15.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/11 |
Klage des Fürstentums Liechtenstein gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Mai 2010
(Rechtssache E-4/10)
2010/C 191/09
Das Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Dr. Andrea Entner-Koch als Prozessbevollmächtigte des Fürstentums Liechtenstein, EWR-Koordinierungsreferat, Austrasse 79/Europark, FL-9490 Vaduz, hat am 21. Mai 2010 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.
Das Fürstentum Liechtenstein ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 97/10/KOL vom 24. März 2010 zur Besteuerung konzerneigener Versicherungsunternehmen nach dem Liechtensteiner Steuergesetz wird aufgehoben; |
2. |
Andernfalls werden Artikel 3 und 4 des Beschlusses Nr. 97/10/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 24. März 2010 für nichtig erklärt, soweit sie die Rückforderung der dort in Artikel 1 genannten Beihilfe anordnen; und |
3. |
Der EFTA-Überwachungsbehörde werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
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Durch den Beschluss Nr. 97/10/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 24. März 2010 wurde festgestellt, dass die Steuervorschriften für konzerneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen in Liechtenstein nach Artikel 82 Buchstabe a) und Artikel 88 Buchstabe d Absatz 3 des Liechtensteiner Steuergesetzes eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellten, da sie konzerneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen günstiger als „normale Versicherungsunternehmen“ besteuerten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellte des weiteren fest, dass die vermutete Beihilfe eine von den konzerneigenen (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 6. November 2001 zurückzufordernde rechtswidrige Beihilfe darstellte. |
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Der Antragsteller macht geltend, dass die fraglichen Steuervorschriften keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. |
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Nach Ansicht des Antragstellers war die EFTA-Überwachungsbehörde:
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