27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/15


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 6. Dezember 2013

in der Rechtssache E-16/13

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Nichtumsetzung der Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen)

2014/C 88/12

In der Rechtssache E-16/13 EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — Antrag auf Feststellung, dass Island dadurch, dass es die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Anhang XIX Ziffer 7b des EWR-Abkommens, angepasst durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen, aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen) nicht fristgemäß verabschiedet oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt hat, seinen Verpflichtungen nach diesem Rechtsakt und nach Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist — erließ der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher (Präsident und Berichterstatter), Per Christiansen und Páll Hreinsson (Richter), am 6. Dezember 2013 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof

1.

stellt fest, dass Island dadurch, dass es den in Anhang XIX Ziffer 7b des EWR-Abkommens, angepasst durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen, aufgeführten Rechtsakt (Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß umgesetzt hat, seinen Verpflichtungen nach diesem Rechtsakt und nach Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.