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19.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 92/35 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Januar 2015
(Rechtssache E-1/15)
(2015/C 92/09)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Øyvind Bø als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. Januar 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
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1. |
Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 3 des in Anhang II Kapitel XXIV Nummer 1a siebter Gedankenstrich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Richtlinie 2010/26/EU der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. |
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2. |
Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
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Die Klage wurde eingereicht, da Island bis zum 18. Februar 2014 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 18. Dezember 2013 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung der in Anhang II Kapitel XXIV Nummer 1a siebter Gedankenstrich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2010/26/EU der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte („der Rechtsakt“) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in nationales Recht nicht nachgekommen ist. |
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Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Island seinen Verpflichtungen aus Artikel 3 des Rechtsakts und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es die zur Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ergriffen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt hat. |