15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/48 |
ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS
vom 15. November 2016
in der Rechtssache E-7/16
Míla ehf. gegen EFTA-Überwachungsbehörde
(Einrede der Unzulässigkeit — Staatliche Beihilfen — Entscheidung zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens)
(2017/C 189/12)
In der Rechtssache E-7/16, Míla ehf. gegen EFTA-Überwachungsbehörde — KLAGE nach Artikel 36 Absatz 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 061/16/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 16. März 2016 zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine mögliche staatliche Beihilfe durch Vermietung einer bisher im Auftrag der NATO betriebenen Glasfaserleitung — erließ der Gerichtshof unter Mitwirkung seines Präsidenten Carl Baudenbacher sowie der Richter Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson am 15. November 2016 eine Entscheidung mit folgendem Tenor:
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen. |