11.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/8 |
Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 21 Absatz 7 des in Anhang VII Nummer 1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts
(Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen)
(2017/C 146/08)
Artikel 21 Absatz 7 des in Anhang VII Nummer 1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) sieht vor, dass die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde („Überwachungsbehörde“) die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter Kapitel III des Rechtsakts fallenden Bereichen mitteilen.
Es obliegt der Überwachungsbehörde, eine ordnungsgemäße Mitteilung der von Island, Liechtenstein und Norwegen festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnungen, die in Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 bzw. 5.7.1 des Rechtsakts aufgeführt sind, zu veröffentlichen.
Da Norwegen Änderungen an den aufgeführten Bezeichnungen mitgeteilt hat, veröffentlicht die Behörde die vorliegende Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 7 des Rechtsakts.
Ausbildungsnachweis: Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
Norwegen hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Ausbildungsnachweises für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege zuständig sind, gemeldet (Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Norge |
Vitnemål for fullført grad bachelor i sykepleie |
Universitet og Høgskole |