22.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/6


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 1. März 2017

in der Rechtssache E-10/16

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt)

(2017/C 198/06)

In der Rechtssache E-10/16, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seine Pflichten aus dem in Anhang II Kapitel VIII Nummer 6a und Nummer 6e des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung von Artikel 13 des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 1. März 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang II Kapitel VIII Nummer 6a und Nummer 6e des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung von Artikel 13 des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.