15.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/11


Klage des Fürstentums Liechtenstein gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Mai 2010

(Rechtssache E-4/10)

2010/C 191/09

Das Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Dr. Andrea Entner-Koch als Prozessbevollmächtigte des Fürstentums Liechtenstein, EWR-Koordinierungsreferat, Austrasse 79/Europark, FL-9490 Vaduz, hat am 21. Mai 2010 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

Das Fürstentum Liechtenstein ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 97/10/KOL vom 24. März 2010 zur Besteuerung konzerneigener Versicherungsunternehmen nach dem Liechtensteiner Steuergesetz wird aufgehoben;

2.

Andernfalls werden Artikel 3 und 4 des Beschlusses Nr. 97/10/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 24. März 2010 für nichtig erklärt, soweit sie die Rückforderung der dort in Artikel 1 genannten Beihilfe anordnen;

und

3.

Der EFTA-Überwachungsbehörde werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Durch den Beschluss Nr. 97/10/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 24. März 2010 wurde festgestellt, dass die Steuervorschriften für konzerneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen in Liechtenstein nach Artikel 82 Buchstabe a) und Artikel 88 Buchstabe d Absatz 3 des Liechtensteiner Steuergesetzes eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellten, da sie konzerneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen günstiger als „normale Versicherungsunternehmen“ besteuerten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellte des weiteren fest, dass die vermutete Beihilfe eine von den konzerneigenen (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 6. November 2001 zurückzufordernde rechtswidrige Beihilfe darstellte.

Der Antragsteller macht geltend, dass die fraglichen Steuervorschriften keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen.

Nach Ansicht des Antragstellers war die EFTA-Überwachungsbehörde:

im Irrtum, als sie Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf die Besteuerung von konzerneigenen Unternehmen nach dem Liechtensteiner Steuergesetz anwandte und die Rückzahlung der vermuteten rechtswidrigen Beihilfe von den konzerneigenen (Rück-)Versicherungsunternehmen ab dem 6. November 2001 anordnete;

Ferner hat sie Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen angesichts ihres besonderen Charakters und beschränkten Tätigkeitsbereichs fälschlicherweise auf konzerneigene Unternehmen angewandt;

schließlich hat sie in ihrem strittigen Beschluss nicht, wie in Artikel 16 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens vorgesehen, eine angemessene Begründung vorgelegt.