11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/4 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
2013/C 199/05
TEIL I
Beihilfe Nr. |
GBER 3/13/REG |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Gebiet |
Name der Region (NUTS) Verwaltungsbezirk Telemark |
Fördergebietsstatus Mischgebiete |
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Bewilligungsbehörde |
Name |
Telemark Utviklingsfond (Entwicklungsfonds Telemark) |
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Anschrift |
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Website |
http://www.telemarkutviklingsfond.no |
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Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Telemark Utviklingsfonds støtteordning (Beihilferegelung des Entwicklungsfonds Telemark) |
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Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat) |
Der Entwicklungsfonds Telemark wird im Einklang mit einer Vereinbarung vom 9. Dezember 2009 zwischen dem Verwaltungsbezirk Telemark einerseits und acht Kommunen (Fyresdal, Hjartdal, Kvitseid, Nissedal, Seljord, Tinn, Tokke und Vinje) andererseits eingerichtet. Der Fonds wird Beihilfen im Einklang mit seiner Satzung gewähren, in der es heißt, dass Beihilfen nach den EWR-Beihilfevorschriften zu gewähren und für Entwicklungsmaßnahmen innerhalb des Verwaltungsbezirks Telemark zu verwenden sind. Ferner wird der Fonds Vereinbarungen mit den Beihilfeempfängern schließen. |
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Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
Der vollständige Wortlaut kann auf folgender Website aufgerufen werden: http://www.telemarkutviklingsfond.no/ |
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Art der Maßnahme |
Regelung |
Ja |
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Laufzeit |
Regelung |
1.3.2013 bis 31.12.2013 1.3.2013 bis 3.6.2014 für Regionalbeihilfen |
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Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
Ja |
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Art des Begünstigten |
KMU |
Ja |
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Große Unternehmen |
Ja |
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Mittelausstattung |
Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung |
Jährliche Mittelausstattung: rund 35 Mio. NOK |
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Beihilfeinstrument (Artikel 5) |
Zuschuss |
Ja |
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Darlehen |
Ja |
TEIL II
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK |
KMU-Aufschläge in % |
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Regionale Investitions- und Beschäftigungs-beihilfen |
Regelung |
15 % |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen |
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Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen (Artikel 14) |
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25 % in den ersten drei Jahren nach Gründung des Unternehmens, 15 % in den zwei Folgejahren. Beihilfehöchstbetrag je Unternehmen: 1 Mio. EUR. Der jährliche Beihilfebetrag je Unternehmen darf 33 % des Beihilfehöchstbetrags nicht übersteigen. |
0 % |
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Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU (Artikel 15) |
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20 % für kleine Unternehmen 10 % für mittlere Unternehmen |
0 % |
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Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen (Artikel 16) |
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15 % Beihilfehöchstbetrag je Begünstigten: 1 Mio. EUR. Der jährliche Beihilfebetrag je Unternehmen darf 33 % des Beihilfehöchstbetrags nicht übersteigen. |
0 % |
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Umweltschutz-beihilfen (Artikel 17-25) |
Umweltschutzbeihilfen für Energiesparmaßnahmen (Artikel 21) |
60 % bei Berechnung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a 20 % bei Berechnung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen |
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KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen (Artikel 26-27) |
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26) |
50 % |
0 % |
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KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 27) |
50 % |
0 % |
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Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Artikel 30-37) |
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungs-vorhaben (Artikel 31) |
Grundlagenforschung (Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) |
100 % |
0 % |
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Industrielle Forschung (Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b) |
50 % |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen (Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.) |
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Experimentelle Entwicklung (Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c) |
25 % |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen (Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.) |
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Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Artikel 32) |
65 % für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung 40 % für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung |
10 % für kleine und mittlere Unternehmen |
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Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Artikel 33) |
100 % für Kosten im Zusammenhang mit der Grundlagenforschung 50 % für Kosten im Zusammenhang mit der industriellen Forschung 25 % für Kosten im Zusammenhang mit der experimentellen Entwicklung |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen (Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.) |
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Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Artikel 35) |
1,25 Mio. EUR für Unternehmen in Gebieten, die nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für Regionalbeihilfen in Frage kommen, 1 Mio. EUR für andere Begünstigte |
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Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Artikel 36) |
200 000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum |
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Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Artikel 37) |
50 % |
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Ausbildungsbeihilfen (Artikel 38-39) |
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Artikel 38 Absatz 1) |
25 % |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen |
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Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Artikel 38 Absatz 2) |
60 % |
10 % für mittlere Unternehmen 20 % für kleine Unternehmen |