28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 321/10


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 16. Mai 2017

in der Rechtssache E-8/16

Netfonds Holding ASA, Netfonds Bank AS und Netfonds Livsforsikring AS gegen Norwegische Regierung

(Niederlassungsfreiheit — Artikel 31 des EWR-Abkommens — Richtlinie 2000/12/EG — Richtlinie 2002/83/EG — Richtlinie 2006/48/EG — Richtlinie 2007/44/EG — Kreditinstitute — Qualitätssicherung — Qualifizierte Beteiligungen — Verhältnismäßigkeit — Eignung — Erforderlichkeit)

(2017/C 321/08)

In der Rechtssache E-8/16, Netfonds Holding ASA, Netfonds Bank AS und Netfonds Livsforsikring AS gegen Norwegische Regierung — ANTRAG an den Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes durch das Bezirksgericht Oslo (Oslo tingrett) wegen der Auslegung der Artikel 31, 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der geltenden Regeln und Praktiken in Bezug auf das Eigentum norwegischer Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung als Banken oder Versicherungsgesellschaften, erließ der Gerichtshof, zusammengesetzt aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher, Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), Richter, am 16. Mai 2017 das Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Zum Zeitpunkt des Sachverhalts hinderten die Richtlinie 2000/12/EG, die Richtlinie 2006/48/EG und die Richtlinie 2002/83/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG, die EWR-Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Bestimmungen für das Zulassungsverfahren von Banken und Versicherungen beizubehalten. Solche Vorschriften müssen jedoch im Einklang mit den durch das EWR-Abkommen verbürgten Grundfreiheiten stehen.

2.

Die in den Fragen 1 und 2 beschriebenen Rechtsvorschriften und die in Frage 3 beschriebene Verwaltungspraxis stellen jedoch Beschränkungen dar, die vorwiegend in den Anwendungsbereich von Artikel 31 des EWR-Abkommens fallen. Ob dies der Fall ist, ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen.

3.

Das Ziel der Verringerung übermäßiger Risikoanreize für Eigentümer von Banken oder Versicherungsgesellschaften, insbesondere in Bezug auf das Risiko des Missbrauchs von Marktmacht, spiegelt zwingende Gründe des Allgemeininteresses wider, aufgrund deren nationale Maßnahmen zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 31 EWR-Abkommen gerechtfertigt werden könnten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu ermitteln, welche Ziele mit den genannten nationalen Maßnahmen tatsächlich verfolgt werden sowie festzustellen, ob legitime Ziele auf angemessene und kohärente Weise verfolgt werden.

4.

Die in Rede stehenden Bestimmungen, so wie in den Fragen 1 und 2 beschrieben, sind offenbar nicht geeignet, das legitime Ziel zu erreichen, das der Gerichtshof festgestellt hat. Die Verwaltungspraxis, so wie in Frage 3 beschrieben, scheint zur Erreichung dieses Ziels insofern geeignet zu sein, als sie Anträge auf Zulassung einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft, nicht aber sekundäre Akquisitionen nach der Erteilung der Zulassung betrifft.

5.

Wenn das vorlegende Gericht feststellt, dass eine oder mehrere nationale Maßnahmen zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet sind, muss es auch prüfen, ob diese über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens scheinen andere als die streitigen Maßnahmen weniger restriktiv und zur Erreichung des legitimen Ziels gleichermaßen effektiv zu sein.