19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/54


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 28/13/KOL

vom 30. Januar 2013

zur 88. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die kurzfristige Exportkreditversicherung

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24,

eingedenk der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, die die Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen hat (3),

In Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheit fest, soweit jenes Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 6. Dezember 2012 erließ die Europäische Kommission eine neue Mitteilung zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung  (4).

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Europäische Kommission und die EFTA-Staaten sind konsultiert worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch Einfügung eines neuen Kapitels über die kurzfristige Exportkreditversicherung geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang zu dieser Entscheidung wiedergegeben.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 30. Januar 2013

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY

Mitglied des Kollegiums


(1)  Das „EWR-Abkommen“.

(2)  Das „Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen“.

(3)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekanntgegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend ABl.) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Nachstehend als die „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/

(4)  Mitteilung der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1).


ANHANG

LEITLINIEN ÜBER DIE KURZFRISTIGE EXPORTKREDITVERSICHERUNG  (1)

1   Einleitung

(1)

Ausfuhrbeihilfen können den Wettbewerb zwischen Anbietern auf den Märkten für Waren und Dienstleistungen beeinträchtigen. Deshalb haben die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde („Überwachungsbehörde“) als Hüterinnen des Wettbewerbs nach dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen Ausfuhrbeihilfen für den Handel innerhalb des EWR und für die Ausfuhr aus dem EWR stets verurteilt. Um zu verhindern, dass Fördermaßnahmen der EWR-Staaten für die Exportkreditversicherung den Wettbewerb verzerren, bedarf deren Würdigung nach den EWR-Vorschriften über staatliche Beihilfen einer näheren Erläuterung.

(2)

Im Jahr 1998 legte die Überwachungsbehörde in ihren Leitlinien über die kurzfristige Exportkreditversicherung (2) die Grundsätze für staatliche Maßnahmen fest. Die Leitlinien von 1998 waren für eine Geltungsdauer von fast fünf Jahren ab dem 1. Juni 1998 angelegt. Sie wurden in der Folge mehrfach geändert und ihre Geltungsdauer wurde 2001 verlängert (3).

(3)

Angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung der Leitlinien von 1998, insbesondere während der Finanzkrise zwischen 2009 und 2011, sollte die Politik der Überwachungsbehörde in diesem Bereich überprüft werden.

(4)

Die in den vorliegenden Leitlinien niedergelegten Regeln werden dazu beitragen sicherzustellen, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen bzw. öffentlich geförderten Exportkreditversicherern nicht verfälschen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Ausführer geschaffen werden.

(5)

Sie zielen darauf ab, den EFTA-Staaten ausführlichere Erläuterungen zu den Grundsätzen an die Hand geben, nach denen die Überwachungsbehörde beabsichtigt, die Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens auszulegen und auf kurzfristige Exportkreditversicherungen anzuwenden. Sie sollen die Politik der Überwachungsbehörde in diesem Bereich so transparent wie möglich machen und Berechenbarkeit und Gleichbehandlung gewährleisten. Zu diesem Zweck wird in diesen Leitlinien eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, wenn staatliche Versicherer in den Markt für die kurzfristige Exportkreditversicherung marktfähiger Risiken eintreten wollen.

(6)

Risiken, die grundsätzlich nicht marktfähig sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien.

(7)

Abschnitt 2 behandelt den Anwendungsbereich der Leitlinien und enthält die verwendeten Begriffsbestimmungen. Abschnitt 3 erläutert die Anwendbarkeit des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens und das allgemeine Verbot staatlicher Beihilfen für die Exportkreditversicherung marktfähiger Risiken. In Abschnitt 4 schließlich werden Ausnahmen von der Definition der marktfähigen Risiken und die Voraussetzungen für staatliche Maßnahmen im Bereich der Versicherung solcher vorübergehend nicht marktfähigen Risiken beschrieben.

2   Anwendungsbereich der Leitlinien und Begriffsbestimmungen

2.1   Anwendungsbereich

(8)

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien niedergelegten Grundsätze nur auf Exportkreditversicherungen mit einer Risikolaufzeit von weniger als zwei Jahren anwenden. Alle anderen Instrumente zur Ausfuhrfinanzierung sind vom Anwendungsbereich dieser Leitlinien ausgeschlossen.

2.2   Begriffsbestimmungen

(9)

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Mitversicherung“: Prozentsatz eines jeden versicherten Schadens, für den nicht der Versicherer Entschädigung leistet, sondern der von einem anderen Versicherer getragen wird.

„Kreditlaufzeit“: Frist, die dem Käufer bei einem Exportkreditgeschäft für die Zahlung der gelieferten Waren und Dienstleistungen eingeräumt wird.

„Wirtschaftliche Risiken“: insbesondere die folgenden Risiken:

willkürlicher Rücktritt eines Käufers vom Vertrag, d. h. jede willkürliche Entscheidung eines nichtöffentlichen Käufers, den Vertrag ohne rechtmäßigen Grund auszusetzen oder zu kündigen;

willkürliche und rechtlich unbegründete Verweigerung der Annahme der unter den Vertrag fallenden Waren durch einen nichtöffentlichen Käufer;

Zahlungsunfähigkeit eines nichtöffentlichen Käufers und seines Garanten;

andauernder Zahlungsverzug, d. h. Nichtbegleichung einer vertraglich begründeten Schuld durch einen nichtöffentlichen Käufer und seinen Garanten.

„Exportkreditversicherung“: ein Versicherungsprodukt, bei dem der Versicherer eine Versicherung gegen wirtschaftliche und politische Risiken in Verbindung mit Zahlungsverpflichtungen bei einem Ausfuhrgeschäft stellt.

„Produktionszeit“: Zeitraum zwischen dem Tag einer Bestellung und dem Tag der Lieferung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen.

„Marktfähige Risiken“: Wirtschaftliche und politische Risiken für öffentliche und nichtöffentliche Käufer, die in einem der in der Anlage dieser Leitlinien genannten Länder niedergelassen sind, sofern die Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt.

„Politische Risiken“: insbesondere die folgenden Risiken:

das Risiko, dass ein öffentlicher Käufer bzw. ein Staat den Abschluss eines Geschäfts verhindert oder nicht fristgerecht zahlt;

ein Risiko, das nicht in der Hand eines einzelnen Käufers liegt bzw. nicht in die Verantwortung eines einzelnen Käufers fällt;

das Risiko, dass ein Staat es versäumt, das Geld, das von den in diesem Staat ansässigen Käufern gezahlt wurde, in den Staat des Versicherten zu überweisen;

das Risiko, dass es außerhalb des Staates des Versicherers zu einem Fall von höherer Gewalt (z. B. kriegsähnliche Zustände) kommt, sofern deren Auswirkungen nicht anderweitig versichert sind.

„Privater Kreditversicherer“: eine Gesellschaft oder Organisation, die Exportkreditversicherungen anbietet, aber kein staatlicher Versicherer ist.

„Quotenrückversicherung“: Rückversicherung, bei der der Versicherer einen bestimmten Prozentsatz jedes von ihm übernommenen Risikos innerhalb einer abgegrenzten Geschäftssparte einem Rückversicherer überträgt, der dies akzeptiert.

„Rückversicherung“: Versicherung, die eine Versicherungsgesellschaft zwecks Risikomanagement bei einem anderen Versicherer zeichnet, um ihr eigenes Risiko zu senken.

„Risikolaufzeit“: Produktionszeit plus Kreditlaufzeit.

„Absicherung von Einzelforderungen“: Versicherungsschutz für alle Verkäufe an einen Käufer oder für einen einzigen Vertrag mit einem Käufer.

„Staatlicher Versicherer“: eine Gesellschaft oder Organisation, die Exportkreditversicherungen mit der Unterstützung oder im Auftrag eines EWR-Staates anbietet, bzw. ein EWR-Staat, der Exportkreditversicherungen anbietet.

„Ergänzungsdeckung“: zusätzlicher Versicherungsschutz für ein von einem anderen Versicherer festgelegtes Kreditlimit.

„Pauschal-Gewährleistung“: Kreditversicherungspolice, bei der es sich nicht um eine Absicherung von Einzelforderungen handelt, sondern um eine Kreditversicherungspolice, die alle oder die meisten Verkäufe auf Kredit des Versicherten sowie Forderungen aus Verkäufen an mehrere Käufer abdeckt.

3   Anwendbarkeit des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

3.1   Allgemeine Grundsätze

(10)

Laut Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens „sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(11)

Bei Exportkreditversicherungen staatlicher Versicherer werden staatliche Mittel eingesetzt. Durch die Beteiligung des Staates kann Versicherern und/oder Ausführern ein selektiver Vorteil erwachsen, wodurch Wettbewerbsverfälschungen entstehen bzw. drohen können und der Handel zwischen EWR-Staaten beeinträchtigt werden kann. Die folgenden Grundsätze sollen erläutern, wie derartige Maßnahmen nach den Beihilfevorschriften gewürdigt werden.

3.2   Förderung für Versicherer

(12)

Wenn staatlichen Versicherern gegenüber privaten Kreditversicherern bestimmte Vorteile gewährt werden, können staatliche Beihilfen vorliegen. Diese Vorteile können unterschiedlicher Art sein und beispielsweise folgende Maßnahmen umfassen:

a)

Kredit- und Verlustgarantien des Staates;

b)

Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung angemessener Rücklagen sowie von anderen Verpflichtungen, die aufgrund der Ausklammerung von Exportkreditversicherungsgeschäften für Rechnung des Staates oder mit staatlicher Garantie nach der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (4) bestehen;

c)

Befreiung von üblicherweise zu zahlenden Steuern (z. B. Körperschaftsteuern und Steuern auf Versicherungspolicen);

d)

Gewährung von Beihilfen oder Bereitstellung von Kapital durch den Staat oder andere Arten der Finanzierung, die nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen;

e)

Bereitstellung von Sachleistungen durch den Staat wie Zugang zu und Nutzung von staatlichen Infrastrukturen, Einrichtungen oder privilegierten Daten zu Bedingungen, die nicht dem Marktwert dieser Sachleistungen widerspiegeln;

f)

direkte Rückversicherung durch den Staat oder direkte staatliche Rückversicherungsgarantien zu günstigeren Bedingungen als auf dem privaten Rückversicherungsmarkt, was entweder dazu führt, dass die Rückversicherung unter Preis angeboten wird oder zur Schaffung künstlicher Kapazitäten, die auf dem privaten Markt nicht entstehen würden.

3.3   Verbot staatlicher Beihilfen für Exportkredite

(13)

Die in Randnummer 12 genannten Vorteile für staatliche Versicherer hinsichtlich marktfähiger Risiken wirken sich auf den Handel mit Kreditversicherungsdienstleistungen im EWR aus. Sie führen dazu, dass in den einzelnen EWR-Staaten ein unterschiedlicher Versicherungsschutz für marktfähige Risiken angeboten wird. Dies verzerrt den Wettbewerb zwischen den in den EWR-Staaten tätigen Versicherern und hat Nebenwirkungen auf den Handel innerhalb des EWR, und zwar unabhängig davon, ob Warenausfuhren innerhalb oder außerhalb des EWR betroffen sind (5). Genießen staatliche Versicherer gegenüber privaten Kreditversicherern derartige Vorteile, ist es erforderlich, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen können, damit gewährleistet ist, dass sie nicht in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen. Sie dürfen folglich keine marktfähigen Risiken versichern.

(14)

Vorteile für staatliche Versicherer können zumindest teilweise an Ausführer weitergegeben werden. Solche Vorteile können den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen und staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. Sind allerdings die Voraussetzungen für Versicherungsleistungen für vorübergehend nicht marktfähige Risiken (vgl. Abschnitt 4.3 dieser Leitlinien) erfüllt, geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass kein unzulässiger Vorteil an Ausführer weitergegeben wurde.

4   Voraussetzungen für Exportkreditversicherungen für vorübergehend nicht marktfähige Risiken

4.1   Allgemeine Grundsätze

(15)

Wie in Randnummer 13 erwähnt, dürfen staatliche Versicherer, die gegenüber privaten Kreditversicherern finanzielle Vorteile genießen (siehe Randnummer 12), keine marktfähigen Risiken versichern. Wenn staatliche Versicherer oder ihre Tochtergesellschaften marktfähige Risiken versichern wollen, muss gewährleistet sein, dass sie dabei nicht unmittelbar oder mittelbar in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen. Deshalb müssen sie zunächst einmal über Eigenmittel in bestimmter Höhe (Solvabilitätsspanne einschließlich Garantiefonds) und über technische Rückstellungen (Schwankungsrückstellung) verfügen und eine Zulassung nach der Richtlinie 73/239/EWG erhalten haben. Außerdem müssen sie in jedem Fall die Versicherung marktfähiger und nicht marktfähiger Risiken für Rechnung des Staates oder mit staatlicher Garantie getrennt verwalten und getrennte Bücher führen, um zu zeigen, dass sie für die Versicherung marktfähiger Risiken keine staatlichen Beihilfen erhalten. Die Rechnungslegung für die im Namen des Versicherers getätigten Versicherungsgeschäfte muss mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (6) im Einklang stehen.

(16)

Jeder EFTA-Staat, der einem Exportkreditversicherer über eine Beteiligung oder sonstige Teilnahme an privaten Rückversicherungsverträgen sowohl für marktfähige als auch für nicht marktfähige Risiken Rückversicherungsschutz bietet, muss nachweisen können, dass die Vereinbarungen keine staatlichen Beihilfen nach Randnummer 12 Buchstabe f enthalten.

(17)

Staatliche Versicherer können unter den in diesen Leitlinien genannten Voraussetzungen Exportkreditversicherungen für vorübergehend nicht marktfähige Risiken anbieten.

4.2   Ausnahmen von der Definition der marktfähigen Risiken: vorübergehend nicht marktfähige Risiken

(18)

Ungeachtet der Definition der marktfähigen Risiken werden manche wirtschaftliche und politische Risiken in Bezug auf Käufer, die in den in der Anlage aufgeführten Staaten niedergelassen sind, als vorübergehend nicht marktfähig betrachtet:

a)

wenn die Überwachungsbehörde beschließt, einen oder mehrere Staaten vorübergehend nach dem in Abschnitt 5.2 beschriebenen Verfahren aus dem in der Anlage beigefügten Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu streichen, weil die Kapazität des privaten Versicherungsmarkts in diesem Staat bzw. diesen Staaten nicht ausreicht, um alle wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken zu decken;

b)

wenn die Überwachungsbehörde nach Erhalt der Anmeldung eines EFTA-Staates beschließt, dass die Risiken kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (7), die einen jährlichen Ausfuhrumsatz von insgesamt weniger als 2 Mio. EUR aufweisen, für Ausführer im anmeldenden EFTA-Staat vorübergehend nicht marktfähig sind;

c)

wenn die Überwachungsbehörde nach Erhalt der Anmeldung eines EFTA-Staates beschließt, dass die Absicherung von Einzelforderungen mit einer Risikolaufzeit von mindestens 181 Tagen und weniger als zwei Jahren für Ausführer im anmeldenden EFTA-Staat vorübergehend nicht marktfähig ist;

d)

wenn die Überwachungsbehörde nach Erhalt der Anmeldung eines EFTA-Staates beschließt, dass aufgrund eines Mangels an Exportkreditversicherungen bestimmte Risiken für Ausführer im anmeldenden EFTA-Staat vorübergehend nicht marktfähig sind.

(19)

Um Wettbewerbsverzerrungen im EWR-Markt auf ein Minimum zu beschränken, können die als vorübergehend nicht marktfähig betrachteten Risiken nach Randnummer 18 von staatlichen Versicherern versichert werden, sofern diese die Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 erfüllen.

4.3   Voraussetzungen für die Versicherung vorübergehend nicht marktfähiger Risiken

4.3.1   Qualität des Versicherungsschutzes

(20)

Die Qualität des von staatlichen Versicherern angebotenen Versicherungsschutzes muss Marktstandards entsprechen. So können ausschließlich wirtschaftlich gerechtfertigte Risiken, d. h. Risiken, die auf der Grundlage solider Versicherungsgrundsätze übernommen werden können, versichert werden. Der Prozentsatz der Absicherung beträgt bei wirtschaftlichen und politischen Risiken höchstens 95 %, die Karenzzeit muss mindestens 90 Tage betragen.

4.3.2   Allgemeine Grundsätze

(21)

Bei der Risikoanalyse sind stets solide Versicherungsgrundsätze zu befolgen. Folglich kommen Risiken bei finanziell riskanten Geschäften nicht für öffentliche Förderregelungen in Betracht. Im Hinblick auf diese Grundsätze sind explizite Kriterien für die Risikoübernahme erforderlich. Besteht bereits eine Geschäftsbeziehung, so müssen die Ausführer eine positive Geschäfts- und/oder Zahlungsbilanz aufweisen. Käufer müssen einen positiven Schadenverlauf vorweisen können und sowohl die Ausfallwahrscheinlichkeit des Käufers als auch seine internen und/oder externen Bonitätsbewertungen müssen akzeptabel sein.

4.3.3   Angemessene Preise

(22)

Die Risikoübernahme bei der Exportkreditversicherung muss mit einer angemessenen Prämie vergütet werden. Um eine Verdrängung privater Kreditversicherer so weit wie möglich zu verhindern, sind die Prämiensätze im Rahmen öffentlich geförderter Regelungen im Durchschnitt höher anzusetzen als die durchschnittlich von privaten Kreditversicherern für vergleichbare Risiken erhobenen Prämien. Dadurch wird gewährleistet, dass die staatlichen Maßnahmen schrittweise wieder eingestellt werden, denn durch die höheren Prämien wird sichergestellt, dass die Ausführer zu den privaten Kreditversicherern zurückkehren, sobald die Marktbedingungen dies erlauben und das Risiko wieder marktfähig wird.

(23)

Der Preis gilt als angemessen, wenn die der nachstehenden Tabelle zu entnehmende Mindestprämie (8) („Safe-Harbour-Prämie“) für die betreffende Käuferkategorie (9) verlangt wird. Die Safe-Harbour-Prämie wird grundsätzlich angewandt, es sei denn, der EFTA-Staat weist nach, dass die Sätze bei dem betreffenden Risiko nicht angemessen sind. Bei einer Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung muss die Risikokategorie dem durchschnittlichen Risiko der von der Police abgedeckten Käufer entsprechen.

Risikokategorie

Jährliche Risikoprämie (10)

(% der Deckungssumme)

Hervorragend (11)

0,2 – 0,4

Gut (12)

0,41 – 0,9

Befriedigend (13)

0,91 – 2,3

Schwach (14)

2,31 – 4,5

(24)

Bei Mitversicherung, Quotenrückversicherung und Ergänzungsdeckung wird der Preis nur dann als angemessen betrachtet, wenn die Prämie mindestens 30 % höher ist als die Prämie für die (ursprüngliche) Versicherung des privaten Kreditversicherers.

(25)

Zusätzlich zur Risikoprämie ist unabhängig von der Vertragslaufzeit eine Verwaltungsgebühr zu erheben, damit der Preis als angemessen betrachtet wird.

4.3.4.   Transparenz und Berichterstattung

(26)

Die EFTA-Staaten müssen die für die nach Randnummer 18 als vorübergehend nicht marktfähig betrachtete Risiken eingeführten Regelungen und alle geltenden Bedingungen auf den Websites der staatlichen Versicherer veröffentlichen.

(27)

Sie müssen der Überwachungsbehörde Jahresberichte über die nach Randnummer 18 als vorübergehend nicht marktfähig betrachtete Risiken vorlegen, für die staatliche Versicherer den Versicherungsschutz übernommen haben. Frist für die Vorlage ist der 31. Juli des Jahres nach der Maßnahme.

(28)

Der Bericht muss Informationen über die Anwendung jeder Regelung und insbesondere über das Gesamtvolumen der gewährten Kredite, den versicherten Umsatz, erhobene Versicherungsprämien, gestellte und erfüllte Forderungen, zurückgeforderte Beträge und Verwaltungskosten der Regelung enthalten. Die Überwachungsbehörde veröffentlicht die Berichte auf ihrer Website.

5   Verfahrensfragen

5.1   Allgemeine Grundsätze

(29)

Die Risiken nach Randnummer 18 Buchstabe a können von staatlichen Versicherern versichert werden, sofern die Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 erfüllt sind. Diese Fälle müssen nicht bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden.

(30)

Die Risiken nach Randnummer 18 Buchstaben b, c und d können von staatlichen Versicherern unter den Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 und nach Anmeldung bei der Überwachungsbehörde und ihrer Genehmigung versichert werden.

(31)

Die Nichterfüllung einer der in Abschnitt 4.3 genannten Voraussetzungen bedeutet nicht, dass die Exportkreditversicherung oder die Versicherungsregelung automatisch unzulässig ist. Beabsichtigt ein EFTA-Staat, Änderungen vorzunehmen, oder bestehen Zweifel daran, dass eine geplante Exportkreditversicherungsregelung die Voraussetzungen dieser Leitlinien erfüllt, so muss der EFTA-Staat die Regelung bei der Überwachungsbehörde anmelden.

(32)

Eine Prüfung nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen sagt nichts über die Vereinbarkeit einer bestimmten Maßnahme mit anderen Bestimmungen des EWR-Abkommens aus.

5.2   Änderung des Verzeichnisses der Staaten mit marktfähigen Risiken

(33)

Im Hinblick auf die Prüfung, ob ein Mangel an ausreichender privatwirtschaftlicher Kapazität rechtfertigt, dass ein Staat nach Randnummer 18 Buchstabe a vorübergehend aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken gestrichen wird, berücksichtigt die Überwachungsbehörde die nachstehend ihrer Reihenfolge nach aufgeführten Indikatoren:

a)

Rückgang der privaten Kreditversicherungskapazität: insbesondere die Entscheidung eines großen Kreditversicherers, Risiken der Käufer im betreffenden Staat nicht zu versichern, ein erheblicher Rückgang der Gesamtheit der versicherten Beträge oder ein erheblicher Rückgang der Abschlussquote für den betreffenden Staat innerhalb eines Sechsmonatszeitraums;

b)

Verschlechterung der Ratings des staatlichen Sektors: insbesondere plötzliche Änderungen der Ratings innerhalb eines Sechsmonatszeitraums, z. B. mehrere Herabstufungen durch unabhängige Ratingagenturen oder ein erheblicher Anstieg der CDS-Spreads;

c)

Verschlechterung der Leistungsbilanz des Unternehmenssektors: insbesondere ein beträchtlicher Anstieg der Insolvenzen im betreffenden Staat innerhalb eines Sechsmonatszeitraums.

(34)

Die Überwachungsbehörde kann das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken auf schriftlichen Antrag eines EFTA-Staates oder von Amts wegen ändern, wenn die Kapazität der Versicherungswirtschaft nicht mehr ausreicht, um alle wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken abzusichern.

(35)

Wenn die Überwachungsbehörde beabsichtigt, das in der Anlage beigefügte Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu ändern, muss sie die EFTA-Staaten sowie private Kreditversicherer und Beteiligte konsultieren und von ihnen einschlägige Informationen einholen. Die Konsultation und die Art der verlangten Informationen werden auf der Website der Überwachungsbehörde bekanntgegeben. Die Konsultationsdauer wird in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitstage betragen. Wenn die Überwachungsbehörde auf der Grundlage der erlangten Informationen beschließt, das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu ändern, setzt sie die EFTA-Staaten darüber in Kenntnis und gibt den Beschluss auf ihrer Website bekannt.

(36)

Die vorübergehende Streichung eines Staates aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken gilt für einen Zeitraum von nicht weniger als 12 Monaten. Während dieses Zeitraums unterzeichnete Versicherungspolicen laufen spätestens 180 Tage nach Ablauf der Gültigkeit der vorübergehenden Streichung aus. Nach diesem Datum dürfen keine neuen Versicherungspolicen unterzeichnet werden. Drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der vorübergehenden Streichung kann die Überwachungsbehörde beschließen, die Gültigkeit der Streichung zu verlängern. Wenn die Überwachungsbehörde feststellt, dass bei Berücksichtigung aller in Randnummer 33 aufgeführten Indikatoren die Marktkapazität nach wie vor unzureichend ist, um wirtschaftlich gerechtfertigte Risiken abzudecken, kann sie nach Randnummer 35 die vorübergehende Streichung eines Staates aus dem Verzeichnis verlängern.

5.3   Anmeldungspflicht für Ausnahmen nach Randnummer 18 Buchstaben b und c

(37)

Für die unter Randnummer 18 Buchstaben b und c genannten Risiken deuten die der Überwachungsbehörde aktuell vorliegenden Daten darauf hin, dass eine Marktlücke besteht und dass diese Risiken somit nicht marktfähig sind. (15) Es sei darauf hingewiesen, dass nicht in jedem EWR-Staat ein unzureichender Versicherungsschutz vorliegt und sich die Situation mit der Zeit ändern kann, wenn der Privatsektor Interesse für das betreffende Marktsegment entwickelt. Staatliche Maßnahmen sollten nur für Risiken zulässig sein, die ansonsten nicht vom Markt versichert würden.

(38)

Aus diesen Gründen muss ein EFTA-Staat, der die Risiken unter Randnummer 18 Buchstaben b oder c absichern will, bei der Überwachungsbehörde eine Anmeldung nach Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens vornehmen und darin nachweisen, dass die größten Kreditversicherer und Makler in diesem EFTA-Staat kontaktiert wurden (16) und ihnen die Gelegenheit gegeben wurde zu belegen, dass für die fraglichen Risiken in diesem EFTA-Staat Versicherungsschutz besteht. Wenn die Kreditversicherer weder dem EFTA-Staat noch der Überwachungsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anfrage des EFTA-Staats Angaben zu den Versicherungsbedingungen und Deckungssummen für die Art von Risiken vorlegen, die der EFTA-Staat absichern will, oder wenn die erteilten Angaben nicht belegen, dass für die fraglichen Risiken in diesem EFTA-Staat Versicherungsschutz besteht, so stuft die Überwachungsbehörde die Risiken vorübergehend als nicht marktfähig ein.

5.4   Anmeldung in anderen Fällen

(39)

In den unter Randnummer 18 Buchstabe d genannten Risiken muss der betreffende EFTA-Staat in seiner Anmeldung nach Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens gegenüber der Überwachungsbehörde nachweisen, dass Ausführer in dem betreffenden EFTA-Staat aufgrund eines Angebotsschocks auf dem privaten Versicherungsmarkt, insbesondere aufgrund des Rückzugs großer Kreditversicherer aus dem betreffenden EFTA-Staat, verringerter Kapazität oder einer im Vergleich zu anderen EFTA-Staaten begrenzten Produktpalette keinen Versicherungsschutz erhalten können.

6   Zeitpunkt der Anwendbarkeit und Geltungsdauer

(40)

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien enthaltenen Grundsätze vom Zeitpunkt ihrer Annahme bis zum 31. Dezember 2018 anwenden


(1)  Diese Leitlinien entsprechen der Mitteilung der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung, 6.12.2012 (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1).

(2)  ABl. L 120 vom 23.4.1998, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 16 vom 23.4.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 52, und EWR-Beilage Nr. 7 vom 31.1.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3, siehe Anhang IX Punkt 2 des EWR-Abkommens.

(5)  In seinem Urteil in der Rechtssache C-142/87, Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass nicht nur Beihilfen für innergemeinschaftliche Ausfuhren, sondern auch Beihilfen für Ausfuhren in Drittländer den innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel beeinflussen können. Beide Geschäftsarten werden von Exportkreditversicherern versichert, so dass Beihilfen in beiden Fällen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel haben können.

(6)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), angepasst für die Zwecke des EWR-Abkommens durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 (ABl. L 160 vom 28.6.1994 und EWR-Beilage Nr. 17 vom 28.6.1994).

(7)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(8)  Die für die einzelnen Risikokategorien angesetzten Spannen für die Safe-Harbour-Risikoprämien wurden auf der Grundlage von Credit Default Swap Spreads (CDS-Spreads) mit einjähriger Laufzeit festgelegt, die auf kombinierten Ratings der drei wichtigsten Ratingagenturen (Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch) für die letzten fünf Jahre (2007-11) basieren, wobei von der Annahme ausgegangen wurde, dass die durchschnittliche Erlösquote für die kurzfristige Exportkreditversicherung 40 % beträgt. Anschließend wurden die Spannen so gestaltet, dass sie lückenlos ineinander übergehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Risikoprämien im Laufe der Zeit verändern.

(9)  Die dem Käufer zuzuordnende Risikokategorie richtet sich nach Bonitätseinstufungen. Die Einstufungen müssen nicht von speziellen Ratingagenturen eingeholt werden. Auch nationale Ratingsysteme oder Ratingsysteme von Banken können akzeptiert werden. Für Unternehmen ohne öffentliche Bonitätseinstufung kann eine Einstufung auf der Grundlage überprüfbarer Daten vorgenommen werden.

(10)  Die Safe-Harbour-Prämie für einen Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Tagen kann ermittelt werden, indem die jährliche Risikoprämie durch 12 dividiert wird.

(11)  Die Risikokategorie „Hervorragend“ umfasst Risiken, die den Ratings AAA, AA+, AA, AA–, A+, A und A– von Standard & Poor’s entsprechen.

(12)  Die Risikokategorie „Gut“ umfasst Risiken, die den Ratings BBB+, BBB und BBB– von Standard & Poor’s entsprechen.

(13)  Die Risikokategorie „Befriedigend“ umfasst Risiken, die den Ratings BB+, BB und BB– von Standard & Poor’s entsprechen.

(14)  Die Risikokategorie „Schwach“ umfasst Risiken, die den Ratings B+, B und B– von Standard & Poor’s entsprechen.

(15)  Siehe Randnummer 37 der Mitteilung der Europäischen Kommission an die EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung, 6.12.2012 (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1)

(16)  Die kontaktierten Kreditversicherer und Makler sollten in Bezug auf die angebotenen Versicherungsprodukte (z. B. Absicherung von Einzelforderungen) und den von ihnen abgedeckten Markt repräsentativ sein (z. B. gemeinsamer Marktanteil von mindestens 50 %).

Anlage

Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken

 

Alle Mitgliedstaaten der EU und die EWR-EFTA-Staaten

 

Australien

 

Kanada

 

Japan

 

Neuseeland

 

Schweiz

 

Vereinigte Staaten von Amerika