16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216/7 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 23. Oktober 2015
(Rechtssache E-25/15)
(2016/C 216/04)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Markus Schneider und Clémence Perrin als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 23. Oktober 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Island ist seinen Verpflichtungen aus Teil II Artikel 14 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs und nach den Artikeln 6, 7 und 8 der Entscheidung Nr. 404/14/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. Oktober 2014 nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der staatlichen Beihilfen zu ergreifen, die nach den Artikeln 2, 3, 4 und 5 der Entscheidung Nr. 404/14/COL über eine isländische Regelung für Investitionsanreize für mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unvereinbar erklärt worden waren, da es versäumt hat, ausstehende Zahlungen, auf die in Artikel 7 Satz 3 dieser Entscheidung Bezug genommen wird, innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzustellen, und da es versäumt hat, der EFTA-Überwachungsbehörde alle in Artikel 8 der Entscheidung geforderten Informationen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu übermitteln. |
2. |
Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
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Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island seinen Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 404/14/COL der Überwachungsbehörde vom 8. Oktober 2014 über eine isländische Regelung für Investitionsanreize (im Folgenden „Rückforderungsentscheidung“ oder „Entscheidung“) nicht nachgekommen ist. |
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Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass die Behörde in der Rückforderungsentscheidung unter anderem festgestellt hatte, dass fünf zwischen Island und verschiedenen Unternehmen geschlossene Investitionsvereinbarungen mit dem EWR-Abkommen unvereinbare neue Beihilfen enthalten. |
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Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island nach Artikel 6 der Rückforderungsentscheidung verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Beihilfeempfängern zurückzufordern. |
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Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island nach Artikel 7 Satz 3 der Rückforderungsentscheidung verpflichtet ist, alle ausstehenden Beihilfezahlungen mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzustellen, d. h. ab dem 8. Oktober 2014. |
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Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ferner vor, dass Island nach Artikel 8 der Rückforderungsentscheidung verpflichtet war, die unter diesem Artikel aufgeführten Informationen bis zum 9. Dezember 2014 der Behörde zu übermitteln. |