7.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/25


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 522/12/COL

vom 19. Dezember 2012

über die 87. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24,

EINGEDENK der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, die die Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen hat (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens erstattet die Überwachungsbehörde Mitteilungen und legt Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit jenes Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 22. Mai 2012 hat die Europäische Kommission die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 angenommen (4).

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Europäische Kommission und die EFTA-Staaten sind konsultiert worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für staatliche Beihlifen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels über staatliche Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang zu dieser Entscheidung wiedergegeben.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2012.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Das „EWR-Abkommen“.

(2)  Das „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“.

(3)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend ABl.) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Nachstehend als die „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/

(4)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (ABI. C 158 vom 5.6.2012, S. 4).


ANHANG

BEIHILFEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONSZERTIFIKATEN NACH 2012  (1)

BEIHILFENPOLITIK UND ETS-RICHTLINIE

1.

Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 (2) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden „EU ETS“) eingeführt. Die Richtlinie 2009/29/EG (3) zielt darauf ab, das EU ETS mit Wirkung vom 1. Januar 2013 zu verbessern und auszuweiten. Die Richtlinie 2003/87/EG (4) in der jeweils geltenden Fassung wird im Folgenden als „ETS-Richtlinie“ bezeichnet. Die Richtlinie 2009/29/EG ist Teil eines Pakets von Rechtsvorschriften, das Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Förderung erneuerbarer und CO2-armer Energieträger umfasst. Das Paket zielte insbesondere darauf ab, das umweltpolitische Gesamtziel der EU zu verwirklichen, bis 2020 die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 20 % zu reduzieren und den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch der EU auf 20 % zu erhöhen.

2.

Die ETS-Richtlinie sieht für bestimmte Unternehmen die folgenden vorübergehenden Sondermaßnahmen vor: Beihilfen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen im Rahmen des EU ETS (allgemein als „indirekte CO2-Kosten“ bezeichnet), Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraftwerke, einschließlich neuer Kraftwerke, die für die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 geeignet sind („CCS-fähig“), Option einer übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im Stromsektor in bestimmten EFTA-Staaten (5) und Ausschluss bestimmter Kleinanlagen aus dem EU ETS, wenn die Reduktionen der Treibhausgasemissionen außerhalb des Rahmens des EU ETS zu geringeren Verwaltungskosten erreicht werden können.

3.

Die im Rahmen der Umsetzung der ETS-Richtlinie vorgesehenen vorübergehenden Sondermaßnahmen beinhalten staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Nach Abschnitt II von Teil 2 des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens müssen staatliche Beihilfen von den EFTA-Staaten bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und dürfen erst nach ihrer Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kraft gesetzt werden.

4.

Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden in den vorliegenden Leitlinien die Kriterien für die Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, so wie es durch die Richtlinie 2009/29/EG verbessert und erweitert wurde, erläutert.

5.

Im Einklang mit der im Aktionsplan Staatliche Beihilfen (6) aus dem Jahr 2005 vorgesehenen Abwägungsprüfung soll mit der Beihilfenkontrolle im Rahmen der Durchführung des EU ETS insbesondere gewährleistet werden, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen zu einer größeren Reduzierung der Treibhausgasemissionen führen, als ohne die Beihilfen erreicht würde, und dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe die negativen Auswirkungen, d. h. die etwaigen Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt, überwiegen. Staatliche Beihilfen müssen erforderlich sein, um das Umweltziel des EU ETS zu erreichen (Erforderlichkeit der Beihilfe), und sie müssen auf das zur Erreichung des angestrebten Umweltschutzes notwendige Minimum beschränkt sein (Angemessenheit der Beihilfe), ohne eine ungerechtfertigte Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels im Binnenmarkt zu bewirken.

6.

Da die mit der Richtlinie 2009/29/EG eingeführten Bestimmungen erst ab 1. Januar 2013 gelten, können staatliche Beihilfen nicht für erforderlich erklärt werden, um eine sich aus dieser Richtlinie ergebende Belastung vor diesem Datum zu verringern. Deshalb können die durch diese Leitlinien abgedeckten Maßnahmen nur für ab dem 1. Januar 2013 anfallende Kosten genehmigt werden; dies gilt mit Ausnahme von staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer (in bestimmten EFTA-Staaten) übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung, die unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 25. Juni 2009 getätigte, im nationalen Plan enthaltene Investitionen umfassen können.

1.   DURCH DIESE LEITLINIEN ABGEDECKTE SONDERMASSNAHMEN

1.1.   Beihilfen für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angsichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden eine erhebliche Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)

7.

Nach Artikel 10a Nummer 6 der ETS-Richtlinie können die EWR-Staaten zugunsten der Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen angenommen wird (im Folgenden „indirekte CO2-Kosten“), staatliche Beihilfen gewähren, um diese Kosten auszugleichen, sofern dies mit den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist. Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Begriff „Verlagerung von CO2-Emissionen“ einen zu erwartenden Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen, der dadurch bedingt ist, dass Unternehmen die Produktion an einen Standort außerhalb der Union verlagern, weil sie den durch das EU ETS verursachten Kostenanstieg nicht ohne einen wesentlichen Verlust von Marktanteilen auf ihre Kunden abwälzen können.

8.

Mit der Bekämpfung der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen wird ein Umweltziel verfolgt, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Reduktion von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb des EWR bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. Beihilfen für die indirekten CO2-Kosten könnten jedoch gleichzeitig die Wirksamkeit des EU ETS beeinträchtigen. Schlecht ausgerichtete Beihilfen würden die Empfänger von ihren indirekten CO2-Kosten befreien und damit die Anreize für Emissionsreduktionen und Innovationen im Sektor beschränken. Infolgedessen müssten die Kosten für die Verringerung der Emissionen hauptsächlich von anderen Wirtschaftssektoren getragen werden. Ferner können derartige staatliche Beihilfen zu erheblichen Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt führen, insbesondere wenn Unternehmen ein und desselben Sektors aufgrund verschiedener Haushaltszwänge in den einzelnen EWR-Staaten unterschiedlich behandelt werden. Deshalb müssen mit diesen Leitlinien drei spezifische Ziele verfolgt werden: Minimierung der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen, Erhaltung des Ziels des EU ETS, eine kosteneffiziente Verringerung der CO2-Emissionen zu erreichen, und Minimierung der Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.

9.

Im Rahmen des Verfahrens zur Annahme der Richtlinie 2009/29/EG veröffentlichte die Kommission eine Erklärung (7) mit den wichtigsten Grundsätzen, die sie in Bezug auf staatliche Beihilfen für die indirekten CO2-Kosten anzuwenden plante, um ungerechtfertigte Verfälschungen des Wettbewerbs zu verhindern.

10.

Die Kommission hat auf Unionsebene bewertet, in welchem Maße ein Sektor bzw. Teilsektor indirekte CO2-Kosten ohne wesentliche Verluste von Marktanteilen an weniger CO2-effiziente Anlagen außerhalb der Union in seine Produkte einpreisen kann.

11.

Der Beihilfehöchstbetrag, den die EWR-Staaten gewähren dürfen, ist nach einer Formel zu berechnen, die den Basisproduktionswerten der Anlage oder den Basisstromverbrauchswerten der Anlage nach der Definition in diesen Leitlinien sowie dem CO2-Emissionsfaktor für von Feuerungsanlagen in verschiedenen geografischen Gebieten gelieferten Strom Rechnung trägt. Bei Stromlieferungsverträgen, die keine CO2-Kosten enthalten, wird keine staatliche Beihilfe gewährt. Die Formel gewährleistet, dass die Beihilfe angemessen ist und die Anreize für die Stromeffizienz und den Übergang von „grauem“ zu „grünem“ Strom im Einklang mit Randnummer 27 der Richtlinie 2009/29/EG aufrechterhält.

12.

Um Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt möglichst gering zu halten und das Ziel des EU ETS, eine kosteneffiziente Verringerung der CO2-Emissionen zu erreichen, zu gewährleisten, darf die Beihilfe die EUA-Kosten in den Strompreisen ferner nicht voll kompensieren und muss allmählich verringert werden. Degressive Beihilfeintensitäten sind bei Betriebsbeihilfen sehr wichtig, um eine Abhängigkeit von Beihilfen zu vermeiden. Ferner werden sie sowohl die langfristigen Anreize für eine vollständige Internalisierung der externen Effekte der Umweltbelastung als auch die kurzfristigen Anreize für die Umstellung auf CO2-ärmere Stromerzeugungstechnologien erhalten, wobei gleichzeitig der vorübergehende Charakter der Beihilfe betont wird und ein Beitrag zum Übergang zu einem Wirtschaftsraum mit niedrigem CO2-Ausstoß im Jahr 2050 geleistet wird.

1.2.   Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraftwerke, einschließlich neuer, für die Abscheidung und Speicherung von CO2 geeigneter („CCS-fähiger“) Kraftwerke

13.

Im Einklang mit der Erklärung der Kommission an den Europäischen Rat (8) zu Artikel 10 Absatz 3 der ETS-Richtlinie über die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate können die EWR-Staaten diese Einnahmen von 2013 bis 2016 für die Förderung des Baus hocheffizienter Kraftwerke, u. a. neuer Kraftwerke, bei denen die Abscheidung und Speicherung von CO2 vorgesehen ist, verwenden. Nach Artikel 33 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (9) müssen die EWR-Staaten allerdings gewährleisten, dass die Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr die Einhaltung bestimmter Bedingungen geprüft haben, und zwar, ob geeignete Speicherstätten vorhanden sind, ob die Transportvorrichtungen technisch und wirtschaftlich machbar sind und ob die Nachrüstung zur CO2-Abscheidung technisch und wirtschaftlich machbar ist. Fällt die Prüfung positiv aus, so muss auf dem Betriebsgelände genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 freigehalten werden (10).

14.

Diese Beihilfen müssen darauf abzielen, den Umweltschutz zu verbessern, so dass die CO2-Emissionen geringer ausfallen als beim aktuellen Stand der Technik, und durch eine wesentliche Auswirkung auf den Umweltschutz ein Marktversagen zu beheben. Die Beihilfen müssen erforderlich sein, einen Anreizeffekt haben und angemessen sein. Beihilfen für die Abscheidung und Speicherung von CO2 fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien und werden im Rahmen anderer bestehender Beihilfevorschriften, insbesondere der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (11), gewürdigt.

15.

Um die Angemessenheit der Beihilfe zu gewährleisten, sind die Beihilfehöchstintensitäten in Abhängigkeit vom Beitrag zur Verbesserung des Umweltschutzes und zur Reduzierung der CO2-Emissionen (Ziel der ETS-Richtlinie) des neuen Kraftwerks festzusetzen. Daher ist der Beginn der vollständigen CCS-Umsetzung (Bau und effektiver Beginn von Abscheidung, Transport und Speicherung des CO2) bei neuen Kraftwerken vor 2020 im Vergleich zur „CCS-Fähigkeit“ neuer Kraftwerke, die aber nicht vor 2020 mit der CCS-Umsetzung beginnen, zu honorieren. Ferner sind die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten für neue CCS-fähige Kraftwerke bei Betrachtung zweier vergleichbarer Vorhaben höher festzusetzen bei Vorhaben, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt werden, durch die sichergestellt wird, dass sich die Beihilfe auf das notwendige Minimum beschränkt und den Wettbewerb auf dem Stromerzeugungsmarkt begünstigt. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Angebote allen Vorteilen Rechnung tragen, die aus der zusätzlichen Investition erwachsen könnten.

1.3.   Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung

16.

Nach Artikel 10c der ETS-Richtlinie können EWR-Staaten, die bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf den Anschluss ihres nationalen Stromnetzes oder ihren Anteil fossiler Brennstoffe an der Stromerzeugung und die Höhe des Pro-Kopf-BIP im Vergleich zum Unionsdurchschnitt erfüllen, übergangsweise vom Grundsatz der Vollversteigerung der Emissionszertifikate abweichen und den am 31. Dezember 2008 in Betrieb befindlichen Anlagen für die Stromerzeugung sowie den Anlagen für die Stromerzeugung, bei denen der Prozess der Investition in die Modernisierung am 31. Dezember konkret begonnen hat, kostenlos Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen. Im Gegenzug für die Zuteilung kostenloser Zertifikate an Stromerzeuger müssen die betreffenden EWR-Staaten einen nationalen Plan (im Folgenden „Nationaler Plan“) mit den Investitionen, die die Empfänger der kostenlosen Zertifikate oder andere Betreiber in die Nachrüstung und Modernisierung der Infrastrukturen, in saubere Technologien sowie in die Diversifizierung ihres Energiemix und ihrer Bezugsquellen getätigt haben, vorlegen.

17.

Diese Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung in Form der übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten beinhaltet staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, da den EWR-Staaten durch die Zuteilung kostenloser Zertifikate Einnahmen entgehen und Stromerzeugern ein selektiver Vorteil verschafft wird. Stromerzeuger können mit Stromerzeugern in anderen EWR-Staaten im Wettbewerb stehen, wobei die Möglichkeit besteht, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht und der Handel im Binnenmarkt beeinträchtigt wird. Auch auf der Ebene der Investitionen, die die Empfänger kostenloser Zertifikate zu reduzierten Kosten tätigen, werden staatliche Beihilfen gewährt.

1.4.   Beihilfen im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Kleinanlagen und Krankenhäusern aus dem EU ETS

18.

Nach Artikel 27 der ETS-Richtlinie können die EWR-Staaten Kleinanlagen und Krankenhäuser vom EU ETS ausschließen, sofern für sie Maßnahmen gelten, mit denen eine gleichwertige Reduzierung der Treibhausgasemissionen erreicht wird. Die EWR-Staaten sollten Maßnahmen für Kleinanlagen und Krankenhäuser vorschlagen, die einen gleichwertigen Beitrag zu den Emissionsreduktionen leisten wie das EU ETS. Diese Möglichkeit eines Ausschlusses vom EU ETS soll im Hinblick auf die Verringerung der Verwaltungskosten je aus dem ETS ausgeschlossener Tonne CO2-Äquivalent die größten Vorteile bieten.

19.

Der Ausschluss von Kleinanlagen und Krankenhäusern aus dem EU ETS könnte staatliche Beihilfen beinhalten. Die EWR-Staaten haben einen großen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung, ob sie Kleinanlagen aus dem EU ETS ausschließen wollen, und wenn ja welche Arten dieser Anlagen, und welche Art von Maßnahmen sie verlangen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von EWR-Staaten auferlegten Maßnahmen zu einem wirtschaftlichen Vorteil zugunsten der vom EU ETS ausgeschlossenen Kleinanlagen und Krankenhäuser führen könnten, bei dem die Möglichkeit besteht, dass er den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigt.

2.   ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   Anwendungsbereich dieser Leitlinien

20.

Diese Leitlinien sind nur auf bestimmte Beihilfemaßnahmen anwendbar, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der ETS-Richtlinie vorgesehen sind. Das Kapitel über die Leitlinien über staatliche Beihilfen hinsichtlich staatlicher Umweltschutzbeihilfen (12) ist auf diese Maßnahmen nicht anwendbar.

2.2.   Begriffsbestimmungen

21.

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die in Anhang I aufgeführten Begriffbestimmungen.

3.   NACH ARTIKEL 61 ABSATZ 3 DES EWR-ABKOMMENS MIT DEM BINNENMARKT VEREINBARE BEIHILFEMASSNAHMEN

22.

Staatliche Beihilfen können nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie den Umweltschutz fördern (Verringerung der Treibhausgasemissionen), ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt wägt die EFTA-Überwachungsbehörde den positiven Beitrag einer Beihilfe zur Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse gegen die möglichen negativen Begleiterscheinungen wie Verfälschung des Handels und des Wettbewerbs ab. Deshalb darf die Laufzeit von Beihilferegelungen die Geltungsdauer dieser Leitlinien nicht übersteigen. Dabei haben die EWR-Staaten allerdings die Möglichkeit, eine Regelung, deren Laufzeit über die in der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Genehmigung der Beihilferegelung festgelegte Frist hinausgeht, neu anzumelden.

3.1.   Beihilfen für Unternehmen in Sektoren und Teilsektoren, in denen angesichts der Einpreisung der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten in die Strompreise davon auszugehen ist, dass ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)

23.

In den in Anhang II aufgeführten Sektoren und Teilsektoren werden Beihilfen zum Ausgleich der im Zusammenhang mit der Umsetzung der ETS-Richtlinie erfolgenden Einpreisung der ab dem 1. Januar 2013 anfallenden, mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten in die Strompreise nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, sofern die in dem vorliegenden Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziel und Erforderlichkeit der Beihilfe

24.

Für die Zwecke dieser Leitlinien wird mit dieser Beihilfe das Ziel verfolgt, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, das aufgrund der Einpreisung der EUA-Kosten in die vom Beihilfeempfänger getragenen Strompreise besteht, wenn die in Drittländern ansässigen Wettbewerber des Beihilfeempfängers keine vergleichbaren CO2-Kosten über ihre Strompreise zu tragen haben und der Beihilfeempfänger nicht die Möglichkeit hat, diese Kosten ohne einen wesentlichen Verlust von Marktanteilen über die Produktpreise abzuwälzen.

25.

Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen nur dann als gegeben, wenn der Beihilfeempfänger in einem der in Anhang II genannten Sektoren bzw. Teilsektoren tätig ist.

Beihilfehöchstintensität

26.

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 85 % der in den Jahren 2013, 2014 und 2015 anfallenden beihilfefähigen Kosten betragen, nicht mehr als 80 % der in den Jahren 2016, 2017 und 2018 anfallenden Kosten und nicht mehr als 75 % der 2019 und 2020 anfallenden Kosten.

Berechnung des Beihilfehöchstbetrags

27.

Der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang II genannten Sektoren bzw. Teilsektoren muss anhand folgender Formel berechnet werden:

(a)

Gilt für die Produkte, die der Beihilfeempfänger produziert, eine der in Anhang III aufgeführten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, so ergibt sich der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Kalkulation:

Formula

Dabei gilt: Ait ist die Beihilfeintensität im Jahr t, ausgedrückt als Dezimalzahl (z. B. 0,8), Ct ist der anwendbare CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) (im Jahr t), Pt–1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t–1 (EUR/tCO2), E ist die anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark, festgelegt in Anhang III; und BO ist die Basis-Produktionsleistung. Diese Begriffe sind in Anhang I definiert.

(b)

Gilt für die Produkte, die der Beihilfeempfänger produziert, keine der in Anhang III aufgeführten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, so ergibt sich der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Kalkulation:

Formula

Dabei gilt: Ait ist die Beihilfeintensität im Jahr t, ausgedrückt als Dezimalzahl (z. B. 0,8), Ct ist der anwendbare CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) (im Jahr t), Pt–1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t–1 (EUR/tCO2), EF ist die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark und BEC ist der Basis-Stromverbrauch (MWh). Diese Begriffe sind in Anhang I definiert.

28.

Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die eine in Anhang III aufgeführte Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.

29.

Werden in einer Anlage sowohl beihilfefähige Produkte (die unter die in Anhang II aufgeführten beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren fallen) als auch nichtbeihilfefähige Produkte hergestellt, wird der Beihilfehöchstbetrag nur für die beihilfefähigen Produkte berechnet.

30.

Die Beihilfe kann dem Empfänger in dem Jahr ausgezahlt werden, in dem die Kosten anfallen, oder im darauffolgenden Jahr. Wird die Beihilfe in dem Jahr ausgezahlt, in dem die Kosten anfallen, so muss ein Mechanismus zur nachträglichen Anpassung von Zahlungen bestehen, der dafür sorgt, dass zuviel ausgezahlte Beihilfen vor dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres zurückgezahlt werden.

Anreizeffekt

31.

Die Voraussetzung des Anreizeffekts gilt als erfüllt, wenn alle in Abschnitt 3.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.2.   Investitionsbeihilfen für neue, hocheffiziente Kraftwerke, einschließlich neuer, „CCS-fähiger“ Kraftwerke

32.

Zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2016 gewährte Investitionsbeihilfen für neue, hocheffiziente Kraftwerke werden als nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, sofern die in diesem Abschnitt dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

33.

Investitionsbeihilfen für neue, hocheffiziente Kraftwerke dürfen nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)

das neue, hocheffiziente Kraftwerk übertrifft den in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufgeführten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwert für Kraftwerke oder den zum Zeitpunkt der Beihilfebewilligung geltenden Wirkungsgrad-Referenzwert. Neue, hocheffiziente Kraftwerke, die diese Wirkungsgrad-Referenzwerte lediglich einhalten, sind nicht beihilfefähig; und

(b)

die Genehmigungsentscheidung der Bewilligungsbehörde wird zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2016 getroffen.

Ziel und Erforderlichkeit der Beihilfe

34.

Die EFTA-Staaten müssen nachweisen, dass die Beihilfe auf die Behebung eines Marktversagens abzielt, indem sie den Umweltschutz in erheblichem Maße fördert. Beihilfen müssen einen Anreizeffekt haben, d. h. das Verhalten des Beihilfeempfängers ändern; der Anreizeffekt ist durch Darlegung des kontrafaktischen Szenarios aufzuzeigen, indem Belege dafür vorgelegt werden, dass der Beihilfeempfänger die Investition ohne die Beihilfe nicht durchgeführt hätte. Außerdem darf das geförderte Projekt nicht vor der Einreichung des Beihilfeantrags anlaufen. Schließlich müssen die EFTA-Staaten nachweisen, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamem Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt; dies gilt insbesondere, wenn die Beihilfe auf eine begrenzte Zahl von Empfängern konzentriert ist oder wenn die Beihilfe die Marktstellung der Empfänger (auf Konzernebene) voraussichtlich stärken würde.

Beihilfefähige Kosten

35.

Die beihilfefähigen Kosten sind beschränkt auf die Gesamtkosten der Investitionen in die neue Anlage (materielle und immaterielle Vermögenswerte), die für den Bau des neuen Kraftwerks unbedingt notwendig sind. Zudem sind beim Bau eines „CCS-fähigen“ Kraftwerks die Kosten beihilfefähig, die mit dem Nachweis der allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit einer vollständigen CCS-Umsetzung verbunden sind. Die Kosten für die Installation der Abscheide-, Transport- und Speicherungsvorrichtungen gelten nach diesen Leitlinien nicht als beihilfefähig, da Beihilfen für die CCS-Umsetzung bereits im Rahmen der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen geprüft werden.

Beihilfehöchstintensitäten

36.

Bei neuen, hocheffizienten, „CCS-fähigen“ Kraftwerken, bei denen die vollständige CCS-Umsetzung vor 2020 beginnt, darf die Beihilfe nicht mehr als 15 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

37.

Wenn bei neuen, hocheffizienten Kraftwerken, die „CCS-fähig“ sind, aber mit der vollständigen CCS-Umsetzung nicht vor 2020 beginnen, eine Beihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung gewährt wird, i) bei der den umweltfreundlichsten Stromerzeugungstechnologien für das neue Kraftwerk der Vorzug gegeben wird, so dass die CO2-Emissionen geringer ausfallen als beim aktuellen Stand der Technik, und ii) die den Wettbewerb auf dem Stromerzeugungsmarkt fördert, darf die Beihilfe nicht mehr als 10 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Eine derartige Ausschreibung muss auf eindeutigen, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen und die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann.

38.

Bei neuen, hocheffizienten Kraftwerken, die die Voraussetzungen der Randnummern 36 und 37 nicht erfüllen, darf die Beihilfe nicht mehr als 5 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

39.

Wird mit der vollständigen CCS-Umsetzung nicht vor 2020 begonnen, so muss die Beihilfe auf 5 % der beihilfefähigen Kosten der Investition bzw. auf 10 %, wenn die Voraussetzungen des Abschnitts 3.2 Randnummer 37 erfüllt sind, herabgesetzt werden. Wurde die Beihilfe im Voraus ausgezahlt, so muss der EFTA-Staat den überschüssigen Beihilfebetrag wieder einziehen.

3.3.   Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung

40.

Staatliche Beihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung und den im Nationalen Plan vorgesehenen Investitionen nach Artikel 10c der ETS-Richtlinie gewährt werden, werden als nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)

Die übergangsweise kostenlosen Zertifikate werden im Einklang mit Artikel 10c der ETS-Richtlinie und dem Beschluss der Kommission mit Leitlinien für die Methode der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten an Anlagen zur Stromerzeugung gemäß Artikel 10c Absatz 3 der ETS-Richtlinie (14) und der Mitteilung der Kommission – Leitfaden für die fakultative Anwendung von Artikel 10c der ETS-Richtlinie (15) gewährt.

(b)

Der Nationale Plan verfolgt ein Ziel von gemeinsamem Interesse wie die Verbesserung des Umweltschutzes unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der ETS-Richtlinie.

(c)

Der Nationale Plan sieht im Einklang mit der ETS-Richtlinie Investitionen in die Nachrüstung und Modernisierung der Infrastrukturen und in saubere Technologien und in die Diversifizierung des Energiemix und der Bezugsquellen vor, die nach dem 25. Juni 2009 durchgeführt werden.

(d)

Der Marktwert (auf Konzernebene) der kostenlosen Zertifikate während des gesamten Zuteilungszeitraums (zu berechnen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 29. März 2011 (16) bzw. dem zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden einschlägigen Leitfaden) ist nicht höher als die Gesamtinvestitionskosten des Empfängers der kostenlosen Zertifikate (auf Konzernebene). Sind die Gesamtinvestitionskosten geringer als der Marktwert der Zertifikate oder tätigt der Empfänger der kostenlosen Zertifikate im Rahmen des Nationalen Plans keine Investitionen, so muss der Empfänger der kostenlosen Zertifikate den Differenzbetrag einem Instrument zur Verfügung stellen, mit dem im Rahmen des Nationalen Plans andere Investitionen finanziert werden.

(e)

Die Beihilfe beeinträchtigt die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße; dies gilt insbesondere, wenn die Beihilfe auf eine begrenzte Zahl von Empfängern konzentriert ist oder wenn die Beihilfe die Marktstellung der Empfänger (auf Konzernebene) voraussichtlich stärken würde.

Anreizeffekt

Die Voraussetzung der Anreizwirkung gilt bei ab dem 25. Juni 2009 getätigten Investitionen als erfüllt.

Beihilfefähige Kosten

41.

Die beihilfefähigen Kosten müssen beschränkt sein auf die im Nationalen Plan aufgeführten Gesamtinvestitionskosten (materielle und immaterielle Vermögenswerte), die dem Marktwert der dem jeweiligen Empfänger kostenlos gewährten Zertifikate (zu berechnen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 29. März 2011 (17) oder dem zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden einschlägigen Leitfaden) entsprechen, und sind unabhängig von den Betriebskosten und den Gewinnen der betreffenden Anlage.

Beihilfehöchstintensität

42.

Die Beihilfe darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

3.4.   Beihilfen im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Kleinanlagen und Krankenhäusern aus dem EU ETS

43.

Beihilfen in Form des Ausschlusses von Kleinanlagen und Krankenhäusern (die ab dem 1. Januar 2013 aus dem EU ETS ausgeschlossen sind) werden als nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, sofern für die Kleinanlagen und Krankenhäuser Maßnahmen gelten, mit denen im Sinne von Artikel 27 der ETS-Richtlinie eine gleichwertige Verringerung der Treibhausgasemissionen erreicht wird und die EFTA-Staaten die in Artikel 27 der ETS-Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen.

Anreizeffekt

44.

Die Voraussetzung des Anreizeffekts gilt als erfüllt, wenn alle in Abschnitt 3.4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.5.   Angemessenheit

45.

Der EFTA-Staat muss nachweisen, dass der Beihilfebetrag an den Empfänger auf das notwendige Minimum beschränkt ist. Die EFTA-Staaten können insbesondere Beihilfen mit geringeren Beihilfeintensitäten gewähren als in diesen Leitlinien angegeben.

4.   KUMULIERUNG

46.

Die in diesen Leitlinien genannten Beihilfeobergrenzen dürfen unabhängig davon, ob die Förderung ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Mitteln der Union finanziert wird, nicht überschritten werden.

47.

Auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehende Beihilfen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Akommmens oder mit Mitteln aus dem Unionshaushalt kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine höhere als nach diesen Leitlinien zulässige Beihilfeintensität ergibt. Sind die beihilfefähigen Ausgaben für unter diese Leitlinien fallende Maßnahmen ganz oder teilweise noch aus anderen Gründen beihilfefähig, gilt hingegen für den gemeinsam beihilfefähigen Anteil die nach den einschlägigen Vorschriften günstigste Obergrenze.

5.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1.   Jahresberichte

48.

Nach Abschnitt II des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens (18) und der Entscheidung Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 (19) müssen die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde Jahresberichte vorlegen.

49.

Abgesehen von den Anforderungen in Abschnitt II des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens und in der Entscheidung Nr. 195/04/COL müssen die Jahresberichte über die Gewährung von Umweltschutzbeihilfen ergänzende Angaben zu den genehmigten Beihilferegelungen enthalten. Die Jahresberichte der EFTA-Staaten müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

den Namen des Beihilfeempfängers und der in seinem Eigentum stehenden geförderten Anlagen,

Sektor(en) bzw. Teilsektor(en), in denen der Beihilfeempfänger tätig ist,

die Jahre, für die die Beihilfe ausgezahlt wird, und die Jahre, in denen die Auszahlung erfolgt,

die Basis-Produktionsleistung jeder geförderten Anlage in dem einschlägigen (Teil-)Sektor,

gegebenenfalls wesentliche Kapazitätserweiterungen bzw. -verringerungen,

die Jahresproduktion jeder geförderten Anlage in dem einschlägigen (Teil-)Sektor in jedem der Jahre, die zur Bestimmung der Basis-Produktionsleistung herangezogen werden,

die Jahresproduktion jeder geförderten Anlage in dem einschlägigen (Teil-)Sektor in dem Jahr, in dem Beihilfen ausgezahlt werden,

die Jahresproduktion der von jeder geförderten Anlage erzeugten anderen Produkte, für die keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, in jedem der Jahre, die zur Bestimmung der Basis-Produktionsleistung herangezogen werden (sofern Beihilfen auf der Grundlage der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gewährt werden),

den Basis-Stromverbrauch jeder geförderten Anlage (sofern Beihilfen auf der Grundlage der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gewährt werden),

den jährlichen Stromverbrauch in jedem der Jahre, die zur Bestimmung des Basis-Stromverbrauchs herangezogen werden (sofern Beihilfen auf der Grundlage der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gewährt werden),

den jährlichen Stromverbrauch der Anlage in jedem der Jahre, in denen Beihilfen ausgezahlt werden (sofern Beihilfen auf der Grundlage der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gewährt werden),

den zur Berechnung des Beihilfebetrags je Empfänger herangezogenen EUA-Terminpreis,

die Beihilfeintensität,

den nationalen CO2-Emissionsfaktor.

50.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird Beihilfen für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen angesichts der Einpreisung der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten in die Strompreise davon auszugehen ist, dass ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Abschnitt 3.1), regelmäßig überwachen. Dabei wird sie ihre Informationen zum Umfang der eingepreisten Kosten und zu den möglichen Auswirkungen auf die Verlagerung von CO2-Emissionen jeweils auf den neuesten Stand bringen.

51.

In Bezug auf Beihilfen für neue, hocheffiziente Kraftwerke (einschließlich „CCS-fähiger“ Kraftwerke) müssen die Jahresberichte der EFTA-Staaten folgende Angaben enthalten:

die Namen der Beihilfeempfänger,

die Höhe der Beihilfe für jeden Beihilfeempfänger,

die Beihilfeintensität,

die Prüfung der Einhaltung der in Abschnitt 3.2 unter Randnummer 32 genannten Voraussetzungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Beihilfebewilligung,

die Prüfung der Einhaltung der in Abschnitt 3.2 unter Randnummer 36 genannten Voraussetzungen in Bezug auf den Beginn der vollständigen CCS-Umsetzung vor 2020.

5.2.   Transparenz

52.

Zudem hält die EFTA-Überwachungsbehörde weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz von staatlichen Beihilfen in den EFTA-Staaten für erforderlich. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die EFTA-Staaten, die Wirtschaft, interessierte Dritte und die EFTA-Überwachungsbehörde problemlos Zugang zum vollständigen Wortlaut aller einschlägigen Regelungen über Umweltschutzbeihilfen erhalten.

53.

Dies kann durch die Einrichtung von Internetseiten erreicht werden. Aus diesem Grund wird die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Prüfung von Beihilferegelungen systematisch von den betreffenden EFTA-Staaten verlangen, dass der vollständige Wortlaut aller endgültigen Beihilferegelungen im Internet veröffentlicht und die entsprechende Internet-Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt wird.

5.3.   Überwachung

54.

Die EFTA-Staaten müssen sicherstellen, dass über die gewährten Beihilfen ausführliche Aufzeichnungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen, aus denen zweifelsfrei hervorgehen muss, dass die Voraussetzungen in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten und die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, müssen vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an zehn Jahre aufbewahrt und der EFTA-Überwachungsbehörde auf Verlangen übermittelt werden.

5.4.   Geltungszeitraum und Überarbeitung

55.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird diese Leitlinien ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und der EWR-Beilage anwenden.

56.

Sie gelten bis zum 31. Dezember 2020. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Leitlinien nach Anhörung der EFTA-Staaten aus wichtigen wettbewerbs- oder umweltpolitischen Gründen oder im Zuge anderer EWR-Politiken oder internationaler Verpflichtungen vor diesem Zeitpunkt ändern. Solche Änderungen können insbesondere angesichts künftiger internationaler Vereinbarungen oder künftiger Vorschriften im Bereich des Klimaschutzes im EWR notwendig werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Leitlinien nach deren Annahme alle zwei Jahre überarbeiten.

57.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wendet die vorliegenden Leitlinien auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, über die sie nach der Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt und in der EWR-Beilage zu entscheiden hat, auch wenn diese Vorhaben vor der Veröffentlichung angemeldet wurden. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die Vorschriften des Kapitels mit der Bekanntmachung über die zur Beurteilung unzulässiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (20) auf alle unzulässigen Beihilfen anwenden.

(1)  Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien der Europäischen Kommission über bestimmte staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (ABI. C 158 vom 5.6.2012, S. 4). Die Leitlinien für staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde sind auf der Website der Überwachungsbehörde veröffentlicht (www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/).

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). Die Richtlinie wurde unter Nummer 21a1 des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(3)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63). Diese Richtlinie wurde unter Nummer 21a1 des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(4)  Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18); Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3); Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109).

(5)  Für die Zwecke dieser Leitlinien bezieht sich der Begriff „EFTA-Staaten“ auf Island, Liechtenstein und Norwegen, jedoch nicht auf die Schweiz, die nicht dem EWR beigetreten ist, obwohl sie ein EFTA-Staat ist.

(6)  Aktionsplan Staatliche Beihilfen – Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009 vom 7.6.2005 (KOM(2005) 107 endg).

(7)  Anhang II zu Anhang 15713/1/08REV1 vom 18. November 2008 (25.11): http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P6-TA-2008-0610&format=XML&language=DE

(8)  Addendum zum I/A-Punkt-Vermerk des Generalsekretariats des Rates an COREPER/RAT 8033/09 ADD 1 REV 1 vom 31. März 2009.

(9)  Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114). Die Richtlinie wurde unter den Nummern 1a, 1f, 1i, 13ca, 19a, 21at und 32c von Anhang XX in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(10)  Siehe Fußnote 9.

(11)   ABl. L 144 vom 10.6.2010, S. 1, EWR-Beilage Nr.29 vom 10.6.2010, S. 1. Dieses Kapitel entspricht den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).

(12)   ABl. L 144 vom 10.6.2010, S. 1, EWR-Beilage Nr. 29 vom 10.6.2010, S. 1. Dieses Kapitel entspricht den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).

(13)   ABl. L 343 vom 23.12.11, S. 91. Diese Richtlinie wurde unter Nummer 24 des Anhangs IV in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(14)  Mitteilung der Kommission vom 29. März 2011 mit Leitlinien für die Methode der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten an Anlagen zur Stromerzeugung gemäß Artikel 10c Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG (K(2011) 1983 endg. vom 29.3.2011).

(15)  Mitteilung der Kommission – Leitfaden für die fakultative Anwendung von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. C 99 vom 31.3.2011, S. 9).

(16)  Siehe Fußnote 15.

(17)  Siehe Fußnote 15.

(18)  Teil II des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens spiegelt die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags wider (ABI. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde zudem in das Protokoll 26 des EWR-Abkommens aufgenommen.

(19)  Beschluss Nr. 195/04/COL (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1) entspricht der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(20)   ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 23, EWR-Beilage Nr.15 vom 19.3.2009, S. 6. Dieses Kapitel entspricht der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABI. C 119 vom 22.5.2002, S. 22).

Anhang I

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck:

Beihilfe “ jede Maßnahme, die die Kriterien des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt;

Zeitraum der Beihilfegewährung “ einen Zeitraum, der ein Jahr oder mehrere Jahre zwischen 2013 und 2020 umfasst. Wenn ein EFTA-Staat eine Beihilfe für einen kürzeren Zeitraum gewähren will, so sollte er sich dabei auf das Geschäftsjahr der Beihilfeempfänger stützen und die Beihilfe auf Jahresbasis gewähren;

Beihilfehöchstintensität “ den höchstzulässigen Beihilfegesamtbetrag, ausgedrückt als Anteil an den beihilfefähigen Kosten. Es sind stets die Bruttozahlen vor Abzug von Steuern und anderen Abgaben heranzuziehen. Wird eine Beihilfe nicht in Form eines Zuschusses gewährt, so muss der Beihilfebetrag vom Wert her dem Zuschuss entsprechen. Bei Beihilfen, die in mehreren Raten ausgezahlt werden, muss der Nettobarwert zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Rate berechnet werden; die Abzinsung des Wertes muss anhand des Referenzsatzes der Überwachungsbehörde erfolgen. Die Beihilfeintensität wird für pro Beihilfeempfänger berechnet;

Eigenerzeugung “ die Erzeugung von Strom durch eine Anlage, die nicht als „Stromerzeuger“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe u der Richtlinie 2003/87/EG einzustufen ist;

Beihilfeempfänger “ ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhält;

CCS-fähig “ eine Anlage, bei der nachgewiesen wurde, dass geeignete Speicherstätten vorhanden sind, dass Transportvorrichtungen technisch und wirtschaftlich machbar sind und dass eine Nachrüstung zur CO2-Abscheidung technisch und wirtschaftlich machbar ist, sobald nach Erreichen einer CO2-Preis-Schwelle ausreichende Marktanreize vorhanden sind. CCS-Fähigkeit setzt insbesondere Folgendes voraus:

den Nachweis der technischen Machbarkeit der Nachrüstung zur CO2-Abscheidung. Es sollte eine betriebsbezogene technische Studie erstellt werden, in der in ausreichendem technischem Detail nachgewiesen wird, dass es technisch möglich ist, die Anlage vollständig zur CO2-Abscheidung mit einer Abscheidungsrate von mindestens 85 % nachzurüsten, wobei auf eine oder mehrere Technologien zurückzugreifen ist, die sich auf vorkommerzieller Ebene bewährt haben oder deren Leistung mit ausreichender Sicherheit als geeignet eingestuft werden kann;

die Zugriffsmöglichkeit auf genügend zusätzlichen Platz an dem Standort, an dem die Abscheidungsanlage installiert werden soll;

die Ausweisung einer oder mehrerer technisch und wirtschaftlich realisierbarer Pipelines oder anderer Transportwege zur sicheren geologischen Speicherung von CO2;

die Ausweisung einer oder mehrerer potenzieller Speicherstätten, die als für die sichere geologische Speicherung der in der gesamten Lebensdauer zu erwartenden CO2-Menge mit der voraussichtlichen Abscheidungsrate geeignet eingestuft wurden;

den Nachweis der wirtschaftlichen Machbarkeit der Nachrüstung mit einer integrierten CCS-Anlage für die volle Kapazität/einen Teil der Kapazität der bestehenden Anlage anhand einer Wirtschaftsanalyse. Die Analyse sollte Belege für wahrscheinliche Szenarios enthalten und dabei CO2-Preis-Prognosen, den Kosten der in den technischen Studien ausgewiesenen Technologien und Speicheroptionen sowie deren Fehlermargen und Schätzungen der betrieblichen Erträge Rechnung tragen. Außerdem sollte aus der Analyse hervorgehen, unter welchen Umständen die Abscheidung und Speicherung von CO2 während der Lebensdauer der geplanten Anlage wirtschaftlich machbar wären. Sie sollte auch einen Plan für die potenzielle CCS-Umsetzung einschließlich eines potenziellen Zeitplans für die Inbetriebnahme umfassen;

den Nachweis, dass alle für die CCS-Umsetzung notwendigen Genehmigungen erlangt werden können, und Identifizierung der diesbezüglichen Verfahren und Fristen;

Umweltschutz “ jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit des Beihilfeempfängers abzuhelfen, vorzubeugen oder das Risiko einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder eine rationellere Nutzung dieser Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern;

EU-Zertifikat (European Union Allowance – EUA) “ ein übertragbares Zertifikat, das zum Ausstoß von einer Tonne CO2-Äquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt;

Bruttowertschöpfung “ die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten; sie ergibt sich aus dem Wert der Produktionsleistung abzüglich des Wertes der Vorleistungen. Die Bruttowertschöpfung ist ein Maß für den Beitrag eines einzelnen Produktionsunternehmens, Wirtschaftszweigs oder Sektors zum BIP. Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten ergibt sich aus der Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen abzüglich indirekter Steuern und zuzüglich Subventionen. Die Wertschöpfung zu Faktorkosten kann berechnet werden aus dem Umsatz plus selbsterstellte Sachanlagen plus andere betriebliche Erträge plus oder minus Vorratsveränderungen, minus Käufe von Waren und Dienstleistungen, minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus mit dem Umsatz verbundene Zölle und Steuern. Außerdem kann sie durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalkosten berechnet werden. Einnahmen und Ausgaben, die in den Unternehmensabschlüssen als finanziell oder außerordentlich eingestuft werden, fließen nicht in die Wertschöpfung ein. Da die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten in Bruttozahlen berechnet wird, werden Wertanpassungen (etwa aufgrund von Abschreibung) nicht abgezogen (1);

vollständige CCS-Umsetzung “ den Bau und den effektiven Beginn der Abscheidung, des Transports und der Speicherung von CO2;

Kleinanlagen “ Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gleichwertiger Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der ETS-Richtlinie vorangehen, jährliche Emissionen von weniger als 25 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und – wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden – eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben;

Beginn der Arbeiten “ entweder den Beginn der Bauarbeiten oder die erste verbindliche Zusicherung der Bestellung von Ausrüstung; im Vorfeld erstellte Machbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten;

materielle Vermögenswerte “ für die Zwecke der Berechnung der beihilfefähigen Kosten Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter;

immaterielle Vermögenswerte “ für die Zwecke der Berechnung der beihilfefähigen Kosten Ausgaben für den Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen und Patenten oder Know-how, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

bei den immateriellen Vermögenswerten handelt es sich um abschreibungsfähige Vermögenswerte;

sie werden zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben, über die der Erwerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt;

sie werden von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert und verbleiben mindestens fünf Jahre im Betrieb des Beihilfeempfängers, in dem sie während dieses Zeitraums genutzt werden, es sei denn, es handelt sich um veraltete Technik. Diese Bedingung ist nicht anwendbar, außer wenn diese immateriellen Vermögenswerte offensichtlich überholten Techniken entsprechen. Werden die immateriellen Vermögenswerte innerhalb dieser fünf Jahre veräußert, vermindern sich die beihilfefähigen Kosten um den Verkaufserlös und die Beihilfe muss gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt werden;

Handelsintensität “ das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des EWR-Marktes (jährlicher EWR-weiter Umsatz von EWR-Unternehmen plus Gesamteinfuhren aus Drittstaaten) laut Eurostat-Statistiken;

EUA-Terminpreis “ (in EUR) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-EUA-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Beihilfegewährung an einer der CO2-Börsen in der Union festgestellt wurden. Bei Beihilfen, die für 2016 gewährt werden, ist beispielsweise der einfache Durchschnitt der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2015 an einer der CO2-Börsen in der Union festgestellten EUA-Schlussangebotspreise für Dezember 2016 maßgeblich.

CO2-Emissionsfaktor “ (in tCO2/MWh) den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen in verschiedenen geografischen Gebieten erzeugtem Strom. Die Gewichtung sollte dem Produktionsmix aus den fossilen Brennstoffen in dem jeweiligen geografischen Gebiet Rechnung tragen. Der CO2-Faktor ist das Ergebnis der Division der Emissionen von CO2-Äquivalent auf der Grundlage von Daten der Energieindustrie durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in TWh. Für die Zwecke dieser Leitlinien werden diejenigen Gebiete als geografische Bereiche definiert, a) die aus durch Strombörsen verbundenen Teilmärkten bestehen oder b) in denen keine deklarierten Engpässe bestehen; in beiden Fällen weisen die Strombörsenpreise im Handel für die Stunden des folgendes Tages (Day-ahead-Handel) innerhalb der geografischen Gebiete in einer wesentlichen Anzahl aller Stunden in einem Jahr eine Preisdivergenz in Euro (auf der Grundlage der EZB-Tageskurse) von höchstens 1 % auf. Eine derartige regionale Differenzierung zeigt die Bedeutung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken für die endgültige Preisfestsetzung auf dem Großhandelsmarkt und ihre Rolle als marginale Anlagen in der Merit-Order. Allein die Tatsache, dass Strom zwischen zwei ERW-Staaten gehandelt wird, bedeutet nicht automatisch, dass sie eine supranationale Region darstellen. Angesichts des Mangels an relevanten Daten auf subnationaler Ebene umfassen die geografischen Gebiete das gesamte Staatsgebiet eines oder mehrerer ERW-Staaten. Auf dieser Grundlage können die folgenden geografischen Gebiete abgegrenzt werden: Nordeuropa (Dänemark, Schweden, Finnland, Norwegen), Mittel- und Westeuropa (Österreich, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Liechtenstein, Niederlande), Iberische Halbinsel (Portugal, Spanien), Tschechische Republik und Slowakei – alle anderen EWR-Staaten einzeln. Die entsprechenden maximalen regionalen CO2-Faktoren sind in Anhang IV aufgeführt;

Basis-Produktionsleistung “ (in Tonnen pro Jahr) die durchschnittliche Produktion der Anlage im Bezugszeitraum 2005-2011 (Basis-Produktionsleistung) bei Anlagen, die in allen Jahren des Zeitraums 2005-2011 in Betrieb waren. Ein Kalenderjahr (z. B. 2009) kann von diesem siebenjährigen Bezugszeitraum ausgenommen werden. War die Anlage im Zeitraum 2005-2011 mindestens ein Jahr nicht in Betrieb, wird die Basis-Produktionsleistung als jährliche Produktion definiert, bis vier Betriebsjahre erreicht sind; anschließend wird sie als Durchschnitt der vorhergehenden drei Jahre dieses Zeitraums definiert. Wird die Produktionskapazität einer Anlage während des Zeitraums der Beihilfegewährung erheblich erweitert im Sinne dieser Leitlinien, kann die Basis-Produktionsleistung im Verhältnis zu der jeweiligen Kapazitätserweiterung erhöht werden. Geht die Produktion einer Anlage in einem bestimmten Kalenderjahr um 50 % bis 75 % gegenüber der Basis-Produktionsleistung zurück, so wird für die Anlage lediglich die Hälfte des der Basis-Produktionsleistung entsprechenden Beihilfebetrags gewährt. Sinkt die Produktion einer Anlage in einem bestimmten Kalenderjahr um 75 % bis 90 % gegenüber der Basis-Produktionsleistung, werden für die Anlage lediglich 25 % des der Basis-Produktionsleistung entsprechenden Beihilfebetrags gewährt. Geht die Produktion einer Anlage in einem bestimmten Kalenderjahr um mehr als 90 % gegenüber der Basis-Produktionsleistung zurück, wird für die Anlage keine Beihilfe gewährt;

Basis-Stromverbrauch “ (in MWh) den durchschnittlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter beihilfefähiger Produkte) im Bezugszeitraum 2005-2011 (Basis-Stromverbrauch) bei Anlagen, die in allen Jahren des Zeitraums 2005-2011 in Betrieb waren. Ein Kalenderjahr (z. B. 2009) kann von diesem siebenjährigen Bezugszeitraum ausgenommen werden. War die Anlage im Zeitraum 2005-2011 mindestens ein Jahr nicht in Betrieb, wird der Basis-Stromverbrauch als jährlicher Stromverbrauch definiert, bis vier Betriebsjahre erreicht sind; anschließend wird er als Durchschnitt der vorhergehenden drei Betriebsjahre definiert. Wird die Produktionskapazität einer Anlage während des Zeitraums der Beihilfegewährung erheblich erweitert, kann die Basis-Produktionsleistung im Verhältnis zu der jeweiligen Kapazitätserweiterung erhöht werden. Geht die Produktion einer Anlage in einem bestimmten Kalenderjahr um 50 % bis 75 % gegenüber der Basis-Produktionsleistung zurück, wird für die Anlage lediglich die Hälfte des dem Basis-Stromverbrauch entsprechenden Beihilfebetrags gewährt. Sinkt die Produktion einer Anlage in einem bestimmten Kalenderjahr um 75 % bis 90 % gegenüber der Basis-Produktionsleistung, werden für die Anlage lediglich 25 % des dem Basis-Stromverbrauch entsprechenden Beihilfebetrags gewährt. Geht die Produktion einer Anlage in einem bestimmten Kalenderjahr um mehr als 90 % gegenüber der Basis-Produktionsleistung zurück, wird für die Anlage keine Beihilfe gewährt;

erhebliche Kapazitätserweiterung “ eine erhebliche Steigerung der installierten Anfangskapazität einer Anlage, auf die Folgendes zutrifft:

es erfolgen eine oder mehrere erkennbare physische Änderungen der technischen Konfiguration der Anlage und ihres Betriebs, die über den bloßen Austausch einer Produktionslinie hinausgehen, und

die Anlage kann infolge einer Sachkapitalinvestition (bzw. einer Reihe schrittweise getätigter Sachkapitalinvestitionen) mit einer Kapazität betrieben werden, die mindestens 10 % über der installierten Anfangskapazität der Anlage vor der Änderung liegt,

Der nationalen Beihilfebewilligungsbehörde sind von Seiten der Anlage Belege dafür vorzulegen, dass die Kriterien für eine erhebliche Kapazitätserweiterung erfüllt sind und dass die erhebliche Kapazitätserweiterung von einem unabhängigen Gutachter für zufriedenstellend befunden wurde. Der Gutachter sollte die Zuverlässigkeit, Plausibilität und Genauigkeit der seitens der Anlage bereitgestellten Daten prüfen und ein Gutachten erstellen, in dem mit angemessener Sicherheit festgestellt wird, dass die übermittelten Daten keine wesentlichen falschen Angaben enthalten.

Stromverbrauchseffizienzbenchmark “ (in MWh/Tonne Produktionsleistung, definiert auf Prodcom-8-Ebene) den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt. Bei unter die beihilfefähigen Sektoren fallenden Produkten, bei denen nach dem Kommissionsbeschluss 2011/278/EU (2) die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom gegeben ist, erfolgt die Definition der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks im Rahmen derselben Systemgrenzen, wobei lediglich der Stromanteil berücksichtigt wird. Die entsprechenden Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für die von den beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren abgedeckten Produkte sind in Anhang III aufgeführt.

Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark “ 80 % des Basis-Stromverbrauchs. Sie entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung, welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt wird (Benchmark Stromverbrauch/Ex-ante-Stromverbrauch). Sie findet bei allen Produkte und Prozessen Anwendung, die unter die beihilfefähigen Sektoren bzw Teilsektoren fallen, für die aber keine der in Anhang III aufgeführten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks gilt.


(1)  Code 12 15 0 innerhalb des mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik geschaffenen Rechtsrahmens. Die Verordnung Nr. 58/97, die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden war, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung), die unter Nummer 1 des Anhangs XXI in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben (die Bestimmungen der Verordnung Nr. 58/97 gelten jedoch weiterhin für die Erhebung, Zusammenstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007).

(2)  Beschluss der Kommission 2011/278/EU vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1). Anhang I.2 dieses Beschlusses enthält eine Reihe von Produkten, bei denen eine derartige Brennstoff-Substituierbarkeit zumindest in bestimmtem Umfang angenommen wurde. Die Richtlinie wurde unter Nummer 21a1c des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen.

Anhang II

Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angesichts der indirekten CO2-kosten ex ante davon ausgegangen wird, dass ein erhebliches risiko der verlagerung von CO2-emissionen besteht

Für die Zwecke dieser Leitlinien können Anlagen von Beihilfeempfängern nur dann mit staatlichen Beihilfen für indirekte CO2-Kosten nach Abschnitt 3.3 dieser Leitlinien gefördert werden, wenn sie in einen der folgenden Sektoren bzw. Teilsektoren fallen. Andere Sektoren bzw. Teilsektoren kommen für derartige Beihilfen nicht in Betracht.

 

NACE-Code (1)

Bezeichnung

1.

2742

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

2.

1430

Gewinnung von Mineralien für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen

3.

2413

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

4.

2743

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

5.

1810

Herstellung von Lederbekleidung

6.

2710

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen,

272210

nahtlose Stahlrohre

7.

2112

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

8.

2415

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

9.

2744

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

10.

2414

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

11.

1711

Baumwollaufbereitung und -spinnerei

12.

2470

Herstellung von Chemiefasern

13.

1310

Eisenerzbergbau

14.

 

Die folgenden Teilsektoren des Sektors „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen“ (2416):

24161039

Polyethylen niedriger Dichte (LDPE)

24161035

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE)

24161050

Polyethylen hoher Dichte (HDPE)

24165130

Polypropylen (PP)

24163010

Polyvinylchlorid (PVC)

24164040

Polycarbonat (PC)

15.

 

Der folgende Teilsektor des Sektors „Herstellung von Holz- und Zellstoff“ (2111):

21111400

Mechanischer Holzschliff

Erläuterung der Methode zur Festlegung der beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren

1.

Im Einklang mit Artikel 10a Absatz 15 der ETS-Richtlinie wurde angenommen, dass die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren für die Zwecke dieser Leitlinien auf quantitativer Basis einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wenn die Intensität des Handels mit Drittstaaten 10 % übersteigt und die Summe der durch die Durchführung der ETS-Richtlinie verursachten indirekten zusätzlichen Kosten einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 5 % bewirken würde.

2.

Bei der Berechnung der indirekten Kosten für die Zwecke der Beihilfefähigkeit im Rahmen dieser Leitlinien werden dieselbe Annahme hinsichtlich des CO2-Preises und derselbe durchschnittliche EU-Emissionsfaktor für Strom zugrunde gelegt wie im Beschluss 2010/2/EU der Kommission (2). Für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren werden dieselben Daten zu Handel, Produktion und Wertschöpfung angenommen wie im Beschluss 2010/2/EU der Kommission. Die Berechnung der Handelsintensitäten beruht auf den Ausfuhren und Einfuhren in/aus alle(n) Länder(n) außerhalb der EU, unabhängig davon, ob diese Nicht-EU-Staaten eine CO2-Abgabe (durch CO2-Steuern oder mit dem ETS vergleichbare Cap-and-Trade-Systeme) auferlegen. Ferner wird angenommen, dass 100 % der CO2-Kosten auf die Strompreise abgewälzt werden.

3.

Analog zu Artikel 10a Absatz 17 der ETS-Richtlinie wurde bei der Festlegung der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren die Bewertung der Sektoren auf der Grundlage der unter dem vorstehenden Absatz 1 dargelegten quantitativen Kriterien um eine qualitative Bewertung ergänzt, sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind und Industrievertreter oder EWR-Staaten ausreichend plausible und begründete Anträge auf eine Inanspruchnahme der Regelung vorgelegt haben. Die qualitative Bewertung wurde erstens auf Grenzsektoren angewendet, d. h. NACE-4-Sektoren, die mit einer Zunahme der indirekten CO2-Kosten um 3-5 % konfrontiert sind und eine Handelsintensität von mindestens 10 % aufweisen, zweitens auf Sektoren bzw. Teilsektoren (auch auf Prodcom-Ebene (3)), für die amtliche Daten fehlen bzw. von schlechter Qualität sind und drittens auf Sektoren bzw. Teilsektoren (auch auf Prodcom-Ebene), bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie bei der quantitativen Bewertung nur unzureichend repräsentiert waren. Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen die indirekten CO2-Kosten weniger als 1 % betragen, wurden nicht berücksichtigt.

4.

Die qualitative Bewertung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Regelung konzentrierte sich erstens auf den Umfang der asymmetrischen Auswirkungen der indirekten CO2-Kosten im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung des Sektors. Die asymmetrischen Auswirkungen der Kosten müssen so groß sein, dass aufgrund der indirekten CO2-Kosten ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Dieses Kriterium galt als erfüllt, wenn die indirekten CO2-Kosten mehr als 2,5 % betrugen. Zweitens wurde auch verfügbaren marktbezogenen Belegen Rechnung getragen, denen zufolge der (Teil-)Sektor die höheren indirekten CO2-Kosten nicht auf seine Kunden abwälzen kann, ohne erhebliche Marktanteile an Wettbewerber in Drittländern zu verlieren. Als objektiver Maßstab wurde im Hinblick auf die Erfüllung dieses zweiten Kriteriums eine ausreichend hohe Handelsintensität von mindestens 25 % als erforderlich betrachtet. Darüber hinaus erforderte das zweite Kriterium schlüssige Belege dafür, dass der betreffende EU-Sektor insgesamt wahrscheinlich ein Preisnehmer ist (z. B. auf Rohstoffbörsen festgesetzte Preise oder Belege für Preiskorrelationen zwischen Makroregionen); derartige Belege wurden nach Möglichkeit durch weitere Angaben zur internationalen Nachfrage- und Angebotssituation, zu den Transportkosten, zu den Gewinnspannen und zum CO2-Minderungspotenzial gestützt. Drittens wurde auch der Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom in Bezug auf die Produkte im Sektor auf der Grundlage des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission (4) Rechnung getragen.

5.

Die Ergebnisse der qualitativen und der quantitativen Bewertung finden Niederschlag in der in diesem Anhang aufgeführten Liste der beihilfefähigen Sektoren und Teilsektoren. Diese Liste ist geschlossen und kann erst im Rahmen der Halbzeitbewertung dieser Leitlinien abgeändert werden.

(1)  Nach NACE Rev.1.1: http://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM_DTL&StrNom=PRD_2010&StrLanguageCode=DE&IntPcKey=&StrLayoutCode=HIERARCHIC

(2)  Beschluss der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emisionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10). Die Richtlinie wurde unter Nummer 21a1b des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(3)  PRODCOM Liste, zu finden unter: http://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM_DTL&StrNom=PRD_2010&StrLanguageCode=DE&IntPcKey=&StrLayoutCode=HIERARCHIC

(4)  Beschluss der Kommission 2011/278/EU vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1). Anhang I.2 dieses Beschlusses enthält eine Reihe von Produkten, bei denen eine derartige Brennstoff-Substituierbarkeit zumindest in bestimmtem Umfang angenommen wurde. Die Richtlinie wurde unter Nummer 21a1c des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen.

Anhang III

Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für Produkte, die einen der in Anhang II genannten NACE-Codes aufweisen

NACE4

Produkt-Benchmark (1)

Benchmarkwert

Benchmarkeinheit

Produktionseinheit (2)

Produktdefinition (2)

Unter die Produkt-BM fallende Prozesse (2)

Prodcom-Code (Rev. 1.1)

Bezeichnung

2742

Primäraluminium

14,256

MWh/t Produkt (Wechselstromverbrauch)

Tonne nichtlegiertes flüssiges Aluminium in Rohform

Nichtlegiertes flüssiges Aluminium in Rohform aus der Elektrolyse

Nichtlegiertes flüssiges Aluminium in Rohform aus der Elektrolyse einschließlich Umweltschutzanlagen, Nebenprozessen und Casthouse. Neben den Produktdefinitionen in 2011/278/EU ist hier auch die Anodenfabrik (vorgebrannte Anoden) einbezogen. Werden die Anoden von einer unabhängigen Anlage in Europa geliefert, sollte diese Anlage keinen Ausgleich erhalten, weil sie bereits in die BM einfließt. Werden Anoden außerhalb von Europa produziert, kann eine Berichtigung vorgenommen werden.

27421130

Nicht legiertes Aluminium in Rohform

 

 

 

 

 

 

 

27421153

Aluminiumlegierungen, Primäraluminium

2742

Aluminiumoxid (Raffination)

0,225

MWh/t Produkt

Tonne Aluminiumoxid

 

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von Aluminiumoxid in Zusammenhang stehen.

27421200

Anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

2710

Sauerstoffstahl

0,036

MWh/t Produkt

Tonne Rohstahl (Stahlguss)

 

Sekundärmetallurgie, Vorwärmen von Feuerfestmaterial, Zusatzanlagen (insbesondere zur Entstaubung) und Gussanlagen bis zum Schneiden von Rohstahlerzeugnissen

2710T122

unlegierter Stahl, nicht in Elektroöfen erzeugt

 

 

 

 

 

 

 

2710T132

legierter Stahl (ausgenommen nichtrostender Stahl), nicht in Elektroöfen erzeugt

 

 

 

 

 

 

 

2710T142

nichtrostender und hitzebeständiger Stahl, nicht in Elektroöfen erzeugt

2710

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl

0,283

tCO2/t Produkt

Tonne Sekundärrohstahl aus der Gussanlage

Stahl mit einem Gehalt an metallischen Legierungselementen von weniger als 8 % und einem Stahlbegleitergehalt in einem Umfang, der den Einsatz auf die Verwendungen beschränkt, für die keine hohe Oberflächenqualität und Verarbeitbarkeit erforderlich sind.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit Prozessanlagen bzw. Prozessen in Zusammenhang stehen:

Lichtbogenofen

Sekundärmetallurgie

Gießen und Schneiden

Nachverbrennungskammer

Entstaubungsanlage

Behälterheizung

Vorwärmeinrichtungen für gegossene Blöcke

Schrotttrocknung und

Schrottvorwärmung.

2710T121

Rohstahl: unlegierter Stahl, aus Elektroöfen

 

 

(auf der Grundlage der effizientesten 10 %)

 

 

 

 

2710T131

Rohstahl: legierter Stahl (ausgenommen nichtrostender Stahl), aus Elektroöfen

 

 

 

 

 

 

 

2710T141

Rohstahl: nichtrostender und hitzebeständiger Stahl, aus Elektroöfen

2710

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl

0,352

tCO2/t Produkt

Tonne hochlegierter Rohstahl

Stahl mit einem Gehalt an metallischen Legierungselementen von 8 % oder mehr oder für Verwendungen, für die hohe Oberflächenqualität und Verarbeitbarkeit erforderlich sind

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit Prozessanlagen bzw. Prozessen in Zusammenhang stehen:

Lichtbogenofen

Sekundärmetallurgie

Gießen und Schneiden

Nachverbrennungskammer

Entstaubungsanlage

Behälterheizung

Vorwärmeinrichtungen für gegossene Blöcke

Nachverbrennungskammer

Schrotttrocknung und

Schrottvorwärmung.

Die Prozesseinheiten Ferrochrom-Konverter und Kryolager für Industriegase sind nicht einbezogen.

2710T121

Rohstahl: unlegierter Stahl, aus Elektroöfen

 

 

(auf der Grundlage der effizientesten 10 %)

 

 

 

 

2710T142

nichtrostender und hitzebeständiger Stahl, nicht in Elektroöfen erzeugt

2710

FeSi

8,540

MWh/t Produkt

Tonne FeSi-75, Endprodukt

FeSi-75

Sämtliche Prozesse, die direkt mit dem Betrieb der Öfen in Zusammenhang stehen.

Nicht einbezogen sind Zusatzeinrichtungen.

27102020/24101230

Ferrosilizium mit einem Si-Gehalt von 75 %

2710

FeMn HC

2,760

MWh/t Produkt

Tonne hochgekohltes FeMn, Endprodukt

Hochgekohltes FeMn

Nicht einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt mit den Öfen in Zusammenhang stehen.

Nicht einbezogen sind Zusatzprozesse.

27102010

Ferromangan (gemäß den Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter))

2710

SiMn

3,850

MWh/t Produkt

Tonne SiMn, Endprodukt

Siliziummangan mit unterschiedlichem Kohlenstoffgehalt, einschließlich SiMn, SiMn mit niedrigem Kohlenstoffgehalt, SiMn mit sehr niedrigem Kohlenstoffgehalt

Sämtliche Prozesse, die direkt mit dem Betrieb der Öfen in Zusammenhang stehen.

Nicht einbezogen sind Zusatzprozesse

27102030

Silicomangan außer FeSiMn

2413

Cl2

2,461

MWh/t Produkt

Tonne Chlor

Chlor

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Elektrolyseanlage einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Motoren in Zusammenhang stehen.

24131111

Chlor

2413

Si-Metall

11,870

MWh/t Produkt

Tonne Si-Metall

Silizium mit einem Gehalt an Silizium von 90-99,99 %

Sämtliche Prozesse, die direkt mit den Öfen in Zusammenhang stehen.

Nicht einbezogen sind Zusatzprozesse

24131155

Silizium mit einem Gehalt an Silizium < 99,99 GHT

2413

Hyperreines Polysilizium

60,000

MWh/t Produkt

Tonne hyperreines Si-Metall

Silizium mit einem Gehalt an Silizium > 99,99 %

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem Ofen einschließlich Zusatzeinrichtungen in Zusammenhang stehen.

24131153

Silizium mit einem Gehalt an Silizium >= 99,99 GHT

2413

SiC

6,200

MWh/t Produkt

Tonne SiC 100 %

Siliziumkarbid mit einem Gehalt an Silizium von 100 %

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem Ofen einschließlich Zusatzeinrichtungen in Zusammenhang stehen.

24135450

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

2414

Hochveredelte Chemikalien

0,702

tCO2/t Produkt

Tonne chemische Wertprodukte (CWP) (Tonne Acetylen, Ethen, Propen, Butadien, Benzol und Wasserstoff)

Gemisch chemischer Wertprodukte, ausgedrückt als die Gesamtmasse von Acetylen, Ethen, Propen, Butadien, Benzol und Wasserstoff, ausgenommen chemische Wertprodukte aus zusätzlichem Einsatzgut (Wasserstoff, Ethen, sonstige chemische Wertprodukte), mit einem Ethengehalt des gesamten Produktgemischs von mindestens 30 Massen-% und einem Gehalt an chemischen Wertprodukten, Brenngas, Butenen und flüssigen Kohlenwasserstoffen von zusammen mindestens 50 Massen-% des Gesamtgemischs.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung chemischer Wertprodukte als gereinigtes Produkt oder als Zwischenprodukt mit einem konzentrierten Gehalt des betreffenden chemischen Wertprodukts in der niedrigsten marktfähigen Form (Roh-C4, nicht hydriertes Pyrolysebenzin) in Zusammenhang stehen, ausgenommen C4-Trennung (Butadien-Anlage), C4-Hydrierung, Hydrotreating von Pyrolysebenzin und Aromatenextraktion sowie Logistik und Bestände für den laufenden Betrieb.

Diverse Prodcom-Codes nach NACE 2414

 

 

 

 

 

 

 

 

24141120

Acyclische Kohlenwasserstoffe, gesättigt

 

 

 

 

 

 

 

24141130

Ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe; Ethylen

 

 

 

 

 

 

 

24141140

Ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe; Propen (Propylen)

 

 

 

 

 

 

 

24141150

Ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe; Buten (Butylen) und seine Isomeren

 

 

 

 

 

 

 

24141160

Buta-1,3-dien und Isopren

 

 

 

 

 

 

 

24141190

Andere ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe

 

 

 

 

 

 

 

24/20141223

Benzol

2414

Aromate

0,030

tCO2/t Produkt

CO2 gewichtete Tonne

Aromatengemisch, ausgedrückt als CO2-gewichtete Tonne (CWT).

Einbezogen sind alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit aromatenspezifischen Anlagenteilen in Zusammenhang stehen:

Pyrolysebenzin-Hydrotreater

Benzol-, Toluol-, Xylol- (BTX-)Extraktion

TDP

HDA

Xylol-Isomerisierung

p-Xylol-Anlage

Cumolproduktion, und

Cyclohexanproduktion

Diverse Prodcom-Codes nach NACE 2414. Die vollständige Liste ist in Leitfaden 9 zu Direktemissionen enthalten (Guidance Document no 9).

 

2414

Industrieruß

1,954

tCO2/t Produkt

Tonne Furnace-Ruß (marktfähige Produktionseinheit, > 96 %)

Furnace-Ruß. Gas- und Flammruß fallen nicht unter diese Benchmark.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Erzeugung von Furnace-Ruß sowie mit der Endbearbeitung, der Verpackung und dem Abfackeln in Zusammenhang stehen.

24131130

Ruß

2414

Styrol

0,527

tCO2/t Produkt

Tonne Styrol (marktfähiges Produkt)

Monomeres Styrol (Vinylbenzol, CAS-nummer: 100-42-5)

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit

der Styrolproduktion und

dem Zwischenprodukt Ethylbenzol (in der Menge, die als Einsatzstoff für die Styrolproduktion verwendet wird) in Zusammenhang stehen.

24141250

Styrol

2414

Ethylenoxid/Ethylenglycole (EO/EG)

0,512

tCO2/t Produkt

Tonne EO- Äquivalente, definiert als die in eine Masseneinheit eines Glycols eingebettete Menge EO (als Masse)

Die Benchmark für Ethylenoxid bzw. Ethylenglycol schließt folgende Produkte ein:

Ethylenoxid (EO, hochrein)

Monoethylenglycol (MEG, Standardqualität und Faserqualität (hochrein))

Diethylenglycol (DEG)

Triethylenglycol (TEG).

Die Gesamtproduktmenge wird ausgedrückt in EO-Äquivalenten, definiert als die in eine Masseneinheit des betreffenden Glycols eingebettete Menge EO (als Masse).

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Prozessteilen EO-Herstellung, EO-Reinigung und Glycolbereich in Zusammenhang stehen.

24146373

Oxiran (Ethylenoxid)

 

 

 

 

 

 

 

24142310

Ethylenglykol (Ethanediol)

 

 

 

 

 

 

 

24146333

2,2’-Oxydiethanol (Diethylenglykol; Digol)

2743

Zink-ektrolyse

4,000

MWh/t Product

Tonne Zink

Primärzink

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Zinkelektrolyseanlage in Verbindung stehen

27431230

Zink, raffiniert

 

 

 

 

 

 

 

2743125

Zink in Rohform, Zinklegierungen

2415

Ammoniak

1,619

tCO2/t Produkt

Tonne Ammoniak, erzeugt als marktfähige (Netto-)Produktion, mit einem Gehalt an Ammoniak von 100 %

Ammoniak (NH3); erfasst in Tonnen Produktionsmenge.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Ammoniak und dem Zwischenprodukt Wasserstoff in Zusammenhang stehen.

24151075

Ammoniak, wasserfrei

Produkte, für die die Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom in Anhang I Ziffer 2 des Beschlusses 2011/278/EU  (3) festgestellt wurde

Nach Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU ist bei bestimmten Produktionsprozessen eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom gegeben. Bei den fraglichen Produkten ist die Festlegung einer Benchmark auf der Grundlage von MWh/t Produkt nicht angebracht. Als Ausgangspunkt sind stattdessen die von den Direktemissionen abgeleiteten Treibhausgasemissionskurven heranzuziehen. Bei diesen Prozessen werden die Produktbenchmarks auf der Grundlage der Summe der (sich aus Energie- und Prozessemissionen zusammensetzenden) Direktemissionen sowie der indirekten Emissionen ermittelt, die sich aus dem Verbrauch des austauschbaren Stromanteils ergeben.

In diesen Fällen wird der Faktor „E“ in der Formel zur Berechnung des Beihilfehöchstbetrags (Randnummer 27 Buchstabe a der Leitlinien) durch den folgenden Ausdruck ersetzt, mit dem eine Produktbenchmark gemäß Beschluss 2011/278/EU anhand eines durchschnittlichen EU-Emissionsintensitätsfaktors von 0,465 t CO2/MWh in eine Stromverbrauchseffizienzbenchmark umgewandelt wird:

Bestehende Produkt-BM aus Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU (in tCO2/t) × Anteil der relevanten indirekten Emissionen (*) im Bezugszeitraum (%)/0,465 (tCO2/MWh).

(*)

„Anteil der relevanten indirekten Emissionen im Bezugszeitraum“ ist der Quotient aus

den relevanten indirekten Emissionen und

der Summe aller Direktemissionen und der relevanten indirekten Emissionen gemäß Artikel 14 des Beschlusses 2011/278/EU.


(1)  Bei den hellgrau unterlegten Produkten wurde die Austauschbarkeit von Strom und Brennstoffen festgestellt. Die Benchmark wird in tCO2 angegeben.

(2)  Die dunkelgrau unterlegten Produktionseinheiten, Definitionen und Prozesse beruhen auf dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG

(3)  Beschluss der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG. 27.4.2011, C(2011) 2772 endg. (ABI. L 130 vom 17.5.2011, S. 1). Die Richtlinie wurde unter Nummer 21a1c des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen.

Anhang IV

Maximale regionale CO2-emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen gebieten (tCO2/MWh)

 

 

Strom

Mittel- und Westeuropa

Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Luxemburg, Liechtenstein

0,76

Tschechische Republik und Slowakei

Tschechische Republik, Slowakei

1,06

Iberische Halbinsel

Portugal, Spanien

0,57

Nordeuropa

Dänemark, Schweden und Norwegen

0,67

Bulgarien

 

1,12

Zypern

 

0,75

Estland

 

1,12

Griechenland

 

0,82

Ungarn

 

0,84

Irland

 

0,56

Italien

 

0,60

Lettland

 

0,60

Litauen

 

0,60

Malta

 

0,86

Polen

 

0,88

Rumänien

 

1,10

Slowenien

 

0,97

Vereinigtes Königreich

 

0,58

Island

 

0,00

Erläuterung zu den maximalen regionalen CO2-Emissionsfaktoren

Um eine Gleichbehandlung der Stromquellen zu gewährleisten und Missbrauch vorzubeugen, gilt für alle Strombezugsquellen (Eigenerzeugung, Stromlieferungsverträge oder Netzversorgung) und für alle Beihilfeempfänger in den betreffenden EWR-Staaten derselbe CO2-Emissionsfaktor.

Die Methode zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags trägt dem CO2-Emissionsfaktor für von Feuerungsanlagen in verschiedenen geografischen Gebieten gelieferten Strom Rechnung. Eine derartige regionale Differenzierung zeigt die Bedeutung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken für die endgültige Preisfestsetzung auf dem Großhandelsmarkt und ihre Rolle als marginale Anlagen in der Merit-Order.

Die Kommission legte den/die genannten regionalen Wert(e) der CO2-Emissionsfaktoren, die Höchstwerte für die Berechnung des Beihilfebetrags darstellen, im Voraus fest. Die EWR-Staaten können jedoch für alle Beihilfeempfänger in ihrem Staatsgebiet einen niedrigeren CO2-Emissionsfaktor anwenden.