3.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/4


GESCHÄFTSORDNUNG

Angenommen am 7. Januar 1994 (1)

Neufassung vom 19. Dezember 2017 (2)

(2018/C 155/04)

ORGANISATION DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Artikel 1

Kollegium

Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde handeln als Kollegium gemeinschaftlich nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.

Die Arbeitsweise der Behörde unterliegt dem Grundsatz der Kollegialität und basiert auf der gleichberechtigten Beteiligung der Mitglieder des Kollegiums an der Annahme von Beschlüssen. Die Beschlüsse werden gemeinsam beraten, und alle Mitglieder des Kollegiums tragen die kollektive Verantwortung für alle gefassten Beschlüsse.

Die Protokollordnung des Kollegiums wird vom Präsidenten angeführt, gefolgt von den Mitgliedern entsprechend ihrem Dienstalter. Bei Mitgliedern mit gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangfolge nach dem Alter.

Artikel 2

Präsident

Der Präsident vertritt die Behörde als Ganzes in der Öffentlichkeit unter Wahrung des Grundsatzes der Kollegialität.

Der Präsident beaufsichtigt die Verwaltung der Behörde und ist befugt, Verträge abzuschließen und die Behörde anderweitig zu binden, damit sie funktionieren kann, ohne jedoch die Befugnisse und Aufgaben zu beeinträchtigen, die der Behörde durch das EWR-Abkommen und das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere durch Artikel 5 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens, übertragen wurden.

Der Präsident hält das Kollegium über seine allgemeine Vorgehensweise sowie über einzelne Fragen, die für andere Mitglieder des Kollegiums von Belang sind, auf dem Laufenden. Er handelt unter gebührender Berücksichtigung der von anderen Mitgliedern des Kollegiums geäußerten Ansichten und in Übereinstimmung mit den Leitlinien, politischen Strategien und Verfahren, die das Kollegium gemäß Artikel 16 festgelegt hat.

Artikel 3

Themenbereiche

Das Kollegium weist jedem Mitglied spezielle Themenbereiche des EWR-Abkommens zu, in denen das Mitglied für die Ausarbeitung und Durchführung der Beschlüsse des Kollegiums verantwortlich ist. Die Mitglieder erstatten dem Kollegium regelmäßig Bericht über die Durchsetzungspolitik in den Bereichen, für die sie zuständig sind, unterbreiten dem Kollegium diesbezügliche Vorschläge und leiten die öffentliche Kommunikation der Behörde in diesen Bereichen.

Die Themenbereiche werden bei der Ernennung eines oder mehrerer neuer Mitglieder des Kollegiums per Konsens zugewiesen. Die Zuweisung wird spätestens alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitglieds des Kollegiums überprüft. Wird kein Konsens erzielt, bleibt die Zuweisung unverändert, wobei die Mitglieder ihre bestehenden Themenbereiche behalten beziehungsweise die Themenbereiche übernehmen, die ihrem Vorgänger (d. h. dem Kollegiumsmitglied, dessen Ernennung zuvor von der Regierung desselben EFTA-Staates vorgeschlagen wurde) zugewiesen waren.

Artikel 4

Dienststellen

Bei der Ausübung seines Amtes wird das Kollegium von vier Dienststellen unterstützt, und zwar von den Direktionen „Binnenmarkt“ und „Wettbewerb und staatliche Beihilfen“, dem Juristischen Dienst und der Verwaltung. Die Dienststellen arbeiten eng zusammen.

Jede Dienststelle wird von einem Direktor geleitet, der vom Kollegium als Ganzem ernannt wird und dem Kollegium für die Tätigkeit seiner Dienststelle verantwortlich ist. Die Direktoren leiten ihre Dienststellen nach den vom Kollegium festgelegten Grundsätzen, Verfahren und Leitlinien und erstatten dem Kollegium auf Verlangen regelmäßig Bericht. Wurde die Verantwortung für die Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen in bestimmten Bereichen des EWR-Abkommens einem bestimmten Kollegiumsmitglied übertragen, so nimmt der zuständige Direktor seine Anweisungen von diesem Mitglied entgegen.

Bevor dem Kollegium ein Beschlussvorschlag unterbreitet wird, zieht die Dienststelle, die den Vorschlag ausgearbeitet hat, alle von dem Thema betroffenen Dienststellen zu Rate. Der Direktor des Juristischen Dienstes wird zu Vorschlägen für Rechtsakte und Maßnahmen, die rechtliche Wirkungen haben können, gehört. Der Direktor der Verwaltung wird zu Vorschlägen gehört, die sich auf die Verwaltung der Behörde, insbesondere auf die Personalverwaltung oder den Haushalt, auswirken können. Etwaige voneinander abweichende Stellungnahmen der Dienststellen sind bei der Vorlage des Vorschlags an das Kollegium zu erwähnen.

Das Kollegium kann dienststellenübergreifende Arbeitsgruppen und sonstige Strukturen für bestimmte Aufgaben einsetzen. Es ernennt den Vorsitzenden einer solchen Gruppe und bestimmt den Auftrag und die Arbeitsweise der Gruppe.

Artikel 5

Vertretung

Ist der Präsident an der Ausübung seiner Aufgaben gehindert, werden diese in den ersten sechs Monaten des Jahres von dem zweithöchsten Mitglied in der Reihenfolge des Protokolls und in den zweiten sechs Monaten des Jahres von dem dritthöchsten Mitglied wahrgenommen. Dazu gehört auch die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Präsidenten in seiner Eigenschaft als Mitglied des Kollegiums obliegen.

Ist ein Mitglied des Kollegiums an der Ausübung seiner Aufgaben gehindert, werden diese von dem in der Reihenfolge des Protokolls folgenden Mitglied und im Fall des in der Reihenfolge des Protokolls letzten Mitglieds vom dem im Protokoll direkt vor diesem geführten Mitglied wahrgenommen, das in der Lage ist, diese Aufgaben auszuüben.

Ist ein Direktor an der Ausübung seiner Aufgaben gehindert, werden diese von nachgeordneten Beamten gemäß der vom Direktor festgelegten Rangfolge wahrgenommen. Die Direktoren teilen die maßgebliche Rangfolge dem Direktor des Juristischen Dienstes mit.

Artikel 6

Verzicht von Kollegiumsmitgliedern

Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens kann ein Kollegiumsmitglied, das es im Sinne der zweifelsfreien Wahrung der Unabhängigkeit der Behörde für angebracht hält, sich an den Beratungen oder Beschlüssen in einer bestimmten Angelegenheit ganz oder teilweise nicht zu beteiligen, auf seine diesbezügliche Mitwirkung verzichten.

Das betreffende Kollegiumsmitglied teilt seinen Verzicht in einem solchen Fall dem Direktor des Juristischen Dienstes mit. Der Direktor des Juristischen Dienstes informiert daraufhin die anderen Kollegiumsmitglieder und sonstige betroffene Bedienstete und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kollegiumsmitglied, das seinen Verzicht erklärt hat, nicht mehr mit der betreffenden Angelegenheit befasst wird.

Falls das Kollegiumsmitglied, das seinen Verzicht erklärt hat, der Auffassung ist, dass es im Interesse der Behörde oder des reibungslosen Funktionierens des EWR-Abkommens für die Zwecke der betreffenden Angelegenheit durch ein Ad-hoc-Kollegiumsmitglied ersetzt werden sollte, schlägt es den anderen Kollegiumsmitgliedern seine Ersetzung gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens vor.

BESCHLÜSSE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Artikel 7

Beschlussarten

Bei der Ausübung der Befugnisse und Aufgaben, die ihr durch das EWR-Abkommen und das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofsabkommen, insbesondere durch Artikel 5 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens, übertragen wurden, fasst die Behörde Beschlüsse

a)

in Kollegiumssitzungen gemäß den Artikeln 8 bis 11;

b)

im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 12;

c)

per Delegation gemäß Artikel 13.

Artikel 8

Kollegiumssitzungen

Das Kollegium wird durch den Präsidenten zu den Sitzungen einberufen. Das Kollegium tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen. Es tagt ferner, wenn dies erforderlich ist.

Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen.

Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Annahme eines Beschlusses sind mindestens zwei Stimmen zugunsten des Beschlusses erforderlich.

Artikel 9

Tagesordnung der Kollegiumssitzung

Der Präsident gibt für jede Sitzung einen Entwurf einer Tagesordnung aus. Jeder Punkt, dessen Aufnahme von einem Mitglied beantragt wird, wird in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen. Ebenso wird jeder Punkt, der mehr als sechs Monate nach der Genehmigung durch den Direktor des Juristischen Dienstes noch anhängig ist, in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen.

Der Entwurf der Tagesordnung und die notwendigen Arbeitsunterlagen werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, den Mitgliedern spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag zugeleitet.

Auf Antrag eines Mitglieds wird die Aussprache über einen Punkt des Entwurfs der Tagesordnung einmal um eine Sitzung verschoben, es sei denn, durch die Verschiebung würde das Kollegium aufgrund verbindlicher Fristen daran gehindert, eine wirksame Entscheidung in der Sache zu treffen.

Das Kollegium kann einstimmig mit ausdrücklicher Zustimmung etwaiger nicht anwesender Mitglieder des Kollegiums beschließen, einen Punkt zu erörtern und zu beschließen, der nicht auf dem Entwurf der Tagesordnung steht oder zu dem die erforderlichen Arbeitsunterlagen erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist verteilt worden sind.

Das Kollegium wird mit dem Entwurf der Tagesordnung und etwaigen Änderungsanträgen befasst und genehmigt die Tagesordnung in der Sitzung.

Artikel 10

Teilnahme an Kollegiumssitzungen

Die Sitzungen des Kollegiums sind nicht öffentlich. Die Beratungen sind und bleiben vertraulich.

Der Direktor des Juristischen Dienstes nimmt an allen Sitzungen teil. Die Direktoren der Dienststellen, die für die Ausarbeitung der auf der Tagesordnung aufgeführten Beschlussentwürfe zuständig sind, und die anderen Direktoren können an den Sitzungen teilnehmen, sofern das Kollegium nicht etwas anderes beschließt.

Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds Beamte der Behörde einladen, einer Sitzung oder einem Teil einer Sitzung beizuwohnen und das Wort zu ergreifen.

Wenn die Behörde verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat, Vertretern anderer Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen die Teilnahme an Kollegiumssitzungen zu gestatten, in denen bestimmte Arten von Beschlüssen gefasst werden, werden diese Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen eingeladen, sich in einer solchen Sitzung oder dem betreffenden Teil davon vertreten zu lassen.

Das Kollegium kann jede sonstige Person einladen, einer Sitzung oder einem Teil einer Sitzung beizuwohnen und das Wort zu ergreifen.

Artikel 11

Protokoll der Kollegiumssitzungen

Über jede Sitzung des Kollegiums wird ein Protokoll angefertigt.

Das Protokoll wird durch die Unterschrift des Präsidenten festgestellt und vom Direktor des Juristischen Dienstes gegengezeichnet.

Artikel 12

Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren

Auf Vorschlag eines Mitglieds kann das Kollegium im Wege des schriftlichen Verfahrens beschließen. Jedes Mitglied kann während des schriftlichen Verfahrens beantragen, dass der Vorschlag in einer Kollegiumssitzung erörtert wird. In diesen Fällen wird der Punkt in den Entwurf der Tagesordnung der nächsten Kollegiumssitzung aufgenommen.

Der Wortlaut des Beschlussvorschlags wird allen Mitgliedern mitsamt Angabe eines vorgeschlagenen Annahmedatums zugeleitet.

Der Vorschlag gilt als vom Kollegium am vorgeschlagenen Datum angenommen, falls

das vorgeschlagene Annahmedatum mindestens drei Arbeitstage nach der Zuleitung des Vorschlags liegt, der Vorschlag nachweislich allen Kollegiumsmitgliedern zur Kenntnis gebracht wurde, mindestens zwei Kollegiumsmitglieder dem Vorschlag zugestimmt haben und kein Antrag auf Beratung des Vorschlags in einer Kollegiumssitzung gestellt worden ist, oder

alle Kollegiumsmitglieder dem Vorschlag zugestimmt haben.

Die Annahme des Beschlusses wird im Protokoll der nächsten Kollegiumssitzung vermerkt.

Artikel 13

Delegierte Beschlüsse

Sofern der Grundsatz der kollegialen Verantwortlichkeit voll gewahrt bleibt, kann das Kollegium ein Kollegiumsmitglied ermächtigen, in seinem Namen und unter seiner Kontrolle eindeutig umschriebene Beschlüsse in den diesem Mitglied gemäß Artikel 3 zugewiesenen Themenbereichen zu treffen sowie den Wortlaut eines Beschlusses, dessen wesentlichen Inhalt das Kollegium festgelegt hat, endgültig anzunehmen.

Während der Zeiträume, in denen die Zahl der im Dienst befindlichen Kollegiumsmitglieder zur Beschlussfähigkeit nicht ausreicht, können eines oder mehrere Kollegiumsmitglieder ermächtigt werden, etwaige dringend erforderliche Beschlüsse zu fassen.

Zudem können Beamte ermächtigt werden, eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.

Ungeachtet der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen behält sich das Kollegium in jedem Fall das Recht vor, selbst Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus kann das zuständige Kollegiumsmitglied beschließen, die ihm übertragenen Befugnisse nicht auszuüben, und die Annahme des Beschlusses an das gesamte Kollegium verweisen. Beschlüsse, die von einem Kollegiumsmitglied als besonders wichtig oder von besonderem Interesse eingestuft werden, werden in jedem Fall an das gesamte Kollegium verwiesen.

Der Direktor des Juristischen Dienstes unterrichtet das Kollegium regelmäßig über die Beschlüsse, die im Rahmen von per Delegationsbeschluss übertragenen Befugnissen gefasst wurden, und veranlasst, dass sie auf einer Kollegiumssitzung zur Kenntnis genommen werden.

Die nach Maßgabe dieses Artikels übertragenen Befugnisse können nur mit Zustimmung des Direktors des Juristischen Dienstes ausgeübt werden und dürfen nur in dem gegebenenfalls im Delegierungsbeschluss ausdrücklich festzulegenden Umfang weiterübertragen werden.

Artikel 14

Verfahren

Der Direktor des Juristischen Dienstes unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung der Sitzungen des Kollegiums sowie bei der Anwendung der Beschlussfassungsverfahren und sorgt gegebenenfalls für die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Beschlüsse der Behörde.

Er sorgt zu diesem Zweck für die Einhaltung der Vorschriften über die Erstellung und Vorlage der Dokumente, mit denen sich die Mitglieder zu befassen haben, und trifft gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen für die amtliche Bekanntgabe und die Veröffentlichung der Beschlüsse der Behörde im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage.

Artikel 15

Verbindliche Sprachfassungen

Die vom Kollegium in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren erlassenen Rechtsakte werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, durch die Unterschrift des Präsidenten und durch die Gegenzeichnung des Direktors des Juristischen Dienstes ausgefertigt.

Die per Delegation erlassenen Rechtsakte werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, durch die Unterschrift des ermächtigten Mitglieds und durch die Gegenzeichnung des Direktors des Juristischen Dienstes ausgefertigt.

In den umschriebenen Fällen, in denen ein Beamter ermächtigt wurde, Rechtsakte zu erlassen, werden diese durch die einfache Unterschrift des Beamten ausgefertigt.

Nach Möglichkeit sind elektronische Signaturen zu verwenden.

GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERWALTUNG

Artikel 16

Management- und Verwaltungsbeschlüsse

Management- und Verwaltungsbeschlüsse der Behörde über die Ernennung von Beamten, den Abschluss von Verträgen und andere Angelegenheiten, die die Befugnisse und Aufgaben, die der Behörde durch das EWR-Abkommen und das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofsabkommen, insbesondere durch Artikel 5 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens, übertragen wurden, nicht beeinträchtigen, werden vom zuständigen Direktor unter der Aufsicht des Präsidenten und im Einklang mit den vom Kollegium festgelegten politischen Strategien, Verfahren und Leitlinien gefasst.

Etwaige Management- und Verwaltungsbeschlüsse der Behörde, die sich auf die Fähigkeit der Behörde zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des EWR-Abkommens auswirken können (beispielsweise Beschlüsse zur Ernennung von Direktoren), sowie etwaige Änderungen an der Struktur, der Ressourcenzuweisung oder den Zuständigkeiten der einzelnen Dienststellen der Behörde können ausschließlich vom gesamten Kollegium per Konsens angenommen werden.

Die Direktoren sind dem Kollegium für ihre Entscheidungen verantwortlich und erstatten dem Kollegium als Ganzes auf Verlangen Bericht. Das Kollegium legt erforderlichenfalls Regeln, Leitlinien, politische Strategien und Verfahren fest, um dieser Geschäftsordnung Wirkung zu verleihen und die Geschäftsführung und Verwaltung der Behörde als Ganzes auszurichten.

Der Präsident beruft in regelmäßigen Abständen Managementsitzungen ein, in denen die Direktoren dem Kollegium Bericht erstatten und vom Kollegium über die Leitung und das Funktionieren ihrer Abteilungen beraten werden.

Die Direktoren konsultieren den Direktor der Verwaltung regelmäßig in Bezug auf die Leitung ihrer Dienststellen in den Bereichen Personalwesen, Finanzen, Informationstechnologie und Sicherheit sowie zu sonstigen Verwaltungsangelegenheiten.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Artikel 18

Aufhebung

Die Geschäftsordnung vom 7. Januar 1994 in ihrer zuletzt geänderten Fassung wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung aufgehoben und durch diese ersetzt.

Sämtliche im Rahmen der bisherigen Geschäftsordnung erlassenen Beschlüsse bleiben davon unberührt.

Artikel 19

Veröffentlichung

Diese Geschäftsordnung, die in englischer Sprache verbindlich ist, wird im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht.


(1)  Dok.-Nr. 186989.

(2)  Beschluss Nr. 217/17/COL des Kollegiums.