31.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/8


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 8. Oktober 2012

in den verbundenen Rechtssachen E-10/11 und E-11/11

Hurtigruten ASA und Königreich Norwegen gegen EFTA-Überwachungsbehörde

(Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde — staatliche Beihilfe — Seeverkehr — Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen — Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen — Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen — Überkompensierung — Grundsatz der guten Verwaltungspraxis — Rechtssicherheit — Begründungspflicht)

2013/C 29/09

In den verbundenen Rechtssachen E-10/11 und E-11/11 Hurtigruten ASA und Königreich Norwegen gegen EFTA-Überwachungsbehörde — Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 205/11/KOL vom 29. Juni 2011 zum Zusatzabkommen über den Hurtigruten-Dienst — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), am 8. Oktober 2012 ein

Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten werden den Klägern auferlegt.