11.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/91 |
BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 438/12/COL
vom 28. November 2012
über die sechsundachtzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,
GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, das Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft (3), läuft am 30. November 2012 aus (4).
Das Kapitel entspricht den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5), das am 9. Oktober 2012 ausgelaufen ist (6).
Am 28. September 2012 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten angenommen, mit der diese Leitlinien verlängert wurden, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt werden (7).
Das derzeit geltende Kapitel über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten läuft am 30. November 2012 aus und muss daher verlängert werden, damit die Vorschriften über staatliche Beihilfen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich angewendet werden.
Die Europäische Kommission und die EFTA-Staaten sind konsultiert worden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geltungsdauer des Kapitels der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, das Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft, wird verlängert, bis es durch neue Vorschriften ersetzt wird.
Artikel 2
Nur der englische Text ist verbindlich.
Brüssel, den 28. November 2012
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Oda Helen SLETNES
Die Präsidentin
Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON
Mitglied des Kollegiums
(1) Das „EWR-Abkommen“.
(2) Das „Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen“.
(3) ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 41, EWR-Beilage Nr.18 vom 15.4.2005, S. 1.
(4) Vgl. Randnummer 90, verlängert durch den Beschluss 433/09/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 30.10.2009 über die dreiundsiebzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (ABl. L 48 vom 25.2.2010, S. 27, EWR-Beilage Nr. 9 vom 25.2.2010, S. 12).
(5) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(6) Vgl. Randnummer 102, verlängert durch die Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3).
(7) ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3.