16.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/9


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. Dezember 2015

(Rechtssache E-31/15)

(2016/C 216/06)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Øyvind Bø und Íris Ísberg als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 17. Dezember 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XVII Nummer 9f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. April 2015 zur mangelnden Umsetzung des in Anhang XVII Nummer 9f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts — Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte — in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (im Folgenden „Rechtsakt“) in nationales Recht nicht bis zum 8. Juni 2015 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.