27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

vom 15. November 2013

in der Rechtssache E-10/13

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch einen EEA-/EFTA-Staat — Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung))

2014/C 88/07

In der Rechtssache E-10/13 EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — Antrag auf Feststellung, dass Island gegen seine Verpflichtungen aus dem Rechtsakt, auf den unter Nummer 21b des Anhangs XVIII zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Protokoll 1, Bezug genommen wird (Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)), verstoßen hat, indem es die zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d und des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a bis b dieses Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen nicht fristgemäß verabschiedet hat — erließ der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher (Präsident), Per Christiansen (Richter und Berichterstatter) und Páll Hreinsson (Richter) am 15. November 2013 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof

1.

erklärt, dass Island gegen seine Verpflichtungen aus dem Rechtsakt, auf den unter Nummer 21b des Anhangs XVIII zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Protokoll 1, Bezug genommen wird (Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)), verstoßen hat, indem es die zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d und des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a bis b dieses Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen nicht fristgemäß verabschiedet hat.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.