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13.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/18 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 6. April 2017
in der Rechtssache E-5/16
Stadtverwaltung Oslo
(Richtlinie 2008/95/EG — Marke — Urheberrecht — Öffentliche Ordnung — Allgemeine Zugänglichkeit — Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht)
(2017/C 224/09)
In der Rechtssache E-5/16, Stadtverwaltung Oslo — ERSUCHEN der norwegischen Beschwerdekammer für gewerbliche Schutzrechte (Klagenemnda for industrielle rettigheter) an den Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs betreffend die Auslegung der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, insbesondere von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis f — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson, am 6. April 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:
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1. |
Die Markeneintragung eines Zeichens, das aus Kunstwerken besteht, deren Urheberschutz ausgelaufen ist, verstößt an sich nicht gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2008/95/EG. |
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2. |
Ob die Markeneintragung eines aus Kunstwerken bestehenden Zeichens auf Grundlage der guten Sitten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2008/95/EG zurückzuweisen ist, ist vom Status oder der Wahrnehmung des Kunstwerks in dem betreffenden EWR-Staat abhängig. Bei dieser Beurteilung könnte das Risiko der unrechtmäßigen Nutzung oder Schändung von Belang sein. |
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3. |
Die Eintragung eines Zeichens kann nur auf Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2008/95/EG vorgesehenen Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung zurückgewiesen werden, wenn das Zeichen ausschließlich aus einem öffentlich zugänglichen Werk besteht und die Eintragung dieses Zeichens eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines Grundwerts der Gesellschaft darstellt. |
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4. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Richtlinie 2008/95/EG kann auf zweidimensionale Darstellungen dreidimensionaler Formen, einschließlich Skulpturen, Anwendung finden. |
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5. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/95/EG ist dahin auszulegen, dass er auf zweidimensionale und dreidimensionale Darstellungen der Form einer Ware anwendbar ist. |
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6. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/95/EG ist dahin auszulegen, dass ein im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c beschreibendes Zeichen nicht über die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b verfügt. Sollte die vorlegende Stelle der Auffassung sein, dass das betreffende Zeichen nicht beschreibend ist, kann dessen Unterscheidungskraft für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b in Zusammenhang mit unter diese Marke fallenden Waren und Dienstleistungen sowie mit den mutmaßlichen Erwartungen eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Kategorie von Waren und Dienstleistungen beurteilt werden. |