27.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/6


Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2016/C 396/06)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

25. Januar 2016

Nummer der Beihilfesache

:

78337

Nummer der Entscheidung

:

23/16/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

Mehrwertsteuerbefreiung für elektronische Nachrichtendienste

Rechtsgrundlage

:

Mehrwertsteuergesetz vom 19. Juni 2009, Nr. 58, Abschnitt 6-2; Mehrwertsteuerverordnung vom 15. Dezember 2009, Nr. 1540, Abschnitt 6-2-1;

Art der Maßnahme

:

Regelung

Ziel

:

Medienpluralität und -vielfalt

Form der Beihilfe

:

Mehrwertsteuersatz von 0 %

Haushalt

:

Rund 350 Mio. NOK pro Jahr

Laufzeit

:

Bis 1. März 2022

Wirtschaftszweige

:

Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Zeitgeschehen, einschließlich NACE J58.1.3 (Verlegen von Zeitungen) und NACE J60 (Rundfunkveranstalter)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Finanzministerium

P.O. Box 8008 Dep.

N-0030 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.