27.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/10 |
Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens
2013/C 182/12
Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde handelt es sich bei der folgenden Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen:
Datum der Annahme des Beschlusses |
: |
12. Dezember 2012 |
Beihilfe Nr. |
: |
71725 |
Beschluss Nr. |
: |
480/12/COL |
EFTA-Staat |
: |
Liechtenstein |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
: |
Liechtenstein — Steuerabzüge für Einkünfte aus Software sowie aus wissenschaftlichen und technischen Datenbanken |
Rechtsgrundlage |
: |
Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen |
Art der Maßnahme |
: |
Keine Beihilfe |
Wirtschaftssektoren |
: |
Alle Sektoren |
Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung des Beschlusses ist auf der Internetseite der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/