11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/8


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2013/C 199/06

TEIL I

Beihilfe Nr.

GBER 5/13/INN

EFTA-Staat

Norwegen

Gebiet

Oslo und Akershus

Fördergebietsstatus

Bewilligungsbehörde

Name

Stadt Oslo

Anschrift

Rådhus

0037 Oslo

NORWAY

Website

http://www.oslo.kommune.no

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Regionales Innovationsprogramm 2013

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat)

Prop. 1 S (2012-2013)

http://www.regjeringen.no/nb/dep/fin/dok/regpubl/prop/2012-2013/prop-1-s-20122013–20122013.html?id=703367

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.akershus.no/tema/naering/Arkiv/?article_id=57850

Art der Maßnahme

Regelung

Ja

Ad-hoc-Beihilfe

entfällt

Laufzeit

Regelung

1.1.2013 bis 31.12.2013

Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e)

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Alle Wirtschaftszweige

Art des Begünstigten

KMU

Ja

Große Unternehmen

Ja

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

Gesamtbetrag (2013)

10 430 000 NOK

Beihilfeinstrument (Art. 5)

Zuschuss

Ja

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchsbetrag in NOK

KMU-Aufschläge in %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an Messen

(Art. 26-27)

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

(Art. 26)

50 %

 

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation

(Art. 30-37)

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

(Art. 31)

Grundlagenforschung

(Art. 31 Abs. 2 Buchst. a)

entfällt

 

 

Industrielle Forschung

(Art. 31 Abs. 2 Buchst. b)

entfällt

 

 

Experimentelle Entwicklung

(Art. 31 Abs. 2 Buchst. c)

entfällt

 

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

(Art. 32)

entfällt

 

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte

(Art. 33)

entfällt

 

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei

(Art. 34)

entfällt

 

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen

(Art. 35)

1 Mio. EUR

 

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

(Art. 36)

200 000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum

 

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals

(Art. 37)

entfällt

 

Ausbildungsbeihilfen

(Art. 38-39)

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

(Art. 38 Abs. 1)

25 %

 

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

(Art. 38 Abs. 2)

60 %