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25.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 334/32 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. Juli 2014
(Rechtssache E-13/14)
(2014/C 334/13)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Markus Schneider und Maria Moustakali als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 17. Juli 2014 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
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1. |
Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XVIII Nummer 21c des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen in der durch das Protokoll 1 und den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2009 angepassten Fassung) sowie aus Artikel 7 EWR-Abkommen nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. |
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2. |
Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
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Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 26. Juni 2013 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung in isländisches Recht der in Anhang XVIII Nummer 21c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2004/113/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen („Rechtsakt“) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung bis zum 26. August 2013 nicht nachgekommen war. |
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Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus Artikel 17 des Rechtsakts und aus Artikel 7 EWR-Abkommen verletzt hat, indem es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. |