29.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/32


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN

vom 28. August 2015

in der Rechtssache E-22/14

Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde

(2016/C 357/12)

In Bezug auf den Antrag von Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS vom 10. November 2014 auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 9. September 2014 hat der Präsident des Gerichtshofes am 28. August 2015 einen Beschluss erlassen, dessen verfügender Teil wie folgt lautet:

1.

Die Rechtssache E-22/14 wird aus dem Register gelöscht.

2.

Die Kläger und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ihre eigenen Kosten.

3.

Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.