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25.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/36 |
Antrag des Héraðsdómur Reykjavíkur vom 6. Dezember 2012 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Jan Anfinn Wahl gegen Island
(Rechtssache E-15/12)
2013/C 118/11
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012, das in der Gerichtskanzlei am 6. Dezember 2012 eingegangen ist, beantragte der Oberste Gerichtshof Islands (Hæstiréttur Íslands) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Jan Anfinn Wahl gegen Island zu folgenden Fragen:
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1. |
Bleibt den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, im Hinblick auf Artikel 7 des Abkommens die Wahl der Form und der Mittel überlassen, wenn sie die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in nationales Recht umsetzen? |
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2. |
Ist Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass der bloße Umstand, dass die zuständigen Behörden eines EWR-Mitgliedstaats aufgrund einer Risikoabschätzung davon ausgehen, eine Vereinigung, der die fragliche Person angehört, stehe mit der organisierten Kriminalität in Verbindung, und sich diese Einschätzung darauf stützt, dass sich die organisierte Kriminalität überall dort ausbreitet, wo solche Vereinigungen Fuß gefasst haben, ausreicht, um festzustellen, dass ein Unionsbürger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit des betreffenden Staates darstellt? |
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3. |
Ist es von Bedeutung, ob der Mitgliedstaat die Vereinigung, der die fragliche Person angehört, verboten hat und die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung in dem betreffenden Staat verboten ist? |
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4. |
Reicht es für die Feststellung einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG aus, wenn nach der Rechtsordnung eines EWR-Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ein Verhalten strafbar ist, das in der Duldung einer strafbaren Handlung besteht und diese Handlung Teil der Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung darstellt? Sind solche Vorschriften als Generalprävention im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie zu betrachten? Diese Frage stützt sich darauf, dass sich der Begriff „organisierte Kriminalität“ im innerstaatlichen Recht auf einen Zusammenschluss von mehr als drei Personen bezieht, dessen Hauptzweck darin besteht, aus (direktem oder indirektem) Gewinnstreben bewusst eine Straftat zu begehen oder die Begehung von Straftaten wesentlicher Teil der Aktivitäten darstellt. |
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5. |
Ist Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG so zu verstehen, dass die Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie nur getroffen werden können, wenn der Mitgliedstaat eine Wahrscheinlichkeit nachweisen kann, dass die fragliche Person beabsichtigt, sich an Aktivitäten zu beteiligen, die bestimmte Handlungen umfassen bzw. von bestimmten Handlungen absehen, damit das persönliche Verhalten als eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung angesehen werden kann, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt? |