15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 467/27


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 26. September 2016

(Rechtssache E-14/16)

(2016/C 467/14)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Audur Ýr Steinarsdóttir und Øyvind Bø als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, hat am 26. September 2016 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island hat seine Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Kapitel II Nummer 17d des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung nicht erfüllt, da es versäumt hat,

i)

sicherzustellen, dass gemäß Artikel 3 Absatz 1 ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird;

ii)

gemäß Artikel 4 Absatz 1 bei der Durchführung dieser Kontrollen die Prüfliste nach Anhang I der Richtlinie zu verwenden;

iii)

zu gewährleisten, dass gemäß Artikel 4 Absatz 2 die Kontrollen nach der Richtlinie im Stichprobenverfahren durchgeführt werden und soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes erfassen;

iv)

sicherzustellen, dass gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Kontrollen an Orten durchgeführt werden, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder — wenn die Kontrolle durchführende Behörde es für angebracht hält — an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz stillgelegt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht;

v)

gegebenenfalls zu gewährleisten, dass gemäß Artikel 4 Absatz 4 — sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht — dem Transportgut Proben entnommen werden können, um sie von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Laboratorium untersuchen zu lassen;

vi)

sicherzustellen, dass gemäß Artikel 4 Absatz 5 die Kontrollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten;

vii)

zu gewährleisten, dass gemäß Artikel 5 Fahrzeuge, bei denen ein oder mehrere Verstöße gegen die Vorschriften für Gefahrguttransporte festgestellt wurden, an Ort und Stelle oder an einem von den Kontrollbehörden dafür bezeichneten Platz angehalten werden und die Fahrt erst fortgesetzt werden darf, wenn die Vorschriften erfüllt sind und je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden können;

viii)

sicherzustellen, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 auch Kontrollen in Unternehmen durchgeführt werden können und

ix)

der ESA gemäß Artikel 9 Absatz 1 einen jährlichen Bericht zu übermitteln.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 16. September 2015 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung seiner Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Kapitel II Nummer 17d des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung bis zum 16. November 2015 nicht nachgekommen war.