingung, dass Baukostenüberschreitungen während der Bauphase entweder von TS oder von der Gemeinde getragen werden sollten. Der Darlehensvertrag wurde vom Stadtkämmerer unterzeichnet. Er enthielt daher Klauseln über die Verantwortung der Gemeinde für etwaige Kostenüberschreitungen bei der Durchführung des Vorhabens sowie Verpflichtungen in Bezug auf den Mietvertrag, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (60): |
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(76) |
Die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags wurde später als kommunale Bürgschaft nach Abschnitt 51 des Gemeindegesetzes betrachtet (61). Die Stadt kam zu dem Schluss, dass die Bürgschaftsverpflichtung erst nach Erteilung einer staatlichen Genehmigung wirksam werde. Da die Bürgschaft aus verschiedenen Gründen wahrscheinlich nicht genehmigt würde, wurde dem Bürgermeister empfohlen, Nordea unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Gemeinde nicht Vertragspartei des Darlehensvertrags sein könne. Diese Vereinbarung ist somit nichtig. Daher unterzeichneten TS und Nordea den neuen Darlehensvertrag ohne offizielle Beteiligung der Gemeinde. |
4. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(77) |
Am 12. Juni 2019 ging bei der Überwachungsbehörde die Stellungnahme eines Beteiligten (eines der Beschwerdeführer in dieser Sache) ein. Die Stellungnahme betraf den von der Gemeinde einer anderen Trainingsstätte gezahlten Preis und stützte die zuvor vorgebrachten Behauptungen bezüglich der Vereinbarung einer mutmaßlich überhöhten Miete im Mietvertrag. |
5. STELLUNGNAHME DER NORWEGISCHEN BEHÖRDEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DES BETEILIGTEN
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(78) |
Nach Auskunft der norwegischen Behörden ist die Einrichtung, auf die sich die Bemerkungen des Beteiligten beziehen, Teil eines Schulgebäudes und steht vollständig im Eigentum des Bezirks, in dem sich die Einrichtung befindet. Die Gemeinde kaufte dort in den Jahren 2018 und 2019 mehr Stunden als Zwischenlösung, um den Sportvereinen eine ausreichende Hallenkapazität zur Verfügung zu stellen, da Teile der Kapazität von Trondheim Spektrum aufgrund der laufenden Bauarbeiten nicht verfügbar waren. Später bestehe weder die Notwendigkeit noch die finanzielle Möglichkeit für die Gemeinde, die Vereinbarung mit dieser Einrichtung aufrechtzuerhalten. |
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(79) |
Die norwegischen Behörden sind nicht der Auffassung, dass die Übergangsvereinbarung mit dem Mietvertrag vergleichbar ist. Der Bezirk sei als Eigentümer der Einrichtung bereit gewesen, während der Dauer der Arbeiten zur Erweiterung von Trondheim Spektrum einige Hallenkapazitäten unter dem Marktpreis bereitzustellen. Diese Vereinbarung sollte nicht marktkonform sein und sei nicht marktkonform gewesen; sie könne nicht als Beleg dafür angesehen werden, dass der Mietvertrag der Gemeinde mit Trondheim Spektrum nicht marktkonform wäre. |
II. WÜRDIGUNG
6. VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE
6.1. EINLEITUNG
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(80) |
Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:
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(81) |
Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden kann, müssen daher die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: (i) Die Maßnahme wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, (ii) sie verschafft einem Unternehmen einen Vorteil, (iii) sie begünstigt bestimmte Unternehmen (Selektivität), und (iv) sie droht, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. |
6.2. DER BEGRIFF DES „UNTERNEHMENS“
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(82) |
Eine Maßnahme ist nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen anzusehen, wenn sie einem Unternehmen einen Vorteil verschafft. Unternehmen sind Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (62). Ob eine Einheit als öffentliche oder private Einheit anzusehen ist, oder die Tatsache, dass eine Einrichtung ganz oder teilweise in öffentlichem Eigentum steht, hat daher keinen Einfluss darauf, ob es sich bei der Einrichtung um ein „Unternehmen“ im Sinne des Beihilferechts handelt (63). |
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(83) |
Wirtschaftliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die im Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt bestehen (64). Umgekehrt stellen Einheiten, die wirtschaftlich nicht in dem Sinne aktiv sind, dass sie keine Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten, keine Unternehmen dar. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass sowohl der Bau als auch der Betrieb einer Infrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (und daher den Regeln für staatliche Beihilfen unterliegen), wenn diese Infrastruktur derzeit oder in Zukunft dafür genutzt wird, Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten (65). Beihilfen können auf mehreren Ebenen gewährt werden: beim Bau, beim Betrieb und bei der Nutzung der Infrastruktur (66). |
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(84) |
Trondheim Spektrum ist eine Mehrzweckeinrichtung, in der u. a. Konzerte, große Sportveranstaltungen, Messen und Kongresse stattfinden. Außerdem soll Trondheim Spektrum 2020 die Handball-Europameisterschaft für Männer und Frauen ausrichten. Daher ist festzustellen, dass TS wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. |
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(85) |
Außerdem vermietet TS Einrichtungen an die Gemeinde, die diese wiederum den Sportvereinen zur Verfügung stellt. Die Tatsache, dass die Gemeinde die von TS gemietete Kapazität als kostenfreie Einrichtungen für die Sportvereine der Gemeinde anbietet, hat keinen Einfluss auf die Art der Transaktion zwischen TS und der Gemeinde, bei der es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Daher ist TS ein Unternehmen im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen. |
6.3. VORLIEGEN STAATLICHER MITTEL
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(86) |
Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie vom Staat oder mit staatlichen Mitteln gewährt wurde. |
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(87) |
Die Übertragung staatlicher Mittel kann u. a. in Form von direkten Zuschüssen, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie Sachleistungen erfolgen. Staatliche Mittel umfassen alle Mittel des öffentlichen Sektors, einschließlich Gemeinden. (67) |
6.3.1. Maßnahme 4 und 5 — im Zeitraum 2007-2017 geschlossene Mietverträge und Mietvertrag von 2019
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(88) |
Wenn die Mietverträge zwischen der Gemeinde und TS (Maßnahmen 4 und 5) Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten sollten, würde eine solche Beihilfemaßnahme vom Staat und aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gewährt, da die Finanzierung direkt von der Gemeinde stammen würde. |
6.3.2. Maßnahme 6 — Kapitalerhöhung
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(89) |
Die Kapitalerhöhung (Maßnahme 6) wird TS direkt von der Gemeinde gewährt und ist daher als Einsatz staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens anzusehen. |
6.3.3. Maßnahme 7 — Finanzierung von Infrastrukturkosten
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(90) |
Wenn Infrastrukturkosten, die normalerweise der Bauträger übernehmen müsste, von der Gemeinde finanziert würden, würde diese Finanzierung direkt von der Gemeinde aufgebracht und daher unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfolgen. |
6.3.4. Maßnahme 9 — implizite Bürgschaft in einem Darlehensvertrag zwischen Nordea und TS
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(91) |
Am 11. Dezember 2017 unterzeichnete TS mit Nordea einen Darlehensvertrag über 490 Mio. NOK (ca. 50,67 Mio. EUR) (68). Während der Bauphase wird Nordea das Betriebskapital bereitstellen (69). |
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(92) |
Wie in Abschnitt 3.7 beschrieben, enthält der Darlehensvertrag Klauseln, in denen darauf hingewiesen wird, dass TS Maßnahmen beabsichtigt, die der Gemeinde ermöglichen sollen, gegebenenfalls in rechtskonformer Weise eine Bürgschaft für Nordea in Verbindung mit dem Risiko etwaiger Kostenüberschreitungen in der Bauphase zu gewähren (70). |
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(93) |
Der Darlehensvertrag enthält ferner eine Klausel, wonach der Mietvertrag zwischen TS und der Gemeinde ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Nordea nicht geändert werden kann (71). Darüber hinaus schreibt der Darlehensvertrag vor, dass die Gemeinde mindestens 77,93 % der Anteile an TS hält (72). |
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(94) |
Die norwegischen Behörden erklärten, dass der Abschnitt des Darlehensvertrags, nach dem der Mietvertrag mit der Gemeinde ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Nordea nicht geändert werden könne, für die Gemeinde nicht bindend sei. Sollte der Mietvertrag geändert werden müssen, wäre es Aufgabe von TS, sich um die Zustimmung seines Gläubigers (Nordea) zu bemühen. |
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(95) |
Im Hinblick darauf, dass die Gewährung und Aufrechterhaltung des Baudarlehens an die Bedingung einer Beteiligung der Gemeinde an TS von mindestens 77,93 % geknüpft ist, weisen die norwegischen Behörden darauf hin, dass der Vorstand von TS, der den Darlehensvertrag geschlossen hat, keine bindenden Verpflichtungen für seine Anteilseigner und damit für die Gemeinde eingehen kann; dies gelte auch für einen künftigen Verkauf von Anteilen. Dem Darlehensvertrag ist zu entnehmen, dass Nordea sich durchaus bewusst ist, dass der Vertrag für die Gemeinde nicht bindend sein kann; denn nach Abschnitt 2 würde eine Änderung der Beteiligungsstruktur ohne Zustimmung einen Vertragsbruch durch TS darstellen (73). |
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(96) |
Die norwegischen Behörden haben weitere Informationen zum Darlehensvertrag vorgelegt und betont, dass die Gemeinde nicht Partei des Darlehensvertrags ist und dass der Vorstand von TS die Gemeinde als Mehrheitseigentümerin von TS in keiner Weise in die Pflicht nehmen kann. Die Klauseln über die Verpflichtung von TS, mögliche strukturelle Veränderungen im Unternehmen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die der Gemeinde gegebenenfalls die Gewährung einer Bürgschaft ermöglichen, bedingen keine feste und konkrete rechtliche Verpflichtung, die für die Gemeinde bindend sein könnte. |
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(97) |
Die norwegischen Behörden verwiesen auf ein Schreiben der Gemeinde an den Bezirksgouverneur (norwegisch: Fylkesmannen). Das Schreiben wurde im Anschluss an die Ereignisse versandt, die dazu führten, dass der frühere Darlehensvertrag infolge einer rechtlichen Prüfung mit dem Ergebnis, dass die Gemeinde nicht Partei des Darlehensvertrags sein und keine Bürgschaft gewähren könne, für nichtig erklärt wurde. |
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(98) |
In diesem Schreiben teilte die Gemeinde dem Bezirksgouverneur mit, dass TS und Nordea an anderen finanziellen Lösungen ohne Beteiligung der Gemeinde arbeiten (74). |
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(99) |
Die norwegischen Behörden haben ferner erklärt, dass TS, wenn die Gemeinde rechtlich zum Eingreifen verpflichtet gewesen wäre, nicht um eine Kapitalerhöhung (75) hätte ersuchen müssen und die Gemeinde nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich für oder gegen diese Maßnahme zu entscheiden. |
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(100) |
Die norwegischen Behörden machen daher geltend, dass der Darlehensvertrag für die Gemeinde keine vertragliche Bindung in Form einer festen und konkreten Verpflichtung zur Bereitstellung staatlicher Mittel mit sich bringe. |
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(101) |
Die Übertragung staatlicher Mittel kann u. a. in Form von direkten Zuschüssen, Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie durch Sachleistungen erfolgen. Eine feste und konkrete Zusage, staatliche Mittel zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, wird ebenfalls als Übertragung staatlicher Mittel angesehen (76). Die Schaffung eines konkreten Risikos einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat durch eine Bürgschaft oder ein vertragliches Angebot ist für die Zwecke von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen bereits ausreichend (77). Da staatliche Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen und im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu analysieren sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vorteile, die in Form einer staatlichen Bürgschaft gewährt werden, eine zusätzliche Belastung für den Staat mit sich bringen können (78). |
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(102) |
Die Überwachungsbehörde hat die Art der beschriebenen Bestimmungen des Darlehensvertrags vor dem Hintergrund der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen geprüft. |
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(103) |
Die norwegischen Behörden haben nachgewiesen, dass die Gemeinde formell nicht Vertragspartei der derzeitigen Vereinbarung ist (79). Die Bestimmungen des Darlehensvertrags beziehen sich auf den Beschluss des Gemeinderats vom 25. Juli 2015, dem zufolge der Gemeinderat bereit ist, die notwendige finanzielle Verantwortung für die Modernisierung und die Erweiterung von TS zu übernehmen. Die norwegischen Behörden haben jedoch Unterlagen vorgelegt, nach denen der Gemeinderat 2016 erklärt hat, dass die Gemeinde nicht den Bau, sondern lediglich Mietkapazitäten finanzieren werde (80). |
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(104) |
Der Stadtkämmerer war zwar Mitunterzeichner des ersten Darlehensvertrags; angesichts des norwegischen Gesetzes, das für derartige Bürgschaften eine staatliche Genehmigung vorschreibt, wurde die Unterzeichnung allerdings als nichtig betrachtet, und die Parteien wurden entsprechend unterrichtet. |
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(105) |
Nach norwegischem Recht wären daher auch im Falle des laufenden Darlehens alle Bestimmungen des Darlehensvertrags, die sich auf die Gemeinde beziehen, vor nationalen Gerichten nicht durchsetzbar. |
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(106) |
Vor diesem Hintergrund sind im Darlehensvertrag enthaltene Feststellungen dazu, welche Aspekte Nordea als relevant dafür betrachtet hat, ob TS ein Darlehen gewährt werden soll, als einseitige Erwägungen von Nordea anzusehen. |
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(107) |
Die Bestimmungen des Darlehensvertrags, nach denen der Mietvertrag ohne die Zustimmung von Nordea nicht geändert werden kann, sowie die Bestimmung, dass das Darlehen nur unter der Bedingung gewährt wird, dass die Gemeinde zu mindestens 77,93 % an TS beteiligt ist, können ohne Nachweis einer förmlichen Verpflichtung der Gemeinde nicht als feste und konkrete Zusage staatlicher Mittel angesehen werden. TS ist eine Aktiengesellschaft (81), die ungeachtet der Beteiligung der Gemeinde keine über die Rechte anderer Gesellschaften nach norwegischem Recht hinausgehenden Rechte besitzt. |
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(108) |
Da keine anderen Informationen vorliegen, die eine feste und konkrete Verpflichtung der Gemeinde begründen, kann nicht nachgewiesen werden, dass diese Bestimmungen des Darlehensvertrags eine Verpflichtung zur Bereitstellung staatlicher Mittel bedingen würden. |
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(109) |
Da die Überwachungsbehörde im Einleitungsbeschluss auch in anderen Bestimmungen des Darlehensvertrags keinen Anlass zu Bedenken gesehen hat und da Nordea ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter ist, stellt die Überwachungsbehörde fest, dass der Darlehensvertrag zwischen TS und Nordea keine staatliche Beihilfe beinhaltet. Auf diese Maßnahme wird daher im Folgenden nicht weiter eingegangen. |
6.4. VORTEIL
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(110) |
Die Maßnahme muss TS einen Vorteil gewähren, der das Unternehmen von Ausgaben befreit, für die TS normalerweise aus eigenen Mitteln aufkommen müsste. |
6.4.1. Maßnahmen 4 und 5 — im Zeitraum 2007-2017 geschlossene Mietverträge und Mietvertrag von 2019
6.4.1.1. Einleitung
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(111) |
Während des Verfahrens im Vorfeld des Einleitungsbeschlusses hatten die norwegischen Behörden erklärt, die Mietverträge seien Teil einer bestehenden Beihilferegelung. Im Einleitungsbeschluss vertrat die Überwachungsbehörde die vorläufige Auffassung, dass die zwischen 1999 und 2017 geschlossenen Mietverträge keine Beihilferegelung darstellen. Die norwegischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss keine Einwände gegen diese vorläufige Auffassung der Überwachungsbehörde erhoben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht ihrer Würdigung in Abschnitt 5.1 des Einleitungsbeschlusses kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die im Zeitraum 1999-2017 geschlossenen Mietverträge keine Beihilferegelung darstellen. |
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(112) |
Die norwegischen Behörden vertraten die Auffassung, dass die im Zeitraum 2007-2017 geschlossenen Mietverträge ebenso wie der Mietvertrag von 2019 marktkonform und daher nicht mit einem Vorteil im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens verbunden seien. |
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(113) |
Die Rechtsordnung des EWR verhält sich gegenüber der Eigentumsordnung neutral und berührt in keiner Weise das Recht der EWR-Staaten, als Wirtschaftsbeteiligte aufzutreten. Wenn die öffentliche Hand jedoch direkt oder indirekt wirtschaftliche Transaktionen gleich welcher Art vornimmt, unterliegt sie den EWR-Vorschriften über staatliche Beihilfen. Wirtschaftliche Transaktionen von öffentlichen Stellen (einschließlich öffentlicher Unternehmen) verschaffen der Gegenseite keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, sofern sie zu normalen Marktbedingungen vorgenommen werden (82). |
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(114) |
Die norwegischen Behörden haben festgestellt, dass es angesichts der unterschiedlichen Größe, Ausrüstung, Gestaltung und Lage anderer Einrichtungen in Norwegen nicht möglich ist, eine mit Trondheim Spektrum uneingeschränkt gleichwertige Einrichtung in Norwegen zu ermitteln (83). Allerdings haben die norwegischen Behörden Informationen über andere Einrichtungen vorgelegt, die zu ähnlichen Zwecken gemietet wurden wie die Kapazitäten, die die Gemeinde von TS mietet, und auch zu anderen Einrichtungen in Norwegen, um die nach Auffassung Norwegens gegebene Marktkonformität der Mietverträge zu untermauern. |
6.4.1.2. Von den norwegischen Behörden übermittelte Referenzwerte
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(115) |
Die Gemeinde hat Informationen zur Preisgestaltung von TS gegenüber Dritten im Vergleich zur Preisgestaltung anderer Einrichtungen sowie Informationen über die Preise anderer Einrichtungen für die Vermietung von Hallenkapazitäten für Sport- und Freizeitzwecke vorgelegt. |
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(116) |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass Trondheim Spektrum über zwei Hallen mit mehr als 2 000 m2 verfügt (Halle D und Halle F), die sich besonders für größere Messen, Konzerte, Konferenzen und ähnliche Veranstaltungen eignen. Je nach Art der Veranstaltungen berechnet TS für die größere Halle D etwa 70 000-85 000 NOK (ca. 7 230-8 780 EUR) pro Tag und 59 000-70 000 NOK (ca. 6 100-7 230 EUR) für die etwas kleinere Halle F. |
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(117) |
Die norwegischen Behörden haben diese Mietpreise mit den Mietpreisen solcher Anlagen in anderen Einrichtungen in Trondheim verglichen. Die Freimaurerloge in Trondheim beispielsweise berechnet Tagessätze von nur 15 000-18 000 NOK (etwa 1 550-1 860 EUR). Es handelt sich um eine etwas kleinere Einrichtung für bis zu 600 Personen; die Halle F in Trondheim Spektrum dagegen hat eine Kapazität von mehr als 1 000 Personen. |
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(118) |
Nach Angaben der norwegischen Behörden berechnen Einrichtungen in norwegischen Städten vergleichbarer Größe ähnliche Mietpreise. In Stavanger kostet die Anmietung von Kapazitäten, die denen der Halle F vergleichbar sind, für vier Tage knapp über 200 000 NOK, während für die Grieghallen in Bergen etwa 300 000 NOK (ca. 20 100-31 000 EUR) für vier Tage verlangt werden. Die Preise von TS liegen knapp unter denen von Bergen (84). |
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(119) |
Ferner verwiesen die norwegischen Behörden auf die Sotra Arena in der Gemeinde Fjell, die 25 Minuten von Bergen entfernt liegt und über Räumlichkeiten mit einer Fläche von 12 000 m2 verfügt. Im Jahr 2016 sei diese Einrichtung für Messen genutzt worden, wobei für drei Tage und eine Fläche von etwa 5000-7 000 m2 etwa 100 000-125 000 NOK (etwa 10 300-12 900 EUR) in Rechnung gestellt worden seien. |
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(120) |
Angesichts dieser Gegenüberstellung bewerten die norwegischen Behörden die Preise von TS für die Vermietung von Hallenkapazitäten an Dritte als offenbar marktüblich. |
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(121) |
Die Gemeinde erwirbt Kapazitäten von TS, Sportvereinen mit eigenen Anlagen und staatlichen Einrichtungen (beispielsweise Hochschulen) sowie in sehr begrenztem Umfang auch von privaten Einrichtungen. |
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(122) |
Der von der Gemeinde gezahlte Stundensatz bewegt sich zwischen 350 und 2 046 NOK (ca. 36-211 EUR). Der TS gezahlte Stundensatz liegt bei 1 174 NOK (ca. 121 EUR). Nach dem neuen Mietvertrag beträgt der Stundensatz 1 700 NOK. Die norwegischen Behörden nennen mehrere Gründe für die Preisunterschiede. Außerdem seien einige dieser Einrichtungen (teilweise) vom Staat finanziert worden und vertraglich verpflichtet, (bestimmte) Kapazitäten zu festen Mietpreisen bereitzustellen. |
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(123) |
Die verhältnismäßig großen Preisunterschiede seien möglicherweise auch dadurch zu erklären, dass nicht allen Tageszeiten derselbe Wert beigemessen werde und dass nicht alle Einrichtungen so modern, gut ausgestattet und zentral gelegen seien wie Trondheim Spektrum. Die norwegischen Behörden betrachten alle vorstehenden Erwägungen als Belege dafür, dass die Gemeinde Kapazitäten an anderen Einrichtungen zu einem vergleichsweise niedrigeren Preis mietet (85). |
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(124) |
Die norwegischen Behörden haben Beispiele für die Preise vorgelegt, die für die Miete der Vestlandshallen, eines Sportzentrums in Bergen, in Rechnung gestellt werden. Den norwegischen Behörden zufolge berechnet diese Einrichtung Mietern (keine Sportvereine) annähernd den gleichen Preis, den die Gemeinde TS zahlt. Zugrunde gelegt wird bei TS eine „Hallenstunde“ von 60 Minuten für eine Fläche von 800 m2. Ein „Hallenviertel“ der Vestlandshallen habe eine Fläche von etwa 440 m2 und werde mit 940 NOK (ca. 97 EUR) für 90 Minuten abgerechnet. Damit ergäbe sich ein theoretischer Preis von ca. 626 NOK für 60 Minuten bzw. von 1252 NOK für eine etwas größere Fläche als bei TS (ca. 65 bzw. 129 EUR). |
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(125) |
Darüber hinaus erklären die norwegischen Behörden, die Stadt Bergen berechne Mietern ohne Vorzugsrechte 1 150 NOK (ca. 119 EUR) pro Stunde in der Haukelandshallen, einer mit Trondheim Spektrum vergleichbaren Einrichtung. Und die Stadt Tromsø verlange bis zu 1 940 NOK (ca. 200 EUR) pro Stunde für eine vergleichbare Fläche in der Tromsøhallen. |
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(126) |
Hinsichtlich des Mietvertrags von 2019 haben die norwegischen Behörden erklärt, dass der neue Vertrag eine Erhöhung der Miete pro Stunde um etwa 50 % von rund 1 200 NOK auf 1 700 NOK (etwa von 124 EUR auf 176 EUR) vorsieht (86). Die norwegischen Behörden räumen ein, dass diese Miete am oberen Ende der Skala der von ihnen genannten Stundensätze einer Stichprobe von Sportanlagen liegt (zwischen etwa 350 NOK und 2 046 NOK (etwa 36-211 EUR)) (87). |
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(127) |
Nach Angaben der norwegischen Behörden wird Trondheim Spektrum nach der Modernisierung und Erweiterung eine moderne und sehr zentral gelegene Einrichtung in einer der größten und am schnellsten wachsenden Städte Norwegens sein. Damit die Überwachungsbehörde zu dem Schluss gelangen kann, dass der Mietvertrag einen Vorteil mit sich bringe, müsste der Stundensatz nach Auffassung der norwegischen Behörden deutlich über den am Markt ermittelten Preisspannen liegen (88). |
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(128) |
Die norwegischen Behörden haben ferner erklärt, der Stundensatz für gewerbliche Nutzer von Trondheim Spektrum sei früher höher gewesen (1 000-1 800 NOK bzw. ca.103-186 EUR) als nach dem Mietvertrag der Gemeinde (1 200 NOK bzw. ca. 124 EUR). Dies dürfte mit einem Stundensatz von ca. 1 700 NOK (ca. 176 EUR) nach dem neuen Mietvertrag und einem entsprechend höheren Stundensatz für gewerbliche Mieter auch in Zukunft so bleiben. |
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(129) |
Sollte die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis gelangen, dass der von der Gemeinde gezahlte Preis über dem Marktniveau liegt, würde dies nach Auffassung der norwegischen Behörden zwangsläufig bedeuten, dass auch die gewerblichen Nutzer von TS diesen höheren Mietpreis zahlen würden. Nach Auffassung der norwegischen Behörden gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass gewerbliche Mieter für die Miete von Hallenflächen in Trondheim Spektrum einen Preis zahlen würden, der über dem Marktniveau liegen würde (89). |
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(130) |
Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, die Überwachungsbehörde könne feststellen, dass die Mietverträge keine Elemente einer Beihilfe enthalten. Um die Überwachungsbehörde dabei zu unterstützen, zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, haben die norwegischen Behörden bisher im Wesentlichen Folgendes vorgelegt:
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6.4.1.3. Würdigung der Mietverträge durch die Überwachungsbehörde
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(131) |
Um festzustellen, ob eine Transaktion marktkonform ist, kann sie anhand der Bedingungen geprüft werden, zu denen vergleichbare Transaktionen von vergleichbaren marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in einer vergleichbaren Lage vorgenommen wurden (91). |
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(132) |
Die Heranziehung von Referenzwerten ist möglicherweise dann keine geeignete Methode für die Ermittlung von Marktpreisen, wenn die verfügbaren Referenzwerte nicht aus marktwirtschaftlichen Überlegungen heraus festgelegt wurden oder die bestehenden Preise durch staatliche Maßnahmen erheblich verzerrt wurden (92). |
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(133) |
Wie von den norwegischen Behörden angemerkt, sind beim Vergleich dieser Einrichtungen erhebliche Unterschiede zu beachten, beispielsweise in Bezug auf die Mietdauer (93), die Anzahl der gemieteten Stunden, die Qualität der Einrichtungen und den Standort der Einrichtungen innerhalb (oder außerhalb) der Städte. |
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(134) |
Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die von den norwegischen Behörden übermittelten Referenzwerte nicht hinreichend vergleichbar oder geeignet sind, um einen Marktpreis zu ermitteln, mit dem die nach dem Mietvertrag gezahlte Miete unmittelbar verglichen werden könnte (siehe auch Erwägungsgründe 142-152). |
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(135) |
Damit die Überwachungsbehörde zu dem Schluss gelangen kann, dass die Mietverträge Beihilfeelemente enthalten und TS somit einen Vorteil im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens verschaffen, muss sie feststellen, dass der aufgrund der Mietverträge gezahlte Preis hinreichend vom Marktpreis abweicht, um eine solche Feststellung zu rechtfertigen (94). |
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(136) |
Wie bereits erläutert, ist es im vorliegenden Fall nicht möglich, anhand der herkömmlichen Referenzwert-Methoden einen genauen Marktpreis festzustellen, da keine vergleichbaren und geeigneten Referenzwerte ermittelt werden können. |
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(137) |
Darüber hinaus erscheint es in diesem Fall nicht angemessen, ausgehend von den Kosten für die Erbringung der Leistungen nach Maßgabe des Mietvertrags einen Preis zu bestimmen, da es schwierig ist, zu einem aussagekräftigen Ergebnis über den dem Mietvertrag zuzurechnenden Anteil der Investitionskosten zu gelangen oder die von den übrigen Tätigkeiten von TS unabhängigen Kosten zu ermitteln. |
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(138) |
Wie von den norwegischen Behörden erläutert, wurden die Modernisierung und Erweiterung von Trondheim Spektrum zum Teil deshalb vorgenommen, weil die Gemeinde nicht über ausreichende Einrichtungen für größere Sport- und Kulturveranstaltungen verfügte. In diesem Zusammenhang haben die norwegischen Behörden darauf hingewiesen, dass Trondheim die Handball-Europameisterschaft 2020 sowohl für Männer als auch für Frauen ausrichten wird. Ein Ziel der Modernisierung und Erweiterung war daher, dass die modernisierte Einrichtung den Anforderungen des europäischen Handballverbands entsprechen und Platz für eine beträchtliche Anzahl an Zuschauern bieten sollte. |
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(139) |
Nach Auffassung der Überwachungsbehörde kann davon ausgegangen werden, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der Kapazitäten für die Bereitstellung von Hallenraum für Jugendsportvereine vermietet, keinen Preis akzeptieren würde, mit dem erhebliche Modernisierungs- und Erweiterungskosten gedeckt würden, die in keinem Verhältnis zu seinem über den Mietvertrag zu deckenden Bedarf stünden. Würde ein solcher Ansatz akzeptiert, könnte die Gemeinde einen Preis für die Miete der Einrichtungen für die Bereitstellung von Hallenraum für Jugendsportarten zahlen, mit dem der mit einer Modernisierung und Erweiterung der Einrichtungen im Allgemeinen verbundene Finanzierungsbedarf gedeckt wäre, ohne eine solche Zahlung jedoch als staatliche Beihilfe anzumelden (95). |
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(140) |
Der Bau von Einrichtungen für Sportveranstaltungen und andere öffentliche Veranstaltungen sowie die Unterstützung verschiedener Arten von Aktivitäten, die der Bevölkerung zugutekommen, können als staatliche Verantwortung betrachtet werden. Unter diesen Umständen würde der Staat nicht als Marktteilnehmer auftreten. Vielmehr würde er wie eine Behörde handeln. Daher kann der Staat solche Tätigkeiten unter bestimmten Umständen durch die Gewährung staatlicher Beihilfen finanzieren. Eine solche Maßnahme müsste dann jedoch alle maßgeblichen Bedingungen der AGVO (96) erfüllen, um freigestellt werden zu können; ansonsten müsste sie angemeldet und nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar genehmigt werden. |
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(141) |
Vor diesem Hintergrund muss die Überwachungsbehörde anhand anderer Methoden beurteilen, ob die Mietverträge Beihilfeelemente enthalten. Die von den norwegischen Behörden genannten Referenzwerte sind zwar nicht unmittelbar anwendbar; die Überwachungsbehörde ist jedoch der Auffassung, dass die Referenzwerte bei der Ermittlung einer Bandbreite marktüblicher Preise hilfreich für die Beurteilung sein können, ob der nach den Mietverträgen gezahlte Preis erheblich von den marktüblichen Preisen für eine ähnliche Leistung abweicht. |
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(142) |
Die norwegischen Behörden haben der Überwachungsbehörde einen Überblick über die Preise übermittelt, die die Gemeinde anderen Einrichtungen für die Anmietung von Hallenkapazitäten zu den Zwecken gezahlt hat, für die die Gemeinde Hallenkapazitäten von TS gemietet hat. (97) Nach Auffassung der Überwachungsbehörde wären diese am ehesten mit den in dieser Entscheidung geprüften Mietverträgen vergleichbar. |
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(143) |
Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Preise dieser Einrichtungen eher mit den Preisen der von der Gemeinde gemieteten Hallenkapazitäten vergleichbar sind als die Preise, die in Einrichtungen in anderen Städten verlangt werden. (98) Die für die anderen Einrichtungen verlangten Stundensätze gelten offenbar für die Vermietung der Einrichtungen für einen begrenzten Zeitraum und für unterschiedliche Veranstaltungen. Auch hinsichtlich der vorhandenen Einrichtungen bestehen Unterschiede zwischen den Einrichtungen. |
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(144) |
Die von den norwegischen Behörden genannten Referenzwerte für Fälle, in denen Gemeinden Hallenflächen vermieten, betreffen ferner Vereinbarungen, nach denen für diese Art von Leistungen genutzte Räumlichkeiten für eine größere Anzahl an Stunden vermietet werden; allerdings bewegte sich die Stundenzahl in keinem der Fälle in der Größenordnung der Stundenzahlen nach dem Mietvertrag zwischen der Gemeinde und TS. Diese Einrichtungen befinden sich ebenfalls in Trondheim (99). |
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(145) |
Nach Auskunft der norwegischen Behörden liegt der Preis zwischen 350 und 2 046 NOK pro Stunde. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Stundensätze, die die Gemeinde nach vielen dieser Einzelverträge zahle, sicher unter dem Marktpreis lägen und daher nicht uneingeschränkt vergleichbar seien, da einige dieser Einrichtungen teilweise vom Staat finanziert wurden und zum einen die vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter Kapazitäten zu festen Preisen bestehe und zum anderen die Vereinbarungen sich teilweise auf Tages- oder Wochenzeiten bezögen, denen unterschiedliche Werte beizumessen seien (100). |
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(146) |
Außerdem liegen von den Preisen der Einrichtungen, für die die elf Mietverträge unter Angabe der Mietpreise vorgelegt wurden, nur zwei (Heimdal und Utleira) im Bereich des Preises, den die Gemeinde zahlt (101). Die norwegischen Behörden haben eingeräumt, dass die Preise für diese beiden Einrichtungen höher sind als die Preise, die den anderen Einrichtungen gezahlt werden, zu denen Informationen vorgelegt wurden. Die norwegischen Behörden haben erklärt, diese Preise seien möglicherweise nicht marktüblich, da bei der Festlegung des Mietpreises durch die Gemeinde auch das Interesse der Gemeinde eine Rolle gespielt habe, die Aktivitäten von auf Mitgliedschaften beruhenden Sportvereinen zu unterstützen. Bei diesen Einrichtungen könne der marktübliche Preis daher etwas geringer sein als jeweils angegeben (102). |
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(147) |
Der öffentlich zugänglichen Website von Heimdal zufolge liegen die Stundensätze je nach Art des Vertrags zwischen 275 NOK und 550 NOK. Insoweit sind die marktüblichen Mieten für die Einrichtung offenbar deutlich niedriger als die Miete, die die Gemeinde nach diesem Mietvertrag zahlt. |
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(148) |
Bei den übrigen neun Mietverträgen verlangen die Einrichtungen Preise, die um 77 % bis 242 % (103) unter dem Preis liegen, den die Gemeinde TS nach den früheren Mietverträgen zahlt, und den Preis, den die Gemeinde TS nach dem Mietvertrag von 2019 zahlt, um 154 % bis 385 % unterschreiten. |
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(149) |
Von den elf Einrichtungen, für die Preise genannt wurden, werden vier von marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gemietet. (104) Die Preise dieser vier Einrichtungen bewegen sich zwischen 425 NOK und NOK 677. |
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(150) |
Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass die von den norwegischen Behörden vorgelegten Referenzwerte eher belegen, dass der von der Gemeinde nach den Mietverträgen gezahlte Preis — sowohl nach den früheren Verträgen als auch insbesondere nach der Erhöhung der Miete für die Hallenkapazität nach dem Mietvertrag von 2019 — erheblich höher war als der Preis, der von anderen Einrichtungen berechnet und diesen Einrichtungen auch gezahlt wurde. |
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(151) |
Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass sich die Unterschiede zwischen den Stundensätzen für diese Einrichtungen und dem Stundensatz, den die Gemeinde nach dem Mietvertrag mit TS gezahlt hat — wobei die betreffenden Räumlichkeiten von der Gemeinde alle für dieselben Zwecke angemietet werden — nicht vollständig damit erklären lassen, dass einige dieser Einrichtungen teilweise vom Staat finanziert wurden oder dass an einigen dieser Einrichtungen die Verpflichtung bestand, bestimmte Kapazitäten zu festen Preisen bereitzustellen. Dass sich diese Vereinbarungen teilweise auf Tages- oder Wochenzeiten beziehen, denen ein anderer Wert beigemessen wurde, gilt gleichermaßen für alle Einrichtungen, deren Mietpreise die norwegischen Behörden als mögliche Referenzwerte übermittelt haben. |
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(152) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann die Überwachungsbehörde nicht ausschließen, dass die Mietverträge im Zeitraum 2007-2017 und der Mietvertrag von 2019 TS einen Vorteil verschafft haben. Da eine solche Beihilfe jedoch nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar wäre, ist es nicht erforderlich, eine endgültige Feststellung über das Vorliegen einer Beihilfe zu treffen (105). |
6.4.2. Maßnahme 6 — Kapitalerhöhung in Verbindung mit neuen und unerwarteten Kosten — AGVO
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(153) |
Norwegen gewährte TS eine Kapitalerhöhung nach Artikel 55 AGVO in Höhe von 55 Mio. NOK (ca. 5,68 Mio. EUR). Den norwegischen Behörden zufolge konnte TS die entstehenden zusätzlichen Kosten nicht durch seine vorhandenen Mittel oder durch die Beschaffung zusätzlicher Mittel am Finanzmarkt decken. |
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(154) |
Nach Auffassung der norwegischen Behörden erlangt TS durch die Kapitalerhöhung keinen Vorteil. Die Kapitalzuführung sei für die Gemeinde als Eigentümerin von TS aus mehreren Gründen vorteilhaft gewesen. |
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(155) |
Die norwegischen Behörden gehen davon aus, dass die Änderungen insgesamt wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Rentabilität von TS haben, insbesondere im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation, d. h. wenn die verschiedenen Änderungen der Sitzplatz-, Aufzugs- und Lagerkapazitäten nicht vorgenommen worden wären. Alle Maßnahmen hätten zu höheren Einnahmen bzw. zu niedrigeren Kosten geführt, während die alternativen Konstellationen die entgegengesetzte Wirkung gehabt hätten (106). |
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(156) |
Die norwegischen Behörden haben ferner darauf hingewiesen, dass die Gemeinde durch die Kapitalerhöhung zum Quasi-Alleinaktionär von TS wurde; dies habe es der Gemeinde ermöglicht, die verbleibenden Anteile auch ohne die Zustimmung der derzeitigen Minderheitsaktionäre zu erwerben. Als alleiniger Anteilseigner werde die Gemeinde nach dem norwegischen Gesetz über Aktiengesellschaften (107) in die vorteilhafte Lage versetzt, einseitig über den künftigen Betrieb von TS zu entscheiden. |
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(157) |
Nach Auffassung der norwegischen Behörden hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der zwischen diesen beiden Szenarien hätte wählen können, wahrscheinlich ebenso wie die Gemeinde gehandelt. In jedem Fall sind die norwegischen Behörden der Ansicht, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht erfüllt wäre (108). |
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(158) |
Nach Ansicht der norwegischen Behörden ist der Wert der Beteiligung an TS — der mit der Infrastruktur von TS untrennbar verbunden sei — nach der Fertigstellung von Trondheim Spektrum höher als wenn das Modernisierungsvorhaben gestoppt worden wäre. Die mit der Kapitalerhöhung finanzierten Änderungen tragen zu einer größeren Rentabilität von TS sowie zu Kosteneinsparungen und zur Stärkung der Ertragskapazität der Infrastruktur bei. |
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(159) |
Darüber hinaus hat die Gemeinde ihre Beteiligung an TS erheblich ausgeweitet. Die höhere Beteiligung geht vor allem mit einer erheblichen Steigerung des Wertes der Beteiligung einher. Die Gemeinde erwarb für 55 Mio. NOK einen Anteil von 18 % an einem Unternehmen, das Eigentümer einer Infrastruktur ist, deren Erweiterung allein fast 600 Mio. NOK kostet. Darüber hinaus ermöglicht das (Quasi-)Alleineigentum an TS der Gemeinde, unmittelbarer Einfluss auf den Betrieb und die Zukunft des Unternehmens auszuüben. |
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(160) |
Die norwegischen Behörden weisen darauf hin, dass mittel- bis langfristig keineswegs unwahrscheinlich sei, dass Trondheim Spektrum zu einem Preis verkauft werden könnte, der mit einer annehmbaren Kapitalrendite für die Kapitalzuführung verbunden wäre. Und wenn Trondheim Spektrum nicht veräußert werde, sei nach dem Abschluss der Erweiterung und der Umsetzung des Geschäftsplans und der Geschäftsstrategie, nach denen ein größerer Teil der Einnahmen schrittweise mit gewerblichen Tätigkeiten erzielt werden soll, höchstwahrscheinlich anzunehmen, dass der Wert der Beteiligung an dem Unternehmen erheblich steigen werde. |
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(161) |
Wenn ein Staat erklärt, er habe sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten, muss er im Zweifel nachweisen, dass die Entscheidung zur Durchführung der in Rede stehenden Transaktion nach Wirtschaftlichkeitserwägungen getroffen wurde, die den Erwägungen vergleichbar sind, die ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer ähnlichen (d. h. durch ähnliche Merkmale wie im Falle der betroffenen Behörde gekennzeichneten) Situation angestellt hätte, um die Wirtschaftlichkeit oder den mit der Transaktion verbundenen wirtschaftlichen Vorteil zu ermitteln (109). |
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(162) |
Wie eingehend eine solche Ex-ante-Bewertung ist, hängt von der Komplexität der Transaktion und dem Wert der betroffenen Vermögenswerte, Waren oder Dienstleistungen ab. In der Regel sollten Ex-ante-Bewertungen unterstützt durch fachlich kompetente und erfahrene Sachverständige vorgenommen werden. Sie sollten stets auf objektiven Kriterien beruhen und nicht durch Erwägungen des öffentlichen Interesses beeinflusst sein. Wenn eine Bewertung von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen wurde, kann dies die Glaubwürdigkeit der Bewertung zusätzlich untermauern. |
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(163) |
Damit festgestellt werden kann, ob eine Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ist zu prüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter mit einer vergleichbaren Größe wie das betreffende Unternehmen unter vergleichbaren Umständen Kapital im gleichen Umfang eingebracht hätte, insbesondere wenn man die vorliegenden Informationen und die bei dieser Investition absehbaren Entwicklungen berücksichtigt. |
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(164) |
Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten ist in Bezug auf verschiedene wirtschaftliche Transaktionen entwickelt worden. Die EWR-Gerichte haben den „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ entwickelt, um bei öffentlichen Investitionen (insbesondere Kapitalzuführungen) festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt. Um nach diesem Grundsatz zu ermitteln, ob eine Investition einer öffentlichen Stelle eine staatliche Beihilfe darstellt, ist zu prüfen, ob ein unter normalen Marktbedingungen handelnder marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber von vergleichbarer Größe in ähnlicher Lage zu der fraglichen Investition hätte bewegt werden können (110). |
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(165) |
Dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gewahrt wurde, lässt sich anhand eines Ex-ante-Geschäftsplans nachweisen, auf dessen Grundlage die Investitionsentscheidung getroffen worden wäre (111). Ein Staat kann nur objektive und nachprüfbare Nachweise geltend machen, die er vor oder zeitgleich mit der Entscheidung, eine Investition zu tätigen, berücksichtigt hat. |
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(166) |
Daher muss nachgewiesen werden, dass die Investition auf einer Wirtschaftlichkeitsbewertung beruht, die mit jener vergleichbar ist, die ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. |
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(167) |
Wirtschaftlichkeitsbewertungen, die nach Gewährung des (potenziellen) Vorteils vorgenommen werden, die nachträgliche Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass der Staat eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber getroffen hat (112). |
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(168) |
Dass die Kapitalzuführung angeblich für die Fortführung des Unternehmensgeschäfts oder die angemessene Kapitalausstattung der Geschäftstätigkeit nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften oder einer Schätzung der eingegangenen Risiken erforderlich ist, rechtfertigt nicht die Feststellung, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt ist. |
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(169) |
Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde unter normalen Marktbedingungen eine derartige Kapitalzuführung nur dann vornehmen, wenn die erwartete Rendite zum Zeitpunkt der Einbringung angesichts der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen als ausreichend bewertet wurde. |
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(170) |
Bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten wird davon ausgegangen, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber versuchen würde, seine Gewinne zu maximieren. (113) Das Gericht hat in der Rechtssache Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission ausgeführt: „Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber begnügt sich aber normalerweise nicht damit, dass eine Anlage ihm keine Verluste oder nur begrenzte Gewinne einbringt. Er wird nämlich eine angemessene Maximierung der Rendite für seine Anlage nach Maßgabe der vorliegenden Umstände und seiner kurz-, mittel- und langfristigen Interessen anstreben, was auch im Fall einer Anlage in ein Unternehmen gilt, an dessen Stammkapital er schon beteiligt ist“ (114). |
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(171) |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Gemeinde geprüft hat, ob sie als Mehrheitsaktionär von Trondheim Spektrum und auf der Grundlage objektiver Kriterien weitere Investitionen in Form einer Kapitalerhöhung tätigen sollte. Außerdem gab es gute marktwirtschaftliche Gründe für die Durchführung der Kapitalerhöhung durch die Gemeinde, insbesondere vor dem Hintergrund der kontrafaktischen Fallkonstellation (115). |
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(172) |
Aus den von den norwegischen Behörden übermittelten Informationen geht jedoch ebenfalls hervor, dass die Gemeinde vor der Entscheidung über die Gewährung der Kapitalzuführung keine wirtschaftliche Ex-ante-Bewertung vorgenommen hat. Es kann nicht als ausreichend angesehen werden, dass ein Marktteilnehmer, der zwischen der Fertigstellung der Modernisierungen und dem alternativen Verhalten hätte entscheiden müssen, wahrscheinlich wie die Gemeinde gehandelt hätte (116), ohne die zu erwartende Rentabilität der Investition konkret zu prüfen. |
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(173) |
Aus den Erläuterungen der norwegischen Behörden geht nicht hervor, dass die Investition für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber rentabel genug gewesen wäre (117). Dies gilt sowohl für die neuen Kosten als auch für die Kostenüberschreitung. Die Würdigung kann sich nicht auf solche allgemeinen Erläuterungen der norwegischen Behörden stützen. Beispielsweise liegen keine Schätzungen zur zu erwartenden Steigerung der Einnahmen infolge der zusätzlichen Sitzplatzkapazität oder zu den zu erwartenden Effizienzgewinnen infolge der größeren Aufzüge und der erweiterten Lagerfläche vor. |
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(174) |
Die Überwachungsbehörde hat den norwegischen Behörden Gelegenheit gegeben, solche Unterlagen über die Transaktion vorzulegen. Die norwegischen Behörden haben keine Wirtschaftlichkeitsbewertungen übermittelt, die den Wirtschaftlichkeitsbewertungen vergleichbar wären, die ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. Daher ist festzustellen, dass die norwegischen Behörden keine Nachweise dafür vorgelegt haben, dass die zu erwartende künftige Rentabilität aus Sicht eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zufriedenstellend war (118). Als TS um die Kapitalerhöhung ersuchte, war die Gemeinde mit 78 % an TS beteiligt. Andere Anteilseigner von TS zeigten kein Interesse daran, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Vielmehr vereinbarten mehrere Minderheitsaktionäre, ihre Anteile für 1 NOK auf die Gemeinde zu übertragen. |
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(175) |
Die Tatsache, dass andere Anteilseigner nicht bereit waren, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, sondern vielmehr ihre Anteile für 1 NOK auf die Gemeinde übertrugen, kann als Hinweis darauf gewertet werden, dass die Transaktion von den Marktteilnehmern nicht als rentabel angesehen wurde. |
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(176) |
Daher gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass TS mit der Kapitalerhöhung einen Vorteil im Umfang des Gesamtbetrags der Kapitalerhöhung erlangt hat. |
6.4.3. Maßnahme 7 — Finanzierung von Infrastrukturkosten
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(177) |
Die genaue Form der Maßnahme ist unerheblich für die Feststellung, ob dem Unternehmen durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. Für den Begriff der staatlichen Beihilfe ist nicht nur die Gewährung von positiven wirtschaftlichen Vorteilen von Belang; auch die Verringerung wirtschaftlicher Belastungen kann einen Vorteil darstellen. Der letztgenannte Aspekt ist eine weit gefasste Kategorie, die jegliche Formen der Verringerung von Belastungen beinhaltet, die ein Unternehmen normalerweise selbst trägt. Dies gilt für alle Fälle, in denen Marktteilnehmer von Kosten befreit werden, die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind (119). |
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(178) |
Der Begriff des „Vorteils“ bezieht sich auch auf Fälle, bei denen einige Marktteilnehmer bestimmte Kosten nicht tragen müssen, die andere, vergleichbare Marktteilnehmer in der jeweiligen Rechtsordnung in der Regel zu tragen haben, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Kosten sich auf eine Tätigkeit beziehen, die nicht wirtschaftlicher Natur ist (120). |
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(179) |
Der Bau von Infrastrukturen, die für Tätigkeiten genutzt werden, die der Staat in Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausübt und die nicht gewerblich genutzt werden, ist grundsätzlich von der Anwendung der Beihilfevorschriften ausgenommen (121). |
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(180) |
Ein selektiver Vorteil in Bezug auf eine aus staatlichen Mitteln finanzierte und nicht gewerblich genutzte Infrastruktur wie bei dem in Rede stehenden Fall könnte allerdings trotzdem festgestellt werden:
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(181) |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, bei der in Rede stehenden Infrastruktur handele es sich um eine öffentliche Infrastruktur allgemeiner Art, und TS habe nicht weniger bezahlt als gesetzlich vorgeschrieben. Die Finanzierung der Infrastruktur betrifft drei Maßnahmen. |
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(182) |
Erstens die Brücke zwischen der Halbinsel Nidarø und dem Festland an der Ilen-Kirche. Nach Auskunft der norwegischen Behörden ist die derzeitige Brücke den heutigen Anforderungen nicht mehr gewachsen. Die Brücke werde vollständig von der Gemeinde finanziert. Sie werde zentrale Teile der Stadt und die wichtigen Freizeit- und Parkflächen miteinander verbinden; dies sei für alle Bürger und Besucher von Vorteil. |
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(183) |
Zweitens beträfen die Arbeiten in Klostergata ein Wasser-/Abwassersystem, das die Gemeinde ohnehin ersetzen musste. Die Bauarbeiten fielen mit den Arbeiten an Trondheim Spektrum zusammen. Nach dem Hauptplan für den Wasser- und den Abwassersektor 2013-2024, dem Hauptplan für die Wasserversorgung 2004-2012 und dem kommunalen Teilplan für die Wasserversorgung 2017-2028 müsse die Gemeinde Grau- und Oberflächenwasser trennen und alte Wasserleitungen erneuern. Es sei empfohlen worden, diese Maßnahmen innerhalb von zehn Jahren (ab 2014) durchzuführen. Die Gemeinde bemühe sich, ihre Arbeiten mit den Arbeiten anderer Akteure abzustimmen. Die Wasserleitungen in Klostergata seien im Zeitraum 1895-1915 verlegt worden. Die norwegischen Behörden zufolge ersetzt die Gemeinde solche Leitungen immer dann, wenn auch andere Arbeiten an oder entlang der Straße durchgeführt werden. TS beteilige sich mit einem Anteil von 20 Mio. NOK (123). |
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(184) |
Drittens sollten mit der grünen Infrastruktur und dem öffentlichen Park attraktive Orte für Freizeit- und Erholungsaktivitäten für die Bevölkerung geschaffen werden. Die Gemeinde plane die Anlage von Vegetation in der Nähe des Flusses, um gute Umweltbedingungen für Pflanzen und Tiere zu schaffen. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die grüne Struktur und der öffentliche Park für das Vorhaben nicht notwendig seien, sondern vielmehr eine Infrastruktur darstellten, die allen Bürgern und Besuchern von Trondheim zugutekomme (124). |
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(185) |
Um beurteilen zu können, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss die Überwachungsbehörde allerdings die Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen und nicht die verfolgten Ziele untersuchen. Selbst wenn der Infrastrukturplan im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Entwicklungsplänen angenommen worden wäre, müsste die Überwachungsbehörde prüfen, ob die Infrastruktur der Gemeinde insgesamt oder nur dem betreffenden Entwicklungsvorhaben zugutekommt. Und nur im letztgenannten Fall müsste die Infrastruktur vom Bauträger finanziert werden, damit keine Beihilfe gegeben wäre (125). |
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(186) |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die (teilweise) von der Gemeinde finanzierten Maßnahmen keinen direkten faktischen Zusammenhang mit der Entwicklung aufweisen, sondern Ergebnis der öffentlichen Politik der Gemeinde sind, derartige allgemein zugängliche Infrastrukturen und öffentliche Grünflächen bereitzustellen (126). Die Grünfläche sei Teil eines wichtigen Erholungsgebiets entlang der Ufer des Flusses Něva mit sehr vielfältigen Tier- und Pflanzenarten. Nidarø sei Teil eines Fußwegenetzes, das von den Bewohnern der Stadt intensiv für Freizeit- und Outdoor-Aktivitäten genutzt werde (127). |
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(187) |
In Anbetracht der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen ist die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehenden Infrastrukturmaßnahmen der Öffentlichkeit in Trondheim zugutekommen. Auch wenn eine gewisse Zunahme des Verkehrsaufkommens in dem Gebiet mit dem Bauvorhaben in Verbindung stehen mag, sind die durchzuführenden Arbeiten doch für alle dort lebenden Menschen von Vorteil (128). |
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(188) |
Wie bereits erläutert, schlossen die Gemeinde und TS eine Entwicklungsvereinbarung (129). Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass weder für die Gemeinde noch für den Bauträger eine Verpflichtung zum Abschluss einer Entwicklungsvereinbarung besteht. |
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(189) |
Entwicklungsvereinbarungen sind ein Instrument, das dem Bauträger und den Gemeinden sicherzustellen hilft, dass die Anforderungen des Flächennutzungsplans und der Verfahrensanordnungen, auch an allgemeine Infrastrukturmaßnahmen, erfüllt werden. Sie können, müssen aber nicht unbedingt, Bestimmungen enthalten, die dem Bauträger einen Teil der wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit allgemeinen Infrastrukturmaßnahmen auferlegen. Zu betonen ist, dass Entwicklungsvereinbarungen Ergebnis von Verhandlungen zwischen einer Gemeinde und einem Bauträger sind. |
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(190) |
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Gemeinden verpflichtet wäre, einem Bauträger solche Kosten aufzuerlegen. Für den Fall jedoch, dass zwischen der Gemeinde und dem Bauträger eine Entwicklungsvereinbarung getroffen wurde, ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt, welche Kosten dem Bauträger auferlegt werden können. Grund dafür ist die asymmetrische Machtverteilung bei der Aushandlung und dem Abschluss von Entwicklungsvereinbarungen, durch die die Gemeinde begünstigt wird. |
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(191) |
Die norwegischen Behörden verweisen in diesem Zusammenhang auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bezirksgerichts Oslo, in dem es heißt: „Beweggrund für die Formulierung von Abschnitt 17-3 des Planungs- und Baugesetzes war unter anderem die Notwendigkeit, einzugrenzen, was die Gemeinden in eine Entwicklungsvereinbarung aufnehmen können, da die Gemeinden insoweit eine starke Position innehaben, als sie befugt sind, Vorhaben zu genehmigen oder zu verbieten. Insoweit stellt diese Bestimmung eine Anforderung an die Erforderlichkeit, Eignung und Verhältnismäßigkeit dar“ (130). |
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(192) |
Die norwegischen Behörden haben erläutert, der Handlungsspielraum der Gemeinde sei daher durch den Rechtsrahmen und die oben genannte Rechtsprechung in Bezug auf die Prüfung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Dennoch sind die Gemeinden bestrebt, Bauträgern möglichst viele Kosten aufzuerlegen. Obwohl sie vom Grundsatz der vollständigen Kostenübernahme ausgehen, wird dieser Grundsatz in der Praxis doch durch die Beschränkungen des nationalen Rechtsrahmens etwas abgeschwächt. |
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(193) |
Es gibt keine Formel und keine festgelegten Berechnungsmodelle für die Kostenaufteilung zwischen Gemeinden und einem Bauträger im Rahmen einer Entwicklungsvereinbarung. Den norwegischen Behörden zufolge wären solche Berechnungen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis hilfreich. Die Gegenstände sowie die Bauträger und die wirtschaftlichen Kapazitäten seien bei den einzelnen Vorhaben zu heterogen, um mathematische Modelle anwenden zu können. |
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(194) |
Die Gemeinde prüfe die Vorschläge des Bauträgers. Um die Verhältnismäßigkeit der Kostenaufteilung zu gewährleisten, werden dabei die Gesamtkosten des Bauträgers mit den Gesamtkosten bei anderen Vorhaben und Verfahren verglichen (Kosten des Beitrags zur öffentlichen Infrastruktur pro m2 Nutzfläche). Bei einem typischen Wohnungsbauvorhaben, das tendenziell sehr rentabel ist, liegt der annehmbare Aufwand pro m2 Nutzfläche höchstens bei etwa 2 000 NOK. Nach Angaben der norwegischen Behörden haben gewerbliche und gemeinwirtschaftliche Vorhaben tendenziell eine geringere Rentabilität; daher würden die zu übertragenden Kosten pro m2 Nutzfläche bei diesen Vorhaben in der Regel geringer angesetzt. |
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(195) |
Nach der mit TS getroffenen und diesem Ansatz folgenden Entwicklungsvereinbarung belaufen sich die Kosten für TS auf 2 226 NOK pro m2 Nutzfläche. |
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(196) |
Nach Aufforderung durch die Überwachungsbehörde haben die norwegischen Behörden weitere Informationen über kürzlich durchgeführte, relativ große Bauvorhaben in Trondheim vorgelegt, über die eine Vereinbarung getroffen wurde. Bei keinem der Vorhaben lagen die Kosten pro m2 Nutzfläche erheblich über den Kosten des Vorhabens von TS. Bei den Vorhaben handelt es sich um Wohnungsbauvorhaben und um Vorhaben im Bereich Handel/öffentliche Dienstleistungen. Einige der Vorhaben sind ausschließlich einer bestimmten Kategorie zuzurechnen, manche aber auch mehreren. |
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(197) |
Die Kosten, die TS mit der Entwicklungsvereinbarung auferlegt werden, sind höher als in den meisten als Referenz genannten Fällen. Die norwegischen Behörden haben festgestellt, dass selbst bei hoch rentablen gewerblichen Vorhaben wie der Erweiterung eines Hotels oder der Einrichtung eines Einkaufszentrums der Projektträger in der Regel geringere oder nur geringfügig höhere Kosten pro m2 Nutzfläche trägt als TS. |
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(198) |
In ihrer Antwort auf die Anfrage der Überwachungsbehörde haben die norwegischen Behörden mitgeteilt, dass es nach ihrem Wissen keine spezifischen Statistiken auf Landesebene oder für Trondheim zu den Kosten pro m2 Nutzfläche gibt. Öffentlich zugänglichen Dokumenten ist jedoch zu entnehmen, dass die Kosten von TS gemessen an den Beiträgen bei anderen Bauvorhaben am oberen Ende der Spanne liegen. In einem Bericht von Norsk Eiendom vom August 2018 beispielsweise wurde festgestellt, dass die Kosten pro m2 Nutzfläche bei einer Stichprobe großer Bauvorhaben in Oslo zwischen 975 und 2167 NOK liegen und dass meist ein Beitrag von ca. 1 400-1 500 NOK geleistet wird (131). |
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(199) |
Nach Auffassung der norwegischen Behörden sind die vorgelegten Referenzwerte für die Kosten pro m2 Nutzfläche vergleichbar. Nach norwegischem Recht muss bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Kostenaufteilung besonders berücksichtigt werden. Um festzustellen, ob die Entwicklungsvereinbarung von TS von der üblichen Praxis abweicht, können Wohnungsbauvorhaben als Maßstab herangezogen werden, auch wenn dabei in der Regel höhere Kosten getragen werden können als bei Vorhaben wie dem von TS. Jedenfalls sind die Kosten pro m2 Nutzfläche auch bei den von den Gemeinden getroffenen Vereinbarungen über Vorhaben im Bereich Handel/öffentliche Dienstleistungen geringer als beim Vorhaben von TS. |
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(200) |
Darüber hinaus sind den einschlägigen Rechtsvorschriften (die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern) sowie den Urteilen norwegischer Gerichte (132) klare Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Gemeinde TS keine höheren Kosten hätte auferlegen können, ohne in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten (133). |
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(201) |
Die norwegischen Behörden haben Informationen über die Praxis der Aushandlung von Vereinbarungen über Bauvorhaben (Entwicklungsvereinbarungen) in Trondheim sowie Erläuterungen zu den Anforderungen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgelegt. Aus den von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen geht nicht hervor, dass im Falle von TS bei der Aushandlung der Kostenaufteilung von der üblichen Praxis abgewichen worden wäre. Die vorgelegten Benchmarks lassen, auch wenn sie für eine andere Art von Vorhaben gelten, nicht erkennen, dass der Beitrag von TS zur öffentlichen Infrastruktur geringer gewesen wäre, als üblicherweise bei anderen Bauvorhaben in Trondheim. |
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(202) |
Die Überwachungsbehörde kann daher nicht nachweisen, dass der vorliegende Fall von der üblichen Kostenaufteilung bei öffentlichen Infrastrukturvorhaben abweicht. |
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(203) |
Nach Prüfung der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen kann die Überwachungsbehörde somit nicht zu dem Schluss gelangen, dass TS durch die Teilung der Infrastrukturkosten in Verbindung mit der Modernisierung und Erweiterung von TS ein selektiver Vorteil gewährt wurde. Die Maßnahme wird folglich nicht als Beihilfe angesehen und im Folgenden nicht weiter geprüft. |
6.5. SELEKTIVITÄT
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(204) |
Damit eine Maßnahme als Beihilfe eingestuft werden kann, muss es sich insofern um eine selektive Maßnahme handeln, als sie „bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren begünstigt“. |
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(205) |
Bei den in Rede stehenden Maßnahmen handelt es sich um Einzelmaßnahmen, die ausschließlich TS betreffen. Sie sind daher selektiv im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. |
6.6. BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS UND VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS
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(206) |
Damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss sie geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen. |
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(207) |
Der bloße Umstand, dass eine Maßnahme die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb des EWR stärkt, wird als hinreichend für den Schluss betrachtet, dass die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den EWR-Staaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen Unternehmen in anderen EWR-Staaten zu verzerren (134). |
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(208) |
Durch die Kapitalzuführung hat TS einen Vorteil erlangt, durch den seine Position gegenüber anderen Unternehmen gestärkt wird, mit denen es auf einem EWR-weiten Markt im Wettbewerb steht. Dies gilt für alle Vorteile, die TS durch das potenzielle Beihilfeelement der Mietverträge gewährt werden. |
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(209) |
Außerdem muss die Überwachungsbehörde prüfen, ob die Maßnahmen geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Diesbezüglich hat der Gerichtshof Folgendes festgestellt: „Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt“ (135). |
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(210) |
Trondheim Spektrum ist in der Lage, mittlere und große internationale Veranstaltungen auszurichten, die auch außerhalb der Region stattfinden können (136). |
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(211) |
Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Feststellung einer Beeinträchtigung des Handels nicht bloß hypothetisch sein oder vermutet werden kann. Vielmehr muss auf der Grundlage der vorhersehbaren Auswirkungen der Maßnahme festgestellt werden, warum die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und warum sie Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Staaten haben könnte (137). |
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(212) |
Die Überwachungsbehörde und die Kommission haben in einer Reihe von Beschlüssen unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände die Auffassung vertreten, dass bestimmte Maßnahmen rein lokale Auswirkungen haben und den Handel zwischen EWR-Staaten daher nicht beeinträchtigen. In diesen Fällen stellten die Überwachungsbehörde und die Kommission insbesondere fest, dass der Beihilfeempfänger Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet innerhalb eines einzigen EWR-Staats erbrachte und es unwahrscheinlich war, dass er Kunden aus anderen EWR-Staaten gewinnen würde; ferner war nicht davon auszugehen, dass die Maßnahme mehr als marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen oder die Niederlassung von Unternehmen in anderen EWR-Staaten haben würde. Einige dieser Entscheidungen bzw. Beschlüsse betrafen Sport- und Freizeiteinrichtungen mit überwiegend lokalem Einzugsgebiet, die für Kunden oder Investitionen aus anderen EWR-Staaten kaum von Interesse sein dürften (138). |
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(213) |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass TS, wenngleich manche der von TS ausgeübten Tätigkeiten lokal geprägt sind, beispielsweise Messen und andere internationale Veranstaltungen ausrichtet, die auch für Kunden aus dem Ausland interessant sind. Zudem wird TS die Handball-Europameisterschaft 2020 ausrichten, bei der ebenfalls davon auszugehen ist, dass sie ausländische Kunden anzieht. |
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(214) |
Und schließlich ist festzustellen, dass der Markt für die Ausrichtung internationaler Veranstaltungen für den Wettbewerb zwischen Anbietern von Einrichtungen und Veranstaltungen geöffnet ist und deren Tätigkeiten im Allgemeinen dem Handel zwischen den EWR-Staaten unterliegen (139). |
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(215) |
Aus diesen Gründen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen drohen und geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. |
6.7. SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE
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(216) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Überwachungsbehörde zu dem folgenden Schluss gelangt:
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7. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
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(217) |
Nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen gilt: „Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. … Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in diesem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde.“ |
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(218) |
Die norwegischen Behörden erklären, die Gültigkeit des neuen Mietvertrags sei an die Auflage der Marktüblichkeit geknüpft. (140) Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsbedingungen an die Marktbedingungen angepasst werden können, sollte die Überwachungsbehörde dies verlangen. Vor diesem Hintergrund stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die norwegischen Behörden hinsichtlich des Mietvertrags von 2019 die Anforderung in Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens erfüllt haben, sofern der Mietvertrag Beihilfeelemente enthält. |
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(219) |
Die norwegischen Behörden haben die im Zeitraum 2007-2017 geschlossenen Mietverträge nicht bei der Überwachungsbehörde angemeldet. Die Überwachungsbehörde stellt daher fest, dass die Behörden ihren Verpflichtungen nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 im Hinblick auf diese Maßnahme nicht nachgekommen sind, sofern die Mietverträge Beihilfeelemente enthalten. |
7.1. MAßNAHME 6 — DIE KAPITALZUFÜHRUNG IST NICHT MIT DER AGVO VEREINBAR
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(220) |
Nach Artikel 3 AGVO sind Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen befreit, wenn diese Beihilfen alle Anforderungen in Kapitel I AGVO sowie die spezifischen Bedingungen für die jeweilige Art von Beihilfen nach Kapitel III AGVO erfüllen. |
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(221) |
Nach Artikel 6 Absatz 1 AGVO gilt die Verordnung nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben. In Artikel 6 Absatz 2 AGVO heißt es: „Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Name und Größe des Unternehmens, b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, c) Standort des Vorhabens, d) die Kosten des Vorhabens, e) Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.“ |
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(222) |
Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, dass nicht klar sei, wie Artikel 6 Absatz 2 AGVO auf laufende Vorhaben anzuwenden sei, die geändert oder ausgeweitet werden oder über deren Abschluss keine Gewissheit mehr besteht. Nach Auffassung der norwegischen Behörden erscheint es logisch, dass „Arbeiten für das Vorhaben“ nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO nicht unbedingt den Beginn eines Vorhabens als Ganzes betreffen müssen, sondern sich auch auf einen späteren Zeitpunkt beziehen können, insbesondere dann, wenn „das Vorhaben“ oder „die Tätigkeit“ tatsächlich eine Änderung, eine Erweiterung oder eine ähnliche Tätigkeit darstellt; insbesondere sollte dieser Begriff so ausgelegt werden, dass auch Fälle abdeckt werden, in denen sich ein neuer „entscheidungsrelevanter Aspekt“ ergibt. |
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(223) |
Die norwegischen Behörden betonen, Änderungen an Vorhaben sowie Kostenüberschreitungen seien nicht ungewöhnlich. Bei Infrastrukturvorhaben sei dies möglicherweise sogar eher die Regel als die Ausnahme. |
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(224) |
Eine solche Auslegung könnte unbeabsichtigt zu einer unterschiedlichen Behandlung der Modernisierung und Erweiterung einer bestehenden Infrastruktur und des Neubaus einer Infrastruktur führen. Darüber hinaus müssten Vorhaben, für die möglicherweise bereits beträchtliche öffentliche Mittel eingesetzt wurden, möglicherweise auf halber Strecke gestoppt oder erheblich verkleinert werden. |
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(225) |
Zudem könne eine solche Auslegung unbeabsichtigte und unerwünschte Folgen derart haben, dass es zu einer übermäßig vorsichtigen Finanzplanung komme, die wiederum die Gewährung höherer Beihilfebeträge zur Folge haben könnte. |
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(226) |
Und schließlich weisen die norwegischen Behörden darauf hin, dass die Überwachungsbehörde in einer Reihe von Fällen Beihilfen genehmigt habe, die nach Einleitung eines Vorhabens beantragt wurden. Nach Auffassung der norwegischen Behörden kann Artikel 6 AGVO so ausgelegt werden, dass auch diese Situation abgedeckt ist (141). |
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(227) |
Die norwegischen Behörden haben bestätigt, dass mit den Arbeiten zur Modernisierung von Trondheim Spektrum begonnen wurde, bevor TS um eine Kapitalerhöhung ersucht habe. Der Gerichtshof ist bei der Anwendung der AGVO von einer engen Auslegung gegangen. Er hat festgestellt, dass bei einem Verstoß gegen die Anforderungen der AGVO die Befreiung der Maßnahme von der Anmeldepflicht nicht in Betracht käme (142). |
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(228) |
In Bezug auf einen möglichen späteren Beginn der Durchführung des Vorhabens stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die durch die Kapitalzuführung finanzierten zusätzlichen Baukosten nicht einem von der Modernisierung und Erweiterung der Infrastruktur getrennten Vorhaben zugerechnet werden können. Bei diesen zusätzlichen Bauarbeiten handelt es sich vielmehr um eine Fortsetzung der ursprünglichen Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten an Trondheim Spektrum, die ohne das ursprüngliche Vorhaben nicht angefallen wären. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass eine Einstufung der zusätzlichen Bauarbeiten als „neuer entscheidungsrelevanter Aspekt“ darauf hinauslaufen würde, sie als neues „Vorhaben“ zu betrachten. Eine solche künstliche Aufspaltung eines Infrastrukturvorhabens könnte die in Artikel 6 AGVO festgelegte strenge Bedingung des Anreizeffekts untergraben und würde dem Ziel der AGVO zuwiderlaufen. |
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(229) |
Daher kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung nicht im Einklang mit der AGVO gewährt wurde. Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 AEUV, die nicht unter die AGVO fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht. Die norwegischen Behörden haben die Behörde nicht über die Kapitalzuführung unterrichtet. Die Überwachungsbehörde stellt daher fest, dass die norwegischen Behörden ihre Verpflichtungen nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen nicht eingehalten haben. Die Gewährung einer Beihilfe am 5. Dezember 2018 war somit rechtswidrig. Im Folgenden prüft die Überwachungsbehörde, ob die Maßnahme unmittelbar als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar betrachtet werden kann. |
8. VEREINBARKEIT DER BEIHILFEMAßNAHMEN MIT DEM BINNENMARKT
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(230) |
Die Überwachungsbehörde kann staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklären, sofern die Anforderungen an die Vereinbarkeit erfüllt sind. |
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(231) |
In den meisten Fällen sind diese Anforderungen an die Vereinbarkeit den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zu entnehmen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine Leitlinien für staatliche Beihilfen, die auf die in Rede stehende Maßnahme anwendbar wären. Die Überwachungsbehörde wird die Mietverträge (Maßnahmen 4 und 5) und die Kapitalzuführung (Maßnahme 6) daher unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens prüfen. |
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(232) |
Die Überwachungsbehörde geht daher von den allgemeinen Grundsätzen für die beihilferechtliche Würdigung aus:
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8.1. ZIELSETZUNG VON GEMEINSAMEM INTERESSE
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(233) |
Staatliche Beihilfen müssen ein klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse haben, das von den Vertragsparteien anerkannt wurde. |
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(234) |
Die Förderung des Sports wird im EWR-Abkommen nicht direkt als Ziel von gemeinsamem Interesse erwähnt. Die Sportförderung kann jedoch als Teil der Förderung von Bildung, Ausbildung und Jugend sowie als sozialpolitisches Ziel angesehen werden. Eine engere Zusammenarbeit in diesen Bereichen wird vor allem nach den Artikeln 1 und 78 des EWR-Abkommens als Ziel des EWR betrachtet. Die Modalitäten für diese engere Zusammenarbeit sind in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten präzisiert. Artikel 4 dieses Protokolls trägt die Überschrift „Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“ und sieht beispielsweise die Beteiligung der Vertragsparteien am Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport 2004 vor. |
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(235) |
Dies zeigt die enge Verbindung zwischen der Sportförderung und den im EWR-Abkommen festgelegten Zielen. Die Förderung des Sports, auch durch die Finanzierung von Sportinfrastrukturen, wurde von der Überwachungsbehörde als Ziel von gemeinsamem Interesse anerkannt (143). |
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(236) |
Außer für Sportveranstaltungen soll die Einrichtung auch für kulturelle Veranstaltungen genutzt werden und so zur Förderung der kulturellen Vielfalt beitragen. Das EWR-Abkommen enthält keine Bestimmung, die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entspricht. Die Überwachungsbehörde erkennt jedoch an, dass staatliche Beihilfen aus kulturellen Gründen auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens genehmigt werden können (144). |
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(237) |
Die Kommission hat mehrere Beihilfemaßnahmen zur Förderung von Sport- und Mehrzweckeinrichtungen genehmigt. Sie hat anerkannt, dass der Bau und der Betrieb von Einrichtungen für Sportveranstaltungen und andere öffentliche Veranstaltungen, die der breiten Öffentlichkeit zugutekommen, als staatliche Aufgabe angesehen werden können (145). |
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(238) |
Da Trondheim Spektrum durch Bereitstellung der Mehrzweckeinrichtung den Zugang der Bevölkerung zu Sport-, Kultur- und Erholungsangeboten und deren Nutzung sicherstellt, kommt sie insbesondere angesichts des multifunktionalen Charakters der Arena und des Mangels an Kapazitäten und angemessener Infrastruktur für verschiedene Veranstaltungen in Trondheim ihrer diesbezüglichen Verantwortung für die Bevölkerung nach. Daher ist davon auszugehen, dass mit der Realisierung des Vorhabens von Trondheim Spektrum politische Ziele von allgemeinem Interesse verwirklicht werden. |
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(239) |
Darüber hinaus könnte die Finanzierung von Sportinfrastrukturen und multifunktionalen Infrastrukturen auch durch Artikel 55 AGVO gedeckt sein, wenn bestimmte Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Auch dies bestätigt, dass staatliche Beihilfen für solche Infrastrukturen ein Ziel von gemeinsamem Interesse darstellen können. |
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(240) |
Daher ist festzustellen, dass mit den in Rede stehenden Maßnahmen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird. |
8.2. ERFORDERLICHKEIT STAATLICHER MAßNAHMEN
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(241) |
Um die Frage zu beantworten, ob eine staatliche Beihilfe wirksam zur Erreichung des ermittelten Ziels von gemeinsamem Interesse beiträgt, muss zunächst die konkrete Problemstellung untersucht werden. Beihilfen sollten auf Situationen ausgerichtet sein, in denen sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die durch Marktkräfte allein nicht herbeigeführt werden können, zum Beispiel die Behebung eines Marktversagens oder die Beseitigung eines Gleichstellungs- oder Kohäsionsproblems. |
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(242) |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass der Gemeinde keine angemessenen Einrichtungen für größere Sport- und Kulturveranstaltungen zur Verfügung stehen. Trondheim Spektrum wird der Gemeinde ermöglichen, verschiedene Arten von Veranstaltungen auszurichten, z. B. die Handball-Europameisterschaft 2020 für Männer und Frauen. Das verfolgte Ziel des öffentlichen Interesses würde ohne die in Rede stehenden Maßnahmen nicht erreicht. |
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(243) |
Darüber hinaus hat der örtliche Sportrat über einen erheblichen Mangel an Kapazitäten für die Aktivitäten des Jugendsports in Trondheim berichtet. Dies wird durch Schätzungen der Gemeinde untermauert, nach denen mindestens zwischen 8 und 22 Hallen bis 2030 bzw. 2050 benötigt werden (146). In der Gemeinde nimmt der Bedarf an Sporthallen zu, da Aktivitäten für Kinder und Jugendliche häufiger ganzjährig betrieben werden als in der Vergangenheit, als die Aktivitäten eher saisonal gebunden waren (147). |
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(244) |
Nach Auffassung der norwegischen Behörden sind die Investitionen in Infrastrukturen wie Trondheim Spektrum generell unzureichend. Der Bedarf an Einrichtungen könne von marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht gedeckt werden, da es angesichts der bei dem Vorhaben zu erwartenden Ertragssituation unwahrscheinlich sei, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in Vorhaben investieren würde, die den bestehenden Bedarf in Trondheim im selben Umfang decken würden (148). TS hat sich bei anderen Anteilseignern als der Gemeinde erfolglos um Finanzierungen bemüht. |
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(245) |
Die Gemeinde hat sich darauf verständigt, dass den Sportvereinen der Gemeinde Einrichtungen grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll Kindern und Jugendlichen unabhängig von der Höhe des Einkommens ihrer jeweiligen Familien die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten erleichtert werden. |
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(246) |
Der Erwerb von Hallenkapazitäten von TS durch die Gemeinde nach Maßgabe von Mietverträgen und die anschließende Verteilung dieser Kapazität auf die Jugendsportvereine ermöglichen den Vereinen, Bürgern unentgeltlich sportliche Aktivitäten anzubieten. Da die Vereine nicht in der Lage sind, dieses Angebot aus eigenen Mitteln zu finanzieren, müssten die Kosten für die Anmietung der Hallenkapazitäten von den Bürgern der Gemeinde als den Endnutzern getragen werden. |
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(247) |
Ohne die aufgrund der Mietverträge gewährte potenzielle Beihilfe wäre das Angebot daher erheblich geringer; dies könnte dazu führen, dass finanziell schlechter gestellte Bürger vom Amateursport ausgeschlossen würden. Die Marktkräfte allein könnten somit nicht sicherstellen, dass sportliche Aktivitäten in Trondheim im selben Umfang angeboten werden. |
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(248) |
Nach Auffassung der norwegischen Behörden dient die Beihilfe sowohl in Form der Mietverträge (Maßnahmen 4 und 5) als auch in Form der Kapitalzuführung (Maßnahme 6) der Behebung eines Marktversagens. Die Gemeinde beabsichtigt, der Bevölkerung Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die den Bedürfnissen der Bürger von Trondheim gerecht wird (149). |
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(249) |
Nach Auskunft der norwegischen Behörden würde TS ohne die Mietverträge mit der Gemeinde die Gewinnschwelle nicht erreichen. Die Mietverträge sind daher von grundlegender Bedeutung für den Betrieb von TS. Außerdem hätten die Modernisierung und Erweiterung von Trondheim Spektrum ohne die Kapitalzuführung nicht wie geplant abgeschlossen werden können. |
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(250) |
Insoweit sind die in Rede stehenden Maßnahmen und das staatliche Eingreifen nachweislich erforderlich. |
8.3. GEEIGNETHEIT DER BEIHILFE
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(251) |
Die in Rede stehende staatliche Beihilfe muss ein geeignetes Instrument sein, um das definierte Ziel von gemeinsamem Interesse angehen zu können. Eine Beihilfe wird dann als mit dem EWR-Abkommen nicht vereinbar erachtet, wenn derselbe positive Beitrag zu dem gemeinsamen Ziel durch andere Politikinstrumente oder Arten von Beihilfeinstrumenten erreicht werden kann, die den Wettbewerb weniger verfälschen. |
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(252) |
Durch die Mietverträge und die Kapitalzuführung kann die Gemeinde den Jugendsportvereinen in Trondheim im Einklang mit ihrer Entscheidung, allen Jugendsportvereinen freien Zugang zur Sportinfrastruktur zu gewähren, Zugang zu Hallenkapazitäten ermöglichen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Zugang der Bevölkerung Trondheims zu einer multifunktionalen Infrastruktur, die für verschiedene Arten von Sport- und Kulturveranstaltungen geeignet ist. Nach Auffassung der norwegischen Behörden wäre kein anderes politisches Instrument mit weniger wettbewerbsverfälschender Wirkung gleichermaßen geeignet gewesen, das verfolgte Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen. |
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(253) |
Die norwegischen Behörden haben nachgewiesen, dass neue Hallenkapazitäten in Trondheim benötigt werden und dass die Mietverträge TS lediglich ermöglichen, die Gewinnschwelle zu erreichen. Außerdem hätten die Modernisierung und die Erweiterung von Trondheim Spektrum ohne die Kapitalzuführung nicht abgeschlossen werden können. Die Überwachungsbehörde stellt ferner fest, dass die Modernisierung und Erweiterung der Infrastruktur größtenteils über ein privates Darlehen finanziert wird. |
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(254) |
Die norwegischen Behörden stellen fest, dass Investitionsbeihilfen generell als weniger schädlich für den Wettbewerb als Betriebsbeihilfen angesehen werden, erklären jedoch, dass die Gewährung von Investitionsbeihilfen für den Erwerb von Hallenkapazitäten nicht angemessen gewesen wäre. Die Anmietung von Kapazitäten zu einem marktüblichen Preis war und bleibt die am besten geeignete, kostengünstigste und für den Wettbewerb am wenigsten schädigende realistische Option zur Erreichung des angestrebten Ziels. |
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(255) |
Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass Investitionsbeihilfen im Allgemeinen einer Betriebsbeihilfe vorzuziehen und weniger wettbewerbsverzerrend sind als Betriebsbeihilfen. Betriebsbeihilfen können jedoch unter bestimmten Umständen erforderlich sein, um ein Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen (150). |
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(256) |
Mit den Mietverträgen verbundene Beihilfen könnten als Betriebsbeihilfen eingestuft werden. Wie die norwegischen Behörden erläutert haben, kann jedoch nicht allgemein festgestellt werden, dass die gewährten Beihilfen grundsätzlich Betriebsbeihilfen wären. Die Einnahmen aus den Mietverträgen können nämlich auch die Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Modernisierung und Erweiterung von Trondheim Spektrum (Abschreibung, Zinsen und Abzahlung von Darlehen) abdecken (151). |
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(257) |
Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die potenzielle Beihilfe zwar formal als Betriebsbeihilfe eingestuft werden könnte, tatsächlich aber die Investition in die Modernisierung und Erweiterung der Infrastruktur unterstützt. Die Maßnahme ermöglicht TS Investitionen in dieses Bauvorhaben. Die Wirkung der mit den Mietverträgen verbundenen potenziellen Beihilfe weist insoweit die Merkmale einer Investitionsbeihilfe auf (152). |
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(258) |
Daher ist die Überwachungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass eine solche Beihilfe unter den Umständen des vorliegenden Falles geeignet ist, das Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen. Darüber hinaus scheint das Ziel von gemeinsamem Interesse — die Gewährleistung des Zugangs der Bevölkerung zu Sport-, Kultur- und Erholungsangeboten und zu deren Nutzung — mit anderen politischen Instrumenten oder Arten von Beihilfen nicht in gleichem Maße erreicht werden zu können. Die Überwachungsbehörde stellt daher fest, dass die Maßnahmen geeignet sind, das ermittelte Ziel von gemeinsamem Interesse zu verwirklichen. |
8.4. ANREIZEFFEKT
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(259) |
Staatliche Beihilfen können nur dann als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten dahin gehend zu ändern, dass er das definierte Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt, und dieses veränderte Verhalten ohne die Beihilfe nicht stattfinden würde. |
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(260) |
Die norwegischen Behörden machen geltend, dass die Jugendvereine ohne die Mietverträge nicht in der Lage wären, ihren Mitgliedern unter den gleichen Bedingungen im Einklang mit dem mit der Maßnahme verfolgten gemeinsamen Ziel die gleiche Anzahl an Aktivitäten im gleichen Umfang und in der gleichen Bandbreite anzubieten. Zudem hätte auch ein niedrigerer Mietpreis wahrscheinlich zu diesem Ergebnis geführt, da eine niedrigere Miete den gesamten Betrieb von TS hätte gefährden können. |
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(261) |
Darüber hinaus haben die norwegischen Behörden nachgewiesen, dass TS die Modernisierung und Erweiterung von Trondheim Spektrum ohne die Einnahmen aus dem neuen Mietvertrag von 2019 nicht finanzieren konnte (153). Aus den genannten Gründen kommt die Überwachungsbehörde daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzung des Anreizeffekts für alle mit den Mietverträgen verbundenen Beihilfen erfüllt ist. |
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(262) |
In Bezug auf die Investitionsbeihilfe stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die am 6. Juli 2018 beantragte Kapitalzuführung erst gewährt wurde, nachdem im Sommer 2017 mit den Arbeiten zur Modernisierung und Erweiterung der Infrastruktur begonnen worden war. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass Trondheim Spektrum ohne die Kapitalerhöhung nicht erweitert und modernisiert worden wäre, zumindest nicht nach dem damaligen Plan und im damals vorgesehenen Umfang. Somit wurde durch eine eindeutige, nachweisbare kontrafaktische Fallkonstellation bestätigt, dass die Gewährung der Beihilfe einen Anreizeffekt hat. |
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(263) |
Da die Kapitalzuführung nach Beginn der Arbeiten gewährt wurde, kann sich die Überwachungsbehörde nicht auf die Vermutung des Vorliegens eines Anreizeffekts für die vor Beginn der Arbeiten beantragte Beihilfe stützen. (154) Unter bestimmten Umständen hat die Überwachungsbehörde nach eingehender Prüfung der Umstände Beihilfen für Vorhaben genehmigt, bei denen die Bauarbeiten bereits begonnen hatten (155). |
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(264) |
Die Überwachungsbehörde schließt den Anreizeffekt einer Beihilfe für ein bereits begonnenes Vorhaben nicht aus, wenn durch die Gewährung der Beihilfe zweifelsfrei die Fertigstellung von Vorhaben gesichert wird, die andernfalls nicht zum Abschluss gebracht würden. Bei der Würdigung des Anreizeffekts unter diesem Aspekt ist eingehend die kontrafaktische Fallkonstellation zu prüfen, d. h. die Frage, wie sich das Unternehmen ohne die Beihilfe verhalten würde (156). |
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(265) |
Nach Auskunft der norwegischen Behörden war beabsichtigt, die Modernisierung und Erweiterung von Trondheim Spektrum vollständig durch am Markt beschaffte Darlehen zu finanzieren. Dies hätte jedoch zur Folge gehabt, dass in der Bilanz von TS eine Verschuldungsquote in langfristig kritischer Höhe zu verzeichnen gewesen wäre. Allerdings sei man davon ausgegangen, das mit dem hohen Verschuldungsgrad verbundene Risiko durch die sicheren langfristigen Einnahmen aus dem Mietvertrag ausgleichen zu können. |
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(266) |
Die zusätzlichen Kosten, die durch die Kapitalzuführung gedeckt wurden, konnten nicht durch die Aufnahme zusätzlicher Schulden gedeckt werden, da eine weitere Erhöhung der Hebelwirkung durch TS auf der Grundlage der geschätzten künftigen Einnahmen wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen gewesen wäre. Darüber hinaus hatte Nordea als Darlehensgeber von TS angesichts dieser Entwicklungen eine erneute Bonitätsbeurteilung von TS gefordert, war aber offenbar nicht bereit, weitere Finanzmittel bereitzustellen. |
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(267) |
Daher hatte der Vorstand von TS seine Anteilseigner um zusätzliches Kapital ersucht, da ansonsten keine Möglichkeit bestand, die nötigen Finanzmittel zu erhalten; insoweit musste TS befürchten, dass die Modernisierung und Erweiterung nicht zum Abschluss gebracht werden konnten. |
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(268) |
Nach Auffassung der norwegischen Behörden ist der Anreizeffekt gegeben, wenn das Vorhaben, das Gegenstand der Investition ist, ohne die Kapitalzuführung nicht im gewünschten Umfang oder in der gewünschten Form realisiert werden könnte. |
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(269) |
In diesem Zusammenhang weisen die norwegischen Behörden darauf hin, dass TS nur eine geringe bzw. keinerlei finanzielle Marge erziele; vielmehr gehe es ausschließlich darum, die Modernisierung und Erweiterung zu finanzieren und im Laufe der Zeit die Gewinnschwelle zu erreichen. Jegliche Verringerung der Einnahmen, z. B. aus dem Mietvertrag, sowie Kostensteigerungen — auch aufgrund eines größeren Anteils der Infrastrukturkosten — hätte zur Folge gehabt, dass TS die entstehenden Kosten nicht mehr hätte decken können. Ohne diese Maßnahmen hätte Trondheim Spektrum daher nicht modernisiert und erweitert werden können. |
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(270) |
Die norwegischen Behörden erläutern, dass TS ohne die Kapitalzuführung zur Deckung neuer und unerwarteter Kosten die Modernisierung und Erweiterung hätte einstellen oder das Vorhaben nur unter Einschränkungen und in nicht wünschenswerter Weise hätte abschließen können; in diesem Fall hätte das Ziel von gemeinsamem Interesse einschließlich beispielsweise der Notwendigkeit, den Erfordernissen im Bereich des Amateursports Rechnung zu tragen, oder der von der Gemeinde angestrebten Möglichkeit der Ausrichtung von Veranstaltungen wie der Handball-Europameisterschaft damals oder auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erreicht werden können. Die norwegischen Behörden betrachten dies als hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt hatte (157). |
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(271) |
In Anbetracht der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass TS ohne die Kapitalzuführung nicht in der Lage gewesen wäre, die Modernisierung und Erweiterung von Trondheim Spektrum abzuschließen. Nach Angaben der norwegischen Behörden konnte TS keine Finanzmittel für das Vorhaben beschaffen; die Bauarbeiten hätten daher eingestellt werden müssen. Die kontrafaktische Fallkonstellation hätte im vorliegenden Fall somit darin bestanden, die Modernisierung und die Erweiterung der Infrastruktur aufzugeben. Unter diesen Umständen hielten die norwegischen Behörden die Kapitalzuführung für erforderlich. |
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(272) |
Vor diesem Hintergrund betrachtet die Überwachungsbehörde als nachgewiesen, dass die Kapitalzuführung eine Verhaltensänderung bei TS derart ermöglicht hat, dass TS eine zusätzliche Tätigkeit — den Abschluss der Modernisierung und Erweiterung von Trondheim Spektrum — aufnahm, was ohne die Beihilfe nicht möglich gewesen wäre (158). |
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(273) |
Somit ist bei den in Rede stehenden Maßnahmen die Voraussetzung des Anreizeffekts gegeben. |
8.5. VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
8.5.1. Mietverträge (Maßnahmen 4 und 5)
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(274) |
Staatliche Beihilfen sind dann verhältnismäßig, wenn der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt ist, das zur Erreichung des definierten Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich ist. |
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(275) |
Wie in Erwägungsgrund 216 erläutert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mietverträge im Zeitraum 2007-2017 und der Mietvertrag von 2019 TS einen Vorteil verschafft haben. Um die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt beurteilen zu können, muss die Überwachungsbehörde die mit den Maßnahmen verbundenen Beihilfen in ausreichendem Umfang quantifizieren, damit ihre Verhältnismäßigkeit beurteilt werden kann. |
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(276) |
Die norwegischen Behörden machen geltend, dass das Beihilfeelement des Mietvertrags gering und somit verhältnismäßig sei. Die Miete, die die Gemeinde TS nach Maßgabe des Mietvertrags zahle, ermögliche TS lediglich, die Gewinnschwelle zu erreichen. Ohne die Mietzahlungen hätte TS seinen Betrieb nicht aufrechterhalten können. |
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(277) |
Die norwegischen Behörden haben ferner Nachweise dafür vorgelegt, dass keine Quersubventionierung der Geschäftstätigkeit von TS erfolgt. Die eingeführte getrennte Buchführung über die Tätigkeiten von TS gewährleistet die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und stellt sicher, dass die Beihilfe zur Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse verwendet wird (159). |
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(278) |
Nach Darstellung der norwegischen Behörden bewirken die in Rede stehenden Maßnahmen (die Mietverträge und die Kapitalzuführung) kumulativ die Deckung der Finanzierungslücke, d. h. der Betriebsverluste von TS. Allein auf dieser Grundlage sind die Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache bestätigt, dass etwa die Hälfte der Kapazität von TS von Amateuren genutzt wird, wobei professionelle bzw. gewerbliche Nutzer einen marktüblichen Preis zahlen. |
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(279) |
Die norwegischen Behörden erklären ferner, selbst wenn die vorgelegten Referenzwerte in diesem Fall nicht geeignet sein sollten, das Vorliegen von Beihilfen zu widerlegen, zeigten die Referenzwerte doch, dass Mieten nach Maßgabe der Mietverträge innerhalb der auf diesem Markt in Norwegen üblichen Spanne lägen. |
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(280) |
Die nach dem Mietvertrag zahlbare Miete basiert auf einer festen Kapazität von jährlich 16 848 Stunden und einem Stundensatz von 1 700 NOK. Der vorherige Mietvertrag sah einen Stundensatz von 1 200 NOK für durchschnittlich 12 000 Stunden pro Jahr vor. |
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(281) |
Die jährlichen Mietzahlungen der Gemeinde an TS betragen 30 Mio. NOK. Der Höchstbetrag der Beihilfe, die TS nach dem neuen Mietvertrag gewährt werden könnte, würde sich somit auf 30 Mio. NOK belaufen. Dabei würde jedoch von einer marktüblichen Miete pro Stunde von 0 NOK ausgegangen. Der mit dem neuen Mietvertrag verbundene Beihilfebetrag würde der Differenz zwischen 30 Mio. NOK und der marktüblichen Miete entsprechen. |
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(282) |
Die von den norwegischen Behörden genannten Referenzwerte sind zwar nicht hinreichend vergleichbar, um das Vorliegen einer Beihilfe auszuschließen, können aber für eine näherungsweise Ermittlung des mit den Mietverträgen verbundenen Beihilfebetrags hilfreich sein (160). |
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(283) |
Nach den von den norwegischen Behörden übermittelten Informationen liegt der seitens der Gemeinde zahlbare durchschnittliche Stundensatz bei den elf von den norwegischen Behörden als Referenz vorgelegten Mietverträgen bei etwa 688 NOK. Die Verträge beziehen sich jedoch auf unterschiedliche gemietete Kapazitäten; daher wird die Annahme einer gewichteten durchschnittlichen Miete von ca. 908 NOK für diese Zwecke als eher angemessen betrachtet (161). Dieser Ansatz führt zu ähnlichen Ergebnissen wie die Berechnungen, die die Überwachungsbehörde selbst vorgenommen hat. |
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(284) |
Die durchschnittliche Miete kann als Näherungswert für den Höchstbetrag der Beihilfe im Zusammenhang mit den Mietverträgen herangezogen werden. Für den früheren Mietvertrag würde sich das Beihilfeelement auf 1 200 NOK – 908 NOK = 292 NOK pro Stunde belaufen. Damit wäre ein jährlicher Beihilfebetrag von etwa 3,6 Mio. NOK anzunehmen (162). Für den neuen Mietvertrag würde das Beihilfeelement 1 700 NOK – 908 NOK = 792 NOK pro Stunde betragen. Der jährliche Beihilfebetrag läge dann etwa bei 17 Mio. NOK. |
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(285) |
Nach Angaben der norwegischen Behörden belaufen sich die jährlichen Kosten und Ausgaben von TS im Jahr 2020 auf rund 60 Mio. NOK. Damit würde die Intensität der Betriebsbeihilfe ca. 28 % betragen. |
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(286) |
Die jährliche Betriebsbeihilfe ermöglicht TS die Deckung seiner Betriebsverluste. Jede Reduzierung der mit dem Mietvertrag verbundenen Beihilfe hätte bedeutet, dass TS die Gewinnschwelle weder heute noch zu einem früheren Zeitpunkt hätte erreichen können. |
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(287) |
Die norwegischen Behörden haben geltend gemacht, dass die Einnahmen aus den Mietverträgen teilweise für den Bau von TS verwendet werden. Sie können keine Zuordnung eines konkreten Anteils zu einer bestimmten Ausgabenkategorie vornehmen, sind jedoch der Auffassung, dass das gesamte mit dem Mietvertrag verbundene Beihilfeelement den Finanzausgaben von TS zugerechnet werden kann, die zum überwiegenden Teil auf das Baudarlehen von Nordea entfallen. Die Ausgaben für das Baudarlehen werden im Zeitraum 2020-2026 auf 19,8 Mio. und 15,3 Mio. NOK veranschlagt; ein etwaiges Beihilfeelement in Verbindung mit dem neuen Mietvertrag werde somit nahezu vollständig aufgebraucht (163). |
8.5.2. Kapitalzuführung (Maßnahme 6)
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(288) |
Wie in Erwägungsgrund 216 erläutert, gelangt die Überwachungsbehörde daher zu dem Schluss, dass TS mit der Kapitalerhöhung einen Vorteil im Umfang des Gesamtbetrags der Kapitalerhöhung erlangt hat. Darüber hinaus hat TS eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 27,5 Mio. NOK nach Maßgabe der Regelung über Mittel aus Glücksspielen erhalten (164). Der Gesamtbetrag der TS gewährten Investitionsbeihilfe beläuft sich somit auf 82,5 Mio. NOK. |
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(289) |
Wie von norwegischen Behörden erläutert, hätten die Modernisierung und die Erweiterung von Trondheim Spektrum ohne die Kapitalzuführung nicht abgeschlossen werden können. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Modernisierung und Erweiterung der Infrastruktur größtenteils über ein privates Darlehen finanziert wird. |
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(290) |
Außerdem stellt die Überwachungsbehörde fest, dass Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen nach Artikel 55 AGVO als mit dem EWR-Abkommen vereinbar anzusehen und von der Anmeldepflicht freigestellt wären, wenn alle maßgeblichen Anforderungen der Verordnung erfüllt wären. Wie in Abschnitt 8.1.1 erläutert, ist die AGVO im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbar. |
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(291) |
Dennoch können die nach Artikel 55 AGVO zulässigen Beihilfeintensitäten bis zu einem gewissen Grad als Maßstab für die von der Überwachungsbehörde vorzunehmende Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der in dieser Einleitung geprüften Maßnahmen angesehen werden. |
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(292) |
Nach Artikel 55 AGVO können sowohl Sportinfrastrukturen als auch multifunktionale Freizeitinfrastrukturen Investitionsbeihilfen in Höhe von bis zu 30 Mio. EUR (ca. 315 Mio. NOK) erhalten, und für Sportinfrastrukturen können Betriebsbeihilfen in Höhe von jährlich 2 Mio. EUR (ca. 21 Mio. NOK) gewährt werden. Wenn diese Beträge nicht überschritten werden, können als Höchstbetrag der Beihilfe 80 % der beihilfefähigen Kosten angenommen werden (165). |
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(293) |
Die Investitionsbeihilfe für TS in Höhe von 82,5 Mio. NOK läge somit innerhalb des nach der AGVO für multifunktionale Infrastrukturen zulässigen Rahmens. |
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(294) |
Trondheim Spektrum wird als multifunktionale Freizeitinfrastruktur angesehen und kommt daher für Betriebsbeihilfen nach der AGVO nicht in Betracht. Wie bereits erläutert, können der Beihilfehöchstbetrag und die Beihilfeintensitäten nach der AGVO jedoch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unmittelbar nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens hilfreich sein. |
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(295) |
Das geschätzte Beihilfeelement der Mietverträge würde innerhalb der Grenzen der Betriebsbeihilfen liegen, die nach Artikel 55 AGVO für Sportinfrastrukturen gewährt werden könnten, und weniger als 80 % der beihilfefähigen Kosten abdecken. (166) Entsprechendes würde für die neuen und die früheren Mietverträge gelten. |
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(296) |
Daher stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die geprüften Maßnahmen — die Kapitalzuführung (Maßnahme 6) und etwaige mit den Mietverträgen verbundene Beihilfen (Maßnahmen 4 und 5) — auf das zur Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse erforderliche Minimum beschränkt und daher verhältnismäßig sind. |
8.6. VERMEIDUNG ÜBERMÄßIGER NEGATIVER AUSWIRKUNGEN AUF WETTBEWERB UND HANDEL
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(297) |
Staatliche Beihilfen können als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erachtet werden, wenn die negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Vertragsparteien — begrenzt sind und die positiven Auswirkungen — Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse — überwiegen. |
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(298) |
Die norwegischen Behörden machen geltend, dass Trondheim Spektrum in seiner derzeitigen Form einen Eckpfeiler des Sport- und Kulturangebots in Trondheim darstelle, insbesondere in Bezug auf die kostenfreien Angebote der Gemeinde im Bereich des Amateursports durch die unentgeltliche Bereitstellung von Hallenkapazitäten für die Jugendsportvereine. |
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(299) |
Darüber hinaus haben die norwegischen Behörden Berichte vorgelegt, in denen anhand der getrennten Buchführung für die Tätigkeiten nach Maßgabe der Mietverträge und die gewerblichen Tätigkeiten nachgewiesen wird, dass die Beihilfen zur Finanzierung lokaler Tätigkeiten verwendet werden. |
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(300) |
Die norwegischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass private Investitionen in Anlagen wie Trondheim Spektrum selten und in jedem Fall unzureichend seien und dass die Beihilfe daher nicht geeignet sei, private Investitionen zu verdrängen. Ferner haben die norwegischen Behörden dargelegt, dass TS seinen gewerblichen Nutzern keine Mieten berechnet, mit denen das marktübliche Niveau unterschritten würde (167). |
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(301) |
Trondheim Spektrum ist in der Lage, mittlere und große internationale Veranstaltungen auszurichten, die auch außerhalb der Region stattfinden können (168). |
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(302) |
Die Überwachungsbehörde stellt jedoch fest, dass sich die Maßnahmen darauf beschränken, die in Rede stehende Finanzierungslücke zu schließen. Darüber hinaus sollen die Kapazitäten der Infrastruktur zu einem großen Teil dafür sorgen, dass Jugendsportvereine kostenfreien Zugang zu Einrichtungen erhalten, die die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an sportlichen Aktivitäten unabhängig vom Einkommensniveau ihrer Familien fördern (169). |
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(303) |
Trondheim Spektrum wird den Zugang der Bevölkerung zu Sport-, Kultur- und Erholungsangeboten und zu deren Nutzung sicherstellen, insbesondere angesichts des multifunktionalen Charakters der Infrastruktur und des Mangels an Kapazitäten und geeigneten alternativen Einrichtungen für Sport- und Kulturveranstaltungen in Trondheim. Die Gemeinde wird ihrer Verantwortung gegenüber der Bevölkerung gerecht, indem sie das Infrastrukturvorhaben ermöglicht und dadurch dafür sorgt, dass zusätzliche kulturelle, musikalische und sportliche Veranstaltungen in Trondheim stattfinden. |
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(304) |
Daher stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Maßnahmen keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel haben. |
8.7. TRANSPARENZ
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(305) |
Die norwegischen Behörden werden die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen im norwegischen Beihilfenregister veröffentlichen: https://data.brreg.no/rofs/eng. Somit wird das Transparenzerfordernis erfüllt. |
9. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR VEREINBARKEIT
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(306) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung ist die Überwachungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei der am 5. Dezember 2018 gewährten Kapitalzuführung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt. Diese Beihilfe ist nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar. |
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(307) |
In Anbetracht der vorstehenden Würdigung kann die Überwachungsbehörde nicht ausschließen, dass es sich bei den im Zeitraum 2007-2017 geschlossenen Mietverträgen und bei dem neuen Mietvertrag von 2019 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt. Diese Beihilfen sind jedoch nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Alle mit den Mietverträgen im Zeitraum 2007-2017 und dem neuen Mietvertrag von 2019 verbundenen Beihilfen werden nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen. Die Durchführung des neuen Mietvertrags von 2019 wird daher genehmigt.
Artikel 2
Die am 5. Dezember 2018 gewährte Kapitalzuführung stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Die Beihilfemaßnahme wird nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen.
Artikel 3
Die Finanzierung der Infrastrukturkosten in Verbindung mit der Modernisierung und Erweiterung von Trondheim Spektrum stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.
Artikel 4
Der Darlehensvertrag zwischen der Trondheim Spektrum AS und Nordea beinhaltet keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.
Artikel 6
Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.
Brüssel, den 28. November 2019
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Bente ANGELL-HANSEN
Die Präsidentin
Zuständiges Mitglied des Kollegiums
Frank J. BÜCHEL
Mitglied des Kollegiums
Högni KRISTJÁNSSON
Mitglied des Kollegiums
Carsten ZATSCHLER
Gegenzeichnender Direktor für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
(1) Unterlagen Nr. 847105 und 848590 bis 848601.
(2) Unterlage Nr. 849708.
(3) Unterlagen Nr. 859505, 859499, 859501 und 859503.
(4) Unterlagen Nr. 867151, 868181 und 868182.
(5) Unterlage Nr. 870428.
(6) Unterlage Nr. 870360.
(7) Unterlagen Nr. 874440 und 874442.
(8) Unterlage Nr. 876728.
(9) Unterlage Nr. 877379.
(10) Unterlagen Nr. 887522, 887524 und 887526.
(11) Unterlage Nr. 874067.
(12) Unterlage Nr. 881377.
(13) Unterlage Nr. 888352.
(14) Unterlagen Nr. 885827, 885829, 888351 und 888354.
(15) Unterlage Nr. 936140.
(16) Unterlage Nr. 888021.
(17) Unterlagen Nr. 896723, 896725, 896727 und 896729.
(18) Unterlagen Nr. 1040641, 1040643, 1040645, 1040647 und 1040649.
(19) Unterlagen Nr. 1054292, 1054294, 1054296 und 1054298.
(20) Unterlagen Nr. 1059166, 1059170 und 1059171.
(21) Unterlagen Nr. 1059842 bis 1059848.
(22) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), auf die in Ziffer 1j des Anhangs XV des EWR-Abkommens Bezug genommen wird, siehe Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2014 (ABl. L 342 vom 27.11.2014, S. 63. EWR-Beilage Nr. 71 vom 27.11.2014, S. 61. geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 185/2017 (ABl. L 174 vom 27.6.2019, S. 56. und EWR-Beilage Nr. 52 vom 27.6.2019, S. 67).
(23) Sache 82883, GBER 30/2018/Sports.
(24) Unterlage Nr. 1067253.
(25) Unterlage Nr. 1068858.
(26) Unterlage Nr. 1079516.
(27) ( Unterlage Nr. 1085424.
(28) ABl. C 177 vom 23.5.2019, S. 27. und EWR-Beilage Nr. 41 vom 23.5.2019, S. 1.
(29) Unterlage Nr. 1078019.
(30) Unterlage Nr. 1085424.
(31) Unterlage Nr. 1085422, S. 11.
(32) TS selbst kann die Einrichtung in diesem Zeitraum insgesamt 3000 Stunden nutzen.
(33) Unterlage Nr. 1040641, S. 4.
(34) Maßnahmen 1 bis 3 und Maßnahme 8. Zu neuen und bestehenden Beihilfen siehe Erwägungsgrund 120 des Einleitungsbeschlusses.
(35) Teil II Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen.
(36) Siehe auch Abschnitt 5.1.6.4 des Einleitungsbeschlusses.
(37) Siehe Einleitungsbeschluss Abschnitt 5.1.6.
(38) Anlage Q zu Unterlage Nr. 859501.
(39) Die Gültigkeit des neuen Mietvertrags ist an die Auflage der Marktüblichkeit gebunden. Der Vertrag sieht vor, dass die Gemeinde Anpassungen vornehmen kann, damit der Vertrag dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht, wenn die Überwachungsbehörde dies verlangen sollte. Artikel 12 des Mietvertrags von 2019 lautet (auf Norwegisch): „ Denne avtalen forutsettes å være inngått på markedsmessige vilkår. Det tas forbehold om at avtalen vil — forut for og i avtaleperioden — justeres for å tilfredsstille eventuelle føringer/krav fra EFTAs overvåkningsorgan (ESA), og/eller andre offentlige myndigheter. Dette for at avtalen til enhver tid skal tilfredsstille markedsinvestorprinsippet. “ Unterlage Nr. 887522, S. 7.
(40) Sache 82883, GBER 30/2018/Sports.
(41) TS schätzte die Gesamtkosten auf 595,4 Mio. NOK. Die Gemeinde erklärte sich jedoch nicht bereit, mehr als 591 Mio. NOK bereitzustellen.
(42) Mit Ausnahme eines Tennisclubs, der zwei Anteile besitzt. Der Tennisclub beteiligte sich schließlich nicht an der Kapitalerhöhung.
(43) Die norwegischen Behörden erklärten, dass die derzeitige Beteiligung sowohl auf die Kapitalzuführung und die daraus resultierende Verwässerung der anderen Anteile als auch auf die Übernahme der Anteile der anderen größeren Anteilseigner Danske Bank, Sparebank 1 SMN und Nordea zurückzuführen sei, die sich bereit erklärt hätten, ihre Anteile für 1 NOK auf die Gemeinde zu übertragen.
(44) Lov om aksjeselskaper (aksjeloven), LOV-1997-06-13-44.
(45) Unterlage Nr. 1085433, Abschnitt 3.2.
(46) Unterlage Nr. 1085422, S. 10-15.
(47) Die norwegischen Behörden verweisen auf Abschnitt 11 des Planungs- und Baugesetzes; lov om planlegging og byggesaksbehandling (plan- og bygningsloven), LOV-2008-06-27-71.
(48) „Verfahrensanordnungen“ sind Vorschriften, in denen die Reihenfolge von Arbeiten zur Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, technischer Infrastrukturen und grüner Infrastrukturen vor der Nutzung von Flächen sowie die Zeitpunkte festgelegt werden, ab denen Flächen für Bauzwecke genutzt werden dürfen; sie umfassen auch Anforderungen an die Reihenfolge der Durchführung von Bauarbeiten. Siehe Artikel 11 Absatz 9 des Planungs- und Baugesetzes.
(49) Die norwegischen Behörden verweisen auf Abschnitt 18 des Planungs- und Baugesetzes.
(50) Unterlage Nr. 1085422, S. 16.
(51) Unterlage Nr. 1085422, S. 16.
(52) Unterlage Nr. 874440, S. 20. Der detaillierte Flächennutzungsplan für einen Teil von Nidarø wurde am 14. März 2017 in der Sache 25/17 vom Gemeinderat angenommen.
(53) Unterlage Nr. 1054294.
(54) Unterlage Nr. 1054298, S. 6.
(55) Unterlage Nr. 1054294, Darlehensvertrag zwischen Nordea und TS vom 11. Dezember 2017, S. 1. Rn. 5 und 6. Norwegisch: „Nordea har lagt betydelig vekt på at Trondheim Spektrum AS har til hensikt å gjøre selskapsendringer eller andre tiltak som åpner muligheten for at Trondheim kommune, uten å komme i strid med lovverket, om nødvendig kan stille en garanti overfor Nordea som reduserer risikoen ifm kostnadsoverskridelser.“/„Nordea har for øvrig lagt sterk vekt på eierskapet fra Trondheim kommune og vedtaket i formannskapet datert 25. Juni 2014 i sak 144/14, hvor det blant annet fremgår av punkt 2 at Trondheim kommune, som største eier av Trondheim Spektrum AS, er innstilt på å ta det nødvendige økonomiske ansvaret som følger av rehabilitering og utvikling av Trondheim Spektrum.“
(56) Unterlage Nr. 1054294, Darlehensvertrag zwischen Nordea und TS vom 11. Dezember 2017, S. 5. „Sonstige Bestimmungen“ — Punkt 3. Norwegisch: „Risikoen som følge av at det oppstår kostnadsoverskridelser i byggeperioden og kredittkunden selv ikke kan betale disse: Trondheim Spektrum AS vil gjøre selskapsendringer eller andre tiltak som åpner muligheten for at Trondheim kommune, uten å komme i strid med lovverket, om nødvending kan stille garanti overfor Nordea.“
(57) Unterlage Nr. 1054294, Darlehensvertrag zwischen Nordea und TS vom 11. Dezember 2017, S. 5. „Sonstige Bestimmungen“ — Punkt 4. Norwegisch: „Leieavtalen med Trondheim kommune av 26.10.2017 kan ikke endres/reduseres uten Nordeas forutgående skriftlige samtykke.“
(58) Norwegisch: „eierskifte — obligatorisk førtidig tilbakebetaling“.
(59) Unterlage Nr. 1054294, Darlehensvertrag zwischen Nordea und TS vom 11. Dezember 2017, S. 4. Norwegisch: „Det er et vilkår for inngåelse og opprettholdelse av Byggekredittavtalen, at Trondheim Kommune eier minst 77,93 % av Kredittkunden, og opprettholder sin eierandel uendret. „For det tilfellet at eiersammensetningen endres, uten Nordeas forutgående skriftlige samtykke, skal Byggekreditten og ethvert utestående tilbakebetales som angitt i klausul 11 (Førtidig forfall av byggekreditten).“
(60) Unterlage Nr. 1054298, S. 5.
(61) Lov om kommuner og fylkeskommuner (kommuneloven), LOV-1992-09-25-107. In Abschnitt 51 heißt es: „1. Vedtak om å stille kausjon eller annen økonomisk garanti for virksomhet som drives av andre enn kommunen eller fylkeskommunen selv, skal godkjennes av departementet. 2. Det kan ikke stilles kausjon eller annen økonomisk garanti knyttet til næringsvirksomhet som drives av andre enn kommunen eller fylkeskommunen selv.“ Freie Übersetzung „1. Die Entscheidung, eine Sicherheit oder eine andere wirtschaftliche Garantie für Tätigkeiten zu gewähren, die nicht von der Gemeinde oder dem Bezirk selbst ausgeübt werden, bedarf einer Genehmigung durch das Ministerium. 2. Sicherheiten oder andere wirtschaftliche Garantien in Verbindung mit gewerblichen Tätigkeiten, die nicht von der Gemeinde oder dem Bezirk ausgeübt werden, können nicht gewährt werden.“
(62) Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner und Elser/Macrotron, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 21-23.
(63) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, ECLI:EU:C:2017:496, Rn. 42.
(64) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 108.
(65) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, ECLI:EU:C:2012:821, Rn. 40-43.
(66) Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 496/13/COL vom 11. Dezember 2013 betreffend die Finanzierung des Konzerthauses und Konferenzzentrums Harpa, Rn. 50.
(67) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, C-248/84, ECLI:EU:C:1987:437, und Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 48.
(68) Unterlage Nr. 1054294.
(69) Unterlage Nr. 1054298, S. 6.
(70) Unterlage Nr. 1054294, Darlehensvertrag zwischen Nordea und TS vom 11. Dezember 2017, S. 5. „Sonstige Bestimmungen“ — Punkt 3.
(71) Unterlage Nr. 1054294, Darlehensvertrag zwischen Nordea und TS vom 11. Dezember 2017, S. 5. „Sonstige Bestimmungen“ — Punkt 4.
(72) Unterlage Nr. 1054294, Darlehensvertrag zwischen Nordea und TS vom 11. Dezember 2017, S. 4. „Eigentümerwechsel — obligatorische vorzeitige Rückzahlung“ — Absatz 1.
(73) Unterlage Nr. 1054298, S. 7.
(74) Unterlage Nr. 1085428.
(75) Im vorliegenden Beschluss als Maßnahme 6 bezeichnet, siehe Abschnitt 3.5.
(76) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 51.
(77) Siehe Urteile des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, ECLI:EU:C:1998:579, Rn. 41, und vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 137-139.
(78) Siehe Urteile des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, ECLI:EU:C:1998:579, Rn. 43, und vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 107.
(79) Unterlage Nr. 1085428.
(80) Unterlage Nr. 87440, S. 21.
(81) Lov om aksjeselskaper (aksjeloven), LOV-1997-06-13-44.
(82) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 73 und 74.
(83) Unterlage Nr. 859501, S. 17.
(84) Unterlage Nr. 859501, S. 17. Die norwegischen Behörden nahmen ferner Bezug auf eine Befragung des Managements der Trondheim Messeselskap AS, eines Unternehmens, das in ganz Norwegen Messen veranstaltet, in dem der Gemeinde mitgeteilt worden sei, dass Trondheim Spektrum nicht als besonders erschwinglicher Veranstaltungsort gelte. Für weitere Einzelheiten zu Preisvergleichen haben die norwegischen Behörden auf diese Befragung verwiesen.
(85) Unterlage Nr. 859501, S. 18.
(86) Zahlen von 2017.
(87) Siehe Abschnitt 5.4.2 dieser Entscheidung.
(88) Unterlage Nr. 1040641, S. 9.
(89) Unterlagen Nr. 1040641, S. 10, und 1054298, S. 5.
(90) Unterlage Nr. 1085422, S. 5.
(91) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 98.
(92) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 99.
(93) Wie von den norwegischen Behörden erläutert, wird nicht allen Tageszeiten derselbe Wert beigemessen.
(94) Siehe z. B. Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 305/09/KOL vom 8. Juli 2009 über den Verkauf von Strom zwischen der Gemeinde Notodden und der Becromal Norway AS, S. 11.
(95) Die norwegischen Behörden haben einen Bericht der Beratungsfirma Norion (Unterlage Nr. 1085426) vorgelegt, mit dem geklärt werden soll, wie hoch der Stundensatz sein müsste, wenn TS eine angemessene Rendite für seine Investition erwarten würde. Bei der Schätzung wird jedoch nicht zwischen verschiedenen Arten von Leistungen unterschieden. Vielmehr enthält der Bericht eine Gesamtschätzung aufgrund der Kostenstruktur anderer Einrichtungen. Ein solcher Ansatz liefert nicht die erforderlichen Informationen, um festzustellen, ob die von der Gemeinde an TS gezahlte Miete pro Stunde die Kosten für die Erbringung der Leistungen nach Maßgabe der Mietverträge widerspiegelt.
(96) Siehe Artikel 55 AGVO zu Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen.
(97) Unterlage Nr. 859501, Abschnitt 3.8.2.
(98) Als Maßstab für den Preis, den TS Dritten berechnet, verwiesen die norwegischen Behörden unter anderem auf die Vestlandshallen und die Haukelandshallen in Bergen sowie die Tromsøhallen in Tromsø. Siehe auch Abschnitt 1.2.1.2.
(99) Die Zahl der in diesen Einrichtungen angemieteten Stunden liegt zwischen 6 und 1 344 (Angaben für das Jahr 2015).
(100) Unterlage Nr. 1085422, S. 28 und 29.
(101) Diese Einrichtungen sind Heimdal und Utleira, für die ein Preis von 2 046 NOK bzw. 1 302 NOK pro Stunde genannt wird.
(102) Unterlage Nr. 1096774.
(103) Der Stundensatz betrug beim früheren Mietvertrag 1 200 NOK und beim neuen Mietvertrag 1 700 NOK (gegenüber Preisen zwischen 350 NOK und 677 NOK pro Stunde bei den anderen Einrichtungen).
(104) Es handelt sich um die Autronicahallen (472 NOK), die KVT-Hallen (677 NOK), die Utleirahallen (600 NOK) und die Charlottenlundhallen (425 NOK).
(105) Zu dieser Begründung siehe z. B. Beschluss 2013/452/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die von Schweden geplante staatliche Beihilfe SA.33618 (12/C) zugunsten der Uppsala Arena (ABl. L 243 vom 12.9.2013, S. 19).
(106) Unterlage Nr. 1085422, S. 10.
(107) Lov om aksjeselskaper (aksjeloven), LOV-1997-06-13-44.
(108) Unterlage Nr. 1085422, S. 10-15.
(109) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 79. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 82-85. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682, Rn. 61.
(110) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 74.
(111) Siehe beispielsweise Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:2012:318, Rn. 83-85 und 105, vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 70-72, und vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, ECLI:EU:T:1998:78, Rn. 76. Siehe auch Entscheidung der Kommission in der Sache Shetland Leasing and Property Developments Ltd (Entscheidung 2006/226/EG der Kommission, ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 36), in der die Kommission die Darstellungen in zwei Berichten der Shetlandinseln mit einer zu erwartenden Gewinn- und Verlustrechnung, einer zu erwartenden Bilanz und dem zu erwartenden Cashflow für die Jahre 2000, 2001 und 2002 zurückwies. Das Vereinigte Königreich machte geltend, dass es sich um Ex-ante-Untersuchungen gehandelt habe und dass zurückhaltende und vernünftige Hypothesen zugrunde gelegt worden seien, aber die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass sie einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber trotz der relativ geringen Summen nicht genügt hätten.
(112) Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 82-86 und 105, und Beschluss 2014/274/EU der Kommission vom 20. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.23420 (11/C, ex NN 40/10), die von Belgien zugunsten von SA Ducroire/Delcredere NV durchgeführt wurde (ABl. L 144 vom 15.5.2014, S. 29), Rn. 150 und 151.
(113) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, ECLI:EU:C:1991:136, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, T-228/99 und T-233/99, ECLI:EU:T:2003:57.
(114) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, T-228/99 und T-233/99, ECLI:EU:T:2003:57, Rn. 314 und 315.
(115) Unterlage Nr. 1096774.
(116) Unterlage Nr. 1085422, S. 10-15.
(117) Siehe z. B. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, T-228/99 und T-233/99, ECLI:EU:T:2003:57‚ Rn. 255, und Beschluss 2014/274/EU, Rn. 153.
(118) Beschluss 2014/274/EU, Erwägungsgründe 150 und 151.
(119) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 68.
(120) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 68.
(121) Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 8. Januar 2016, SA.36019, Erwägungsgrund 36, und das Raster der Kommission für Infrastrukturen (Straßen, Brücken, Tunnel und Binnenwasserstraßen) unter: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/grid_roads_en.pdf
(122) Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 8. Januar 2016, SA.36019, Erwägungsgründe 38 und 46 und die dort zitierte Rechtsprechung.
(123) Unterlage Nr. 874440, S. 24.
(124) Unterlagen Nr. 1085422, S. 15, und Nr. 1059170.
(125) Siehe beispielsweise Entscheidung 2003/227/EG der Kommission vom 2. August 2002 über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe zugunsten des Freizeitparks „Terra Mítica SA“, Benidorm (Alicante) (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 23), Rn. 62-67), und Beschluss (EU) 2015/508 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die mutmaßliche Infrastrukturbeihilfe Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.36147 (C 30/10) (ex NN 45/10; ex CP 327/08) (ABl. L 89 vom 1.4.2015, S. 72).
(126) Unterlage Nr. 1059846.
(127) Unterlage Nr. 874440, S. 23.
(128) Siehe beispielsweise Entscheidung 2003/227/EG, Rn. 62-67).
(129) Unterlage Nr. 1059848.
(130) Urteil des Bezirksgerichts Oslo, 18-132587TVI-OTIR/07, S. 8. „Bakgrunnen var blant annet et behov for å sette begrensinger for hva kommunene kunne inngå avtale om, da kommunen i kraft av sin myndighet til å gi eller ikke tillatelser har en sterk maktposisjon i forhandlingene. Bestemmelsen oppstiller derfor både et krav om nødvendighet, og krav om rimelighet og forholdsmessighet.“ Gegen das Urteil wurde Rechtsmittel eingelegt. Ferner verweisen die norwegischen Behörden auf zwei neue Urteile des Bezirksgerichts Oslo: 18-104016 (Mortensrud) und 18-132587 (universitetet).
(131) Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass sich die zuvor gemeldeten Kosten in Höhe von 2 081 NOK pro m2 Nutzfläche in der endgültigen Fassung der Vereinbarung geändert haben. Der endgültige korrekte Betrag liege bei 2 226 NOK je m2 Nutzfläche.
(132) Abschnitt 17-3 des Planungs- und Baugesetzes und Urteil des Bezirksgerichts Oslo, 18-132587TVI-OTIR/07.
(133) Unterlage Nr. 1085422, S. 15-20.
(134) Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 20. Mai 1999, Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, E-6/98, EFTA Court Report (Bericht des EFTA-Gerichtshofs) 1999, S. 76, Rn. 59, und Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11.
(135) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 66.
(136) Unterlage Nr. 859501, S. 22.
(137) Siehe beispielsweise Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1995, AITEC/Kommission, T-447/93, T-448/93 und T-449/93, ECLI:EU:T:1995:130, Rn. 141.
(138) Siehe z. B. Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission in den Sachen N 258/2000 Freizeitbad Dorsten (ABl. C 172 vom 16.6.2001, S. 16); 2004/114/EG vom 29. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Erwerbscharakter in den Niederlanden durchgeführt haben (ABl. L 34 vom 6.2.2004, S. 63), SA.37963 — Vereinigtes Königreich — Mutmaßliche staatliche Beihilfe für Glenmore Lodge (ABl. C 277 vom 21.8.2015, S. 3) und SA.38208 — Vereinigtes Königreich — Mutmaßliche staatliche Beihilfe für mitgliedschaftlich organisierte Golfclubs (ABl. C 277 vom 21.8.2015, S. 4) sowie die Entscheidungen der Überwachungsbehörde Nr. 459/12/COL vom 5. Dezember 2012 über eine Beihilfe zugunsten von Bømlabadet Bygg AS für den Bau des Aquaparks Bømlabadet in der Gemeinde Bømlo und Nr. 20/19/COL vom 2. April 2019, Leangbukten Båtforenings Andelslag.
(139) Siehe auch Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 496/13/COL vom 11. Dezember 2013 betreffend die Finanzierung des Konzerthauses und Konferenzzentrums Harpa, Rn. 75.
(140) In Artikel 12 des neuen Mietvertrags von 2019 heißt es (auf Norwegisch): „Denne avtalen forutsettes å være inngått på markedsmessige vilkår. Det tas forbehold om at avtalen vil — forut for og i avtaleperioden — justeres for å tilfredsstille eventuelle føringer/krav fra EFTAs overvåkningsorgan (ESA), og/eller andre offentlige myndigheter. Dette for at avtalen til enhver tid skal tilfredsstille markedsinvestorprinsippet.“
(141) Unterlage Nr. 1085422, S. 10-15.
(142) Urteile des Gerichtshofs vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C-493/14, ECLI:EU:C:2016:577, vom 14. November 2019, Dilly’s Wellnesshotel (II), C-585/17, ECLI:EU:C:2019:969, vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, und vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, ECLI:EU:C:2019:634.
(143) Siehe Entscheidungen der Überwachungsbehörde Nr. 225/15/COL vom 10. Juni 2015, in der keine Einwände gegen eine Beihilfe in Form einer Übertragung von Land an Vålerenga Fotball AS erhoben werden, Nr. 357/15/COL vom 23. September 2015 über die staatliche Beihilfe zugunsten von Sandefjord Fotball AS, Nr. 178/15/COL vom 7. Mai 2015 über die Beihilfe zugunsten der Gemeinde Tromsø für den Bau der Wellness-, Schwimm- und Saunaanlage Templarheimen in der Gemeinde Tromsø, und Nr. 13/18/COL vom 29. Januar 2018 über die Beihilfe für den Bau und den Betrieb der Sporteinrichtung Templarheimen.
(144) Siehe Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 496/13/COL vom 11. Dezember 2013 betreffend die Finanzierung des Konzerthauses und Konferenzzentrums Harpa und die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Filme und sonstige audiovisuelle Werke, Rn. 10.
(145) Siehe Beschluss 2013/452/EU Beschluss der Kommission und vom 15. Mai 2013, Multifunktionsarena in Kopenhagen, SA.33728.
(146) Unterlage Nr. 1040641, S. 3.
(147) Unterlage Nr. 859501, S. 12.
(148) Unterlage Nr. 1054298.
(149) Unterlage Nr. 859501, S. 24.
(150) Siehe Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 13/18/COL vom 29. Januar 2018 über Beihilfen für den Bau und den Betrieb der Sportanlage Templarheimen und Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 145/17/COL vom 25. Juli 2017, keine Einwände gegen Betriebsbeihilfen für Wasserstofftankstellen in der Provinz Akershus zu erheben.
(151) Unterlage Nr. 1040641, S. 11.
(152) Zu dieser Begründung siehe Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission (Kernkraftwerk Hinkley Point C)‚ T-356/15, ECLI:EU:T:2018:439‚ Rn. 577-586, 610-614 und 617. Das Gericht hat in Rn. 583 des Urteils weiter ausgeführt: „Eine Beihilfemaßnahme, mit der ein Ziel von öffentlichen Interesse verfolgt wird, die zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist und die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, eine Beihilfemaßnahme also, die die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt, kann gemäß dieser Bestimmung durchaus für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie als Investitions- oder Betriebsbeihilfe einzustufen ist. Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch eine Betriebsbeihilfe für mit den [sic] Binnenmarkt vereinbar erklärt werden ...“ Siehe auch Urteile des Gerichts vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (Sportinfrastruktur, Kletterhalle), T-162/13, ECLI:EU:T:2016:341, Rn. 116 und 117, und vom 6. Mai 2019, Scor SE/Kommission, T-135/17, ECLI:EU:T-2019:287, Rn. 115.
(153) Unterlage Nr. 1040641, S. 14, und Unterlage Nr. 1085422, S. 26 und 27.
(154) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen C-630/11 P bis C-633/11 P, ECLI:EU:C:2013:387, Rn. 106 ff.
(155) Siehe Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 178/15/COL vom 7. Mai 2015 über die Beihilfe zugunsten der Gemeinde Tromsø für den Bau der Wellness-, Schwimm- und Saunaanlage Templarheimen in der Gemeinde Tromsø, und anschließende Entscheidung Nr. 13/18/COL vom 29. Januar 2018 über die Beihilfe für den Bau und den Betrieb der Sporteinrichtung Templarheimen. Im vorliegenden Fall genehmigte die Überwachungsbehörde öffentliche Mittel in Höhe von 179 Mio. NOK in Form von Zuschüssen zur Deckung von Kosten, die in der vorherigen Entscheidung (Nr. 178/15/COL) nicht berücksichtigt worden waren. Dabei handelte es sich um unerwartete Kostensteigerungen in Verbindung mit der Fertigstellung des Schwimm- und Wellnessbereichs der Sporteinrichtung sowie um neu entstandene Kosten im Zusammenhang mit einer Cafeteria und dem Bau einer Kletterhalle als Teil der Sporteinrichtung. Die Überwachungsbehörde stellte fest, dass der Bau der Sporteinrichtung ohne die Beihilfe nicht abgeschlossen worden wäre.
(156) Siehe Urteil Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, ECLI:EU:T:2009:2, Rn. 85, bestätigt im Rechtsmittelverfahren Beschluss des Gerichtshofs vom 24. Juni 2010, Kronoply/Kommission, C-117/09 P, ECLI:EU:C:2010:370. Siehe auch Entscheidungen der Überwachungsbehörde Nr. 110/15/COL vom 8. April 2015, Finnjord AS, Rn. 67 und 68, Nr. 178/15/COL vom 7. Mai 2015 über die Beihilfe zugunsten der Gemeinde Tromsø für den Bau der Wellness-, Schwimm- und Saunaanlage Templarheimen in der Gemeinde Tromsø, Nr. 13/18/COL vom 29. Januar 2018 über die Beihilfe für den Bau und den Betrieb der Sporteinrichtung Templarheimen und Nr. 344/09/COL vom 23. Juli 2009, Helguvík Aluminium Smelter.
(157) Unterlage Nr. 1040641, S. 14, und Unterlage Nr. 1085422, S. 26 und 27.
(158) Unterlage Nr. 930813.
(159) Unterlage Nr. 1040641, S. 14 und 15, und Unterlage Nr. 1085422, S. 27-31.
(160) Diese Bewertung steht im Einklang mit Ansatz der Überwachungsbehörde z. B. in der Entscheidung Nr. 225/15/COL vom 10. Juni 2015, keine Einwände gegen eine Beihilfe in Form einer Übertragung von Land auf die Vålerenga Fotball AS zu erheben (Rn. 75).
(161) Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Stundensätze, die die Gemeinde nach vielen dieser Einzelverträge zahlt, sicher unter dem Marktpreis liegen, da einige dieser Einrichtungen teilweise vom Staat finanziert wurden und zum einen die vertragliche Verpflichtung besteht, bestimmte Kapazitäten zu festen Preisen bereitzustellen, und die Vereinbarungen sich zum anderen teilweise auf Tages-/Wochenzeiten beziehen, denen ein anderer Wert beizumessen ist.
(162) Wie in Erwägungsgrund 120 des Einleitungsbeschlusses erläutert, beschränkt sich die Würdigung der Überwachungsbehörde in dem Beschluss auf potenzielle Beihilfen, die durch die im Zeitraum 2007-2017 geschlossenen Mietverträge gewährt werden.
(163) Unterlage Nr. 1040641, S. 14-15, und Unterlage Nr. 1085422, S. 27-31.
(164) Wie in den Erwägungsgründen 90 und 91 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass es sich bei den Mitteln, die TS nach Maßgabe der Regelung über Mittel aus Glücksspielen gewährt wurden, um eine bestehende Beihilfe handelt. Die Überwachungsbehörde wird jedoch den Beitrag aus norwegischen Glücksspielgeldern bei einer etwaigen Würdigung der Vereinbarkeit der im Einleitungsbeschluss genannten Maßnahmen berücksichtigen.
(165) Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe bb AGVO unter der Bedingung, dass die Gesamtkosten des Vorhabens nicht mehr als 100 Mio. EUR betragen.
(166) Nach Auskunft der norwegischen Behörden belaufen sich die Betriebskosten von TS auf rund 25 Mio. NOK.
(167) Unterlage Nr. 1040641, S. 15 und 16, und Unterlage Nr. 1085422, S. 31.
(168) Unterlage Nr. 859501, S. 22.
(169) Auf den Mietvertrag entfallen etwa 57 % der Nutzung der verfügbaren Kapazität durch TS. Unterlage Nr. 1040641, S. 7.