28.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/6 |
Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Kapitel II Artikel 27 Absatz 4 des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen
(Sache Nr. 76958 — Color Line/Sandefjord Municipality)
Verpflichtungsangebote von Color Line
(2016/C 151/06)
1. Einführung
Beabsichtigt die Überwachungsbehörde, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Überwachungsbehörde in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Überwachungsbehörde nach Kapitel II Artikel 9 des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen (im Folgenden „ÜGA“) diese Verpflichtungen für bindend für die betreffenden Unternehmen erklären. Eine solche Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Überwachungsbehörde kein Anlass mehr besteht. Nach Kapitel II Artikel 27 Absatz 4 des Protokolls 4 ÜGA veröffentlicht die Überwachungsbehörde eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungen. Betroffene Dritte können hierzu binnen einer von der Überwachungsbehörde festgesetzten Frist Stellung nehmen.
2. Zusammenfassung
Am 5. März 2015 leitete die Überwachungsbehörde ein förmliches Verfahren gegen Color Line AS und/oder Color Transport AS und/oder Color Group AS (im Folgenden „Color Line“) wegen möglicher Verstöße gegen Artikel 53 und/oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein. Color Line soll durch den Abschluss und/oder die Aufrechterhaltung von Hafenvereinbarungen mit der Stadt Sandjeford dieser einen langfristigen exklusiven Zugang gewährt und/oder seinen Fahrplan geschützt haben, was möglicherweise zu Lasten des Wettbewerbs bei der Erbringung von Kurzstreckenfährdiensten zur Personenbeförderung mit steuerfreiem Verkauf zwischen Norwegen und Schweden ging.
Am 24. August 2015 schlossen Color Line, Fjord Line AS (1) (im Folgenden „Fjord Line“) und die Stadt Sandefjord eine Vergleichsvereinbarung (im Folgenden „Vergleich“) nach §19 des norwegischen Verfahrensgesetzes. Durch den Vergleich wurde das von Fjord Line gegen Color Line und die Stadt Sandefjord angestrengte Zivilverfahren beendet, mit dem unter anderem das Bezirksgericht Sandefjord (Norwegen) befasst worden war. Die Vergleichsvereinbarung enthält die Rechte und Pflichten von Fjord Line, Color Line und der Stadt Sandefjord, insbesondere bezüglich der Fahrpläne für die Häfen Sandefjord (Norwegen) und Strömstad (Schweden), und regelt den Zugang zu bestimmten Infrastrukturen in den Häfen Sandefjord und Strömstad.
Eine Kopie des Vergleichs wurde der Überwachungsbehörde am 24. August 2015 übermittelt. Die Überwachungsbehörde äußerte anschließend gewisse Vorbehalte im Hinblick auf die Color Line gewährten Rechte und die Stadt Sandefjord. Um diesen Bedenken zu begegnen, schloss Color Line am 7. September 2015 mit der Stadt Sandefjord eine Vereinbarung, durch die bestimmte Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zuweisung von Fahrtzeiten vom Hafen Sandefjord geändert wurden.
Nach Gesprächen mit Color Line und der Stadt Sandefjord über die Verpflichtungen verabschiedete die Überwachungsbehörde am 7. Oktober 2015 vorläufige Beurteilungen im Sinne des Kapitels II Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls 4 ÜGA, die an Color Line bzw. die Stadt Sandefjord gerichtet waren.
In ihrer vorläufigen Beurteilung in Bezug auf Color Line vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass Color Line folgende Geschäftspraktiken anwendet, die möglicherweise gegen die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens verstoßen:
Die Hafenvereinbarungen (vor dem Vergleich vom 24. August und der Vereinbarung vom 7. September 2015) zwischen der Stadt Sandefjord und Color Line haben die Wettbewerber von Color Line daran gehindert, auf der Route Sandefjord–Strömstad rentable Fährdienste aufzunehmen. Durch die langfristige Vereinbarung mit der Stadt Sandefjord behielt sich Color Line, nachdem es (angesichts der getätigten Investitionen) bereits übermäßig lang ausschließlichen Zugang zum Hafen erhalten hatte, noch sehr lang die attraktivsten Fahrtzeiten und einen großen Teil der Kapazitäten des Hafens Sandefjord vor.
Somit hat Color Line durch den Abschluss der langfristigen Hafenvereinbarungen mit der Stadt Sandefjord und die Aufrechterhaltung der angeblichen Rechte von Color Line im Rahmen der Hafenvereinbarungen verhindert, dass ein anderer Anbieter zu rentablen Bedingungen in den relevanten Markt für Kurzstreckenfährdienste zur Personenbeförderung mit steuerfreiem Verkauf auf der Route Sandefjord–Strömstad eintritt oder auf diesem Markt expandiert.
3. Wesentlicher Inhalt der angebotenen Verpflichtungen
Color Line ist weder mit der Beschreibung seiner Geschäftspraktiken durch die Überwachungsbehörde noch mit ihrer vorläufigen Beurteilung einverstanden. Dennoch hat Color Line nach Kapitel II Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen Verpflichtungen angeboten, um die vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Überwachungsbehörde wegen der oben genannten Geschäftspraktiken auszuräumen.
Die angebotenen Verpflichtungen sind der Vergleich (vom 24. August 2015) und die Vereinbarung zwischen Color Line und der Stadt Sandefjord (vom 7. September 2015). Somit haben die Stadt Sandefjord und Color Line dieselben Verpflichtungen angeboten.
Die Kernpunkte dieser Verpflichtungen sind folgende:
Die Stadt Sandefjord räumt Fjord Line das Recht ein, bis zum 31. Dezember 2025 Fährdienste am Hafen Sandefjord zu erbringen. Das Recht von Color Line zur Erbringung von Fährdiensten am Hafen Sandefjord hängt ab dem 1. Januar 2020 davon ab, ob Color Line die nachstehend beschriebenen Fahrtzeiten zugewiesen werden.
Auf der Grundlage des Vergleichs gilt vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2019 folgender Fahrplan für Color Line und Fjord Line:
Fähre |
Abfahrt |
Ankunft |
Abfahrt |
Ankunft |
|
Sandefjord |
Strömstad |
Strömstad |
Sandefjord |
Color Line |
07:00 |
09:30 |
10:00 |
12:30 |
Fjord Line |
08:30 |
11:00 |
12:00 |
14:30 |
Color Line |
10:00 |
12:30 |
13:40 |
16:10 |
Color Line |
13:30 |
16:00 |
17:00 |
19:30 |
Fjord Line |
15:20 |
17:50 |
18:30 |
21:00 |
Color Line |
17:00 |
19:30 |
20:00 |
22:30 |
Dieser Fahrplan ersetzt alle früheren Entscheidungen oder Vereinbarungen über die Fahrtzeiten.
Die Color Line zugewiesenen Fahrtzeiten gelten nur bis zum 31. Dezember 2019. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 verzichtet Color Line auf die ihm nach dem obigen Fahrplan zugewiesenen Fahrtzeiten, auf die es nach dem gerichtlichen Vergleich Anspruch hat (2).
Fjord Line dagegen erhält das Recht, die ihm im Rahmen dieses Fahrplans zugewiesenen Fahrzeiten noch bis zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.
Spätestens am 31. Dezember 2019 weist die Stadt Sandefjord die von Color Line bis Ende 2019 genutzten Zeiten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 neu zu. Diese Zuweisung erfolgt in Übereinstimmung mit den dann jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nach von der Stadt festgelegten Kriterien, die spätestens am 1. März 2016 bekannt gegeben werden. Die Antragsfrist endet am 1. September 2016. Die Kriterien tragen grundlegenden Anforderungen für die Wahrung des Wettbewerbs, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung Rechnung und gelten für bestehende und neue Parteien.
Ab dem 1. Januar 2026 darf keine der beiden Schifffahrtsgesellschaften den Hafen Sandefjord für Fährdienste nutzen, wenn die Stadt Sandefjord den Hafen für andere Zwecke nutzen möchte. Wenn nach dem 31. Dezember 2025 Fährdienste am Hafen erbracht werden sollen, legt die Stadt Kriterien für die Zuweisung von Fahrtzeiten bis zum 31. Dezember 2024 fest.
In der Bekanntmachung der Zuschlagskriterien (für den Zeitraum 2020-2025) für die derzeit von Color Line genutzten Fahrtzeiten (3) weist die Stadt darauf hin, dass eine Reederei, der die Fahrtzeiten für diesen Zeitraum zugewiesen werden und die auf der Grundlage dieser Zuweisung ein erheblich umgebautes und speziell angepasstes Schiff oder ein neues Schiff in Betrieb genommen hat, ein Vorrecht darauf hat, diese Fahrtzeiten für das Schiff zu behalten, solange der Hafen für Fährdienste geöffnet ist, jedoch nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus.
Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungsangebote ist in englischer Sprache auf der Website der Überwachungsbehörde veröffentlicht:
www.eftasurv.int
4. Aufforderung zur Stellungnahme
Die Überwachungsbehörde beabsichtigt, eine Entscheidung nach Kapitel II Artikel 9 des Protokolls 4 zum ÜGA zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Überwachungsbehörde veröffentlichten Verpflichtungen für bindend erklärt werden.
Nach Kapitel II Artikel 27 Absatz 4 des Protokolls 4 zum ÜGA fordert die Überwachungsbehörde betroffene Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Überwachungsbehörde spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. durch den Hinweis „[Geschäftsgeheimnis]“ oder „[vertraulich]“ ersetzt sind.
Die Antworten und Anmerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden und alle relevanten Angaben enthalten. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich (eines Teils) der angebotenen Verpflichtungen haben, bittet die Kommission Sie, auch eine mögliche Lösung vorzuschlagen.
Die Stellungnahmen können der Überwachungsbehörde unter Angabe des Aktenzeichens 76958 — Color Line/Sandefjord Municipality per E-Mail competition@eftasurv.int oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
EFTA-Überwachungsbehörde |
Direktion Wettbewerb und Staatliche Beihilfen |
Rue Belliard 35/Belliardstraat 35 |
1040 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) Fjord Line ist ein neuer Anbieter auf dem Markt und der Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache.
(2) Siehe Anhang 1 des gerichtlichen Vergleichs. Dort sind die Fahrzeiten von Color Line in blau und grün angegeben.
(3) Dies bezieht sich auf die Fahrtzeiten, die in dem Fahrplan in Anhang 1 des gerichtlichen Vergleichs (mit den derzeit von Color Line genutzten Fahrtzeiten) durch grüne und blaue Linien gekennzeichnet sind.