25.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/58


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 293/15/COL

vom 14. Juli 2015

zur Genehmigung des von Island vorgelegten nationalen Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Geflügel und Geflügelerzeugnissen [2016/1421]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf den in Kapitel I Teil 7.1 Nummer 8b von Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1)),

gestützt auf den in Kapitel I Teil 6.1 Nummer 17 von Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2)),

gestützt auf den in Kapitel I Teil 7.2 Nummer 53 von Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlament und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (3)),

gestützt auf den in Kapitel I Teil 7.2 Nummer 55 von Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (4)),

gestützt auf den in Kapitel I Teil 7.2 Nummer 57 von Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5)),

gestützt auf den in Kapitel I Teil 7.2 Nummer 51 von Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella thyphimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlament und des Rates (6)), in der durch Nummer 4 Buchstabe d von Protokoll 1 zum EWR-Abkommen sowie durch Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 von Protokoll 1 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 494/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „die Überwachungsbehörde“) vom 11. Dezember 2013 zur Ermächtigung des für Veterinärwesen und Pflanzenschutz zuständigen Mitglieds des Kollegiums, bestimmte Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Dokument Nr. 683826), insbesondere auf Punkt 1.

In erwägung nachstehender gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit gesenkt werden.

In der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 wurde auf der Ebene der Primärproduktion ein EWR-Ziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit bei Gallus-gallus-Zuchtherden festgelegt.

In der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 wurde ein EWR-Ziel zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus festgelegt.

In der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 wurde ein EWR-Ziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden festgelegt.

In der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 wurde ein EWR-Ziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella thyphimurium bei Truthühnerherden festgelegt.

Um die EWR-Ziele zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei den betreffenden Tierbeständen aufstellen und sie der Überwachungsbehörde vorlegen.

Island hat sein nationales Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Geflügel und Geflügelerzeugnissen vorgelegt. Das Bekämpfungsprogramm zielt auf die Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serovare auf unter 1 % bei allen Geflügelbeständen, insbesondere bei Gallus-gallus-Zuchtherden, Gallus-gallus-Legehennen, Masthähnchenherden und Truthühnerherden ab.

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde sollte das von Island vorgelegte Programm genehmigt werden, da es mit den einschlägigen veterinärrechtlichen Bestimmungen des EWR, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, im Einklang steht. Jedoch merkt die Überwachungsbehörde an, dass Island es versäumt hat, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Informationen vorzulegen, die notwendig sind, um bewerten zu können, ob das Bekämpfungsprogramm mit den für Finnland und Schweden genehmigten Programmen gleichwertig ist.

Daher hat die Überwachungsbehörde die Sache mit der Entscheidung Nr. 209/15/COL an den EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz verwiesen. Der Ausschuss hat die vorgeschlagene Entscheidung, das von Island vorgelegte nationale Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Geflügel und Geflügelerzeugnissen zu genehmigen, einstimmig angenommen. Dementsprechend steht der Maßnahmenentwurf im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Das von Island vorgelegte nationale Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Gallus-gallus-Zuchtherden, Gallus-gallus-Legehennen, Masthähnchenherden und Truthühnerherden wird genehmigt.

2.

Diese Entscheidung ist an Island gerichtet.

3.

Diese Entscheidung tritt sofort in Kraft.

4.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 14. Juli 2015

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Helga JÓNSDÓTTIR

Mitglied des Kollegiums

Markus SCHNEIDER

Direktor m.d.W.d.G.b.


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45.

(5)  ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 31.

(6)  ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29.