17.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 336/21 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 22. August 2011
in der Rechtssache E-14/10
Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde
(Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde — Staatliche Beihilfen — Örtlicher Busverkehr — Bestehende Beihilfe — Einstellung des Verfahrens ohne Einleitung des förmliches Prüfverfahrens)
2011/C 336/15
In der Rechtssache E-14/10 zwischen Konkurrenten.no AS und der EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch Kollektivtransportproduksjon AS als Streithelferin — wegen Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 254/10/KOL vom 21. Juni 2010 (AS Oslo Sporveier und AS Sporveisbussene) erließ der Gerichtshof unter seinem Präsidenten Carl Baudenbacher (Berichterstatter) sowie den Richtern Thorgeir Örlygsson und Per Christiansen am 22. August 2011 ein Urteil mit folgendem Tenor:
Der Gerichtshof stellt fest:
1. |
Der Beschluss Nr. 254/10/KOL vom 21. Juni 2010 (AS Oslo Sporveier und AS Sporveisbussene) wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin. |