22.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 350/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

vom 31. März 2015

in der Rechtssache E-17/14

EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein

(Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch einen EWR/EFTA-Staat — Niederlassungsfreiheit — Beschränkungen für die Ausübung des Berufs des „Dentist“ in Liechtenstein — Verhältnismäßigkeit)

(2015/C 350/08)

In der Rechtssache E-17/14, EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein — KLAGE auf Feststellung, dass das Fürstentum Liechtenstein seinen Verpflichtungen aus Artikel 31 EWR-Abkommen nicht nachgekommen ist, da es nationale Rechtsvorschriften wie Artikel 63 des Gesundheitsgesetzes und die Übergangsbestimmungen des Gesetzes zur Aufhebung des Artikels einschließlich der Anwendbarkeit von Artikel 63 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes in der Hinsicht, dass ein zugelassener „Dentist“ seine Tätigkeit als Angestellter unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung eines zugelassenen Zahnarztes ausüben muss, weiterhin in Kraft lässt, erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 31. März 2015 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Das Fürstentum Liechtenstein ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 31 EWR-Abkommen nicht nachgekommen, da es Artikel 63 des Gesundheitsgesetzes, wonach eine als „Dentist“ qualifizierte Person ihre Tätigkeit als Angestellte unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung eines zugelassenen Zahnarztes ausüben muss, weiterhin in Kraft lässt.

2.

Das Fürstentum Liechtenstein trägt die Kosten des Verfahrens.