26.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/12


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 176/11/KOL

vom 1. Juni 2011

über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich der Finanzierung des Fitnesscenters im Kippermoen Leisure Centre (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE („Behörde“) —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 und 62,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF das Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen („Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 3,

NACH Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 (Vorgang Nr. 506341) teilten die norwegischen Behörden gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 die Finanzierung des Fitnesscenters im Kippermoen Leisure Centre („KLC“) mit.

Nach mehreren Schriftwechseln setzte die Behörde die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 (Vorgang Nr. 538177) darüber in Kenntnis, dass in Bezug auf die Finanzierung des Fitnesscenters im KLC das Verfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 eingeleitet wird.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 (Vorgang Nr. 547864) übermittelten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens.

Der Beschluss Nr. 537/09/KOL der Behörde über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der dazugehörigen EWR-Beilage veröffentlicht (2). Die Behörde forderte alle Interessierten zur Stellungnahme auf.

Bei der Behörde gingen Stellungnahmen des Norwegischen Fitnessverbands („Fitnessverband“) (Treningsforbundet(3) und der European Health & Fitness Association („EHFA“) ein. Am 2. November 2010 fand eine Zusammenkunft der Behörde und des Fitnessverbands statt. Mit Schreiben vom 20. September 2010 (Vorgang Nr. 567099) und 9. November 2010 (Vorgang Nr. 576711) leitete die Behörde die Stellungnahme und die bei der Zusammenkunft gesammelten Informationen an die norwegischen Behörden weiter, die sich mit Schreiben vom 10. Januar 2011 (Vorgang Nr. 582713) äußerten.

Die norwegischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 14. März 2011 (Vorgang Nr. 590193) und 22. März 2011 (Vorgang Nr. 591454) sowie E-Mail vom 28. März 2011 (Vorgang Nr. 592463) weitere Stellungnahmen.

2.   Das Kippermoen Leisure Centre und sein Fitnesscenter

Wie in Beschluss Nr. 537/09/KOL festgehalten, wurde das KLC in den 1970er Jahren errichtet. Es liegt in der Gemeinde Vefsn in der Provinz Nordland. Eigentümer des Freizeitzentrums ist die Gemeinde; das KLC besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Ursprünglich hatte das Freizeitzentrum aus einem Hallenbad mit Solarium, einer Sporthalle und einem bescheiden ausgestatteten Fitnesscenter bestanden. In den Jahren 1997-1999 und erneut 2006-2007 wurden das KLC und sein Fitnesscenter erweitert.

2.1.   Die Finanzierung des KLC und seines Fitnesscenters

Seit seiner Errichtung in den 1970ern wurde das KLC durch seine Nutzer und den Gemeindehaushalt finanziert. Die Nutzer tragen durch die Entrichtung von Gebühren für den Zugang zu den Anlagen zur Finanzierung bei. Der Gemeinde obliegt die alleinige Kontrolle über die Preise, die angebotenen Tickets und die Zuteilung der Einnahmen. Obwohl die Ticketpreise im Laufe der Jahre angepasst wurden, decken die Nutzungsbeiträge nicht die kompletten Kosten für den Betrieb des KLC. Das Defizit wird gemäß den Haushaltsbeschlüssen des Gemeinderats über den Gemeindehaushalt ausgeglichen.

2.2.   Neue Informationen der norwegischen Behörden

2.2.1.   Einhebung von Gebühren bei den Nutzern des Fitnesscenters

In Beschluss Nr. 537/09/KOL hielt die Behörde fest, dass das KLC seit seiner Gründung in den 1970ern über Nutzungsgebühren und den Gemeindehaushalt finanziert wurde (4). Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens stellten die norwegischen Behörden klar, dass die Nutzer nur für den Zugang zu einigen Einrichtungen des KLC (u. a. das Hallenbad) bezahlen mussten, dass das Fitnesscenter jedoch bis 1996, als die Gemeinde mit der Einhebung von Gebühren begann, kostenfrei genutzt werden konnte (5).

2.2.2.   Erweiterungen im Zeitraum 1997-1999

In Beschluss Nr. 537/09/KOL stellte die Behörde fest, dass das KLC als Ganzes 1997 erweitert wurde und diese Erweiterung u. a. durch ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. NOK finanziert wurde. Der Behörde lagen keine ausführlichen Informationen über das Darlehen und darüber, ob bzw. inwiefern es dem Fitnesscenter im KLC zugute kam, vor (6). Im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens stellten die norwegischen Behörden klar, dass das Darlehen 5,8 Mio. NOK anstelle der im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens genannten 10 Mio. NOK betrug (7). Zudem teilten die norwegischen Behörden mit, dass die Gemeinde das Darlehen nicht zur Finanzierung der Erweiterung des Fitnesscenters aufnahm, sondern, um u. a. ein neues Fußballstadion, die Mosjøhallen, zu Gesamtkosten in Höhe von 14 Mio. NOK zu errichten (8).

Im Zeitraum 1997-1999 wurde das Fitnesscenter erweitert und das KLC erwarb neue Fitnessgeräte (Gewichthebegeräte, Fahrradtrainer u. a.) für einen Gesamtbetrag von ca. 870 000 NOK (ca. 109 000 EUR) (9).

2.2.3.   Erweiterungen 2006-2007

Die norwegischen Behörden haben zudem neue Informationen über die Erweiterung des KLC 2006-2007 vorgelegt.

2005 entschloss sich die Gemeinde zur Erweiterung des Fitnesscenters durch einen Anbau zur Verbindung der bestehenden Gebäude des KLC. Mit dieser Maßnahme sollte der Zugang zum KLC für die Nutzer vereinfacht werden. Die Gemeinde entschied sich im Zuge dessen außerdem zu einem Ausbau der vorhandenen Anlagen (10). Durch die Verbindung und Erweiterung der bestehenden Gebäude sollte gewährleistet werden, dass das KLC dem Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen standhalten konnte (11).

2006-2007 wurden das KLC und das Fitnesscenter dementsprechend ausgebaut und durch den Anbau (Mellombygningen) erweitert. Die Gesamtkosten der Erweiterung beliefen sich auf ca. 14,2 Mio. NOK. Um sicherzustellen, dass das Fitnesscenter seinen Anteil an den Erweiterungskosten (ca. 80 % (12)) tragen würde, wurde ein Kostenaufteilungsschlüssel erstellt. Der Rest (ca. 20 %) sollte durch andere Mittel abgedeckt werden, da diese Kosten nicht mit dem Fitnesscenter, sondern mit anderen Anlagen des KLC in Zusammenhang standen. In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hielt die Behörde fest, dass das Fitnesscenter im Jahr 2008 nicht seinen vollen Anteil am Darlehen gemäß dem Kostenaufteilungsschlüssel getragen hatte. Die norwegischen Behörden haben zwischenzeitlich klargestellt, dass das Fitnesscenter seinen Anteil am Darlehen 2008 durchaus getragen hatte, und zwar, indem es den Jahresgewinn an die Gemeinde abtrat (13).

2.2.4.   Keine Mittel der Provinz Nordland

Auf der Basis der zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorliegenden Informationen konnte die Behörde nicht ausschließen, dass das Fitnesscenter im KLC Mittel von der Provinz Nordland erhalten hatte (14). Die norwegischen Behörden wurden daher um die Bereitstellung von Informationen zu diesem Thema ersucht. Die norwegischen Behörden haben klargestellt, dass das Fitnesscenter im KLC nicht von der Provinz Nordland finanziert wurde (15).

3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

Die Behörde leitete das förmliche Prüfverfahren ein, da sich die Frage stellte, ob es sich bei der Finanzierung des Fitnesscenters im KLC um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens handelte. Zudem zweifelte die Behörde, ob die Finanzierung des Fitnesscenters, sollte sie eine staatliche Beihilfe darstellen, als mit dem EWR-Abkommen entweder auf der Grundlage von Artikel 59 Absatz 2 als Beihilfe für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder auf der Basis von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c als Beihilfe zur Förderung kultureller oder regionaler Aktivitäten vereinbar angesehen werden kann.

Die norwegischen Behörden hatten die Finanzierung des Fitnesscenters im Januar 2009 angemeldet und keine Angaben gemacht, welche die vorläufige Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass die Finanzierung des Fitnesscenters, sollte sie als staatliche Beihilfe betrachtet werden, eine bestehende Beihilferegelung im Sinne von Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 darstellt. Angesichts dieser Zweifel leitete die Behörde das in Artikel 1 Absatz 3 und 2 vorgesehene Prüfverfahren ein.

4.   Stellungnahmen Dritter

Der Behörde gingen Stellungnahmen zweier interessierter Parteien zu, nämlich der EHFA und des Fitnessverbands.

4.1.   Stellungnahme der European Health & Fitness Association

Die EHFA ist eine unabhängige, gemeinnützige Einrichtung, die die Interessen der europäischen Gesundheits- und Fitnessbranche vertritt. Sie bringt vor, dass Fitnesscenter unabhängig davon, ob sie in privatem oder in öffentlichem Eigentum stehen, gleich behandelt werden sollten und dass Fitnesscentern der öffentlichen Hand keine Vorteile eingeräumt werden sollten, die Artikel 59 des EWR-Abkommens entgegenstehen.

4.2.   Stellungnahme des Norwegischen Fitnessverbands

Der Fitnessverband ist eine norwegische Organisation, die gewerbliche Fitnesscenter vertritt. Der Fitnessverband ist der Auffassung, dass der Einsatz staatlicher Mittel zur selektiven Förderung von Fitnesscentern auf dem norwegischen Markt grundsätzlich eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt, da eine solche Finanzierung den Wettbewerb verfälscht und den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigt. Um diese Argumentation zu untermauern, legte der Fitnessverband der Behörde allgemeine Informationen über den Fitnesscenter-Markt in Norwegen vor (16).

Der Fitnessverband stellt weiter fest, dass staatliche Beihilfen für Fitnesscenter der öffentlichen Hand weder auf der Grundlage von Artikel 59 Absatz 2 für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse noch auf der Basis von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c zur Förderung kultureller oder regionaler Aktivitäten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachtet werden können, wenn diese Beihilfen nicht auch für private Fitnesscenter zu gleichen Bedingungen verfügbar sind.

5.   Stellungnahme der norwegischen Behörden

Die norwegischen Behörden halten die Finanzierung des Fitnesscenters im KLC aus den nachstehenden Gründen nicht für eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens: i) das Fitnesscenter genießt keinen selektiven Vorteil infolge der staatlichen Mittel, ii) das Fitnesscenter stellt kein Unternehmen dar und iii) die Finanzierung des Fitnesscenters wirkt sich nicht auf den Handel zwischen den Parteien des EWR-Abkommens aus.

Zudem bringen die norwegischen Behörden vor, dass die zur Unterstützung des Fitnesscenters aufgewendeten Gemeindemittel den Anforderungen der De-minimis-Verordnung (17) entsprechen und daher nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens zu werten sind.

Sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich bei der Finanzierung um eine staatliche Beihilfe handelt, erachten die norwegischen Behörden diese Beihilfe als bestehende Beihilfe, da das KLC schon vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens über den Gemeindehaushalt und Nutzungsgebühren finanziert wurde und sich an dieser Finanzierungsmethode zwischenzeitlich nichts geändert hat.

Abgesehen davon halten die norwegischen Behörden eine etwaige Beihilfe für mit dem EWR-Abkommen entweder auf der Grundlage von Artikel 59 Absatz 2 als Beihilfe für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder auf der Basis von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c als Beihilfe zur Förderung kultureller Aktivitäten vereinbar. Abschließend vertreten die norwegischen Behörden die Auffassung, dass die Finanzierung der Erweiterung des Fitnesscenters in den Jahren 2006-2007 eine im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c und der von der Behörde veröffentlichten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 zulässige Regionalbeihilfe darstellt (18).

II.   BEURTEILUNG

1.   Die Finanzierung durch die Gemeinde Vefsn

Die norwegischen Behörden haben die Finanzierung des Fitnesscenters im Januar 2009 bei der Behörde angemeldet. In ihrer Anmeldung brachten die norwegischen Behörden keine Argumente dafür vor, dass die Finanzierung des Fitnesscenters eine bestehende Beihilfe darstellte, obwohl dem Schreiben eine Kopie der Klageschrift aus dem Verfahren vor den norwegischen Gerichten beilag, in der der Antragsteller ausführlich darlegte, dass die Finanzierung des Fitnesscenters eine neue Beihilfe darstelle (19).

Im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hielt die Behörde fest, dass das Verfahren zur Finanzierung des Fitnesscenters (Abdeckung des Gesamtdefizits des KLC über den Gemeindehaushalt und Zuteilung der durch den Verkauf von Tickets erwirtschafteten Erträge) schon vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens praktiziert wurde und infolgedessen als bestehende Beihilfe im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Protokolls 3 angesehen werden könnte (20). Änderungen der bestehenden Beihilfen verstehen sich jedoch gemäß Artikel 1 Buchstabe c des genannten Protokolls als neue Beihilfen.

In ihrem Beschluss stellte die Behörde fest, dass sie keine ausreichend aussagekräftigen Informationen über die beiden Erweiterungen des Fitnesscenters und die Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Einnahmen aus dem Ticketverkauf erhalten hatte und merkte an, dass die bestehende Beihilferegelung durch diese Faktoren in eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c von Protokoll 3 umgewandelt worden sein könnte (21).

Gemäß den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (22) verankerten Grundsätzen beschäftigte sich die Behörde im Rahmen der Regelungen für neue Beihilfen mit den Maßnahmen.

Jede in einem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene Beurteilung, ob eine mögliche Beihilfemaßnahme eine neue oder eine bestehende Beihilfe darstellt, ist unweigerlich vorläufiger Natur. Selbst wenn sich die Behörde aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens auf der Grundlage von Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 entschließt, kann sie in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, zu der Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei einer Maßnahme, sofern überhaupt eine Beihilfe im Spiel ist, um eine bestehende Beihilfe handelt (23). In Bezug auf bestehende Beihilfen hat sich die Behörde an die Regelung für bestehende Beihilfen zu halten (24). Dementsprechend müsste die Behörde in einem solchen Fall das förmliche Prüfverfahren einstellen und ein neues Verfahren für bestehende Beihilfen gemäß den Artikeln 17 bis 19 in Teil II des Protokolls 3 eröffnen (25). Erst und ausschließlich in diesem neuen Verfahren würde die Behörde beurteilen, ob eine Maßnahme eine Beihilfe darstellt und wenn ja, ob sie mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

Wie oben in Abschnitt I.2 dieses Beschlusses erläutert, haben die norwegischen Behörden zusätzliche Informationen über die Finanzierung und die Erweiterungen des Fitnesscenters im KLC vorgelegt.

Da das Fitnesscenter nicht als eigenständiges Unternehmen gefördert wurde, kann seine Finanzierung nicht unabhängig von der Finanzierung des KLC als Ganzem beurteilt werden. Seit seiner Einrichtung in den 1970ern wurde das KLC durch Nutzungsgebühren und den Gemeindehaushalt finanziert. Obwohl die Gemeinde die Nutzungsgebühren für das Fitnesscenter erst 1996 einführte, wurde schon seit den 1970er ein Entgelt für die Nutzung von Teilen des KLC, insbesondere des Hallenbads, eingehoben. Auf dieser Grundlage stellt die Behörde fest, dass das System der Finanzierung des KLC als solches nicht verändert wurde.

Die Erweiterung des Fitnesscenters 1997-1999 fand in einem kleineren Rahmen statt, als die Informationen, die der Behörde ursprünglich übermittelt wurden, nahelegten. Die norwegischen Behörden haben im förmlichen Prüfverfahren erklärt, dass die Gemeinde ein Darlehen in Höhe von 5,8 Mio. NOK (anstatt 10 Mio. NOK) aufnahm, das jedoch gar nicht für die Renovierung des Fitnesscenters verwendet wurde. Stattdessen wurde die relativ bescheidene Erweiterung und neue Ausstattung des Fitnesscenters für insgesamt ca. 870 000 NOK zu diesem Zeitpunkt aus den Einnahmen durch die Nutzungsgebühren finanziert.

Bei der ausgiebigeren Erweiterung 2006-2007 wurde nur sichergestellt, dass die angebotenen Leistungen einem Vergleich mit ähnlichen Fitnesscentern standhalten konnten. Dementsprechend blieb die Art der Aktivitäten des Fitnesscenters vor und nach den Erweiterungen gleich und wurde nur an die Entwicklungen im Sektor und die Anforderungen der Nutzer angepasst. Durch das Fitnesscenter im KLC war die Gemeinde sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens auf diesem Markt tätig. Das Fitnesscenter wurde gelegentlich erweitert, um der Bevölkerung Leistungen zu bieten, die von einem Fitnesscenter erwartet werden können. Weder das Finanzierungssystem (Nutzungsgebühren und Mittel aus dem Gemeindehaushalt) noch das angestrebte Ziel (Bereitstellung von Fitnesseinrichtungen für die Bevölkerung) haben sich verändert (26). Zudem haben diese Erweiterungen die Gemeinde nicht in die Lage versetzt, sich neue Märkte zu erschließen. In dieser Beziehung unterscheidet sich die gegenständliche Beihilfesache vom Beschluss der Kommission über die Beihilfe für die Maßnahme „BBC Digital Curriculum“  (27). Diese Sache betraf Änderungen des Beihilfesystems für die öffentliche britische Rundfunkanstalt BBC. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Änderungen am bestehenden System zu neuen Beihilfen führten, die die Rundfunkanstalt in die Lage versetzten, Tätigkeiten auszuführen, die keinen engen Bezug zur vorhandenen Regelung aufwiesen und es der BBC ermöglichten, in entwickelte Märkte einzutreten, auf denen sie bis dahin nicht als Mitbewerberin der gewerblichen Akteure aufgetreten war (28).

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass die Finanzierung des Fitnesscenters im Kippermoen Leisure Centre mit Mitteln der Gemeinde Vefsn, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, eine bestehende Beihilferegelung darstellt. Teil I Artikel 1 Absatz 1 von Protokoll 3 sieht für bestehende Beihilfen ein separates Verfahren vor. Dieser Bestimmung zufolge überprüft die Behörde in Zusammenarbeit mit den EFTA-Staaten alle bestehenden Beihilferegelungen in diesen Staaten fortlaufend. Die Behörde schlägt den Staaten geeignete Maßnahmen vor, die für die Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen oder dessen Weiterentwicklung erforderlich sind.

2.   Die Finanzierung durch die Provinz Nordland

Wie oben ausgeführt, haben die norwegischen Behörden klargestellt, dass das Fitnesscenter im KLC nicht von der Provinz Nordland finanziert wurde. Es flossen daher keine staatlichen Mittel der Provinz Nordland; dies ist das erste von vier kumulativen Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt. Anhand der von den norwegischen Behörden neu vorgelegten Informationen gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass das Fitnesscenter im KLC in diesem Rahmen keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Form von durch staatliche Mittel (der Provinz Nordland) bedingten Vorteilen erhalten hat.

3.   Schlussfolgerung

Den neuen Informationen der norwegischen Behörden zufolge gewährte die Provinz Nordland dem Fitnesscenter im KLC in dem vom förmlichen Prüfverfahren abgedeckten Zeitraum keine wirtschaftlichen Vorteile. Die Behörde gelangt daher zu dem Schluss, dass das Fitnesscenter im KLC im maßgeblichen Zeitraum keine staatliche Beihilfe der Provinz Nordland erhalten hat.

Die Behörde stellt weiter fest, dass die Mittel der Gemeinde Vefsn, sofern diese zur Finanzierung des Fitnesscenters im KLC beigetragen haben und es sich bei diesen um staatliche Beihilfen handelt, eine bestehende Beihilferegelung darstellen. Auf der Basis der obigen Ausführungen hat die Behörde daher entschieden, das förmliche Prüfverfahren einzustellen und ein Verfahren zur Überprüfung bestehender Beihilferegelungen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Protokolls 3 einzuleiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren bezüglich der Finanzierung des Fitnesscenters im Kippermoen Leisure Centre mit Mitteln der Provinz Nordland im maßgeblichen Zeitraum ist gegenstandslos und wird daher eingestellt.

Artikel 2

Das förmliche Prüfverfahren bezüglich der Finanzierung des Fitnesscenters im Kippermoen Leisure Centre mit Mitteln der Gemeinde Vefsn wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 2011.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY

Mitglied des Kollegiums


(1)   ABl. C 184 vom 8.7.2010, S. 5, und EWR-Beilage Nr. 35 vom 8.7.2010, S. 1.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Ehemals Norwegischer Fitnesscenterverband (Norsk Treningssenterforbund).

(4)  Abschnitt I.2.2 des Beschlusses.

(5)  Vgl. E-Mail der norwegischen Behörden vom 28.3.2011 (Vorgang Nr. 592463).

(6)  Abschnitt I.2.2 und II.1.3 des Beschlusses Nr. 537/09/KOL.

(7)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 23.2.2010 (Vorgang Nr. 547864), S. 6.

(8)  Ibd. S. 2, 6 und 8.

(9)  Ibd. S. 7 bis 9.

(10)  Vgl. Beschlüsse 10/05 und 152/05 des Gemeinderats von Vefsn, Anhang 2 zur Vorgang Nr. 547864.

(11)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 23.2.2010 (Vorgang Nr. 547864), S. 10.

(12)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 9.9.2009 (Vorgang Nr. 529846), S. 2-4.

(13)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 23.2.2010 (Vorgang Nr. 547864), S. 12.

(14)  Abschnitt II.1.1 des Beschlusses Nr. 537/09/KOL.

(15)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 23.2.2010 (Vorgang Nr. 547864), S. 19-20.

(16)  Vgl. Schreiben der Behörde vom 9.11.2010 (Vorgang Nr. 576711).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) wurde in Absatz 1e Buchstabe a des Anhangs XV des EWR-Abkommens aufgenommen.

(18)  Die Leitlinien sind elektronisch verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/?1=1&showLinkID=15125&1=1

(19)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 27.1.2009 (Vorgang Nr. 506341), S. 40.

(20)  Gemäß Teil II Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Protokolls 3 sind bestehende Beihilfen „alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens in dem entsprechenden EFTA-Staat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“.

(21)  Abschnitt II.1.3 des Beschlusses Nr. 537/09/KOL.

(22)  Rechtssache C-400/99 Italien gegen Kommission, Slg. 2005, S. I-3657.

(23)  Ibd. Randnrn. 47 und 54-55.

(24)  Rechtssache T-190/00 Regione Siciliana gegen Kommission, Slg. 2003, S. II-5015, Randnr. 48.

(25)  Rechtssache C-312/90 Spanien gegen Kommission, Slg. 1992, S. I-4117, Randnrn. 14-17 und Rechtssache C-47/91 Italien gegen Kommission, Slg. 1992, S. I-4145, Randnrn. 22-25.

(26)  Vgl. Schlussanträge des Generalstaatsanwalts Trabucchi in der Rechtssache 51-74 Hulst, Slg. 1975, S. 79.

(27)  Beihilfesache N 37/2003 (Vereinigtes Königreich), online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2003/n037-03.pdf

(28)  Ibd. Randnr. 36.