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8.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/5 |
Ersuchen um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs vom 12. Oktober 2017 der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht im Falle Edmund Falkenhahn AG gegen die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
(Rechtssache E-9/17)
(2018/C 46/06)
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017, das in der Gerichtskanzlei am 12. Oktober 2017 eingegangen ist, ersuchte die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Edmund Falkenhahn AG gegen die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zu folgenden Fragen:
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I/1. |
Ist es mit der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geld-Richtlinie) vereinbar, wenn E-Geld im Zeitraum zwischen Ausgabe (Artikel 11 Absatz 1) und Erstattung (Artikel 11 Absatz 2) einen vom Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags abweichenden Wert darstellt, wenn nur die Erstattung (Artikel 11 Absatz 2) zumindest zum Nennwert erfolgt? |
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I/2. |
Für den Fall der Bejahung von Frage I/1: Darf der abweichende Wert laut FrageI/1 an einen veränderlichen Wert (z. B. an den Goldpreis) gebunden sein? |
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I/3. |
Für den Fall der Bejahung von Frage I/2: Ist es im Falle der Bindung an einen veränderlichen Wert (z. B. an den Goldpreis) mit Artikel 12 der E-Geld-Richtlinie vereinbar, dass die Erstattung (Artikel 11 Absatz 2) mit einem über dem Nennwert liegenden Betrag erfolgt? |
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II/1. |
Legt Artikel 7 Absatz 2 erster und zweiter Unterabsatz der E-Geld-Richtlinie abschliessend fest, was als sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der E-Geld-Richtlinie in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdienste-Richtlinie) anzusehen sind? |
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II/2. |
Für den Fall der Verneinung von Frage II/1: Schliesst es Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Zahlungsdienste-Richtlinie aus, dass die zuständige Behörde erst im Zuge der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung im Sinne von Artikel 10 E-Geld-Richtlinie definiert, was sichere (liquide) Aktiva mit niedrigem Risiko sind? |
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II/3. |
Für den Fall der Verneinung von II/2: Ist der in Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der E-Geld-Richtlinie enthaltene Verweis auf Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Zahlungsdienste-Richtlinie dahin zu verstehen, dass darunter im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 erster Unterabsatz der E-Geld-Richtlinie „sichere Aktiva mit niedrigem Risiko“ zu verstehen sind, oder dahin, dass darunter „sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko“ zu verstehen sind? |
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II/4. |
Je nach Beantwortung der Frage II/3: Ist Gold ein sicheres (liquides) Aktivum mit niedrigem Risiko? |