29.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 357/32 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
vom 28. August 2015
in der Rechtssache E-22/14
Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde
(2016/C 357/12)
In Bezug auf den Antrag von Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS vom 10. November 2014 auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 9. September 2014 hat der Präsident des Gerichtshofes am 28. August 2015 einen Beschluss erlassen, dessen verfügender Teil wie folgt lautet:
1. |
Die Rechtssache E-22/14 wird aus dem Register gelöscht. |
2. |
Die Kläger und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ihre eigenen Kosten. |
3. |
Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten. |