31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 8. Oktober 2012
in den verbundenen Rechtssachen E-10/11 und E-11/11
Hurtigruten ASA und Königreich Norwegen gegen EFTA-Überwachungsbehörde
(Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde — staatliche Beihilfe — Seeverkehr — Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen — Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen — Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen — Überkompensierung — Grundsatz der guten Verwaltungspraxis — Rechtssicherheit — Begründungspflicht)
2013/C 29/09
In den verbundenen Rechtssachen E-10/11 und E-11/11 Hurtigruten ASA und Königreich Norwegen gegen EFTA-Überwachungsbehörde — Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 205/11/KOL vom 29. Juni 2011 zum Zusatzabkommen über den Hurtigruten-Dienst — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), am 8. Oktober 2012 ein
Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Verfahrenskosten werden den Klägern auferlegt. |