15.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 467/27 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 26. September 2016
(Rechtssache E-14/16)
(2016/C 467/14)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Audur Ýr Steinarsdóttir und Øyvind Bø als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, hat am 26. September 2016 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Island hat seine Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Kapitel II Nummer 17d des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung nicht erfüllt, da es versäumt hat,
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2. |
Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
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Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 16. September 2015 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung seiner Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Kapitel II Nummer 17d des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung bis zum 16. November 2015 nicht nachgekommen war. |