15.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/12


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 2. März 2016

(Rechtssache E-4/16)

(2016/C 338/14)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Clémence Perrin und Marlene Lie Hakkebo als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 2. März 2016 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Königreich Norwegen erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Das Königreich Norwegen ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 33 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes nicht nachgekommen, da es bis zum Ablauf der Frist, die dem Königreich Norwegen von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 31 Absatz 2 dieses Abkommens in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2013 in der Rechtssache E-13/13 (EFTA-Überwachungsbehörde/Königreich Norwegen) nachzukommen.

2.

Dem Beklagten werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, weil das Königreich Norwegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 33 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes („ÜGA“) nicht nachgekommen ist, da es bis zum 8. September 2015 nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte, um entsprechend der ihm von der EFTA-Überwachungsbehörde am 8. Juli 2015 übersandten mit Gründen versehenen Stellungnahme dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2013 in der Rechtssache E-13/13 (EFTA-Überwachungsbehörde/Königreich Norwegen) nachzukommen.

Die Rechtssache E-13/13 betraf die Einhaltung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („Geldwäscherichtlinie“) durch das Königreich Norwegen.