|
31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 17. August 2012
in der Rechtssache E-12/11
Asker Brygge AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde
(Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde — staatliche Beihilfe — Verkauf von Grundstücken durch öffentliche Stellen — Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers — Optionsvereinbarung — für die Bewertung des Marktwerts maßgeblicher Zeitpunkt)
2013/C 29/05
In der Rechtssache E-12/11 Asker Brygge AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde — Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 232/11/KOL vom 13. Juli 2011 über den angemeldeten Verkauf eines Grundstücks in Nesøyveien 8, gnr. 32 bnr. 17, in der Gemeinde Asker (Norwegen) — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 17. August 2012 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Verfahrenskosten werden dem Kläger auferlegt. |