16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216/8 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 16. Dezember 2015
(Rechtssache E-30/15)
(2016/C 216/05)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Clémence Perrin und Marlene Lie Hakkebo als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 16. Dezember 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. |
2. |
Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
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Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Januar 2015 zur mangelnden Umsetzung des in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts — Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette — in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (im Folgenden „Rechtsakt“) in nationales Recht nicht bis zum 14. März 2015 nachgekommen war. |
— |
Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |