10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/33 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 170/14/COL
vom 24. April 2014
über die isländische Fördergebietskarte 2014-2020 (Island)
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
GESTÜTZT auf
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,
GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Verfahren
(1) |
Mit Schreiben vom 4. April 2014 meldeten die isländischen Behörden ihre Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Fördergebietskarte“) nach Randnummer 156 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für Regionalbeihilfen 2014-2020 (1) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“) an. Nach diesen Leitlinien sind EFTA-Staaten, die Regionalbeihilfen zu gewähren beabsichtigen, zur Anmeldung von Fördergebietskarten verpflichtet. |
(2) |
Mit der vorliegenden Entscheidung würdigt die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit der angemeldeten Fördergebietskarte mit den Regionalbeihilfeleitlinien nach deren Randnummer 157. Die Fördergebietskarte an sich beinhaltet keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 des EWR-Abkommens. Mit der Genehmigung der Fördergebietskarte erteilt die Überwachungsbehörde nicht die Genehmigung zur Gewährung von Beihilfen. Vielmehr bildet die Genehmigung der Fördergebietskarte zusammen mit den Regionalbeihilfeleitlinien den Rahmen für die Gewährung regionaler Investitionsbeihilfen. Die Fördergebietskarte ist in dieser Hinsicht Bestandteil der Regionalbeihilfeleitlinien (2). |
2. Beihilfefähige Gebiete nach dem Kriterium der Bevölkerungsdichte
2.1. Bevölkerungsanteil und statistische Regionen in Island
(3) |
In den Regionalbeihilfeleitlinien wurde ein Bevölkerungsanteil für die Fördergebiete in den EFTA-Staaten festgelegt. Der Bevölkerungsanteil von Island im Zeitraum 2014 bis 2020 beläuft sich auf 36,5 %. (3) |
(4) |
Island umfasst zwei statistische Regionen (4) auf der Ebene 3:
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2.2. Die angemeldete Fördergebietskarte
(5) |
Aufgrund des relativ hohen Pro-Kopf-BIP kommt keine isländische Region für die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens infrage (5). |
(6) |
Die isländischen Behörden haben Island außerhalb der Hauptstadtregion in der Anmeldung als Gebiet ausgewiesen, das aufgrund der geringen Bevölkerungsdickte für die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens infrage kommt (6). |
(7) |
Island hat eine Karte mit den ausgewiesenen Gebieten übermittelt (Anhang dieses Beschlusses). Das ausgewiesene Fördergebiet Island außerhalb der Hauptstadtregion erstreckt sich auf 99 258 km2. |
(8) |
Island außerhalb der Hauptstadtregion ist eine statistische Region auf Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einw./km2. Folglich handelt es sich bei Island außerhalb der Hauptstadtregion um ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte (7). |
(9) |
Die isländische Gesamtbevölkerung belief sich am 1. Januar 2014 auf 325 671 Einwohner, während die Gesamtbevölkerung des in der angemeldeten Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiets neuesten Daten des nationalen statistischen Amts zufolge 116 919 Einwohner zählt (8). Folglich entspricht die Fördergebietsbevölkerung nach der angemeldeten Fördergebietskarte 35,9 % der isländischen Bevölkerung. Dieser Anteil liegt unter dem für Island in den Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Bevölkerungsanteil von 36,5 % (9). |
2.3. Überblick über die von der angemeldeten Fördergebietskarte abgedeckten Gemeinden
(10) |
Die Fördergebietskarte deckt 67 Gemeinden ab.
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(11) |
Die nachstehende Tabelle bietet einen Überblick über alle in der Fördergebietskarte enthaltenen Gemeinden (mit Angabe des Gemeindeschlüssels) (10). |
3. Beihilfeintensitäten
(12) |
Für das Fördergebiet wird eine allgemeine Beihilfeobergrenze von 15 % Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) gelten. Sie darf bei kleinen Unternehmen um 20 %, bei mittleren Unternehmen um 10 % angehoben werden. Diese Beihilfeintensitäten stehen mit den in den Randnummern 154 und 155 der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Beihilfeintensitäten im Einklang. |
4. Geltungsdauer und Überprüfung
(13) |
Im Einklang mit Randnummer 156 der Regionalbeihilfeleitlinien gilt die angemeldete Fördergebietskarte vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Erforderlichenfalls wird die Überwachungsbehörde nach Randnummer 161 der Regionalbeihilfeleitlinien im Juni 2016 eine Halbzeitüberprüfung der angemeldeten Fördergebietskarte durchführen, um etwaige Gebiete zu ermitteln, die für Regionalbeihilfen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens infrage kommen könnten, und die Höhe der Beihilfeintensität entsprechend ihres Pro-Kopf-BIP festzustellen. |
(14) |
Durch die vorliegende Entscheidung wird die Befugnis der Überwachungsbehörde, die Fördergebietskarte nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen bei Bedarf vor Ende des oben genannten Zeitraums zu überprüfen, nicht eingeschränkt. |
5. Schlussfolgerung: Die Fördergebietskarte ist mit den Regionalbeihilfeleitlinien vereinbar
(15) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die isländische Fördergebietskarte für 2014-2020 mit den in den Regionalbeihilfeleitlinien dargelegten Grundsätzen vereinbar ist, da der zulässige Bevölkerungsanteil nach Randnummer 142 der Regionalbeihilfeleitlinien nicht überschritten wird — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die isländische Fördergebietskarte 2014-2020 steht mit den in den Regionalbeihilfeleitlinien dargelegten Grundsätzen im Einklang. Die Fördergebietskarte im Anhang zu dieser Entscheidung wird hiermit Bestandteil der Regionalbeihilfeleitlinien.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Island gerichtet.
Artikel 3
Nur der englische Text ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2014
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Oda Helen SLETNES
Vorsitzende
Frank BÜCHEL
Mitglied des Kollegiums
(1) Angenommen mit der Entscheidung Nr. 407/13/COL vom 23. Oktober 2013.
(2) Randnummer 157 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(3) Randnummer 142 der Regionalbeihilfeleitlinien. Im Einklang mit Randnummer 140 der Regionalbeihilfeleitlinien ist die Bevölkerung im Fördergebiet kleiner als in den nicht geförderten Gebieten.
(4) Randnummer 142 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(5) Randnummer 142 Buchstabe a und Randnummern 143-144 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(6) Randnummern 148 und 149 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(7) Randnummer 149 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(8) Diese Angaben wurden von den isländischen Behörden übermittelt und sind auf folgender Website verfügbar: http://www.hagstofa.is/?PageID=2593&src=https://rannsokn.hagstofa.is/pxis/Dialog/varval.asp?ma=MAN02005%26ti=Mannfj%F6ldi+eftir+kyni%2C+aldri+og+sveitarf%E9l%F6gum+1998%2D2013+%2D+Sveitarf%E9lagaskipan+1%2E+jan%FAar+2014%26path=../Database/mannfjoldi/sveitarfelog/%26lang=3%26units=Fjöldi
(9) Randnummer 142 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(10) Siehe Karte im Anhang dieses Beschlusses.
ANHANG