21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/5


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache 59120 — Color Line

2012/C 180/05

Dieser Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache 59120 — Color Line — wird gemäß Artikel 15 des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 177/02/KOL über das Mandat von Anhörungsbeauftragen in bestimmten Wettbewerbsverfahren vorgelegt.

Zu dem Verfahren und dem Entscheidungsentwurf ist Folgendes anzumerken:

1.   Einführung in das Verfahren

Am 20. Dezember 2005 reichte Kystlink AS bei der norwegischen Wettbewerbsbehörde Beschwerde gegen Hafenvereinbarungen ein, die Color Line AS mit den Städten Strömstad und Sandefjord geschlossen hatte. Die EFTA-Überwachungsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) wurde am 14. Dezember 2005 von der nationalen Wettbewerbsbehörde über die Beschwerde unterrichtet, im Anschluss wurde die Sache gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der EFTA-Wettbewerbsbehörden (1) von der Behörde übernommen.

Vom 4. bis 6. April 2006 wurden Nachprüfungen in den Räumen von Color Line AS (nachfolgend „Color Line“), Color Group ASA und O.N. Sunde AS durchgeführt.

2.   Schriftliches Verfahren

2.1   Mitteilung der Beschwerdepunkte

Die Behörde nahm am 16. Dezember 2009 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde in englischer Sprache abgefasst. Auf Ersuchen von Color Line vom 17. Dezember 2009 wurde jedoch eine norwegische Übersetzung angefertigt und am 5. Februar 2010 an Color Line übermittelt.

Am 12. April 2010 reichte Color Line seine Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in norwegischer Sprache ein.

2.2   Drittparteien

Drei Unternehmen beantragten eine förmliche Zulassung zu dem Verfahren als betroffene Dritte. Die Anhörungsbeauftragten ließen daraufhin am 9. Februar 2010 Fjord Line und am 18. Mai 2010 Bastø Fosen als Drittparteien zu. Beiden Drittparteien wurden eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Antwort von Color Line übermittelt. Von beiden Drittparteien wurden schriftliche Kommentare eingereicht, an einer Teilnahme an der Anhörung war jedoch nur Bastø Fosen interessiert.

2.3   Akteneinsicht

Am 11. Januar 2010 wurde Color Line Akteneinsicht für den Teil der Unterlagen der Behörde gewährt, die keine vertraulichen Informationen enthalten. Nach Klärung offener Fragen hinsichtlich der Vertraulichkeit gewährte die Abteilung Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der Behörde (nachstehend „Abteilung CSA“) am 29. Januar 2010 Einsicht in die übrigen Unterlagen. Am 11. März 2010 wurde den Anhörungsbeauftragten von Color Line ein begründeter Antrag auf weitergehende Akteneinsicht übermittelt.

In ihrer Antwort vom 26. März 2010 teilten die Anhörungsbeauftragten mit, dass vollständige bzw. teilweise Einsicht in die verlangten Dokumente gewährt wird.

Am 21. Mai 2010 übermittelte Color Line einen weiteren begründeten Antrag auf Akteneinsicht. Das Unternehmen verlangte Zugang zu allen von Drittparteien eingereichten Dokumenten sowie zur Entscheidung der Anhörungsbeauftragen über die Zulassung von Fjord Line als Drittpartei. In ihrem Schreiben vom 26. Mai 2010 erklärten die Anhörungsbeauftragten, dass Color Line die Kommentare von Fjord Line zur Mitteilung der Beschwerdepunkte ebenso wie die Antwort auf die Beschwerdepunkte bereits am 25. Mai 2010 erhalten habe. Ferner teilten die Anhörungsbeauftragten Color Line mit, dass der übrige Schriftverkehr zwischen Fjord Line und der Behörde sowie die Entscheidung der Anhörungsbeauftragten keine neuen Beweise zu der in Rede stehenden Sache enthalte. Aus diesem Grund habe Color Line kein Recht auf Einsicht in diese Unterlagen. Die Abteilung CSA übermittelte am 4. Juni 2010 die Kommentare von Bastø Fosen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte an Color Line, da diese neue Beweise in der Sache beinhalten könnten.

3.   Mündliches Verfahren

Die mündliche Anhörung fand am 14. Juni 2010 statt. An der Anhörung nahmen die Anhörungsbeauftragten, Vertreter von Color Line sowie der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen, der Rechts- und Exekutivabteilung und der Verwaltungsabteilung der Behörde sowie die zuständigen Kollegiumsmitglieder und Vertreter der Kommission, der norwegischen und der französischen Wettbewerbsbehörden und der Drittpartei Bastø Fosen teil.

Die Abteilung CSA legte ihren Standpunkt zu der Sache wie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erläutert dar. Bastø Fosen gab ebenfalls eine kurze mündliche Stellungnahme ab. Die verbleibende Redezeit wurde Color Line gewährt. Die Ausführungen des Vertreters von Color Line in norwegischer Sprache wurden ins Englische übersetzt.

Die Anhörung fand teilweise unter Ausschluss der Drittparteien statt. Dies betraf insbesondere die Ausführungen über das Geschäftsmodell von Color Line, den Bericht über eine Kundenbefragung und die Informationen über die wirtschaftliche Analyse sowie die Erfolgsfaktoren für potenzielle Wettbewerber.

Am 4. Mai 2011 wurde Color Line wunschgemäß eine Aufzeichnung der Anhörung übermittelt.

4.   Verfahren im Anschluss an die Anhörung

Die zweite Anhörungsbeauftragte in dieser Sache, Ida Hauger, verließ die Behörde im Juli 2010.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 ersuchte Color Line um ein Treffen zum Stand des Verfahrens.

Am 15. Februar 2011 fand ein Treffen in den Räumen der Überwachungsbehörde statt.

Am 6. Mai 2011 übermittelte Color Line der Behörde per E-Mail ein Positionspapier, in dem das Unternehmen seinen Standpunkt zu den rechtlichen Aspekten erläuterte, die von der Behörde im Treffen zum Verfahrensstand angesprochen worden waren. Bei einem Treffen am 11. Mai 2011 in den Räumen der Behörde stellte Color Line sein Positionspapier vor und erläuterte seinen Standpunkt in Bezug auf die Sache.

5.   Entwurf der Entscheidung

Der Umfang der Zuwiderhandlung, der in dem an den Beratenden Ausschuss übermittelten Entscheidungsentwurf beschriebenen wird, ist geringer als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben. Ferner ist die Dauer der Zuwiderhandlung kürzer und der Entscheidungsentwurf wird an zwei Unternehmen übermittelt, während die Mitteilung der Beschwerdepunkte an vier Adressaten gerichtet war.

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte kam die Behörde zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die mit den Städten Strömstad und Sandefjord geschlossenen Hafenvereinbarungen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken und somit gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstoßen und die in Artikel 53 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Die Behörde vertrat außerdem den vorläufigen Standpunkt, dass Color Line seine beherrschende Stellung im relevanten Markt missbraucht hat. Die Behörde kam zu dem Ergebnis, dass diese Zuwiderhandlung am 1. Januar 1994 begann und weiter andauert. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte war an Color Line AS, Color Line Transport AS, Color Group ASA und O.N. Sunde AS gerichtet.

Im Entscheidungsentwurf, der nun an Color Line AS und Color Group AS gerichtet ist, kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Color Line aufgrund der langfristigen exklusiven Rechte, die ihm gemäß der Hafenvereinbarung mit der Stadt Strömstad gewährt wurden, in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 20. Dezember 2005 gegen Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens verstoßen hat. In Bezug auf Artikel 53 wird im Entscheidungsentwurf nicht mehr die Auffassung vertreten, dass eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt wurde. Der Entscheidungsentwurf ist auch an Color Group AS gerichtet, da diese in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 20. Dezember 2005 bestimmenden Einfluss auf ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Color Line AS hatte.

Der Entscheidungsentwurf behandelt meines Erachtens ausschließlich Beschwerdepunkte, zu denen Color Line Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt.

Ich stelle fest, dass das Recht von Color Line auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

6.   Fazit

Meiner Auffassung nach wurde das Recht der Adressaten auf Anhörung gebührend gewahrt.

Florence SIMONETTI

Anhörungsbeauftragte


(1)  Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der EFTA-Wettbewerbsbehörden, ABl. C 227 vom 21.9.2006, S. 10, und EWR-Beilage zum ABl. 47 vom 21.9.2006, S. 1.