22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/15


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017

(Rechtssache E-16/17)

(2018/C 67/15)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. Dezember 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, den in Anhang IX Nummer 31bba des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in nationales Recht umzusetzen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 12. Juli 2017 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang IX Nummern 31bba des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (der „Rechtsakt“), in nationales Recht nicht bis zum 12. September 2017 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.