11.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/4


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2013/C 199/05

TEIL I

Beihilfe Nr.

GBER 3/13/REG

EFTA-Staat

Norwegen

Gebiet

Name der Region (NUTS)

Verwaltungsbezirk Telemark

Fördergebietsstatus

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Name

Telemark Utviklingsfond (Entwicklungsfonds Telemark)

Anschrift

PO Box 2844

3702 Skien

NORWAY

Website

http://www.telemarkutviklingsfond.no

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Telemark Utviklingsfonds støtteordning (Beihilferegelung des Entwicklungsfonds Telemark)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat)

Der Entwicklungsfonds Telemark wird im Einklang mit einer Vereinbarung vom 9. Dezember 2009 zwischen dem Verwaltungsbezirk Telemark einerseits und acht Kommunen (Fyresdal, Hjartdal, Kvitseid, Nissedal, Seljord, Tinn, Tokke und Vinje) andererseits eingerichtet.

Der Fonds wird Beihilfen im Einklang mit seiner Satzung gewähren, in der es heißt, dass Beihilfen nach den EWR-Beihilfevorschriften zu gewähren und für Entwicklungsmaßnahmen innerhalb des Verwaltungsbezirks Telemark zu verwenden sind. Ferner wird der Fonds Vereinbarungen mit den Beihilfeempfängern schließen.

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

Der vollständige Wortlaut kann auf folgender Website aufgerufen werden: http://www.telemarkutviklingsfond.no/

Art der Maßnahme

Regelung

Ja

Laufzeit

Regelung

1.3.2013 bis 31.12.2013

1.3.2013 bis 3.6.2014 für Regionalbeihilfen

Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e)

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Ja

Art des Begünstigten

KMU

Ja

Große Unternehmen

Ja

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

Jährliche Mittelausstattung: rund 35 Mio. NOK

Beihilfeinstrument (Artikel 5)

Zuschuss

Ja

Darlehen

Ja

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungs-beihilfen

Regelung

15 %

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen

(Artikel 14)

 

25 % in den ersten drei Jahren nach Gründung des Unternehmens,

15 % in den zwei Folgejahren.

Beihilfehöchstbetrag je Unternehmen: 1 Mio. EUR. Der jährliche Beihilfebetrag je Unternehmen darf 33 % des Beihilfehöchstbetrags nicht übersteigen.

0 %

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU

(Artikel 15)

 

20 % für kleine Unternehmen

10 % für mittlere Unternehmen

0 %

Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen

(Artikel 16)

 

15 %

Beihilfehöchstbetrag je Begünstigten: 1 Mio. EUR. Der jährliche Beihilfebetrag je Unternehmen darf 33 % des Beihilfehöchstbetrags nicht übersteigen.

0 %

Umweltschutz-beihilfen

(Artikel 17-25)

Umweltschutzbeihilfen für Energiesparmaßnahmen

(Artikel 21)

60 % bei Berechnung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

20 % bei Berechnung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen

(Artikel 26-27)

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

(Artikel 26)

50 %

0 %

 

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen

(Artikel 27)

50 %

0 %

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation

(Artikel 30-37)

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungs-vorhaben

(Artikel 31)

Grundlagenforschung

(Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a)

100 %

0 %

 

Industrielle Forschung

(Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b)

50 %

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

(Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.)

 

Experimentelle Entwicklung

(Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c)

25 %

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

(Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.)

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

(Artikel 32)

65 % für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung

40 % für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung

10 % für kleine und mittlere Unternehmen

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte

(Artikel 33)

100 % für Kosten im Zusammenhang mit der Grundlagenforschung

50 % für Kosten im Zusammenhang mit der industriellen Forschung

25 % für Kosten im Zusammenhang mit der experimentellen Entwicklung

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

(Allen Unternehmen kann bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % ein Aufschlag von 15 % gewährt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iii erfüllt sind.)

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen

(Artikel 35)

1,25 Mio. EUR für Unternehmen in Gebieten, die nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für Regionalbeihilfen in Frage kommen,

1 Mio. EUR für andere Begünstigte

 

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

(Artikel 36)

200 000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum

 

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals

(Artikel 37)

50 %

 

Ausbildungsbeihilfen

(Artikel 38-39)

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

(Artikel 38 Absatz 1)

25 %

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

(Artikel 38 Absatz 2)

60 %

10 % für mittlere Unternehmen

20 % für kleine Unternehmen